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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Mai 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2014 S. 73)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 393), BS 86-30, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte; sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. | "(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Aufgabe als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Soweit die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) als Geldleistungen erbracht werden, nehmen sie diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr; die Fachaufsicht obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sachliche Zuständigkeit | "Zuständigkeit". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 b des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Gebiet die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 46 b Abs. 3 Satz 2 und 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Im Übrigen findet das zwölfte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechende Anwendung, soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht."
3. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch) sowie 25 v. H. der um die Beteiligung des Bundes nach § 46a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch). | "Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch), bereinigt um die in der Schlüsselzuweisung C 1 enthaltenen Anteile für die Hilfe zum Lebensunterhalt, sowie 25 v. H. der um die Erstattung des Bundes nach § 46 a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Leistungsberechtigte außerhalb von stationären Einrichtungen im Sinne des § 13 Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46 b des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch)." |
4. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Ausgleichsleistungen im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Das Land teilt die ihm nach § 46a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Bundesmittel entsprechend den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr auf die Träger der Sozialhilfe auf. (2) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist zuständig für die Verteilung der Bundesmittel nach Absatz 1; es kann insbesondere die Verwendung von Vordrucken oder entsprechenden elektronischen Dokumenten vorschreiben und Nachweise über die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verlangen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen ihm jeweils bis zum 1. April die Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr mit. |
" § 8 Erstattung der Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung |
(Stand: 22.01.2021)
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