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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung von Ausführungsvorschriften zum Zweiten und zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch

Vom 28. September 2010
(GVBl. Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 298)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 272), BS 86-5, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Worte "einer Arbeitsgemeinschaft" jeweils durch die Worte "einer gemeinsamen Einrichtung" und die Worte "eine Arbeitsgemeinschaft" jeweils durch die Worte "eine gemeinsame Einrichtung" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 9" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 9" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Die Entlastung des Landes, die sich durch die Änderung des Wohngeldgesetzes durch Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergibt, wird von dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium zum 1. Mai 2006 für das Haushaltsjahr 2005 und zum 1. Mai 2007 für das Haushaltsjahr 2006 durch Vergleich mit der Haushaltsrechnung 2004 überprüft. Bei Abweichungen von dem im Doppelhaushalt 2005/2006 veranschlagten Betrag erfolgt ein Ausgleich spätestens acht Monate nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres.

wird gestrichen.

4. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Das fachlich zuständige Ministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde über
  1. die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende und
  2. die zugelassenen 'kommunalen Träger nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
"Das fachlich zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 6 b Abs. 4 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 und § 48 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 2

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571, BS 86-30) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden nach den Worten "gekennzeichnet sind" die Worte "oder die Leistungsberechtigten nach Beendigung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in betreute Wohnformen aufgenommen werden" eingefügt.

2. In § 6 Abs. 3 werden die Worte "Sozialhilfestatistik ausgewiesenen Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt im vorangegangenen Kalenderjahr" durch die Worte "Statistik der Bundesagentur für Arbeit (Eckwerte der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nach Ländern - Daten nach einer Wartezeit von drei Monaten) ausgewiesenen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Das Land gibt die ihm nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes zugewiesenen Bundesmittel an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weiter; sie werden entsprechend den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe aufgeteilt. "(1) Das Land teilt die ihm nach § 46 a des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch zugewiesenen Bundesmittel entsprechend den Aufwendungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vorangegangenen Kalenderjahr auf die Träger der Sozialhilfe auf."

b) Absatz 2

(2) Soweit das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe aufgrund der als Einnahmen berücksichtigten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Aufwendungen erspart, weist es dem jeweiligen örtlichen Träger der Sozialhilfe den entsprechenden Betrag zu; die Zuweisung erfolgt im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte "und für die Zuweisungen nach Absatz 2" gestrichen.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Der Landessozialbeirat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied sowie 18 weiteren Mitgliedern, von denen acht Mitglieder die Landkreise und die kreisfreien Städte und acht Mitglieder die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege vertreten. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.

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