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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur
Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
und des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 18 vom 20.12.2017 S. 331)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2014 (GVBl. S. 231), BS 86-5, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 8" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 9" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 8" durch die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 9" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 46 Abs. 8 Satz 4" durch die Verweisung " § 46 Abs. 11 Satz 5" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Verteilung der Erstattungsleistungen nach § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht zum Ausgleich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, erfolgt unter Berücksichtigung der in den jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen enthaltenen Zweckbestimmungen und dem dort vorgesehenen Umfang der Bundesbeteiligung. Das fachlich zuständige Ministerium legt die auf die kommunalen Träger der Grundsicherung entfallenden Anteile unter Beachtung des sich für den kommunalen Träger aus der Zweckbestimmung ergebenden Bedarfs und nach Anhörung des Städtetages Rheinland-Pfalz und des Landkreistages Rheinland-Pfalz fest."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde jeweils bis zum 10. März des Folgejahres alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Abs. 8 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. "(5) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde jeweils bis zum 10. März des Folgejahres alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Abs. 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Gesamt ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. Ferner melden die kommunalen Träger dem fachlich zuständigen Ministerium bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgaben und die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger für die jeweiligen Bedarfe nach § 28 Abs. 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Artikel 2

Das Landesgesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 73), BS 86-30, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "60" durch die Angabe "60a" und die Angabe "66" durch die Angabe "66a" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe "66" durch die Angabe "66a" ersetzt.

2. § 8 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bis zum 6. März, 6. Juni, 6. September und 6. Dezember eines jeden Jahres die entstandenen Nettoausgaben im Sinne des § 46a Abs. 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal mit.

(3) Zur Gewährleistung der Prüfung nach § 46a Abs. 4 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch teilen die örtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 46a Abs. 4 Satz 2 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 6. Februar, 6. Mai, 6. August und 6. November eines jeden Jahres für das jeweils abgeschlossene Quartal, erstmals zum 6. Mai 2015 für das erste Quartal des Jahres 2015, in tabellarischer Form mit. Für das Kalenderjahr 2013 sind die Bruttoausgaben und Einnahmen im Sinne des § 136 Abs. 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch für das jeweils abgeschlossene Quartal bis zum 6. Mai, 6. August und 6. November 2013 und 6. Februar 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 6. Mai, 6. August und 6. November 2014 und 6. Februar 2015 in tabellarischer Form mitzuteilen.

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