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Regelwerk

Änderungstext

AGBTHG - Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes
- Reheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 463)



Artikel 1
AGSGB IX - Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Gültig ab 01.01.2020

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 331), BS 86-30, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
  1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  2. die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) für die in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen, für Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung und für anfallskranke oder suchtkranke Menschen, wenn es wegen der Behinderung oder Erkrankung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist,
  3. die Versorgung behinderter Menschen mit Körperersatzstücken sowie orthopädischen und anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Nr. 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),
  4. die Blindenhilfe (§ 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  5. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,
  6. die Leistungen nach § 8 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch außerhalb einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bei Leistungsberechtigten nach § 67 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch, sofern bei diesen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden,
  7. die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  8. die vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 47 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe bei Krankheit (§ 48 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) bei an Krebs erkrankten Menschen sowie die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), sofern diese Hilfen während eines stationären Aufenthalts wegen Krebserkrankung oder nach einem solchen Aufenthalt zu gewähren sind, und
  9. die in Nummer 2 genannten Hilfen und die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) für Menschen, die nach dem Landesgesetz für psychisch kranke Personen untergebracht sind.
"(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
  1. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  2. die Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), die Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn es wegen der Behinderung dieser Menschen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe für gemeinschaftliches Wohnen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren; dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in einer Einrichtung überwiegend aus anderem Grund erforderlich ist,
  3. die Blindenhilfe (§ 72 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch),
  4. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,

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