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DepV - Deponieverordnung
Verordnung über Deponien und Langzeitlager
Vom 24. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 52 vom 29.07.2002 S. 2807; 26.11.2002 S. 4417 02; 12.08.2004 S. 2190 04; 15.07.2006 S. 1619 06; 20.10.2006 S. 2298 06a; 13.12.2006 S. 2860 06b; 27.04.2009 S. 900aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-20
Siehe Fn. *
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
oder
(4) Die Anforderungen der AbfallAblagerungsverordnung für Deponien der Klassen I und II bleiben unberührt.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden.
Teil 2
Errichtung und Betrieb von Deponien
§ 3 Errichtung von Deponien
(1) Um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers sicherzustellen, dürfen Deponien oder Deponieabschnitte der Klasse 0 oder III nur errichtet werden, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen und die sonstigen Anforderungen nach Satz 2 erfüllt sind. Die sonstigen Anforderungen an die Errichtung des Ablagerungsbereiches sind für die Deponieklasse 0 nach den Nummern 10.1 bis 10.6 der Ta Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach den Nummern 9.1 bis 9.6 der Ta Abfall definiert. Die Ziele nach Satz 1 werden auch erfüllt, wenn bei Deponien der Klasse III die Anforderungen der Nummern 9.3.2 und 9.4.1.1 bis 9.4.1.3 der Ta Abfall in Verbindung mit den Anforderungen an die Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nr. 1 eingehalten werden.
(2) Der bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II durch die Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach § 3 Abs. 1 der AbfallAblagerungsverordnung bezweckte dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers wird auch erreicht, wenn die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem mindestens den Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 entsprechen. Im Fall von Satz 1 sind die sonstigen Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem nach den Nummern 10.3.2 und 10.4.1.1 bis 10.4.1.3 der Ta Siedlungsabfall definiert.
(3) Deponien der Klasse 0, I, II oder III müssen mindestens über die Anlagenbereiche Eingangsbereich, Lagerbereich und Arbeitsbereich verfügen. Die Anforderungen sind für die Deponieklassen 0, I und II nach der Nummer 7 der Ta Siedlungsabfall und für die Deponieklasse III nach der Nummer 6 der Ta Abfall definiert. Bei Deponien, die der öffentlichen Entsorgung dienen, soll der Deponiebetreiber zusätzlich einen gesonderten Annahmebereich für überlassungspflichtige Abfälle aus Haushaltungen und Gewerbe einrichten, die von Privatpersonen angeliefert werden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 zulassen.
(4) Monodeponien der Klasse 0 oder III sind nach den Absätzen 1 und 3 zu errichten. Monodeponien der Klasse I oder II sind nach Absatz 3 und, unbeschadet Absatz 2, nach § 3 Abs. 1 der AbfallAblagerungsverordnung zu errichten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 3 zulassen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(5) Deponien der Klasse IV im Salzgestein dürfen nur nach den Anforderungen der Nummern 6 und 10 der Ta Abfall an die Errichtung errichtet werden. Abweichend von Nummer 10.3.3 der Ta Abfall hat der Betreiber einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 zu beachten. Für Deponien der Klasse IV, die in anderen Gesteinsformationen errichtet werden, gelten die Nummern 6 und 10 der Ta Abfall sowie die Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises nach Anhang 2 entsprechend.
(6) Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV sind so zu sichern, dass ein unbefugter Zugang zu der Anlage verhindert wird.
(7) Der Deponiebetreiber hat der zuständigen Behörde den Beginn der einzelnen Arbeitsschritte für eine Nachbesserung der geologischen Barriere und die Herstellung des Abdichtungssystems oder eines Bauabschnittes mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(8) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach Absatz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien nach Absatz 4 Satz 2 handelt, gilt dies entsprechend.
§ 4 Organisation und Personal
(1) Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass
Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.1 und 6.5 der Ta Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach Nummer 5.1 der Ta Abfall definiert.
(2) Der Deponiebetreiber hat sicherzustellen, dass die für die Leitung und Beaufsichtigung der Deponie verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II nach den Nummern 6.3 und 6.5 der Ta Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV nach der Nummer 5.3 der Ta Abfall definiert. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben mindestens alle zwei Jahre, erstmalig spätestens bis zum 15. Juli 2003, an Lehrgängen teilzunehmen. Die Lehrgänge müssen mindestens Kenntnisse zu folgenden Sachgebieten vermitteln:
Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Deponiebetreiber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln und die Fortbildung sicherzustellen.
§ 5 Inbetriebnahme
Der Deponiebetreiber darf die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat. Die Abnahme ist im Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 gelten bei wesentlichen Änderungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes entsprechend.
§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung 06 06b
(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 2 bis 7 einhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.
(2) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn
(3) Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden, die, unbeschadet § 3 Abs. 2, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der AbfallAblagerungsverordnung einhalten. Diese Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfällen abgelagert werden. Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, abgelagert werden. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für verfestigte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 06 der Abfallverzeichnis-Verordnung) oder teilweise stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen Zuordnungskriterien werden von den Abfällen vor ihrer Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.
