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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 07.07.2023 S. 182)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 86-30, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Zuständigkeit" durch die Worte "Sachliche Zuständigkeit" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Worte "für die Sozialhilfe" durch die Worte "für die in § 8 Nr. 1 und 3 bis 6 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten Hilfen" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist, "2. .
  1. die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fuenften Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und
  3. die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die jeweilige Hilfe nach den Buchstaben a bis c für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist."

bb) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz "(Achtes Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz " (§§ 61 bis 66a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch)" durch den Klammerzusatz "(Siebtes Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

dd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
7. die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 473, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind und "7. die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 556, BS 2126-20) in der jeweils geltenden Fassung untergebracht sind, und"

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 46b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Im Übrigen findet das zwölfte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung, soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht. "(3) Für den Vollzug des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (Bildung und Teilhabe) sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig."

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind für die Ausführung der Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 umfasst auch die Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

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(Stand: 12.07.2023)

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