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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung von Ausführungsvorschriften zum Zweiten und zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und zur Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Vom 19. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 393)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 86-5, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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AGSGB II - Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch  "Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)".

2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. seiner um die Beteiligung des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie 25 v. H. seiner Aufwendungen für die Leistungen nach § 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. "(1) Die Verbandsgemeinden und die verbandsfreien Gemeinden erstatten dem Landkreis 25 v. H. seiner um die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie 25 v. H. seiner Aufwendungen für die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung entfallende Anteil der Bundesmittel beträgt 79,48 v. H."

3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

" § 3a Zielvereinbarungen

Das fachlich zuständige Ministerium schließt die nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium und den zugelassenen kommunalen Trägern ab. Die zugelassenen kommunalen Träger stellen dem fachlich zuständigen Ministerium auf Anforderung die zur Prüfung der Umsetzung der Zielvereinbarungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.

§ 3b Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

Zuständige Behörde für die Ausführung des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 über die Heranziehung von Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden durch die Landkreise gelten entsprechend."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende weitergeleitet. Die Bundesmittel werden nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tragen, auf diese verteilt. Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit Suchende bis zum 15. jedes Monats der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde
  1. die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Kalendermonat Leistungen nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben und
  2. den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen für Leistungen nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im vorangegangenen Kalendermonat.

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