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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 5. Mai 2020
(GVBl. Nr. 17 vom 08.05.2020 S. 158, ber. S. 191)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 338), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Verkehrs-" durch die Worte "Parkflächen sowie Grün-" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen)" durch die Worte "den Ausbau öffentlicher Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen" ersetzt und nach dem Wort "diese" die Worte "in der Baulast der Gemeinde stehen und" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Die §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Beiträge für Kinderspielplätze können nicht erhoben werden.
werden gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Verkehrsanlage oder für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage" durch die Worte "Parkfläche oder Grünanlage oder für bestimmte Abschnitte derselben" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
In der Satzung kann bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. In diesen Fällen wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben.
werden gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Verkehrsanlage, des Abschnitts oder aller eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen" durch die Worte "Parkfläche oder Grünanlage oder des Abschnitts" ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3
Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz abweichend von Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben. Die Ermittlung des Beitragssatzes nach Satz 2 setzt nicht voraus, dass die tatsächlichen Investitionsaufwendungen oder die tatsächlichen Maßstabsdaten aller Grundstücke feststehen.
werden gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Beim einmaligen Beitrag unterliegen der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei der Einzelabrechnung einer selbständigen Parkfläche oder Grünanlage werden die beitragspflichtigen Grundstücke durch Satzung bestimmt. | "Die beitragspflichtigen Grundstücke werden durch Satzung bestimmt." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Bestimmung der im Einzugsbereich liegenden Grundstücke sind die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten zu berücksichtigen."
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Verkehrsanlage" durch die Worte "Parkfläche oder Grünanlage" ersetzt und die Worte "sofern der einmalige Beitrag nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt wird" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Verkehrsanlage" durch die Worte "Parkfläche oder Grünanlage" ersetzt.
cc) Satz 3
Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden zusammengefassten Verkehrsanlagen erhoben, können auch Teilbeiträge nach Durchschnittssätzen erhoben werden.
wird gestrichen.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte "die Herstellung und" sowie die Worte "und nicht Bestandteil der Verkehrsanlage sind" gestrichen.
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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