(4) Abweichend von Absatz 2 können asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn
(5) Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn
Abweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr. 2 dürfen spezifische mit Zustimmung der zuständigen Behörde Massenabfälle auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung und denen der AbfallAblagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Wird im Fall von Satz 2 der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 2 nach Anhang 3 oder Parameter Nr. 2 nach Anhang 1 der AbfallAblagerungsverordnung) überschritten, ist eine Ablagerung des Abfalls nur dann zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang 2 der AbfallAblagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 erteilten Zustimmungen. Die Untersuchungen zur Bestimmung der Parameter nach Satz 3 sind nach Anhang 4 der AbfallAblagerungsverordnung durchzuführen, soweit es sich um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder Anhang 2 der AbfallAblagerungsverordnung aufgeführt sind.
(6) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn
erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten werden.
(7) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Monodeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass
Eventuelles Oberstandswasser soll in den Produktionsprozeß zurückgeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.
(8) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium "Festigkeit".
(9) Abweichend von Absatz 1 kann die überwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus Schadensfällen wie z.B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse II und bei gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren.
§ 7 Nicht zugelassene Abfälle 06b
(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV, die im Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:
führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden.
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:
Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:
Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:
(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.
(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich.
(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.
(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der AbfallAblagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.
(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn
Abfallschlüssel | Beschreibung | Einschränkungen |
10 11 03 | Glasfaserabfall | Nur ohne organische Bindemittel |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas | |
17 01 01 | Beton | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 01 02 | Ziegel | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 01 03 | Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen |
17 02 02 | Glas | |
17 05 04 | Boden und Steine | Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus kontaminierten Flächen |
19 12 05 | Glas | |
20 01 02 | Glas | Nur getrennt gesammeltes Glas |
20 02 02 | Boden und Steine | Nur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf |
(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.
(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.
(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 9 Emissionsüberwachung
(1) Die zuständige Behörde legt in der Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III Auslöseschwellen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität im Grundwasseranstrom fest. Die Auslöseschwellen gelten für geeignete und von der zuständigen Behörde festgelegte Grundwasser-Meßstellen im Abstrom der Deponie. Bei der Festlegung der Auslöseschwellen sind die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden - Grundwasser und die Anwendungsregeln nach § 4 Abs. 5 und Anhang 2 Nr. 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berücksichtigen. Die Auswahl der Parameter sowie die Häufigkeit der Messung richten sich nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten, insbesondere über ein Überschreiten der Auslöseschwellen nach Absatz 1 sowie über Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Deponiebetrieb führen.
(3) Die zuständige Behörde hat im Zulassungsverfahren die Maßnahmen in Abstimmung mit dem Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III in Maßnahmenplänen nach Anhang III Nr. 4 Buchstabe B Fußnote 3) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien zu beschreiben. Diese sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen.
(4) Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
(5) Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts an Anlagen und ihre Überwachung bleiben unberührt.
§ 10 Information und Dokumentation 06b
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen. Beide sind fortzuschreiben. Außerdem hat er ein Betriebstagebuch zu führen und seinen Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen. Über die in das Betriebstagebuch aufgenommenen Daten hat er Jahresübersichten zu erstellen. Für die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der Ta Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 der Ta Abfall definiert.
(2) Die abgelagerten Abfälle sind in ein Abfallkataster aufzunehmen. Die entsprechenden Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der Ta Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.2 der Ta Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5.3 der Ta Abfall definiert.
(3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresübersichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3 der Ta Siedlungsabfall und für Deponien der Klassen III nach Nummer 9.6.6.2 der Ta Abfall definiert.
(4) Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresübersichten nach Absatz 1 und die Erklärung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen sind, und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.
§ 11 Sonstige Anforderungen 06b
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat den Deponiekörper so aufzubauen, dass er dauerhaft standsicher ist. Er hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.
(2) Die von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV ausgehenden Emissionen und sonstigen Belästigungen sind zu minimieren. Zur Prüfung und Überwachung der Emissionen und sonstigen Belästigungen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen während der Betriebsphase fach- und sachkundig durchzuführen, die Ergebnisse auszuwerten und in das Betriebstagebuch zu übernehmen. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6 der Ta Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6 der Ta Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5 der Ta Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.
(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Abfälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen. Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fasern führen können.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV auf seine Kosten Art und Ausmaß der von der Deponie ausgehenden Emissionen durch eine der Stellen, die die nach Landesrecht zuständige Behörde festlegt, ermitteln lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.
(5) Die Länder können Einzelheiten der an die Eigenkontrollen nach Absatz 2 oder nach § 3 Abs. 1 der AbfallAblagerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.
Teil 3
Stilllegung und Nachsorge von Deponien
§ 12 Stilllegung
(1) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV anordnen, wenn aus dem weiteren Ablagerungsbetrieb oder einer temporären Unterbrechung der Ablagerungsphase eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat spätestens sechs Monate nach dem Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes einen Bestandsplan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. In den Bestandsplan sind insbesondere die Erklärungen zum Deponieverhalten nach § 10 Abs. 3 sowie, bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 oder III, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 und nach § 3 Abs. 3 ausgeführten technischen Maßnahmen aufzunehmen.
