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Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 16 vom 31.10.2014 S. 231)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 393), BS 86-5, wird wie folgt geändert:
Die Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden sind vorher zu hören.
wird gestrichen.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
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§ 4 Ausgleichsleistungen
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesmittel) wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet. Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung entfallende Anteil in Höhe von 79,48 v. H. der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tragen, auf diese verteilt. Der auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes einschließlich Verwaltungskosten entfallende Anteil in Höhe von 14,41 v. H. der Bundesmittel und der auf die Erweiterung der Schulsozialarbeit und auf das Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Einrichtungen nach § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entfallende Anteil in Höhe von 6,11 v. H. der Bundesmittel werden nach Eingang beim Land anteilig nach der Zahl der im Bereich der kommunalen Träger von der Bundesagentur für Arbeit statistisch erfassten Kinder unter 15 Jahren, die Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende haben, und der Kinder im Wohngeldbezug auf die kommunalen Träger verteilt. Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 15. jeden Monats der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde
(1a) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde auf Anforderung alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Abs. 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamtaufwendungen für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. Hierzu teilen die kommunalen Träger auch mit, welche Aufwendungen sie im Einzelnen für die Erweiterung der Schulsozialarbeit und für das Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Einrichtungen nach § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben. (1b) Die kommunalen Träger gewährleisten, dass ihre Aufwendungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie für die Erweiterung der Schulsozialarbeit und für das Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Einrichtungen nach § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. |
" § 4 Ausgleichsleistungen
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Bundesmittel) wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet. (2) Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tragen, auf diese verteilt. Der auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes einschließlich Verwaltungskosten entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes auf die kommunalen Träger verteilt. Grundlage für die Verteilung nach Satz 2 bilden die jeweils aktuellsten Zahlen aus der Mitteilung nach § 46 Abs. 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 15. jeden Monats der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde
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(Stand: 16.06.2018)
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