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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Eingliederung der Ämter für soziale Angelegenheiten in das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Vom 15. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 16 vom 23.10.2012 S. 341)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Eingliederung der Ämter für soziale Angelegenheiten in das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

...

§ 12
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 109), BS 86-5, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Es kann ihm nach Satz 1 obliegende und sonstige Aufgaben durch Rechtsverordnung auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung oder auf die Ämter für soziale Angelegenheiten übertragen. "Es kann ihm nach Satz 1 obliegende und sonstige Aufgaben durch Rechtsverordnung auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion oder auf das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung übertragen."

§ 13
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 298), BS 86-30, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 3

Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die Ämter für soziale Angelegenheiten übertragen.

wird aufgehoben.

2. In § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "oder das Amt für soziale Angelegenheiten" gestrichen.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz über die Errichtung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485 - 493 -, BS 200-2) außer Kraft.

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