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Regelwerk

DepV - Deponieverordnung
Verordnung über Deponien und Langzeitlager

Vom 24. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 52 vom 29.07.2002 S. 2807; 26.11.2002 S. 4417 02; 12.08.2004 S. 2190 04; 15.07.2006 S. 1619 06; 20.10.2006 S. 2298 06a; 13.12.2006 S. 2860 06b; 27.04.2009 S. 900aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-20


Siehe Fn. *

Zur aktuellen Fassung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 02

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien,
  2. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließlich von spezifischen Massenabfällen auf Monodeponien, zum Zweck der Beseitigung,
  3. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern,
  4. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Träger des Vorhabens und Zulassungsinhaber,
  2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber),
  3. Betreiber von Langzeitlagern,
  4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen (Abfallbesitzer).

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. private Haushaltungen,
  2. die Lagerung und Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß AbfallverzeichnisVerordnung) entlang von Wasserstraßen und aus oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und Weser,
  3. die Lagerung und die Ablagerung von nicht verunreinigten Böden und Steinen aus der Prospektion und dem Abbau, der Behandlung und der Lagerung von Bodenschätzen sowie aus dem Betrieb von Abbaustätten, die der Gewinnung von Steinen und Erden dienen,
  4. Deponien oder Deponieabschnitte,
    1. auf denen vor dem 1. August 2002 die Stilllegungsphase begonnen hat und
      1. die ein Deponievolumen von weniger als 150.000 Kubikmeter haben und auf denen ausschließlich Siedlungsabfälle nach § 2 Nr. 1 der AbfallAblagerungsverordnung abgelagert worden sind oder
      2. für die vor dem 1. August 2002 Festlegungen für die Stilllegung und Nachsorge der Deponie in einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes getroffen wurden oder bei denen bereits entsprechende Maßnahmen nach den Anforderungen der Ta Siedlungsabfall oder der Ta Abfall durchgeführt wurden

      oder

    2. die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den Anwendungsbereich der Ta Siedlungsabfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor dem 1. Juni 1993 beendet wurde
      oder
    3. die in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes liegen, die unter den Anwendungsbereich der Ta Abfall fallen und bei denen die Ablagerungsphase vor dem 1. April 1991 beendet wurde
      oder
    4. die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war und auf denen spätestens am 31. Dezember 1996 die Ablagerungsphase eingestellt worden ist,
  5. Deponien, die zum 1. August 2002 nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes endgültig stillgelegt sind,
  6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern, soweit die Abfälle vor der Verwertung über einen Zeitraum von weniger als drei Jahren gelagert werden. Der Zeitraum für die Lagerung kann auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn der Lagerzeitraum eindeutig befristet wird und sichergestellt ist, dass die gelagerten Abfälle nach Fristablauf verwertet oder behandelt werden.

(4) Die Anforderungen der AbfallAblagerungsverordnung für Deponien der Klassen I und II bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen 06b

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Ablagerungsbereich:
    Oberirdischer oder untertägiger Bereich einer Deponie, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.
  2. Ablagerungsphase:
    Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt beendet wird.
  3. Auslöseschwelle:
    Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen.
  4. Behandlung:
    Physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die die Menge oder Schädlichkeit der Abfälle verändern, um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung zu begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 oder Anhang 2 der AbfallAblagerungsverordnung zu gewährleisten.
  5. Betriebsphase:
    Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zur Feststellung der endgültigen Stilllegung einer Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Betriebsphase umfasst die Ablagerungs- und die Stilllegungsphase.
  6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):
    Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 (Inertabfälle) einhalten.
  7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):
    Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der AbfallAblagerungsverordnung.
  8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):
    Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der AbfallAblagerungsverordnung.
  9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):
    Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse II und zum Ausgleich die Anforderungen an Deponieerrichtung und Deponiebetrieb höher sind.
  10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):
    Untertagedeponie, in der die Abfälle
    1. in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder
    2. in einer Kaverne

    vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden.

  11. Deponieabschnitt:
    Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie.
  12. Deponiebetreiber:
    Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat. Während der Nachsorgephase ist der Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber.
  13. Deponieerrichtung:
    Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Deponie wie insbesondere Nachrüstung der geologischen Barriere, Deponiebasisabdichtungssystem, Sickerwasser- und Deponiegasentsorgung, Deponiebereiche, Bewetterung, Beschickungseinrichtungen.
  14. Deponiegas:
    Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase.
  15. Entgasung:
    Aktive oder kontrollierte passive Erfassung und Ableitung des Deponiegases.
  16. Flüssige Abfälle:
    Abfälle in flüssiger oder schlammiger Form, die den jeweiligen Zuordnungswert für die Festigkeit nach Anhang 3 Nr. 1 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 Nr. 1 oder Anhang 2 Nr. 1 der AbfallAblagerungsverordnung nicht einhalten.
  17. Grundlegende Charakterisierung:
  18. Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften, voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.
  19. Infektiöse Abfälle:
    Abfälle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung wie folgt bezeichnet werden:
    1. Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 0103),
    2. Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 02 02).
  20. Langzeitlager:
    Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
  21. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):
    Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 einhalten.
  22. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):
    Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I nach Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung einhalten.
  23. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):
    Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II nach Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung einhalten, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind als bei einem Langzeitlager der Klasse I.
  24. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):
    Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die in einem Langzeitlager der Klasse II gelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei einem Langzeitlager der Klasse II, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind.
  25. Monodeponie:
    Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II oder III, in der oder dem spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, unvermischt mit anderen Abfällen abgelagert werden.
  26. Schlüsselparameter:
    Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall.
  27. Nachsorgephase:
    Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge feststellt.
  28. Spezifische Massenabfälle:
    Abfälle, die bei unterschiedlichen, definierten Prozessen in großen Mengen entstehen, wie
    1. Baggergut,
    2. Straßenaufbruch,
    3. Boden und Steine aus der Altlastensanierung,
    4. Verbrennungsrückstände, insbesondere aus Kohlekraftwerken,
    5. Abfälle aus Abgasreinigungsverfahren,
    6. Abfälle aus der Eisen-, Stahl- und Gießereiindustrie,
    7. Schlämme wie Jarosit-, Goethit- und Rotschlämme, Schlämme aus der Sodaherstellung, Zuckerrübenschlämme,
    8. Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten.
  29. Stilllegungsphase:
    Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie.
  30. Ta Abfall:
    Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl S. 139, 167, 469).
  31. Ta Siedlungsabfall:
    Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ( Ta Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a).
  32. Träger des Vorhabens:
    Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist.