(3) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder des Deponieabschnittes auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 zählt bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 insbesondere das Aufbringen einer Rekultivierungsschicht, bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse III insbesondere die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems, jeweils nach Anhang 1 Nr. 2. Anhang 1 Nr. 2 gilt auch für die Einrichtung eines Oberflächenabdichtungssystems bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse I oder II. Bei der Ausführung der Rekultivierungsschicht einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II oder III ist Anhang 5 zu beachten. Die sonstigen Anforderungen an die Maßnahmen nach Satz 1 sind bei Deponien oder Deponieabschnitten
definiert. Sofern die zuständige Behörde bei Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0 feststellt, dass die Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz nicht erforderlich ist, kann auf die Errichtung von Messeinrichtungen, die ausschließlich der Aufstellung einer Wasserhaushaltsbilanz dienen, verzichtet werden.
(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die Feststellung des Abschlusses der Stilllegung der Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unmittelbar nach Abschluss der von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag hat der Betreiber einer Deponie
Die zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die endgültige Stilllegung nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mindestens die Unterlagen nach Satz 2 zu berücksichtigen.
(5) Wenn bei Deponien große Setzungen erwartet werden, kann vor der Aufbringung des endgültigen Oberflächenabdichtungssystems bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine Abdeckung vorgenommen werden. Die temporäre Oberflächenabdeckung soll die Sickerwasserbildung minimieren und die Deponiegasmigration verhindern.
(6) Hat die zuständige Behörde bei Deponien nach Absatz 3 Satz 1 auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen entsprechend herabgesetzt werden. Soweit es sich um Monodeponien handelt, gilt dies für Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind. Die sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, sofern es sich nicht um Messungen handelt, deren Durchführung wegen des Fehlens von Abdichtungssystemen nicht erforderlich ist, nach Nummer 10.7.2 der Ta Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der Ta Abfall und für Deponien der Klasse IV nach den Nummern 10.5 und 10.6 der Ta Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.
(2) Zur Prüfung und Überwachung der von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV in der Nachsorgephase ausgehenden Emissionen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen fach- und sachkundig durchzuführen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt während der Nachsorgephase zu unterrichten. Er hat die Maßnahmen, die im Fall des Überschreitens der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller vorliegenden Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Absatz 5 zu dem Schluß, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.
(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 soll die Behörde in Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse insbesondere die nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:
Teil 4
Altdeponien
§ 14 Oberirdische Deponien 06 06b
(1) Befindet sich eine Deponie oder ein Deponieabschnitt am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase und erfüllt alle entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung sowie bei Deponien im Geltungsbereich der AbfallAblagerungsverordnung zusätzlich deren Anforderungen, hat der Betreiber dies spätestens zum 1. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 findet nur Anwendung, soweit für die Deponie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.
(2) Entspricht eine am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindliche oberirdische Deponie, Monodeponie oder ein Deponieabschnitt, die unter den Anwendungsbereich der Ta Abfall fallen, nicht allen Anforderungen dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers den Weiterbetrieb zulassen, wenn die Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der Ta Abfall erfüllt oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der Ta Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maßnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat. Für Monodeponien, die unter den Anwendungsbereich der Ta Siedlungsabfall fallen, gelten die Übergangsregelungen in § 6 der AbfallAblagerungsverordnung. Der Deponiebetreiber hat einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 spätestens zum 1. August 2003 bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Zulassung ist im Fall von Satz 1 oder Satz 2 längstens bis zum 15. Juli 2009 zu befristen. Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.
(3) Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann abgesehen werden, wenn der Deponiebetreiber zusammen mit dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 die Zulassung aller erforderlichen Maßnahmen beantragt, die er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der Ta Abfall, vor dem 15. Juli 2009 durchzuführen beabsichtigt. Hierzu muss er im Einzelfall den Nachweis erbringen oder erbracht haben, dass die Schutzziele nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der Ta Abfall durch andere geeignete Maßnahmen erreicht worden sind und das Wohl der Allgemeinheit gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.
(4) Für die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie oder die Stilllegungsphase eines Deponieabschnittes, die sich am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befanden und auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der AbfallAblagerungsverordnung abgelagert werden oder einer am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Massenabfälle oder für gefährliche Abfälle gelten die Anforderungen nach den § § 12 und 13 sowie nach Nummer 11.2.1 Buchstabe h der Ta Siedlungsabfall entsprechend. Anhang 1 Nr. 2 ist zu beachten.
(5) Für die Nachsorge einer am 1. März 2001 in der Stilllegungsphase befindlichen Deponie oder Deponieabschnittes, auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der AbfallAblagerungsverordnung abgelagert wurden oder einer am 1. August 2002 in der Stilllegungsphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Massenabfälle oder gefährliche Abfälle gelten die Anforderungen nach § 13 entsprechend.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 4 zulassen, wenn der Deponiebetreiber im Einzelfall den Nachweis erbringt, dass durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit, gemessen an den mit den Anforderungen dieser Verordnung und denen der AbfallAblagerungsverordnung zu erreichenden Zielen eines dauerhaften Schutzes der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass bei solchen Deponien die Ablagerungsphase vor dem 15. Juli 2005 beendet wird.
(7) Für Deponien, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme oder andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert wurden, kann die zuständige Behörde bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung zulassen, wenn große Setzungen erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegasmigration verhindern. Unmittelbar nach Abklingen der Hauptsetzungen ist die endgültige Oberflächenabdichtung herzustellen.
