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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und des Landesaufnahmegesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 21 vom 27.12.2019 S. 343)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
(gültig ab 01.01.2018)

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b wird wie folgt geändert:

1. Nach den Worten "soweit die Umsatzsteuermehreinnahmen sich nicht aus dem rheinlandpfälzischen Anteil an 500.000 000,00 EUR der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder in 2015 ergeben," wird das Wort "und" gestrichen.

2. Die Worte

"sowie des rheinlandpfälzischen Anteils an den Umsatzsteuermehreinnahmen, die sich aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder in § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Zusammenhang mit der weiteren Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration in den Jahren 2019 und 2020 ergeben"

werden durch die Worte

"durch Artikel 1 des Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds, Deutsche Einheit" vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522), soweit sich die Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem rheinlandpfälzischen Anteil an 1.607 175.992 EUR für das Jahr 2018 sowie an weiteren 2.917 400.000 EUR für das Jahr 2019 aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder ergeben, sowie des rheinlandpfälzischen Anteils an den Umsatzsteuermehreinnahmen, die sich künftig aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder in § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Zusammenhang mit der weiteren Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerber, Flüchtlinge und Integration für die Jahre 2019 und 2020 ergeben"

ersetzt.

Artikel 2
(gültig ab 01.01.2020)

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

alt neu
der Umsatzsteuer abzüglich der Ausgleichsleistungen nach § 21, der Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes infolge der Änderung des § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern durch Artikel 2 Nr. 1 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), durch Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250), durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411), soweit sich die Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem rheinlandpfälzischen Anteil an je 100.000 000,00 EUR der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags in 2017 und 2018 zugunsten der Länder ergeben, durch Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), soweit die Umsatzsteuermehreinnahmen sich nicht aus dem rheinlandpfälzischen Anteil an 500.000 000,00 EUR der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder in 2015 ergeben, durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), soweit sich die Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes aus dem rheinlandpfälzischen Anteil an je 2.000 000.000 EUR in den Jahren 2016 bis 2018 sowie an weiteren 2.554 428.248 EUR für das Jahr 2016 und an 1.163 000.000 EUR für das Jahr 2017 aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder ergeben, durch Artikel 1 des Gesetzes zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds, Deutsche Einheit" vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522), soweit sich die Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem rheinlandpfälzischen Anteil an 1.607 175.992 EUR für das Jahr 2018 sowie an weiteren 2.917 400.000 EUR für das Jahr 2019 aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder ergeben, sowie des rheinlandpfälzischen Anteils an den Umsatzsteuermehreinnahmen, die sich künftig aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder in § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Zusammenhang mit der weiteren Beteiligung des Bundes an den Kosten für Asylbewerber, Flüchtlinge und Integration für die Jahre 2019 und 2020 ergeben
"b) der Umsatzsteuer abzüglich:

aa) der Ausgleichsleistungen nach § 21,

bb) der Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes infolge der Änderung des § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern durch

  • Artikel 2 Nr. 1 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),
  • Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250),

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