Teil 2
Errichtung und Betrieb von Deponien

§ 3 Errichtung von Deponien

(1) Um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers sicherzustellen, dürfen Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0 oder III nur errichtet werden, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen und die sonstigen Anforderungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die sonstigen Anforderungen an die Errichtung des Ablagerungsbereiches sind für die Deponieklasse 0 nach den Nummern 10.1 bis 10.6 der Ta Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach den Nummern 9.1 bis 9.6 der Ta Abfall definiert. Die Ziele nach Satz 1 werden auch erfüllt, wenn bei Deponien der Klasse III die Anforderungen der Nummern 9.3.2 und 9.4.1.1 bis 9.4.1.3 der Ta Abfall in Verbindung mit den Anforderungen an die Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nr. 1 eingehalten werden.

(2) Der bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II durch die Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1 der AbfallAblagerungsverordnung bezweckte dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers wird auch erreicht, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen. Im Fall von Satz 1 sind die sonstigen Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach den Nummern 10.3.2 und 10.4.1.1 bis 10.4.1.3 der Ta Siedlungsabfall definiert.

(3) Deponien der Klasse 0, I, II oder III müssen mindestens über die Anlagenbereiche Eingangsbereich, Lagerbereich und Arbeitsbereich verfügen. Die Anforderungen sind für die Deponieklassen 0, I und II nach der Nummer 7 der Ta Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach der Nummer 6 der Ta Abfall definiert. Bei Deponien, die der öffentlichen Entsorgung dienen, soll der Deponiebetreiber zusätzlich einen gesonderten Annahmebereich für überlassungspflichtige Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbe einrichten, die von Privatpersonen angeliefert werden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 zulassen.

(4) Monodeponien der Klasse 0 oder III sind nach den Absätzen 1 und 3 zu errichten. Monodeponien der Klasse I oder II sind nach Absatz 3 und, unbeschadet Absatz 2, nach § 3 Abs. 1 der AbfallAblagerungsverordnung zu errichten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.

(5) Deponien der Klasse IV im Salzgestein dürfen nur nach den Anforderungen der Nummern 6 und 10 der Ta Abfall an die Errichtung errichtet werden. Abweichend von Nummer 10.3.3 der Ta Abfall hat der Betreiber einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 zu beachten. Für Deponien der Klasse IV, die in anderen Gesteinsformationen errichtet werden, gelten die Nummern 6 und 10 der Ta Abfall sowie die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 entsprechend.

(6) Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV sind so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird.

(7) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde den Beginn der einzelnen Arbeitsschritte für eine Nachbesserung der geologischen Barriere und die Herstellung des Abdichtungssystems oder eines Bauabschnittes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(8) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach Absatz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien nach Absatz 4 Satz 2 handelt, gilt dies entsprechend.

§ 4 Organisation und Personal

(1) Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

  1. jederzeit ausreichend fach- und sachkundiges Personal für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
  2. die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
  3. Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.1 und 6.5 der Ta Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach Nummer 5.1 der Ta Abfall definiert.

(2) Der Deponiebetreiber hat sicherzustellen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung der Deponie verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.3 und 6.5 der Ta Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach der Nummer 5.3 der Ta Abfall definiert. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben mindestens alle zwei Jahre, erstmalig spätestens bis zum 15. Juli 2003, an Lehrgängen teilzunehmen. Die Lehrgänge müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sachgebieten vermitteln:

  1. Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallrechtlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts,
  2. Deponieerrichtung, -betrieb, -stilllegung und -nachsorge,
  3. Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren und Belästigungen, die von Deponien ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
  4. Art und Beschaffenheit von Abfällen,
  5. Bezüge zum Gefahrgutrecht,
  6. Vorschriften der betrieblichen Haftung und
  7. Arbeitsschutz.

Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Deponiebetreiber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln und die Fortbildung sicherzustellen.

§ 5 Inbetriebnahme

Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Die Abnahme ist im Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten bei wesentlichen Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.

§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung 06 06b

(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 2 bis 7 einhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.

(2) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn

(3) Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden, die, unbeschadet § 3 Abs. 2, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der AbfallAblagerungsverordnung einhalten. Diese Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfällen abgelagert werden. Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, abgelagert werden. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für verfestigte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 06 der Abfallverzeichnis-Verordnung) oder teilweise stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen Zuordnungskriterien werden von den Abfällen vor ihrer Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.

(4) Abweichend von Absatz 2 können asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn

  1. die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung (außer krebserzeugend - Kat. 1, R 45) aufweisen,
  2. die Ablagerung in einem Deponieabschnitt getrennt von anderen Abfällen erfolgt und
  3. zur Verhinderung einer Faserausbreitung der Bereich der Ablagerung regelmäßig besprengt und vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abgedeckt wird.

(5) Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn

  1. die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 erfüllt und
  2. die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 oder III oder die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 der AbfallAblagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II eingehalten werden.

Abweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr. 2 dürfen spezifische mit Zustimmung der zuständigen Behörde Massenabfälle auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung und denen der AbfallAblagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Wird im Fall von Satz 2 der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 2 nach Anhang 3 oder Parameter Nr. 2 nach Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung) überschritten, ist eine Ablagerung des Abfalls nur dann zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang 2 der AbfallAblagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 erteilten Zustimmungen. Die Untersuchungen zur Bestimmung der Parameter nach Satz 3 sind nach Anhang 4 der AbfallAblagerungsverordnung durchzuführen, soweit es sich um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder Anhang 2 der AbfallAblagerungsverordnung aufgeführt sind.

(6) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn

erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten werden.

