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Änderungstext
Viertes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Mai 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 31.05.2022 S. 207)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, 191), BS 610-10, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
"8. über § 169 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig;".
b) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10.
2. § 17 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17 (Änderungsbestimmungen) | " § 17 Übergangsbestimmung zu § 3 Abs. 2 Nr. 8
Soweit die Frist nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Ablauf des Kalenderjahres 2022 oder 2023 enden würde, verlängert sie sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2024." |
§§ 18 bis 19 (Änderungsbestimmungen)
gestrichen.
4. Der bisherige § 20 wird § 18.
5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummern 2 bis 4 geändert.
Dieses Gesetz tritt am 31. Juli 2022 in Kraft.
ID 221127
ENDE |
(Stand: 08.08.2022)
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