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Änderungstext
Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 15. September 2009
(GVBl Nr. 16 vom 22.09.2009 S. 333)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ministergesetzes
Das Ministergesetz in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 1103-1, wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene Lebenspartner."
Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof
Das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285, 585), zuletzt geändert durch § 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), BS 1104-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "war," die Worte "eine Lebenspartnerschaft führt oder führte," eingefügt.
2. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ≫oder Lebenspartners" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Beihilfenverordnung
Die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, 362), geändert durch Verordnung vom 28. November 2006 (GVBl. S. 403), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Witwer" die Worte ", hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchst. b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
bb) In Nummer 2 Buchst. b werden nach dem Wort ≫Beihilfeberechtigten" die Worte "oder der Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten" eingefügt.
cc) In Nummer 3 Buchst. b werden nach dem Wort ≫Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "Familienangehörige" durch das Wort "Angehörige" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ist bei verheirateten und nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für dieses Kind nur seinem Ehegatten gewährt. | "(5) Ist bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden und nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für dieses Kind nur seinem Ehegatten oder Lebenspartner gewährt." |
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten"die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten"die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.
3. In § 3a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Familienangehörigen" durch das Wort "Angehörigen" ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ", den Lebenspartner" eingefügt.
5. § 6 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte ", der Lebenspartner" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.
6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Familienangehörigen" durch das Wort "Angehörigen" ersetzt.
7. In § 11 Abs. 4 wird das Wort "Familienangehöriger" durch das Wort "Angehöriger" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Worte "oder Lebenspartnern" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ≫Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.
9. § 12 c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Witwern" die Worte "sowie hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Witwern" die Worte "sowie hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung
(Stand: 25.05.2021)
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