(7) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Monodeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass

  1. eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und
  2. der Abfall unter Ablagerungsbedingungen soweit entwässert, konsolidiert oder sich verfestigt, dass unter Berücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist.

Eventuelles Oberstandswasser soll in den Produktionsprozeß zurückgeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.

(8) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium "Festigkeit".

(9) Abweichend von Absatz 1 kann die überwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus Schadensfällen wie z.B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse II und bei gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren.

§ 7 Nicht zugelassene Abfälle 06b

(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:

  1. flüssige Abfälle,
  2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft werden,
  3. infektiöse Abfälle, Körperteile und Organe,
  4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht bekannt sind,
  5. ganze oder zerteilte Altreifen,
  6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen und
  7. Abfälle in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV, die im Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:

  1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,
  2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden,
  3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu
    1. Volumenvergrößerungen,
    2. einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder explosiver Stoffe oder Gase oder zu
    3. anderen gefährlichen Reaktionen

führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden.

§ 8 Annahmeverfahren 06b

(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:

  1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,
  2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die jeweilige Deponieklasse,
  3. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt Da nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt Ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
  4. bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,
  5. Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.

Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:

  1. eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,
  2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
  3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,
  4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,
  5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt.

Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:

  1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und
  2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.

(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.

(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich.

(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der AbfallAblagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn

  1. der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt,
  2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,
  3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden und
  4. der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.
Abfallschlüssel Beschreibung Einschränkungen
10 11 03 Glasfaserabfall Nur ohne organische Bindemittel
15 01 07 Verpackungen aus Glas  
17 01 01 Beton Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
17 01 02 Ziegel Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
17 01 03 Fliesen und Keramik Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
17 02 02 Glas  
17 05 04 Boden und Steine Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus kontaminierten Flächen
19 12 05 Glas  
20 01 02 Glas Nur getrennt gesammeltes Glas
20 02 02 Boden und Steine Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf

(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.

(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Emissionsüberwachung

(1) Die zuständige Behörde legt in der Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III Auslöseschwellen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom fest. Die Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Meßstellen im Abstrom der Deponie. Bei der Festlegung der Auslöseschwellen sind die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden - Grundwasser und die Anwendungsregeln nach § 4 Abs. 5 und Anhang 2 Nr. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berücksichtigen. Die Auswahl der Parameter sowie die Häufigkeit der Messung richten sich nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten, insbesondere über ein Überschreiten der Auslöseschwellen nach Absatz 1 sowie über Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.

(3) Die zuständige Behörde hat im Zulassungsverfahren die Maßnahmen in Abstimmung mit dem Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III in Maßnahmenplänen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B Fußnote 3) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien zu beschreiben. Diese sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.

(4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

(5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an Anlagen und ihre Überwachung bleiben unberührt.

§ 10 Information und Dokumentation 06b

(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen. Beide sind fortzuschreiben. Außerdem hat er ein Betriebstagebuch zu führen und seinen Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen. Über die in das Betriebstagebuch aufgenommenen Daten hat er Jahresübersichten zu erstellen. Für die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der Ta Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 der Ta Abfall definiert.

(2) Die abgelagerten Abfälle sind in ein Abfallkataster aufzunehmen. Die entsprechenden Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der Ta Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.2 der Ta Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5.3 der Ta Abfall definiert.

(3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresübersichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3 der Ta Siedlungsabfall und für Deponien der Klassen III nach Nummer 9.6.6.2 der Ta Abfall definiert.

(4) Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresübersichten nach Absatz 1 und die Erklärung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen sind, und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.

§ 11 Sonstige Anforderungen 06b

(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat den Deponiekörper so aufzubauen, dass er dauerhaft standsicher ist. Er hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV ausgehenden Emissionen und sonstigen Belästigungen sind zu minimieren. Zur Prüfung und Überwachung der Emissionen und sonstigen Belästigungen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen während der Betriebsphase fach- und sachkundig durchzuführen, die Ergebnisse auszuwerten und in das Betriebstagebuch zu übernehmen. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6 der Ta Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6 der Ta Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5 der Ta Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Abfälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen. Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fasern führen können.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV auf seine Kosten Art und Ausmaß der von der Deponie ausgehenden Emissionen durch eine der Stellen, die die nach Landesrecht zuständige Behörde festlegt, ermitteln lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

(5) Die Länder können Einzelheiten der an die Eigenkontrollen nach Absatz 2 oder nach § 3 Abs. 1 der AbfallAblagerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.

Teil 3
Stilllegung und Nachsorge von Deponien

§ 12 Stilllegung

(1) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV anordnen, wenn aus dem weiteren Ablagerungsbetrieb oder einer temporären Unterbrechung der Ablagerungsphase eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat spätestens sechs Monate nach dem Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes einen Bestandsplan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. In den Bestandsplan sind insbesondere die Erklärungen zum Deponieverhalten nach § 10 Abs. 3 sowie, bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 oder III, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 und nach § 3 Abs. 3 ausgeführten technischen Maßnahmen aufzunehmen.

(3) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder des Deponieabschnittes auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 zählt bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 insbesondere das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht, bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse III insbesondere die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems, jeweils nach Anhang 1 Nr. 2. Anhang 1 Nr. 2 gilt auch für die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II. Bei der Ausführung der Rekultivierungsschicht einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II oder III ist Anhang 5 zu beachten. Die sonstigen Anforderungen an die Maßnahmen nach Satz 1 sind bei Deponien oder Deponieabschnitten

definiert. Sofern die zuständige Behörde bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 feststellt, dass die Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz nicht erforderlich ist, kann auf die Errichtung von Messeinrichtungen, die ausschließlich der Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz dienen, verzichtet werden.

(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die Feststellung des Abschlusses der Stilllegung der Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unmittelbar nach Abschluss der von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag hat der Betreiber einer Deponie

Die zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die endgültige Stilllegung nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mindestens die Unterlagen nach Satz 2 zu berücksichtigen.

(5) Wenn bei Deponien große Setzungen erwartet werden, kann vor der Aufbringung des endgültigen Oberflächenabdichtungssystems bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden. Die temporäre Oberflächenabdeckung soll die Sickerwasserbildung minimieren und die Deponiegasmigration verhindern.