(8) Für Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens der Deponie eine gezielte Befeuchtung des Abfallkörpers durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem Sickerwasser zulassen, wenn geeignete Voraussetzungen vorhanden sind und mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Deponiekörper und die Umwelt verhindert werden. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehören insbesondere:
§ 15 Untertagedeponien
Der Betreiber einer am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen Untertagedeponie hat spätestens zum 1. August 2003 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen, dass die Deponie allen entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung an die Deponieklasse IV entspricht oder dass er die Deponie, die alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der Ta Abfall erfüllt, spätestens zum 15. Juli 2009 stilllegen wird. Andernfalls hat er ebenfalls spätestens zum 1. August 2003 einen schriftlichen Antrag gemäß § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der zuständigen Behörde zu stellen, in dem er alle erforderlichen Maßnahmen beschreibt, die er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik durchführen will. Für einen Antrag nach Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.
Teil 5
Langzeitlager
§ 16 Errichtung und Betrieb
(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse III gelten die § § 3 bis 11 und 19 entsprechend. Für die Errichtung und den Betrieb von Langzeitlagern der Klasse 0, I oder II gelten die §§ 3 bis 11 und 19 dieser Verordnung sowie die § § 3 und 5 der AbfallAblagerungsverordnung entsprechend. Abweichend von § 19 Abs. 3 hat der Betreiber eines Langzeitlagers für die Berechnung der Höhe der Sicherheit anstelle der Berücksichtigung eines Nachsorgezeitraumes die Kosten für die umweltverträgliche Entsorgung der maximal lagerbaren Abfälle und die Kosten der Wiederherrichtung des Anlagengeländes rechnerisch zu erfassen.
(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einem Langzeitlager der Klasse 0, I, II oder III gelagert werden:
§ 17 Stilllegung und Nachsorge
Der Betreiber eines Langzeitlagers hat durch einen Fremdgutachter überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Betriebseinstellung der Anlage erfüllt sind. Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat er die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle nach Beendigung der Betriebsphase im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an die Stilllegung und Nachsorge (Betriebseinstellung) bleiben unberührt.
§ 18 Betriebene Langzeitlager
Langzeitlager, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben werden oder mit deren Errichtung begonnen wurde, haben die Anforderungen nach § 16 Abs. 1 bis zum 15. Juli 2009 einzuhalten.
Teil 6
Sonstige Vorschriften
§ 19 Sicherheitsleistung
(1) Der Träger des Vorhabens hat mit dem Antrag auf Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie nachzuweisen, dass er für die Errichtung, die Betriebs- und Nachsorgephase finanziell leistungsfähig ist. Er hat hierzu den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Absatz 2 (Sicherheitsleistung) zu erbringen.
(2) Der Träger des Vorhabens hat vor dem Beginn der Ablagerungsphase eine Sicherheit zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen, die mit dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung für die Betriebs- und Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit angeordnet werden, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Satz 1 gilt zur Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Änderungsgenehmigung entsprechend.
(3) Für die Berechnung der Höhe der Sicherheit nach Absatz 2 ist bei Deponien der Klassen I, II, III und IV ein Nachsorgezeitraum von mindestens 30 Jahren, bei Deponien der Klasse 0 ein Nachsorgezeitraum von mindestens zehn Jahren rechnerisch zu erfassen sowie ein planmäßiger Nachsorgebetrieb zugrunde zu legen.
(4) Die zuständige Behörde legt Art, Umfang und Höhe der Sicherheit fest. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. Wird über das Vermögen des Deponiebetreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die zuständige Behörde zur abgesonderten Befriedigung aus der Sicherheit berechtigt.
(5) Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Trägers des Vorhabens entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit umgehend freizugeben. Die Sicherheit nach Satz 1 ist insgesamt freizugeben, wenn die zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase festgestellt hat.
(6) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Behörde von der Stellung einer Sicherheit absehen, wenn die Deponie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird und sichergestellt ist, dass über Einstandpflichten von Bund, Ländern oder Kommunen der angestrebte Sicherungszweck jederzeit gewährleistet ist.
§ 20 Antrag, Anzeige
(1) Für Errichtung und Betrieb sowie für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV nach § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Soweit in § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht abweichend geregelt, sollen die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 unter Berücksichtigung des Anhanges A der Ta Abfall zusammengestellt werden. Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, so sind in den Antragsunterlagen zu den in der Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien Aussagen zu treffen.
(2) Für die anzeigebedürftige Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Klasse 0, I, II, III oder IV oder ihres Betriebes nach § 31 Abs. 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung eine schriftliche Anzeige bei der zuständigen Behörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Stilllegung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV oder eines Deponieabschnittes einer solchen Deponie nach § 36 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat der Deponiebetreiber mindestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Ende der Ablagerungsphase bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen des Stillegungsverfahrens gilt zusätzlich Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
§ 21 Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Kann ein nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes planfeststellungspflichtiges Vorhaben erhebliche Auswirkungen in einem anderen Staat haben, die in den Antragsunterlagen zu beschreiben sind, oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, hat die zuständige Behörde die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu unterrichten wie die nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligenden Behörden. Für das weitere Verfahren der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Vorschriften des § 11a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren entsprechend anzuwenden.
§ 22 Behördliche Entscheidungen
(1) Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die zuständige Behörde für eine Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV mindestens festzulegen:
(2) Im Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hat die zuständige Behörde mindestens festzulegen:
(3) Absatz 1 gilt bei einer Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Änderung einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV entsprechend, beschränkt auf die die Änderung betreffenden Angaben.
