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Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 10. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 15.10.2018 S. 353)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

"Zuweisungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 können auch an kommunale Forstbetriebe sowie an juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, gewährt werden."

b) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
(11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Städte Mittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 15 zugewiesen werden. "(11) Dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz können im Benehmen mit den jeweils betroffenen Landesverbänden der Gemeinden, Städte und Landkreise Mittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 15 zugewiesen werden."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. b wird das Wort "Euro" jeweils durch die Abkürzung "EUR" ersetzt.

bb) Nummer 2 Buchst. c und d erhält folgende Fassung:

alt neu
c) dem Länderfinanzausgleich nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes,

d) den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes,

"c) dem Länderfinanzausgleich bis zum 31. Dezember 2019 nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes in der bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 geltenden Fassung,

d) den Ergänzungszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes in der bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 geltenden Fassung und nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 5 des Grundgesetzes in der ab 20. Juli 2017 geltenden Fassung sowie den Gemeindesteuerkraftzuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Satz 6 des Grundgesetzes in der ab 20. Juli 2017 geltenden Fassung,"

cc) Nummer 2 Buchst. g
(gültig ab 01.01.2024 siehe =>

g) den Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 3 (ländergruppenspezifischer Unterschied zwischen Satz 4 und Satz 3) und 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes (fakultativer Steuerverbund)

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und der Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" (§ 24)" gestrichen.
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Finanzausgleichsmasse wird nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen. "(3) Die Landesleistungen nach Absatz 1 werden nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres endgültig errechnet. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und den endgültigen Landesleistungen nach Absatz 1 ist mit den Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 spätestens des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Finanzausgleichsumlage (§ 23) und zusätzliche Beanspruchungen der Finanzausgleichsmasse entsprechend anzuwenden."

4. § 5a wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2019)

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Stabilisierungsfonds "Stabilisierungsrechnung".

b) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(1) Es wird ein Fonds mit der Bezeichnung "Stabilisierungsfonds für den kommunalen Finanzausgleich" als Sondervermögen des Landes errichtet (Stabilisierungsfonds). Dieser wird von dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium verwaltet.

(2) Zweck des Stabilisierungsfonds ist der Aufbau einer Finanzreserve für den kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der Finanzausgleichsmasse.

"(1) Es wird eine Berechnung zur Stabilisierung des kommunalen Finanzausgleichs geführt (Stabilisierungsrechnung). Zuständig ist das für den Landeshaushalt zuständige Ministerium.

(2) Zweck der Stabilisierungsrechnung ist die Verstetigung der Finanzausgleichsmasse für den kommunalen Finanzausgleich. Zur Steuerung der Stabilisierungsrechnung wird die Finanzreserve ermittelt."

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