(6) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach Absatz 3 Satz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien handelt, gilt dies für Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

§ 13 Nachsorge 06b

(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind. Die sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, sofern es sich nicht um Messungen handelt, deren Durchführung wegen des Fehlens von Abdichtungssystemen nicht erforderlich ist, nach Nummer 10.7.2 der Ta Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der Ta Abfall und für Deponien der Klasse IV nach den Nummern 10.5 und 10.6 der Ta Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

(2) Zur Prüfung und Überwachung der von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV in der Nachsorgephase ausgehenden Emissionen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen fach- und sachkundig durchzuführen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt während der Nachsorgephase zu unterrichten. Er hat die Maßnahmen, die im Fall des Überschreitens der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller vorliegenden Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Absatz 5 zu dem Schluß, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 soll die Behörde in Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse insbesondere die nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:

  1. Biologische Abbauprozesse, sonstige Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sind weitgehend abgeklungen,
  2. eine Gasbildung ist soweit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung erforderlich ist und schädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch Gasmigrationen ausgeschlossen werden können,
  3. Setzungen sind soweit abgeklungen, dass verformungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können,
  4. die Oberflächenabdichtung und die Rekultivierungsschicht sind in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist,
  5. Oberflächenwasser wird von der Deponie sicher abgeleitet,
  6. die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher,
  7. die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist gegebenenfalls erfolgt,
  8. gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden,
  9. die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastungen, die eine weitere Beobachtung oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen und
  10. wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten.

Teil 4
Altdeponien

§ 14 Oberirdische Deponien 06 06b

(1) Befindet sich eine Deponie oder ein Deponieabschnitt am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase und erfüllt alle entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung sowie bei Deponien im Geltungsbereich der AbfallAblagerungsverordnung zusätzlich deren Anforderungen, hat der Betreiber dies spätestens zum 1. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 findet nur Anwendung, soweit für die Deponie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

(2) Entspricht eine am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindliche oberirdische Deponie, Monodeponie oder ein Deponieabschnitt, die unter den Anwendungsbereich der Ta Abfall fallen, nicht allen Anforderungen dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers den Weiterbetrieb zulassen, wenn die Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der Ta Abfall erfüllt oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der Ta Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maßnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat. Für Monodeponien, die unter den Anwendungsbereich der Ta Siedlungsabfall fallen, gelten die Übergangsregelungen in § 6 der AbfallAblagerungsverordnung. Der Deponiebetreiber hat einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 spätestens zum 1. August 2003 bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Zulassung ist im Fall von Satz 1 oder Satz 2 längstens bis zum 15. Juli 2009 zu befristen. Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.

(3) Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann abgesehen werden, wenn der Deponiebetreiber zusammen mit dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 die Zulassung aller erforderlichen Maßnahmen beantragt, die er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der Ta Abfall, vor dem 15. Juli 2009 durchzuführen beabsichtigt. Hierzu muss er im Einzelfall den Nachweis erbringen oder erbracht haben, dass die Schutzziele nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der Ta Abfall durch andere geeignete Maßnahmen erreicht worden sind und das Wohl der Allgemeinheit gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.

(4) Für die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie oder die Stilllegungsphase eines Deponieabschnittes, die sich am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befanden und auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der AbfallAblagerungsverordnung abgelagert werden oder einer am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Massenabfälle oder für gefährliche Abfälle gelten die Anforderungen nach den § § 12 und 13 sowie nach Nummer 11.2.1 Buchstabe h der Ta Siedlungsabfall entsprechend. Anhang 1 Nr. 2 ist zu beachten.

(5) Für die Nachsorge einer am 1. März 2001 in der Stilllegungsphase befindlichen Deponie oder Deponieabschnittes, auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der AbfallAblagerungsverordnung abgelagert wurden oder einer am 1. August 2002 in der Stilllegungsphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Massenabfälle oder gefährliche Abfälle gelten die Anforderungen nach § 13 entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 4 zulassen, wenn der Deponiebetreiber im Einzelfall den Nachweis erbringt, dass durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit, gemessen an den mit den Anforderungen dieser Verordnung und denen der AbfallAblagerungsverordnung zu erreichenden Zielen eines dauerhaften Schutzes der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass bei solchen Deponien die Ablagerungsphase vor dem 15. Juli 2005 beendet wird.

(7) Für Deponien, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme oder andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert wurden, kann die zuständige Behörde bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung zulassen, wenn große Setzungen erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegasmigration verhindern. Unmittelbar nach Abklingen der Hauptsetzungen ist die endgültige Oberflächenabdichtung herzustellen.

(8) Für Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens der Deponie eine gezielte Befeuchtung des Abfallkörpers durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem Sickerwasser zulassen, wenn geeignete Voraussetzungen vorhanden sind und mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Deponiekörper und die Umwelt verhindert werden. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehören insbesondere:

  1. qualifizierte Basisabdichtung,
  2. funktionierendes Sickerwasserfassungssystem,
  3. funktionierendes aktives Entgasungssystem,
  4. Oberflächenabdichtung oder temporäre dichte Abdeckung,
  5. relevante Mengen noch abbaubarer organischer Substanz im Deponiekörper,
  6. Einrichtungen zur geregelten und kontrollierten Infiltration und zur Kontrolle des Gas- und Wasserhaushalts der Deponie und der Begrenzung der Infiltrationsmengen auf das notwendige Maß,
  7. Nachweis der ausreichenden Standsicherheit des Deponiekörpers, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wasserzugaben.

§ 15 Untertagedeponien

Der Betreiber einer am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen Untertagedeponie hat spätestens zum 1. August 2003 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Deponie allen entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung an die Deponieklasse IV entspricht oder dass er die Deponie, die alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der Ta Abfall erfüllt, spätestens zum 15. Juli 2009 stilllegen wird. Andernfalls hat er ebenfalls spätestens zum 1. August 2003 einen schriftlichen Antrag gemäß § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der zuständigen Behörde zu stellen, in dem er alle erforderlichen Maßnahmen beschreibt, die er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik durchführen will. Für einen Antrag nach Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.