(4) Die zuständige Behörde soll in der Anordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen und notwendigen Einrichtungen für die Stilllegungs- und Nachsorgephase festlegen, um negative Auswirkungen der Deponie auf die in § 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Schutzgüter zu verhindern. Satz 1 gilt nicht, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bereits die erforderlichen Anforderungen enthalten.
§ 23 Überprüfung behördlicher Entscheidungen
Unbeschadet des § 8 der Grundwasserverordnung hat die zuständige Behörde behördliche Entscheidungen nach § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes alle vier Jahre darauf zu überprüfen, ob zur Einhaltung des Standes der Technik nach § 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes weitere Bedingungen, Auflagen oder Befristungen angeordnet werden müssen.
Teil 7
Schlussvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 25 Übergangsvorschriften 04 06
(1) Der Betreiber einer am 1. August 2002 betriebenen Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 15 oder eines Lagers nach § 18 hat die nach § 4 für die Leitung und Beaufsichtigung der Anlage verantwortliche Person sowie ausreichend sonstiges Personal spätestens zum 1. Februar 2003 zu bestellen.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen gefährliche Abfälle auf einer Deponie nach § 14 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder nach § 15 bis zum Ende der Ablagerungsphase abgelagert werden. Außerdem dürfen gefährliche Abfälle bei Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien auch auf Deponien oder auf Deponieabschnitten abgelagert werden, die entsprechend des § 6 der AbfallAblagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II weiterbetrieben werden. Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 dürfen spätestens bis zum 16. Juli 2004 die in § 6 Abs. 3 Satz 1 genannten nicht reaktiven gefährlichen Abfälle zusammen mit biologisch abbaubaren Abfällen auf einer am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befindlichen Altdeponie (Hausmülldeponie) nach § 2 Nr. 7 der AbfallAblagerungsverordnung abgelagert werden.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 5 können Fahrradreifen und Altreifen mit einem Außendurchmesser von mehr als 1400 Millimeter längstens bis zum 31. Mai 2005 sowie sonstige ganze oder zerteilte Altreifen längstens bis zum 15. Juli 2003 auf Deponien der Klasse II abgelagert werden.
(4) Für Deponien oder Langzeitlager, die am 1. August 2002 betrieben werden, sind die Auslöseschwellen nach § 9 Abs. 1 spätestens zum 1. August 2005 nachträglich anzuordnen.
(5) Für Deponien oder Langzeitlager, die sich am 1. August 2002 noch nicht in der Stilllegungsphase befinden, hat der Betreiber eine ausreichende Sicherheit nach § 19 Abs. 2 spätestens zum 1. August 2003 nachzuweisen, wenn über den 31. Mai 2005 hinaus Abfälle zur Ablagerung oder Lagerung angenommen werden sollen. Bereits erbrachte oder durch Entscheidungen der zuständigen Behörde angeordnete Sicherheitsleistungen bleiben hiervon unberührt, wenn die Abfallannahme bis zum 31. Mai 2005 eingestellt wird. § 19 Abs. 6 gilt entsprechend.
Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme | Anhang 1 06b (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4) |
1. Geologische Barriere und Basisabdichtungssystem
Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer Barriere nach Nummer 1 der Tabelle 1 und einem Basisabdichtungssystem nach den Nummern 2 bis 5 der Tabelle 1 oder aus gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu erreichen.
Tabelle 1 Regelaufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems
Nr. | System-Komponente | DK 0 | DK I | DK II | DK III |
1 | Geologische Barriere1 2 | k ≤ 1⋅10-7 m/s d ≥ 1,0 m |
k ≤ 1⋅10-9 m/s d ≥ 1,0 m |
k ≤ 1⋅10-9 m/s d ≥ 1,0m |
k ≤ 1⋅10-9 m/s d ≥ 5,0 m |
2 | Mineralische Dichtungsschicht - mindestens 2-lagig2 | nicht erforderlich | nicht erforderlich | d ≥ 0,50 m k ≤ 5⋅10-10 m/s |
d ≥ 0,50 m k ≤ 5⋅10-10 m/s |
3 | Kunststoffdichtungsbahn d ≥ 2,5 mm | nicht erforderlich | erforderlich | erforderlich | erforderlich |
4 | Schutzlage | nicht erforderlich | erforderlich | erforderlich | erforderlich |
5 | Mineralische Entwässerungsschicht3 | d ≥ 0,3 m k ≥ 1⋅10-3 m/s |
d ≥ 0,5 m k ≥ 1⋅10-3 m/s |
d ≥ 0,5 m k ≥ 1⋅10-3 m/s |
d ≥ 0,5 m k ≥ 1⋅10-3 m/s |
1) Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen künstlich geschaffen, vervollständigt und verbessert werden. Die Anforderungen an die geologische Barriere sind auch erfüllt, wenn bei Einhaltung der geforderten Mindestmächtigkeit durch kombinatorische Wirkung von Durchlässigkeitsbeiwert, Schichtmächtigkeit und Schadstoffrückhaltevermögen der Schichten zwischen Deponiebasis und oberstem anstehenden Grundwasserleiter eine gleiche Schutzwirkung erzielt wird.
