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AGSGB IX - Landesgesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Reheinland-Pfalz -
Vom 19. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 27.12.2018 S. 463 Inkrafttreten; 18.11.2020 S. 606 20b; 17.12.2020 S. 719 20c)
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe
(1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Landkreise und die kreisfreien Städte als kommunale Träger der Eingliederungshilfe. Gleichgestellt wird der Altersbegrenzung nach Satz 1 der Zeitpunkt der Beendigung des Schulverhältnisses, falls dieser nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Leistungsberechtigten liegt.
(2) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Menschen mit Behinderungen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres mit Ausnahme der dem Absatz 1 Satz 2 unterfallenden Leistungsberechtigten ist das Land. Satz 1 gilt auch für minderjährige Menschen mit Behinderungen für den Teilbereich der Teilhabe am Arbeitsleben nach Teil 1 Kapitel 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Beziehen Leistungsberechtigte sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als auch Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch, koordinieren die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe ihre Leistungen und stellen damit eine gemeinsame Leistungserbringung unter Beachtung der jeweiligen spezialgesetzlichen Regelungen sicher. Gleiches gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571, BS 86-30) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung der Aufgaben herangezogen ist. § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die ihnen nach Absatz 1 als kommunale Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(5) Die Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen.
(6) Zur Durchführung von Aufgaben nach Absatz 1 können sich die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe zu Planungsverbünden zusammenschließen. Dabei sind auch die Belange der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der Zusammenschluss sollte in Form einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Er ist dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen.
§ 2 Aufgabendurchführung durch die Landkreise und kreisfreien Städte 20c
(1) Das Land zieht die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung der dem Land als Träger der Eingliederungshilfe bei den gesamten individuellen Leistungsangelegenheiten für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und für die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 obliegenden Aufgaben heran. Die Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden dabei in eigenem Namen; Widerspruchsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Für die Durchführung der nach Satz 1 bestimmten Aufgaben kann das Land im Rahmen der Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die überregionale Einrichtung "Cleantime Drogenhilfe". Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere überregionale Einrichtungen vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 ausnehmen, wenn dies wegen der besonderen psychosozialen Problemlagen, insbesondere bei akutem Bedarf an einer sofortigen Unterbringung der betroffenen Personen und zur psychischen und sozialen Stabilisierung, notwendig ist.
§ 3 Heranziehung von großen kreisangehörigen Städten durch die Landkreise
Die Landkreise können mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums bestimmen, dass große kreisangehörige Städte die den Landkreisen als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden, sofern sie nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632, BS 216-1) in der jeweils geltenden Fassung zu örtlichen Trägern der Jugendhilfe bestimmt wurden. Eine Rückübertragung ist nur mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums möglich. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen; die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken.
§ 4 Aufgaben des Landes
(1) Das fachlich zuständige Ministerium hat auf flächendeckende, gemeindenahe, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags.
(2) Die Aufsicht über die Träger der Eingliederungshilfe liegt bei dem fachlich zuständigen Ministerium.
(Stand: 07.01.2021)
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