Teil 5
Langzeitlager

§ 16 Errichtung und Betrieb

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die § § 3 bis 11 und 19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die § § 3 und 5 der AbfallAblagerungsverordnung entsprechend. Abweichend von § 19 Abs. 3 hat der Betreiber eines Langzeitlagers für die Berechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung eines Nachsorgezeitraumes die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal lagerbaren Abfälle und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen.

(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einem Langzeitlager der Klasse 0, I, II oder III gelagert werden:

  1. Abfälle, für die kein schriftlicher Nachweis darüber vorliegt, dass die nachfolgende ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung gesichert ist,
  2. in § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 6 und 7 genannte Abfälle.

§ 17 Stilllegung und Nachsorge

Der Betreiber eines Langzeitlagers hat durch einen Fremdgutachter überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Betriebseinstellung der Anlage erfüllt sind. Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat er die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nach Beendigung der Betriebsphase im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an die Stilllegung und Nachsorge (Betriebseinstellung) bleiben unberührt.

§ 18 Betriebene Langzeitlager

Langzeitlager, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben werden oder mit deren Errichtung begonnen wurde, haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 bis zum 15. Juli 2009 einzuhalten.

Teil 6
Sonstige Vorschriften

§ 19 Sicherheitsleistung

(1) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie nachzuweisen, dass er für die Errichtung, die Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig ist. Er hat hierzu den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Absatz 2 (Sicherheitsleistung) zu erbringen.

(2) Der Träger des Vorhabens hat vor dem Beginn der Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Betriebs- und Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.

(3) Für die Berechnung der Höhe der Sicherheit nach Absatz 2 ist bei Deponien der Klassen I, II, III und IV ein Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren, bei Deponien der Klasse 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren rechnerisch zu erfassen sowie ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zugrunde zu legen.

(4) Die zuständige Behörde legt Art, Umfang und Höhe der Sicherheit fest. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. Wird über das Vermögen des Deponiebetreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt.

(5) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Trägers des Vorhabens entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit nach Satz 1 ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.

(6) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn die Deponie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird und sichergestellt ist, dass über Einstandpflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.

§ 20 Antrag, Anzeige

(1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV nach § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

  1. Beschreibung der Umwelt,
  2. Beschreibung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
  3. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich der beschriebenen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt,
  4. Angaben zum Antragsteller, Betreiber und Entwurfsverfasser,
  5. Bezeichnung der Anlage,
  6. Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
  7. Beschreibung der Abfälle nach Art, Gesamtmenge und Beschaffenheit einschließlich Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung,
  8. Kapazität der Deponie,
  9. Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
  10. Maßnahmen der Bau- und der Betriebsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
  11. Maßnahmen während der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
  12. bei planfeststellungspflichtigen Deponien die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen und
  13. Angaben zur Sicherheitsleistung.

Soweit in § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abweichend geregelt, sollen die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 unter Berücksichtigung des Anhanges A der Ta Abfall zusammengestellt werden. Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, so sind in den Antragsunterlagen zu den in der Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien Aussagen zu treffen.

(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II, III oder IV oder ihres Betriebes nach § 31 Abs. 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV oder eines Deponieabschnittes einer solchen Deponie nach § 36 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen des Stillegungsverfahrens gilt zusätzlich Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

§ 21 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Kann ein nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes planfeststellungspflichtiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden. Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Vorschriften des § 11a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 22 Behördliche Entscheidungen

(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die zuständige Behörde für eine Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV mindestens festzulegen:

  1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. die Angabe, dass eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
  3. die Deponieklasse,
  4. die Bezeichnung der Deponie,
  5. die Standortangaben,
  6. die Abfallarten durch Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung,
  7. das zulässige Deponievolumen sowie bei oberirdischen Deponien die zulässige Größe der Ablagerungsfläche und die Oberflächengestaltung und Endhöhen,
  8. die Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie,
  9. die Anforderungen an den Deponiebetrieb während der Ablagerungsphase, die Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Maßnahmenpläne,
  10. die Anforderungen an die Stilllegungs- und Nachsorgephase,
  11. die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen Behörde Jahresübersichten vorzulegen,
  12. die Art und Höhe der Sicherheit oder des gleichwertigen Sicherungsmittels, soweit erforderlich,
  13. die Auslöseschwellen und
  14. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen:

  1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
  2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
  3. die Nebenbestimmungen der Zulassung des vorzeitigen Beginns einschließlich die Bezeichnung der Deponie und der Standortangaben und
  4. eine Sicherheitsleistung gemäß § 33 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.

(4) Die zuständige Behörde soll in der Anordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen und notwendigen Einrichtungen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase festlegen, um negative Auswirkungen der Deponie auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Satz 1 gilt nicht, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bereits die erforderlichen Anforderungen enthalten.

§ 23 Überprüfung behördlicher Entscheidungen

Unbeschadet des § 8 der Grundwasserverordnung hat die zuständige Behörde behördliche Entscheidungen nach § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik nach § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet werden müssen.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten 06b

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbefugten Zutritt sichert,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Organisation einer Deponie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,
  3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt, ein Langzeitlager oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 errichtet worden sind,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2, Abfälle ablagert, lagert oder zur Erreichung der Zuordnungskriterien vermischt,
  5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, 7, 8 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
  6. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Ablagerungsort der Abfälle nicht oder nicht richtig vorgibt,
  7. entgegen § 8 Abs. 5 keine Rückstellproben entnimmt oder Rückstellproben weniger als einen Monat aufbewahrt,
  8. entgegen § 8 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung ausstellt,
  9. entgegen § 8 Abs. 10, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht informiert oder die Abfälle nicht bis zur Entscheidung der Behörde zwischenlagert,
  10. entgegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  11. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht erstellt, ein Betriebstagebuch nicht oder nicht vollständig führt oder keine oder nicht vollständige Jahresübersichten erstellt,
  12. entgegen § 10 Abs. 3 eine Erklärung zum Deponieverhalten nicht oder nicht richtig fertigt,
  13. entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Deponiekörper nicht standsicher aufbaut,
  14. entgegen § 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Maßnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belästigungen durchführt,
  15. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abdeckt,
  16. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit ausführt, die zu einer Freisetzung von Fasern führen kann,
  17. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht alle erforderlichen Maßnahmen durchführt, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes zu verhindern,
  18. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen durchführt, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind,
  19. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Satz 1 und 2 oder § 18 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche Anzeige erstattet oder einen Antrag stellt.