2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten. 3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit langfristig ausreicht, um einen Wasseranstau im Deponiekörper zu verhindern. Eine Schichtstärke von 15 cm bei DK 0 und von 30 cm bei DK I, DK II und DK III darf nicht unterschritten werden. |
2. Oberflächenabdichtungssystem
Um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von der Deponie ausgehen können, zu verhindern, ist in der Stilllegungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes ein Oberflächenabdichtungssystem nach Tabelle 2 oder aus gleichwertigen Systemkomponenten oder durch eine gleichwertige Kombination von Systemkomponenten zu errichten.
Tabelle 2 Regelaufbau des Oberflächenabdichtungssystems
Nr. | System-Komponente | DK 0 | DK I | DK II | DK III |
1 | Ausgleichsschicht1 | nicht erforderlich | d ≥ 0,5 m | d ≥ 0,5 m | d ≥ 0,5 m |
2 | Gasdränschicht1 | nicht erforderlich | nicht erforderlich | ggf. erforderlich | ggf. erforderlich |
3 | Mineralische Abdichtung2 3 | nicht erforderlich | d ≥ 0,50 m k ≤ 5⋅10-9 m/s |
d ≥ 0,50 m k ≤ 5⋅10-9 m/s |
d ≥ 0,50 m
k ≤ 5⋅10-10 m/s |
4 | Kunststoffdichtungsbahn | nicht erforderlich | nicht erforderlich | d ≥ 2,5 mm | d ≥ 2,5 mm |
5 | Schutzlage | nicht erforderlich | nicht erforderlich | erforderlich | erforderlich |
6 | Entwässerungsschicht4 | nicht erforderlich | d ≥ 0,3 m k ≥ 1⋅10-3 m/s |
d ≥ 0,3 m k ≥ 1⋅10-3 m/s |
d ≥ 0,3 m k ≥ 1⋅10-3 m/s |
7 | Rekultivierungsschicht, d ≥ 1 m | erforderlich | erforderlich | erforderlich | erforderlich |
8 | Bewuchs | erforderlich | erforderlich | erforderlich | erforderlich |
1) Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Vorgaben der Nummer 9.4.1.4 Buchstabe a der Ta Abfall und der Nummer 10.4.1.4 Buchstabe a der Ta Siedlungsabfall zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Schichten nicht beeinträchtigt wird. 2) Der Durchlässigkeitsbeiwert k ist bei i = 30 (Laborwert) einzuhalten. Materialzusammensetzung und Einbautechnik sind so zu wählen, dass die Gefahr einer Trockenrissbildung minimiert wird. 3) Die zuständige Behörde kann Abweichungen vom Kalkgehalt von den Vorgaben der Nummer 1.1 Buchstabe c des Anhangs E der Ta Abfall zulassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Dichtung nicht beeinträchtigt wird. 4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von Schichtstärke und Durchlässigkeitsbeiwert der Entwässerungsschicht zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungsschicht und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet ist. |
Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein | Anhang 2 06b (zu § 3 Abs. 5) |
1 Allgemeines
1.1 Ziel
Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nachsorgephase einer Deponie der Klasse IV zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können.
Die Ta Abfall definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien, die im Salzgestein errichtet und betrieben werden, den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre.
1.2 Einlagerungsmedium
Zur Erfüllung der Zielsetzung nach Nummer 1.1 übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber nicht zwingend erforderlich.
1.3 Dauerhaft sichere Ablagerung
Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein ist der vollständige und dauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein in Verbindung mit funktionstüchtigen Deckschichten hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen. Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.
1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins
Die Barriere Salzgestein muss am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.
Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z.B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.
1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten
Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte nach Stilllegung der Untertagedeponie durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu verschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Sonstige bergbaulich notwendige Durchörterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst und spätestens vor der endgültigen Stilllegung der Untertagedeponie verschlossen und abgedichtet werden.
2 Langzeitsicherheit
2.1 Umfang und Anforderungen
Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV im Salzgestein ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/ Untertagebauwerk/ Gebirgskörper" unter Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.
Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach Nummer 10.3 der Ta Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise, - dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und - dem Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.
Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.
Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoff ausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.
2.2 Notwendige Basisinformationen
Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u.a.:
2.2.1 Geologische Verhältnisse
2.2.2 Angaben zum Grubengebäude
2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse
2.2.4 Abfalleinbringung
Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form von Fachgutachten.
2.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes
Auf der Grundlage der o. g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Standortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.
Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.
2.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass
Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachsorgephase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:
Die Empfehlungen des Arbeitskreises "Salzmechanik" der Fachsektion Felsmechanik der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. zur Untertagedeponierung von gefährlichen Abfällen im Salzgebirge - Ablagerung in Bergwerken - können bei den geotechnischen Untersuchungen herangezogen werden (GDA-Empfehlung "Geotechnik der Deponie und Altlasten", 3. Auflage 1997, Verlag Ernst u. Sohn Berlin).
2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit
Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem "Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper" auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:
2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren
2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren
2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren
2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können
Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.
2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte
Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein | Anhang 3 06b (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2) |
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter | DK 0 | DK III | DK IV in anderen Gesteinen als Salzgestein |
|
1 | Festigkeit1, 2, 3 | ||||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | in kN/m2 | ≥ 25 | ≥ 25 | |
1.02 | Axiale Verformung | in % | ≤ 20 | 5 20 | |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | in kN/m2 | ≥ 50 | ≥ 50 | |
2 | Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz 4 | ||||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | in Masse% | ≤ 3 | ≤ 106 | |
2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | ≤ 15 | ≤ 66 | |
3 | Sonstige Feststoffkriterien | ||||
3.1 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | in Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 47 | |
3.2 | BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol) | in mg/kg TM | ≤ 6 | ||
3.3 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | ≤ 1 | ||
3.4 | Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis C40) | in mg/kg TM | ≤ 500 | ||
3.5 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | ≤ 30 | ||
3.6 | Säureneutralisierungskapazität | in mmol/kg | ist zu ermitteln | ||
4 | Eluatkriterien | ||||
4.01 | pH-Wert14 | 5,5-13 | 4-13 | 5,5-13 | |
4.02 | Leitfähigkeit | in µS/cm | ≤ 1 0008 | ≤ 100.000 | ≤ 1 000 |
4.03 | DOC9 | in mg/l | ≤ 5 | ≤ 100 | ≤ 5 |
4.04 | Gesamtphenol | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 100 | ≤ 0,05 |
4.05 | Arsen | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 2,510 | ≤ 0,01 |
4.06 | Blei | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 510 | ≤ 0,025 |
4.07 | Cadmium | in mg/l | ≤ 0,004 | ≤ 0,510 | ≤ 0,005 |
4.08 | Chrom(VI) | in mg/l | ≤ 0,03 | 0,510, 11 | ≤ 0,008 |
4.09 | Kupfer | in mg/l | ≤ 0,15 | ≤ 1010 | ≤ 0,05 |
4.10 | Nickel | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 410 | ≤ 0,05 |
4.11 | Quecksilber | in mg/l | ≤ 0,001 | ≤ 0,210 | ≤ 0,001 |
4.12 | Zink | in mg/l | ≤ 0,3 | ≤ 2010 | ≤ 0,05 |
4.13 | Fluorid | in mg/l | ≤ 0,5 | ≤ 50 | ≤ 0,05 |
4.14 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | ≤ 1 | ≤ 1 000 | ≤ 1 |
4.15 | Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 1 | ≤ 0,01 |
4.16 | AOX | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 | ≤ 0,05 |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand)13 | in Masse% | ≤ 0,4 | ≤ 10 | ≤ 1 |
4.18 | Barium | in mg/l | ≤ 2 | ≤ 3010 | ≤ 2 |
4.19 | Chrom, gesamt | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 710 | ≤ 0,05 |
4.20 | Molybdän | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 310 | ≤ 0,05 |
4.21 | Antimon | in mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,510 | ≤ 0,006 |
4.22 | Selen | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,710 | ≤ 0,01 |
4.23 | Chlorid13 | in mg/l | ≤ 80 | ≤ 2 500 | ≤ 80 |
4.24 | Sulfat13 | in mg/l | ≤ 10012 | ≤ 5 000 | ≤ 100 |
5 | Brennwert (H0) | in kJ/kg | ≤ 6 000 | ||
1) Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
2) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. 3) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen. 4) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden. 5) Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird. 6) Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird. 7) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis. 8) Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2 500 µS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2 m mächtige geologische Barriere verfügt. 9) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird. 10) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn I das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 11) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2 a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 12) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1 500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet. 13) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden. 14) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen. |
Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) |
Anhang 4 06 06b (zu § 8 Abs. 3) |
1 Sach- und Fachkunde
1.1 Probenahme
Die Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen.
1.2 Prüflaboratorien
Die Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.
2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).
3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils
Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.
Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff
3.1.1 Probenvorbereitung
Die Probe von festen Abfällen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1000 g gewonnen wird.
3.1.2 Aufschlussverfahren
E DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen
3.1.3 pH-Wert
DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit- Bestimmung des pH-Wertes 1
3.1.4 Trockenrückstand
DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse-Gravimetrisches Verfahren
E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts
3.1.5 Cyanid, gesamt
ISO 11262 (Ausgabe Septmber 2003)
3.1.6 Arsen und weitere Schwermetalle
3.1.6.1 Bestimmung von Arsen
Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
3.1.6.2 Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
3.1.6.3 Bestimmung von Quecksilber
Wasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)
3.1.7 Kohlenwasserstoffe
DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005) - Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie
3.1.8 Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)
DIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) - Bestimmung von ausblasbaren und extrahierbaren, organisch gebundenen Halogenen (S 17)
3.1.9 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997)
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4- Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000
3.1.10 Benzol und Derivate (BTEX)
BTEX - leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) nach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4- Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000
3.1.11 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, Ausgabe 1998
Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUa Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)
3.1.12 Polychlorierte Biphenyle (PCB)
3.1.12.1 Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) DIN 38414-S20 (Ausgabe Januar 1996)-(PCB)
3.1.12.2 PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten DIN EN 12766-1, (Ausgabe November 2000), DIN EN 12.766-2 (Ausgabe Dezember 2001)
3.1.13 Festigkeit (Anhang 3, Nr.1)
Es gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der AbfallAblagerungsverordnung.
3.1.14 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3, Nr. 2)
Es gilt Anhang 4, Nummer 3.2 der AbfallAblagerungsverordnung.
3.1.15 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr.3)
Es gilt Anhang 4, Nummer 3.3 der AbfallAblagerungsverordnung.
3.1.16 Säureneutralisationskapazität
LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5
3.1.17 Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen) Vornorm DIN CEN/TS 14.405 (Ausgabe September 2004).
3.2 Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)
Es gilt Anhang 4, Nummer 3.4 der AbfallAblagerungsverordnung.
4 Bewertung der Messergebnisse
Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 4.1 der AbfallAblagerungsverordnung entsprechend.
Parameter | maximal zulässige Abweichung für DK III |
|
2.01 | Glühverlust | 100 % (relativ) |
2.02 | TOC | 100 % (relativ) |
3 | xx Sonstige Farbstoffkriterien | 100 % (relativ) |
4.01 | pH-Wert | 1,0 pH-Einheit |
4.02 | Leitfähigkeit | 100 % |
4.03 | bis 4.16 Eluatkriterien | jeweils 100 % |
4.03 | bis 4.16 Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100 % |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil | 100 % (relativ) |
4.xx | weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte |
jeweils 100 % |
5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Es sind erschienen:
1) Wird ersetzt durch LAGa PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001).
2) Nach Ersatz der LAGa Richtlinie PN 2/78 K durch die LAGa Richtlinie PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001) gilt die dort vorgegebene Probenanzahl und Probenmenge.
3) Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.
Anforderung an die Rekultivierungsschicht für oberirdische Deponien | Anhang 5 (zu § 12 Abs. 3) |
Die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems einer Deponie der Klasse I, II oder III und die Rekultivierungsschicht einer Deponie der Klasse 0 ist nach den Nummern 1 und 2 auszuführen. Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte Überdeckung mit gleichwertiger Schutzwirkung ersetzt werden.
1. Mächtigkeit
Die Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht soll sich an der Durchwurzelungstiefe der Vegetation, die sich aus dem Rekultivierungs- und Sicherungsziel ergibt, der erforderlichen Höhe des pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrats und besonderen Schutzerfordernissen der Rekultivierungsschicht im Einzelfall orientieren. Sie ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe und der Materialeigenschaften eine Durchwurzelung der Entwässerungsschicht weitestgehend vermieden wird und die Dichtung vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung geschützt wird. Die Mächtigkeit soll daher mindestens 1 m betragen.
2. Qualitätsanforderungen und -sicherung
Als Material für die Rekultivierungsschicht sind Bodenmaterial oder Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen zu verwenden, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen. Steht geeignetes Bodenmaterial zur Verfügung, das am Standort angefallen ist und dort zwischengelagert wurde, ist dies vorrangig zu verwenden. Die zuständige Behörde legt aufgrund der Herkunft des für eine Rekultivierungsschicht vorgesehenen Bodenmaterials nach Satz 1 den Umfang von Untersuchungen fest.
Die Schadstoffgehalte und Eluatkonzentrationen des verwendeten Bodenmaterials, der Gemische und ihrer mineralischen Bestandteile dürfen bei Deponien der Klasse 0 die Werte nach Anhang 2 Nr. 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und bei Deponien der Klasse I, II oder III die Werte der Tabelle grundsätzlich nicht überschreiten. Bei Rekultivierungsschichten mit großer Mächtigkeit sind im Einzelfall Überschreitungen dieser Werte unterhalb der vegetationsspezifischen Durchwurzelungstiefe zulässig, sofern das Sickerwasser gefasst und unter Einhaltung der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes in ein Gewässer eingeleitet wird. In Gebieten mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoff gehalten in Böden ist eine Verwendung von Bodenmaterial zulässig, das die Hintergrundgehalte des Gebietes nicht überschreitet, sofern die Funktion der Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt wird.
Die Materialien für die Rekultivierungsschicht dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht nicht beeinträchtigen. Sie sollen über eine hohe nutzbare Feldkapazität sowie über ausreichende Luftkapazität zur Sicherstellung eines hohen pflanzenverfügbaren Bodenwasservorrates verfügen.
Tabelle Zulässige Feststoffgehalte und Eluatkonzentrationen für Materialien zur Herstellung von Rekultivierungsschichten
Feststoffgehalte | in mg/kg Trockenmasse, Königswasseraufschluss |
Cadmium | 1,0 |
Blei | 140 |
Chrom | 120 |
Kupfer | 80 |
Quecksilber | 1,0 |
Nickel | 100 |
Zink | 300 |
in mg/kg Trockenmasse | |
Polychlorierte Biphenyle (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter- Σ 6 PCB) | 0,10 |
Benzo(a)pyren | 0,6 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Summe der 16 PAK nach EPA- Σ 16 PAK)1 | 5 |
Eluatkonzentrationen |
|
pH-Wert | 6,5-9 |
Elektrische Leitfähigkeit | 500 µS/cm |
Chlorid2 | 10 mg/l |
Sulfate2 | 50 mg/l |
Arsen | 0,01 mg/l |
Blei | 0,04 mg/l |
Cadmium | 0,002 mg/l |
Chrom (ges.) | 0,03 mg/l |
Kupfer | 0,05 mg/l |
Nickel | 0,05 mg/l |
Quecksilber | 0,0002 mg/l |
Zink | 0,1 mg/l |
1) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines Säulenversuches nachzuweisen, dass in dem zu erwartenden Sickerwasser ein Wert von 0,20 µg/l nicht überschritten wird. 2) Untersuchung nur bei Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen (max. 10 Vol.-%). |
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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