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Regelwerk

Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Vom 29. Mai 2009
(BGBl. Nr. 29 vom 04.06.2009 S. 1170)



§ 1 Finanzierung

Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8.991.764.000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4.570 882.000 Euro zu Grunde zu legen.

§ 2 Verteilung

Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

      Baden-Württemberg 14,51618
Bayern 17,22275
Berlin 2,35275
Brandenburg 2,98641
Bremen 0,61711
Hamburg 1,80560
Hessen 7,68565
Mecklenburg-Vorpommern 1,81271
Niedersachsen 9,96509
Nordrhein-Westfalen 21,16979
Rheinland-Pfalz 5,37339
Saarland 1,32661
Sachsen 4,47004
Sachsen-Anhalt 2,58331
Schleswig-Holstein 3,54935
Thüringen 2,56326.

§ 3 Zahlungsverkehr

Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.

ENDE


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