§ 25 Übergangsvorschriften 04 06

(1) Der Betreiber einer am 1. August 2002 betriebenen Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15 oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Person sowie ausreichend sonstiges Personal spätestens zum 1. Februar 2003 zu bestellen.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen gefährliche Abfälle auf einer Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder nach § 15 bis zum Ende der Ablagerungsphase abgelagert werden. Außerdem dürfen gefährliche Abfälle bei Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert werden, die entsprechend des § 6 der AbfallAblagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten nicht reaktiven gefährlichen Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf einer am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befindlichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr. 7 der AbfallAblagerungsverordnung abgelagert werden.

(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Fahrradreifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von mehr als 1400 Millimeter längstens bis zum 31. Mai 2005 sowie sonstige ganze oder zerteilte Altreifen längstens bis zum 15. Juli 2003 auf Deponien der Klasse II abgelagert werden.

(4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs. 1 spätestens zum 1. August 2005 nachträglich anzuordnen.

(5) Für Deponien oder Langzeitlager, die sich am 1. August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase befinden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach § 19 Abs. 2 spätestens zum 1. August 2003 nachzuweisen, wenn über den 31. Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ablagerung oder Lagerung angenommen werden sollen. Bereits erbrachte oder durch Entscheidungen der zuständigen Behörde angeordnete Sicherheitsleistungen bleiben hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum 31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19 Abs. 6 gilt entsprechend.

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Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme Anhang 1 06b
(zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4)

1. Geologische Barriere und Basisabdichtungssystem

Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer Barriere nach Nummer 1 der Tabelle 1 und einem Basisabdichtungssystem nach den Nummern 2 bis 5 der Tabelle 1 oder aus gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu erreichen.

Tabelle 1 Regelaufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems

Nr. System-Komponente DK 0 DK I DK II DK III
1 Geologische Barriere1 2 k ≤ 1⋅10-7 m/s
d ≥ 1,0 m
k ≤ 1⋅10-9 m/s
d ≥ 1,0 m
k ≤ 1⋅10-9 m/s
d ≥ 1,0m
k ≤ 1⋅10-9 m/s
d ≥ 5,0 m
2 Mineralische Dichtungsschicht - mindestens 2-lagig2 nicht erforderlich nicht erforderlich d ≥ 0,50 m
k ≤ 5⋅10-10 m/s
d ≥ 0,50 m
k ≤ 5⋅10-10 m/s
3 Kunststoffdichtungsbahn d ≥ 2,5 mm nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
4 Schutzlage nicht erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
5 Mineralische Entwässerungsschicht3 d ≥ 0,3 m
k ≥ 1⋅10-3 m/s
d ≥ 0,5 m
k ≥ 1⋅10-3 m/s
d ≥ 0,5 m
k ≥ 1⋅10-3 m/s
d ≥ 0,5 m
k ≥ 1⋅10-3 m/s
1) Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen künstlich geschaffen, vervollständigt und verbessert werden. Die Anforderungen an die geologische Barriere sind auch erfüllt, wenn bei Einhaltung der geforderten Mindestmächtigkeit durch kombinatorische Wirkung von Durchlässigkeitsbeiwert, Schichtmächtigkeit und Schadstoffrückhaltevermögen der Schichten zwischen Deponiebasis und oberstem anstehenden Grundwasserleiter eine gleiche Schutzwirkung erzielt wird.

2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten.

3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit langfristig ausreicht, um einen Wasseranstau im Deponiekörper zu verhindern. Eine Schichtstärke von 15 cm bei DK 0 und von 30 cm bei DK I, DK II und DK III darf nicht unterschritten werden.

2. Oberflächenabdichtungssystem

Um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von der Deponie ausgehen können, zu verhindern, ist in der Stilllegungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes ein Oberflächenabdichtungssystem nach Tabelle 2 oder aus gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu errichten.

Tabelle 2 Regelaufbau des Oberflächenabdichtungssystems

Nr. System-Komponente DK 0 DK I DK II DK III
1 Ausgleichsschicht1 nicht erforderlich d ≥ 0,5 m d ≥ 0,5 m d ≥ 0,5 m
2 Gasdränschicht1 nicht erforderlich nicht erforderlich ggf. erforderlich ggf. erforderlich
3 Mineralische Abdichtung2 3 nicht erforderlich d ≥ 0,50 m
k ≤ 5⋅10-9 m/s
d ≥ 0,50 m
k ≤ 5⋅10-9 m/s
d ≥ 0,50 m

k ≤ 5⋅10-10 m/s

4 Kunststoffdichtungsbahn nicht erforderlich nicht erforderlich d ≥ 2,5 mm d ≥ 2,5 mm
5 Schutzlage nicht erforderlich nicht erforderlich erforderlich erforderlich
6 Entwässerungsschicht4 nicht erforderlich d ≥ 0,3 m
k ≥ 1⋅10-3 m/s
d ≥ 0,3 m
k ≥ 1⋅10-3 m/s
d ≥ 0,3 m
k ≥ 1⋅10-3 m/s
7 Rekultivierungsschicht, d ≥ 1 m erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
8 Bewuchs erforderlich erforderlich erforderlich erforderlich
1) Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Vorgaben der Nummer 9.4.1.4 Buchstabe a der Ta Abfall und der Nummer 10.4.1.4 Buchstabe a der Ta Siedlungsabfall zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Schichten nicht beeinträchtigt wird.
2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten. Materialzusammensetzung und Einbautechnik sind so zu wählen, dass die Gefahr einer Trockenrissbildung minimiert wird.
3) Die zuständige Behörde kann Abweichungen vom Kalkgehalt von den Vorgaben der Nummer 1.1 Buchstabe c des Anhangs E der Ta Abfall zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Dichtung nicht beeinträchtigt wird.
4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungsschicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet ist.

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  Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein Anhang 2 06b
(zu § 3 Abs. 5)

1 Allgemeines

1.1 Ziel

Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nachsorgephase einer Deponie der Klasse IV zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können.

Die Ta Abfall definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien, die im Salzgestein errichtet und betrieben werden, den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre.

1.2 Einlagerungsmedium

Zur Erfüllung der Zielsetzung nach Nummer 1.1 übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber nicht zwingend erforderlich.

1.3 Dauerhaft sichere Ablagerung

Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein ist der vollständige und dauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein in Verbindung mit funktionstüchtigen Deckschichten hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen. Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.

1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins

Die Barriere Salzgestein muss am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.

Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z.B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.

1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten

Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte nach Stilllegung der Untertagedeponie durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu verschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Sonstige bergbaulich notwendige Durchörterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst und spätestens vor der endgültigen Stilllegung der Untertagedeponie verschlossen und abgedichtet werden.

2 Langzeitsicherheit

2.1 Umfang und Anforderungen

Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV im Salzgestein ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/ Untertagebauwerk/ Gebirgskörper" unter Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.

Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach Nummer 10.3 der Ta Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise, - dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und - dem Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.

Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.

Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoff ausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.

2.2 Notwendige Basisinformationen

Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u.a.:

2.2.1 Geologische Verhältnisse

2.2.2 Angaben zum Grubengebäude

2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse

2.2.4 Abfalleinbringung

Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form von Fachgutachten.

2.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes

Auf der Grundlage der o. g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Standortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.

Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.

2.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis

Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass

  1. während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen - weder im Hohlraum selbst, noch an der Tagesoberfläche - zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;
  2. das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeitsicherheit der Untertagedeponie beeinträchtigen können;
  3. die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.

Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachsorgephase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:

  1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des Grubengebäudes.
  2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.
  3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie aufgrund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt werden.
  4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durchgeführten Analysen.
  5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechnerischen Nachweisen zugrunde zu legen sind.
  6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art (u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z.B. durch Hohlraumauffahrungen, Abfalleinbringung).
  7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden Abfälle.
  8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur Permeabilität.
  9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen.
  10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten
  11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss

Die Empfehlungen des Arbeitskreises "Salzmechanik" der Fachsektion Felsmechanik der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. zur Untertagedeponierung von gefährlichen Abfällen im Salzgebirge - Ablagerung in Bergwerken - können bei den geotechnischen Untersuchungen herangezogen werden (GDA-Empfehlung "Geotechnik der Deponie und Altlasten", 3. Auflage 1997, Verlag Ernst u. Sohn Berlin).

2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit

Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:

2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren

2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren

2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren

2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können

Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.

2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte

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  Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein Anhang 3 06b
(zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)

Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.

Nr. Parameter   DK 0 DK III DK IV
in anderen Gesteinen als Salzgestein
1 Festigkeit1, 2, 3        
1.01 Flügelscherfestigkeit in kN/m2 ≥ 25 ≥ 25  
1.02 Axiale Verformung in % ≤ 20 5 20  
1.03 Einaxiale Druckfestigkeit in kN/m2 ≥ 50 ≥ 50  
2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 4        
2.01 bestimmt als Glühverlust in Masse% ≤ 3 ≤ 106  
2.02 bestimmt als TOC in Masse% ≤ 15 ≤ 66  
3 Sonstige Feststoffkriterien        
3.1 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz in Masse% ≤ 0,1 ≤ 47  
3.2 BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol) in mg/kg TM ≤ 6    
3.3 PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) in mg/kg TM ≤ 1    
3.4 Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis C40) in mg/kg TM ≤ 500    
3.5 Summe PAK nach EPA in mg/kg TM ≤ 30    
3.6 Säureneutralisierungskapazität in mmol/kg   ist zu ermitteln  
4 Eluatkriterien        
4.01 pH-Wert14   5,5-13 4-13 5,5-13
4.02 Leitfähigkeit in µS/cm ≤ 1 0008 ≤ 100.000 ≤ 1 000
4.03 DOC9 in mg/l ≤ 5 ≤ 100 ≤ 5
4.04 Gesamtphenol in mg/l ≤ 0,05 ≤ 100 ≤ 0,05
4.05 Arsen in mg/l ≤ 0,04 ≤ 2,510 ≤ 0,01
4.06 Blei in mg/l ≤ 0,05 ≤ 510 ≤ 0,025
4.07 Cadmium in mg/l ≤ 0,004 ≤ 0,510 ≤ 0,005
4.08 Chrom(VI) in mg/l ≤ 0,03 0,510, 11 ≤ 0,008
4.09 Kupfer in mg/l ≤ 0,15 ≤ 1010 ≤ 0,05
4.10 Nickel in mg/l ≤ 0,04 ≤ 410 ≤ 0,05
4.11 Quecksilber in mg/l ≤ 0,001 ≤ 0,210 ≤ 0,001
4.12 Zink in mg/l ≤ 0,3 ≤ 2010 ≤ 0,05
4.13 Fluorid in mg/l ≤ 0,5 ≤ 50 ≤ 0,05
4.14 Ammoniumstickstoff in mg/l ≤ 1 ≤ 1 000 ≤ 1
4.15 Cyanid, leicht freisetzbar in mg/l ≤ 0,01 ≤ 1 ≤ 0,01
4.16 AOX in mg/l ≤ 0,05 ≤ 3 ≤ 0,05
4.17 Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)13 in Masse% ≤ 0,4 ≤ 10 ≤ 1
4.18 Barium in mg/l ≤ 2 ≤ 3010 ≤ 2
4.19 Chrom, gesamt in mg/l ≤ 0,05 ≤ 710 ≤ 0,05
4.20 Molybdän in mg/l ≤ 0,05 ≤ 310 ≤ 0,05
4.21 Antimon in mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,510 ≤ 0,006
4.22 Selen in mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,710 ≤ 0,01
4.23 Chlorid13 in mg/l ≤ 80 ≤ 2 500 ≤ 80
4.24 Sulfat13 in mg/l ≤ 10012 ≤ 5 000 ≤ 100
5 Brennwert (H0) in kJ/kg   ≤ 6 000  
1) Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
  • für kohäsionslose Böden
  • grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser 5 0,06 mm: < 5 %).

2) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.

3) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.

4) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.

5) Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

6) Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

7) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

8) Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere verfügt.

9) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.

10) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn I das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

11) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

12) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

13) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

14) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.

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Vorgaben zur Beprobung
(Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen)
Anhang 4 06 06b
(zu § 8 Abs. 3)

1 Sach- und Fachkunde

1.1 Probenahme

Die Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen.

1.2 Prüflaboratorien

Die Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.

2 Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).

3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils

Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.

Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff

3.1.1 Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1000 g gewonnen wird.

3.1.2 Aufschlussverfahren

E DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen

3.1.3 pH-Wert

DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit- Bestimmung des pH-Wertes 1

3.1.4 Trockenrückstand

DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse-Gravimetrisches Verfahren

E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts

3.1.5 Cyanid, gesamt

ISO 11262 (Ausgabe Septmber 2003)

3.1.6 Arsen und weitere Schwermetalle

3.1.6.1 Bestimmung von Arsen

Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

3.1.6.2 Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.1.6.3 Bestimmung von Quecksilber

Wasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)

Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)

3.1.7 Kohlenwasserstoffe

DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005) - Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie

3.1.8 Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)

DIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) - Bestimmung von ausblasbaren und extrahierbaren, organisch gebundenen Halogenen (S 17)

3.1.9 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe

Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4- Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

3.1.10 Benzol und Derivate (BTEX)

BTEX - leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) nach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4- Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

3.1.11 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, Ausgabe 1998

Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUa Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)

3.1.12 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

3.1.12.1 Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) DIN 38414-S20 (Ausgabe Januar 1996)-(PCB)

3.1.12.2 PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten DIN EN 12766-1, (Ausgabe November 2000), DIN EN 12.766-2 (Ausgabe Dezember 2001)

3.1.13 Festigkeit (Anhang 3, Nr.1)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der AbfallAblagerungsverordnung.

3.1.14 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3, Nr. 2)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.2 der AbfallAblagerungsverordnung.

3.1.15 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr.3)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.3 der AbfallAblagerungsverordnung.

3.1.16 Säureneutralisationskapazität

LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5

3.1.17 Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen) Vornorm DIN CEN/TS 14.405 (Ausgabe September 2004).

3.2 Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)

Es gilt Anhang 4, Nummer 3.4 der AbfallAblagerungsverordnung.

4 Bewertung der Messergebnisse

Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 4.1 der AbfallAblagerungsverordnung entsprechend.

Parameter maximal zulässige Abweichung
für DK III
2.01 Glühverlust 100 % (relativ)
2.02 TOC 100 % (relativ)
3 xx Sonstige Farbstoffkriterien 100 % (relativ)
4.01 pH-Wert 1,0 pH-Einheit
4.02 Leitfähigkeit 100 %
4.03 bis 4.16 Eluatkriterien jeweils 100 %
4.03 bis 4.16 Feststoffgesamtgehalte jeweils 100 %
4.17 Wasserlöslicher Anteil 100 % (relativ)
4.xx weitere Parameter:
Eluatkriterien
Feststoffgesamtgehalte
jeweils 100 %

5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Es sind erschienen:

1) Wird ersetzt durch LAGa PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001).

2) Nach Ersatz der LAGa Richtlinie PN 2/78 K durch die LAGa Richtlinie PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001) gilt die dort vorgegebene Probenanzahl und Probenmenge.

3) Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.

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Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien Anhang 5
(zu § 12 Abs. 3)

Die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekultivierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen. Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.

1. Mächtigkeit

Die Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht soll sich an der Durchwurzelungstiefe der Vegetation, die sich aus dem Rekultivierungs- und Sicherungsziel ergibt, der erforderlichen Höhe des pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrats und besonderen Schutzerfordernissen der Rekultivierungsschicht im Einzelfall orientieren. Sie ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe und der Materialeigenschaften eine Durchwurzelung der Entwässerungsschicht weitestgehend vermieden wird und die Dichtung vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung geschützt wird. Die Mächtigkeit soll daher mindestens 1 m betragen.

2. Qualitätsanforderungen und -sicherung

Als Material für die Rekultivierungsschicht sind Bodenmaterial oder Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen zu verwenden, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen. Steht geeignetes Bodenmaterial zur Verfügung, das am Standort angefallen ist und dort zwischengelagert wurde, ist dies vorrangig zu verwenden. Die zuständige Behörde legt aufgrund der Herkunft des für eine Rekultivierungsschicht vorgesehenen Bodenmaterials nach Satz 1 den Umfang von Untersuchungen fest.

Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoff gehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.

Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht beeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.

Tabelle Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten

Feststoffgehalte in mg/kg Trockenmasse,
Königswasseraufschluss
Cadmium 1,0
Blei 140
Chrom 120
Kupfer 80
Quecksilber 1,0
Nickel 100
Zink 300
  in mg/kg Trockenmasse
Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter- Σ 6 PCB) 0,10
Benzo(a)pyren 0,6
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Summe der 16 PAK nach EPA- Σ 16 PAK)1 5

Eluatkonzentrationen
 
pH-Wert 6,5-9
Elektrische Leitfähigkeit 500 µS/cm
Chlorid2 10 mg/l
Sulfate2 50 mg/l
Arsen 0,01 mg/l
Blei 0,04 mg/l
Cadmium 0,002 mg/l
Chrom (ges.) 0,03 mg/l
Kupfer 0,05 mg/l
Nickel 0,05 mg/l
Quecksilber 0,0002 mg/l
Zink 0,1 mg/l
1) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 µg/l nicht überschritten wird.
2) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Vol.-%).

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der

ENDE

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(Stand: 06.09.2023)

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