Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

KAG - Kommunalabgabengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Juni 1995
(GVBl 1995 S. 175; 12.02.1997 S. 39; 12.10.1999 S. 325; 09.11.1999 S. 413;
06.02.2001 S. 29; 02.03.2004 S. 198, 202; 22.12.2004 S. 571; 02.03.2006 S. 57 06; 12.12.2006 S. 401 06a; 15.09.2009 S. 333 09; 15.02.2011 S. 25 11; 22.12.2015 S. 472 15; 26.11.2019 S. 338 19; 05.05.2020 S. 189 ber. S. 191 20; 19.05.2022 S. 207 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 610-10



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 15

(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (kommunale Gebietskörperschaften) sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine besonderen Bestimmungen treffen. Auf Aufwendungs- und Auslagenersatz findet dieses Gesetz entsprechende Anwendung.

Mit Ausnahme der § § 5 und 6 gilt dieses Gesetz für Zweckverbände, Anstalten nach § 86a der Gemeindeordnung, gemeinsame kommunale Anstalten nach § 14a des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und den Bezirksverband Pfalz entsprechend.

§ 2 Grundlagen der Abgabenerhebung 19

(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen.

(2) Verträge über Abgaben sind nur bei Ablösungen, Vorausleistungen oder sonstigen Vorauszahlungen und Vergleichen in Rechtsbehelfsverfahren zulässig. Anstelle der Erhebung von Gebühren und Beiträgen können die kommunalen Gebietskörperschaften vertraglich die Zahlung von kostendeckenden Entgelten vereinbaren, wenn eine Mehrbelastung anderer Entgeltsschuldner hierdurch nicht eintritt. § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.

§ 3 Anwendung von Bundes- und Landesrecht 06 06a 15 22
(Entscheidung BVerfG vom 14.12.2021 siehe =>)

(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Regelungen enthalten:

  1. § 1 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die § § 2 bis 15 und § § 30 bis 32 (einleitende Vorschriften),
  2. die § § 33 bis 77 (Steuerschuldrecht),
  3. die § § 78 bis 133 (allgemeine Verfahrensvorschriften),
  4. die § § 134 bis 171 und 179 bis 217 (Durchführung der Besteuerung),
  5. die § § 218 bis 248 (Erhebungsverfahren),
  6. § 251 (vollstreckbare Verwaltungsakte) und § 261 (Niederschlagung),
  7. § 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 (Aussetzung der Vollziehung) und § 363 (Aussetzung des Verfahrens),
  8. § 413 (Einschränkung von Grundrechten).

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bestimmungen der Abgabenordnung gelten mit folgenden Maßgaben:

  1. Bestimmungen über Verbrauchsteuern finden auf kommunale Abgaben keine Anwendung;
  2. an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens tritt das verwaltungsgerichtliche Verfahren;
  3. Amtsträger im Sinne des § 7 sind auch die Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse sowie Beauftragte für die Rechnungs- oder Abschlussprüfung, soweit sie Kenntnis über Daten einzelner Abgabenschuldner erhalten;
  4. die Entscheidung nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c trifft die für die Festsetzung der Abgabe zuständige kommunale Behörde;
  5. bei der Hundesteuer kann in Schadensfällen sowie zum Zwecke der Gefahrenabwehr Auskunft über Namen und Anschrift der hundehaltenden Person und der Hunderasse an Behörden, in Schadensfällen auch an Geschädigte, gegeben werden;
  6. für Abgabenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Abgabe wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Abgabe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden; für diese Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre;
  7. die Befugnisse nach § 163 Abs. 1 stehen der für die Festsetzung der Abgabe zuständigen kommunalen Behörde zu; bei Abgaben, die von der Verbandsgemeindeverwaltung für eine Ortsgemeinde verwaltet werden, bedarf es der Zustimmung der Ortsgemeinde;
  8. über § 169

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