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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und anderer Landesgesetze mit Kommunalbezug
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. November 2020
(GVBl. Nr. 43 vom 23.11.2020 S. 606)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GVBl. S. 158, 191), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb wird wie folgt geändert:

a) Dem letzten Spiegelstrich wird ein Komma angefügt.

b) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

"- Artikel 2 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051), soweit sich die Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem rheinlandpfälzischen Anteil an 700.000 000 EUR für das Jahr 2020 sowie an 500.000 000 EUR für das Jahr 2021 aus der Änderung des Umsatzsteuerfestbetrags zugunsten der Länder ergeben."

2. § 5a Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Betrag der Finanzreserve darf 25 v. H. der Verstetigungssumme nicht überschreiten. Überschießende Beträge werden zu der Verstetigungssumme addiert oder von dieser subtrahiert. "Der Betrag der positiven Finanzreserve darf 25 v. H., der Betrag der negativen Finanzreserve darf 50 v. H. Der Verstetigungssumme nicht überschreiten."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. Zuweisungen zur Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter (§ 16),

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Nummern 5 bis 8.

4. In § 9a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Achten" ein Komma und das Wort "Neunten" eingefügt.

5. In § 15 Satz 1 werden die Worte "Kindergärten nach § 11 des Kindertagesstättengesetzes" durch die Worte "Tageseinrichtungen nach § 20 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213, BS 216-7)" ersetzt.

6. § 16

§ 16 Erstattung der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter

(1) Die notwendigen Verwaltungskosten der kreisfreien Städte für die Ausgleichsämter werden den Trägern erstattet.

(2) Das für den Lastenausgleich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Pauschalierung der Verwaltungskosten, zu regeln.

wird gestrichen.

7. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer im Sinne des Satzes 1 wird in den Jahren 2020 und 2021 um die jeweiligen bundesweiten Mindereinnahmen aufgrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 erhöht."

8. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Gewerbesteuerkompensationszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

(1) Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zur Kompensation der durch die COVID-19-Pandemie verursachten geschätzten Gewerbesteuermindereinnahmen der Jahre 2020 und 2021 Gewerbesteuerkompensationsmittel in Höhe von 412.000 000 EUR für das Jahr 2020 und 50.000 000 EUR für das Jahr 2021 zur Verfügung.

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