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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2020 S. 33)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254), BS 2128-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "des Bundesgrenzschutzes" durch die Worte "der Bundespolizei" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Krankentransporten" durch das Wort "Patientenbeförderungen" ersetzt.
c) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
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3. durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,
4. von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in Absatz 1 genannten Kraft- oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten), |
"3. im Rahmen der auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Tätigkeit der Betriebs- und Werkrettungsdienste mit Personal und Fahrzeugen eines Betriebes zu eigenen Zwecken,
4. von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Beförderung nicht der medizinischfachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens oder eines Luftrettungsfahrzeuges bedürfen und bei denen solches aufgrund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten)," |
d) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. im Rahmen der Krankenrückholung aus dem Ausland in das Heimatland einschließlich des Anschlusstransportes bei einem luftgestützten Rückholtransport."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
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§ 2 Aufgaben
(1) Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen. (2) Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt-, Rettungs-, Notfallkrankenwagen oder Luftfahrzeugen, in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. Zum Notfalltransport gehört auch die Verlegung von Patienten unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport). (3) Der Krankentransport hat kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung, in der Regel mit Krankentransportwagen, zu befördern. |
" § 2 Aufgaben
(1) Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Konstellationen, in denen die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet ist. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfalltransportes, des Arztbegleiteten Patiententransportes und des Krankentransportes als medizinischorganisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr nach den Absätzen 2 bis 4 sicherzustellen. An der Erfüllung dieser Aufgabe wirken als Sanitätsorganisationen der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., der Deutsche Rote Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes mit. (2) Der Notfalltransport umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und ihre Beförderung. Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Die notfallmedizinische Versorgung beinhaltet die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. Die Beförderung von Notfallpatienten hat unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu erfolgen. (3) Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Notarzt oder durch einen geeigneten Arzt bedürfen. Geeignete Ärzte sind Ärzte, die hierfür über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. Der Transport in Intensivtransportwagen nach § 21 Abs. 2 Satz 4 stellt eine Sonderform des Arztbegleiteten Patiententransportes dar. (4) Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinischfachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt. |
(Stand: 19.08.2020)
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