Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz
zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Vom 12. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 15.12.2006 S. 401)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 610-10, wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis wird im Dritten Abschnitt nach § 10 folgende Angabe eingefügt: " § 10a Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4.die §§ 134 bis 177 und §§ 179 bis 217 (Durchführung der Besteuerung),  "4. die §§ 134 bis 171 und 179 bis 217 (Durchführung der Besteuerung),".

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder wiederkehrende" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Stehen die Verkehrsanlagen des gesamten Gebietes oder einzelner Gebietsteile der Gemeinde in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang, so kann die Satzung bestimmen, dass das gesamte Gebiet oder die einzelnen Gebietsteile als Abrechnungseinheit anzusehen sind.  "In der Satzung kann bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden."

bb) In Satz 3 werden die Worte "zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten" durch die Worte "eine Einheit bildenden" ersetzt.

c) Absatz 3

  (3) Anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge können die Gemeinden in der Satzung festlegen, dass die jährlichen Investitionsaufwendungen für die Verkehrsanlagen ihres gesamten Gebietes oder einzelner Abrechnungseinheiten als wiederkehrender Beitrag auf allein dem Gebiet der Abrechnungseinheit gelegenen baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke verteilt werden. Anstelle der jährlichen kann vom Durchschnitt der im Zeitraum bis zu fünf Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen ausgegangen werden. Weichen nach Ablauf dieses Zeitraumes die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Investitionsaufwendungen ab, so ist das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend auszugleichen.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasster" durch die Worte "eine Einheit bildenden" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen erhoben, ist der Beitragssatz abweichend von Satz 1 zu ermitteln,indem die Investitionsaufwendungen auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.  "Wird der einmalige Beitrag als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen der eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen erhoben,ist der Beitragssatz abweichend von Satz 1 zu ermitteln, indem die Investitionsaufwendungen auf alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke verteilt werden, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben."

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Satz 2

Beim wiederkehrenden Beitrag besteht die Beitragspflicht für alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke,die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

wird gestrichen.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2

 Für wiederkehrende Beiträge gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

wird gestrichen.

bb) In dem bisherigen Satz 4 werden die Worte "zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten" durch die Worte "eine Einheit bildenden" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 8

(8) Erheben die Gemeinden wiederkehrende Beiträge nach Absatz 3 Satz 1, können sie in der Satzung festlegen,dass Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum beider Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Der nach Satz 1 durch Satzung zu bestimmende Zeitraum soll unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlage, für die die einmaligen Beiträge erhoben wurden, sowie des Beitragsumfangs hierfür bemessen werden.

wird gestrichen.

i) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 7 und 8.

4. Nach § 10 wird der neue § 10a eingefügt.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion