neu geregelt in der Deponieverordnung

umwelt-online: Ta Abfall (7)

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10.3.1 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis

Die Standsicherheit der Hohlräume ist durch geeignete Rechnungen, z.B. Pfeilerberechnungen, nachzuweisen. Der Einfluß der abzulagernden Abfälle ist dabei zu berücksichtigen.

Für die Standsicherheit der Hohlräume - ggf. im Verbund mit einem Ausbau - ist im einzelnen nachzuweisen, daß

  1. während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen weder im Hohlraum selbst noch an der Tagesoberfläche zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit der Untertagedeponie beeinträchtigen können;
  2. das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern;
  3. das eingelagerte Material auf längere Sicht stabilisierend wirkt.

Der Nachweis der Standsicherheit ist erforderlichenfalls durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu überprüfen.

10.3.2 Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase

Für die Betriebsphase ist ein Sicherheitsnachweis mit folgenden Einzelnachweisen zu führen:

  1. Nachweis der Standsicherheit der Hohlräume nach Nr. 10.3.1,
  2. Nachweis der Betriebssicherheit.

Beim Nachweis der Betriebssicherheit ist auf der Grundlage betriebsspezifischer Daten zum Abfallinventar, zum Anlagenkonzept und zu den Betriebsabläufen eine systematische Analyse des Anlagenbetriebes vorzunehmen. Dabei sind unerwünschte Einzelereignisse, die zu einer betrieblich nicht vorgesehenen Freisetzung von Schadstoffen führen, zu identifizieren, zu repräsentativen Betriebsstörungen zusammenzufassen und zu klassifizieren. Die Auswirkungen dieser Betriebsstörungen sind zu bewerten. Es ist nachzuweisen, daß die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls zu treffende Gegenmaßnahmen sind darzulegen.

10.3.3 Langzeitsicherheitsnachweis

Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, daß die Errichtung, der Betrieb und die Nachbetriebsphase einer Untertagedeponie zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können.

Dazu sind die Barrieren der Untertagedeponie (z.B. Abfallbeschaffenheit, Versatz und Verschlüsse von Schächten und Bohrungen), das Verhalten des Salzgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges sowie Ereignisabläufe im Gesamtsystem durch geeignete Modelle auf der Basis konkreter Standortdaten oder ausreichend konservativer Annahmen nachzubilden und zu bewerten. Die geochemisch-hydrogeologischen Gegebenheiten wie Grundwasserbewegungen und Lösungspotentiale (Barrierewirksamkeit) sind zu betrachten.

Behältnisse und Hohlraumauskleidungen dürfen aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Funktionsfähigkeit bei einer Ablagerung nicht zur Gewährleistung der Langzeitsicherheit herangezogen werden.

10.4 Errichtung

10.4.1 Bergwerke im Salzgestein ( UTD-Typ 1)

10.4.1.1 Fördereinrichtungen

Die Schachtförderanlage ist vorzusehen als

  1. Gestellförderung oder
  2. Rohrleitung.

Rohrleitungen im Schacht müssen auf ihrer gesamten Länge über eine entsprechend ausgebildete Seilfahrt- oder Befahrungsanlage zugänglich sein.

Die Rohrleitungen sind so zu bemessen, daß sie gegenüber der maximal möglichen Belastung eine mindestens dreifache Sicherheit aufweisen.

Rohrleitungen zur Streckenförderung müssen an den Verbindungen leicht trennbar sein, um Verstopfer beseitigen zu können.

Werden Abfälle in Behältnissen befördert, ist die Streckenförderung gleislos (z.B. Lkw) oder schienengebunden (z.B. Grubenbahn, Einschienen-Hängebahn) auszubilden. Die Förderfahrzeuge sind mit Einrichtungen zu versehen, die ein Herabfallen der Behältnisse verhindern.

10.4.1.2 Lagerräume im Füllortbereich

Werden Abfälle in Behältnissen befördert, sind im Umschlagbereichvon der Schachtförderung zur Streckenförderung Lagerräume vorzuhalten. Diese Räume müssen so bemessen sein, daß sie mindestens die Anlieferungsmenge eines Tages aufnehmen können.

10.4.1.3 Ablagerungsbereich

Vor Beginn der Ablagerung sind die Grubenräume des Ablagerungsbereiches für diesen Zweck herzurichten. Dazu gehören beispielsweise

  1. Sicherung der Firste,
  2. Bau von Fahrbahnen,
  3. Abdämmung, Zwischenabschlüsse,
  4. Einbau von Anlagen zur Wetterführung.

