Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Viertes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Mai 2022
(GVBl. Nr. 15 vom 31.05.2022 S. 207)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, 191), BS 610-10, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:

"8. über § 169 Abs. 1 Satz 1 hinaus ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig;".

b) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10.

2. § 17 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 17 (Änderungsbestimmungen) " § 17 Übergangsbestimmung zu § 3 Abs. 2 Nr. 8

Soweit die Frist nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 mit Ablauf des Kalenderjahres 2022 oder 2023 enden würde, verlängert sie sich bis zum Ablauf des 31. Juli 2024."

3. Die §§ 18 und 19 werden

§§ 18 bis 19 (Änderungsbestimmungen)

gestrichen.

4. Der bisherige § 20 wird § 18.

5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummern 2 bis 4 geändert.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 31. Juli 2022 in Kraft.

ID 221127

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion