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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 25. Februar 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2025 S. 62)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207), BS 610-10, wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "Gemeinden können" die Worte "für die Tourismuswerbung und" eingefügt.

2. Absatz 3 Satz 2

Dies gilt auch für die Inhaber von Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen, soweit der Gästebeitrag auch von Personen erhoben wird, die diese Einrichtung benutzen, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen.

wird gestrichen.

3. In Absatz 4 werden folgende neue Sätze 1 und 2 eingefügt:

"Beitragsfähig nach den Absätzen 1 und 2 können auch Kosten der Gemeinde für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets sein. Gleiches gilt für die den Gästebeitragspflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (01.03.2025) in Kraft.

ID 250512

ENDE

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(Stand: 19.03.2025)

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