Werden für die Ablagerung der Abfälle vorhandene Grubenräume genutzt, so sind die Herrichtungsarbeiten in diesen Räumen (Sprengarbeit, Berauben, Ankern, Fahrbahnbau) so vorzunehmen, daß schädliche Einwirkungen an anderwärts abgelagerten Abfällen und deren Verpackung vermieden werden.

Werden für die Ablagerung Grubenräume aufgefahren, so sind sie auf die speziellen Erfordernisse der Ablagerungstechnik abzustimmen.

Findet in einem Bergwerk, in dem Abfälle abgelagert werden, zur gleichen Zeit eine Mineralgewinnung statt, so muß der Ablagerungsbereich gegen den Gewinnungsbereich eine ausreichende Sicherheitsfeste haben.

Muß die Sicherheitsfeste aus betrieblichen Gründen durchörtet werden, so muß der Ablagerungsbereich gegen den Gewinnungsbereich jederzeit abdämmbar sein.

10.4.1.4 Bewetterung

Werden in einem Bergwerksbetrieb sowohl Ablagerung als auch Mineralgewinnung betrieben, so ist die Bewetterung beider Betriebsteile untertage zu trennen. Die Wetterwege und die Ablagerung sind so aufeinander abzustimmen, daß den Grubenräumen, in denen Abfälle abgelagert werden, ausreichend Frischwetter zugeführt werden und die aus dem Ablagerungsbereich abziehenden Wetter unmittelbar in den Abwetterstrom gelangen. Der Hauptfrischwetterstrom ist im Grubenbereich auf den Gewinnungsbereich und den Ablagerungsbereich aufzuteilen.

Die Abwetter aus dem Ablagerungsbereich sind direkt, ohne den Gewinnungsbereich zu berühren, zum Abwetterschacht zu führen. Vor diesem oder eventuell in ihm können die Abwetter aus Ablagerungsbereich und Gewinnungsbereich wieder zusammengeführt werden.

Die über den Abwetterschacht in die Atmosphäre abgegebenen Wetter dürfen in Anlehnung an die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften keine die Umwelt belastenden Schadstoffkonzentrationen aufweisen.

10.4.1.5 Auffangbehältnisse

Es sind Auffangbehältnisse und Geräte vorzuhalten, die es bei unbeabsichtigtem Freiwerden von Abfällen aus Behältnissen oder Rohrleitungen ermöglichen, diese unverzüglich zu bergen. Für Bergungsarbeiten sind besondere Körperschutzmittel und erforderlichenfalls Atemschutzgeräte zur Durchführung dieser Arbeiten vorzuhalten.

10.4.2 Kavernen im Salzgestein ( UTD-Typ 2)

10.4.2.1 Herstellung einer Kaverne

Bei der Herstellung von Kavernen zur Ablagerung von Abfällen sind diese gebirgsmechanisch so auszulegen, daß sie in der Betriebsphase bei atmosphärischem Innendruck standsicher sind.

10.4.2.2 Nutzung einer vorhandenen Kaverne

Bei der Nutzung von vorhandenen Kavernen als Untertagedeponie kann die Standsicherheit auch unter Berücksichtigung eines Stützdruckes gewährleistet werden. Dabei ist u. a. ein Störfall mit einer zeitlich befristeten Entlastung auf Atmosphärendruck zu betrachten.

10.4.2.3 Herrichtung einer Kaverne

Vor Beginn der Abfallablagerung ist die solegefüllte Kaverne leerzupumpen. Die im Sumpf enthaltene freie Restsole ist so weit wie möglich zu entfernen oder zu binden.

10.4.2.4 Abluftbehandlung

Sofern im Rahmen der Emissions- und Immissionskontrolle nach Nr. 10.5.5.3 signifikante Schadstoffkonzentrationen in der Abluft gemessen werden, sind geeignete Einrichtungen zur Fassung, Ableitung und Behandlung einzusetzen.

10.4.2.5 Beschickungseinrichtung

Zur Beschickung der Kaverne ist der Abfall durch einen zusätzlichen Rohrstrang, der in die zementierte Vorrohrung des Zugangsbohrloches einzuhängen ist, zu befördern. Dieser Rohrstrang muß ausgebaut und ersetzt werden können.

Die Förderung ist vorzusehen als:

  1. pneumatische Förderung,
  2. hydraulische Förderung oder
  3. Schütten über eine Freifalleitung.

10.5 Betrieb

Die Ablagerung ist so durchzuführen, daß Hohlräume möglichst vollständig und gleichmäßig mit Abfällen angefüllt werden. Sie ist so zu lenken, daß die Tragfähigkeit des Gebirges sichergestellt bleibt und langfristig ein gebirgsmechanisches Gleichgewicht zwischen den abgelagerten Abfällen und dem Salzgestein gewährleistet ist.

Werden Abfälle im pumpfähigen Zustand gefördert, sind sie so zu konditionieren, daß sie die erforderliche Endfestigkeit in der Untertagedeponie erreichen. Wenn feste, schlammige oder flüssige Abfälle als Suspension mit einem hydraulischen Bindemittel gefördert werden, muß die flüssige Phase durch das Bindemittel im Ablagerungsbereich abgebunden werden. Das Bindemittel kann selbst Abfall sein.

Sofern dieses Ablagerungstechnik zur Anwendung kommt, sind die folgenden Einflußfaktoren zu beachten:

  1. Förderfähigkeit der Suspension,
  2. Verhalten der Suspension gegenüber dem Leitungsmaterial,
  3. die rheologischen Eigenschaften der Suspension während der Förder- und Sedimentationszeit,
  4. Abbindeverhalten,
  5. Wärmebildung bei der Verfestigung,
  6. Wechselwirkung zwischen Fördermedium und Abfall sowie Suspension und Salzgestein.

Bei der Beschickung sind Vorkehrungen gegen ein Verstopfen der Befülleitung zu treffen.

Bei der Ablagerung verschiedenartiger Abfälle ist zu gewährleisten, daß diese nicht untereinander reagieren können. Sind Reaktionen möglich oder nicht auszuschließen, so sind die verschiedenen Abfallarten in getrennten Hohlräumen abzulagern. Das gilt auch für Abfälle, die in Behältnissen abgelagert werden.

10.5.1 Bergwerke im Salzgestein (UTD-Typ 1)

Im Füllortbereich abgestellte Behältnisse sind unverzüglich in den Ablagerunsbereich weiterzutransportieren.

Bei pneumatischer Förderung der Abfälle ist sicherzustellen, daß vom Ablagerungsbereich keine unzulässigen Emissionen, insbesondere Staub, ausgehen. Dies gilt auch bei der Ablagerung von schüttfähigen, losen Abfällen. Dazu sind Maßnahmen zum möglichst frühzeitigen Sedimentieren des Staubes zu treffen. Belegte Grubenräume dürfen von der Staubentwicklung nicht erfaßt werden.

Bei hydraulischer Förderung muß der pumpfähige Abfall nach der Ablagerung ohne Abgabe von Flüssigkeit aushärten.

Behältnisse sind so abzulagern, daß ihre Schutzfunktion für die Betriebsphase erhalten bleibt.

Die Standsicherheit der abgelagerten Abfälle ist zu gewährleisten. Erfolgt die Ablagerung von Behältnissen in mehreren Lagen übereinander, so ist auch die Standsicherheit des Stapels zu gewährleisten.

Deponieabschnitte nach Nr. 10.5.2 sind nach ihrer Verfüllung durch folgende Maßnahmen, die einzeln oder in Verbindung miteinander erforderlich sein können, vom Grubengebäude zu trennen:

Sind für Teile des Ablagerungsbereiches Abschlußdämme vorgesehen, so sind diese bis spätestens zum Ende der Betriebsphase zu errichten.

10.5.2 Ablagerungsplan

Es ist ein Ablagerungsplan aufzustellen. Darin sind alle wesentlichen Regelungen zur Verfüllung der untertägigen Hohlräume mit Abfällen zu treffen.

Der Ablagerungsbereich ist in Deponieabschnitte aufzuteilen. Für jeden Deponieabschnitt sind insbesondere die folgenden Angaben für die abzulagernden Abfälle zu machen und bei der Planung zu berücksichtigen:

  1. Abfallgruppe nach Anhang C,
  2. Ort der Ablagerung,
  3. Verfahren zur Ablagerung.

10.5.3 Abfallkataster

Der Verbleib der Abfälle in der Untertagedeponie ist nach

  1. Abfallart/Abfallschlüssel, Nr. des Entsorgungsnachweises, Abfallmenge,
  2. Ort der Ablagerung,
  3. Verfahren zur Ablagerung,
  4. Zeitpunkt der Ablagerung,
  5. Abweichungen vom Ablagerungsplan

jederzeit feststellbar in einem graphisch und tabellarisch anzulegenden Abfallkataster zu dokumentieren.

Abfälle, die umgelagert oder ausgelagert werden, sind darin als Abgänge unter Angabe des Verbleibs zu vermerken.

10.5.4 Bestandsplan

Bis spätestens 6 Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnitts ist ein Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der Abschlußbauwerke zu dokumentieren.

Das Abfallkataster ist in den Bestandsplan aufzunehmen.

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