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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. September 2009
(GVBl Nr. 16 vom 22.09.2009 S. 333)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 1103-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene Lebenspartner."

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285, 585), zuletzt geändert durch § 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), BS 1104-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "war," die Worte "eine Lebenspartnerschaft führt oder führte," eingefügt.

2. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ≫oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Beihilfenverordnung

Die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, 362), geändert durch Verordnung vom 28. November 2006 (GVBl. S. 403), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Witwer" die Worte ", hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Nummer 2 Buchst. b werden nach dem Wort ≫Beihilfeberechtigten" die Worte "oder der Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten" eingefügt.

cc) In Nummer 3 Buchst. b werden nach dem Wort ≫Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Familienangehörige" durch das Wort "Angehörige" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) Ist bei verheirateten und nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für dieses Kind nur seinem Ehegatten gewährt. "(5) Ist bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden und nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für dieses Kind nur seinem Ehegatten oder Lebenspartner gewährt."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten"die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten"die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 3a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Familienangehörigen" durch das Wort "Angehörigen" ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ", den Lebenspartner" eingefügt.

5. § 6 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte ", der Lebenspartner" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Familienangehörigen" durch das Wort "Angehörigen" ersetzt.

7. In § 11 Abs. 4 wird das Wort "Familienangehöriger" durch das Wort "Angehöriger" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Worte "oder Lebenspartnern" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ≫Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

9. § 12 c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Witwern" die Worte "sowie hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Witwern" die Worte "sowie hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung

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