neu geregelt in der Deponieverordnung
umwelt-online: Ta Abfall (6)
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9.5 Stabilität des Deponiekörpers
Der Deponiekörper muß in sich selber und in bezug auf seine Umgebung mechanisch stabil hergestellt werden.
Bei der Deponieplanung ist das Verhalten des Deponiekörpers durch rechnerische Annahmen zu prognostizieren. Diese Annahmen sind auf der Grundlage des Betriebsplanes nach Nr. 9.6.1 alle 2 Jahre zu überprüfen. Die Ergebnisse sind den Jahresauswertungen der Eigenkontrollen nach Nr. 9.6.6.2 beizufügen. 9.6 Betrieb 9.6.1 Betriebsplan
Es ist ein Betriebsplan aufzustellen. Im Betriebsplan müssen alle wesentlichen Regelungen des Deponiebetriebs, insbesondere zum Aufbau des Deponiekörpers nach Nr. 9.6.4, zur Fassung und Ableitung von Gas, Sickerwasser und sonstigem Abwasser nach Nr. 9.6.5 und zu Art und Umfang der Eigenkontrollen nach Nr. 9.6.6.1 getroffen werden.
Der Ablagerungsbereich ist in Deponieabschnitte aufzuteilen. Für jeden Deponieabschnitt sind insbesondere die folgenden Angaben für die abzulagernden Abfälle zu machen und bei der Planung zu berücksichtigen:
9.6.2 Abfallkataster
Über den Aufbau jedes Deponieabschnittes ist ein Abfallkataster anzulegen und der Deponieabschnitt in Raster von höchstens 1000 m Grundfläche - bei Monodeponien auch größer - und 2 m Höhe aufzuteilen. Die folgenden Angaben sind für die in jedem Raster abgelagerten Abfälle im Abfallkataster mindestens zu dokumentieren:
9.6.3 Bestandsplan
Bis spätestens 6 Monate nach Verfüllung eines Deponieabschnitts ist ein Bestandsplan zu erstellen. Im Bestandsplan ist der gesamte Deponieabschnitt einschließlich der Deponiebasisabdichtungssysteme aufzunehmen und zu dokumentieren.
Das Abfallkataster ist in den Bestandsplan aufzunehmen
9.6.4 Aufbau des Deponiekörpers
9.6.4.1 Einbau der Abfälle
9.6.4.2 Sickerwasserverminderung
Beim Aufbau des Deponiekörpers ist die Sickerwasserbildung zu minimieren. Dazu sind alle Flächen auf dem Deponiekörper, auf die noch kein Deponieoberflächenabdichtungssystem aufgebracht wurde, zu überdachen oder abzudecken, soweit nicht eine Anfeuchtung des Abfalls aus technischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist.
9.6.4.2.1 Überdachung
Bei der Überdachung darf das Deponiebasisabdichtungssystem durch Stützen oder Fundamente des Daches nicht beschädigt oder unzulässig beansprucht werden. Dies ist rechnerisch nachzuweisen. 9.6.4.2.2 Abdeckung
Die Abdeckung kann befristet oder dauerhaft erfolgen.
Soweit die Abdeckung auf Dauer im Deponiekörper verbleibt, ist bei der weiteren Ablagerung auf dieser Einbaufläche zu beachten, daß
9.6.5 Sickerwasser, sonstige Wasser und Gas
9.6.5.1 Sickerwasser und sonstige Wasser
Bei der oberirdischen Ablagerung der Abfälle können folgende Wasser anfallen:
Abwasser nach den Buchstaben a bis h ist - soweit erforderlich - getrennt zu fassen und zu behandeln.
Die Ableitung der Wasser nach den Buchstaben b bis h unter dem Ablagerungsbereich hindurch (Verdolung) ist unzulässig. 9.6.5.2 Gas
Sofern im Rahmen der Eigenkontrollen nach Nr. 9.6.6.1 signifikante Gaskonzentrationen gemessen werden, sind geeignete Einrichtungen zur Fassung, Ableitung und Behandlung des anfallenden Gases einzusetzen. 9.6.6 Eigenkontrollen
Durch Eigenkontrollen des Deponiebetreibers oder einer von ihm beauftragten Stelle ist nachzuweisen, daß die Anforderungen an das Deponieverhalten eingehalten werden und ein bestimmungsgemäßer Deponiebetrieb sowie die Funktionstüchtigkeit der Deponieabdichtungssysteme sichergestellt sind.
9.6.6.1 Meß- und Kontrolleinrichtungen
Mindestens die folgenden Meß- und Kontrolleinrichtungen sind vorzuhalten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen:
Auf die Datenerfassung von meteorologischen Meßstationen an einem vergleichbaren Standort in unmittelbarer Umgebung kann zurückgegriffen werden.
Eigenkontrollen müssen während der Betriebsphase und in der Nachsorgephase der Deponie durchgeführt und ausgewertet werden. Es gelten die Anforderungen des Anhangs G.
Die Aufzeichnung der Daten soll an zentraler Stelle mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. 9.6.6.2 Erklärung zum Deponieverhalten
Das Deponieverhalten ist durch den zeitlichen Verlauf der Sickerwassermenge und -beschaffenheit und ggf. Gasemissionen, Temperaturentwicklung sowie durch das Setzungs- und Verformungsverhalten des Deponiekörpers zu dokumentieren.
Auf der Grundlage des Jahresauswertung der Meßergebnisse nach Anhang G ist eine Erklärung zum Deponieverhalten zu erstellen und mit der Jahresübersicht nach Nr. 5.4.4.2 der zuständigen Behörde vorzulegen.
Dabei ist der zeitliche Verlauf des Deponieverhaltens vom Beginn der Betriebsphase an darzustellen und mit den rechnerischen Annahmen für den Deponiekörper nach Nr. 9.5 und ggf. den in der Planfeststellung getroffenen Annahmen zur Sickerwassermenge und -beschaffenheit sowie den Gasemissionen zu vergleichen. 9.7 Abschluß der Deponie und Nachsorge 9.7.1 Abschluß der Deponie
Nach Stillegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes sind die Oberfläche nach Nr. 9.4.1.4 abzudichten und die Meß- und Kontrolleinrichtungen für die Datenerfassung nach Nr. 9.6.6.1 herzurichten.
Die zuständige Behörde hat eine Schlußabnahme durchzuführen und dabei folgendes zu berücksichtigen:
9.7.2 Nachsorge
Oberirdische Deponien bedürfen der Nachsorge. Die Nachsorgephase beginnt zum Zeitpunkt der Schlußabnahme nach Nr. 9.7.1.
In der Nachsorgephase sind insbesondere Langzeitsicherungsmaßnahmen und Kontrollen des Deponieverhaltens nach Nr. 9.6.6 und Anhang G durchzuführen und zu dokumentieren.
Die Kontrollen und Maßnahmen in der Nachsorgephase sind vom Deponiebetreiber im Rahmen der Eigenkontrollen nach Nr. 9.6.6 und Anhang G solange durchzuführen, bis die zuständige Behörde ihn aus der Nachsorgepflicht entläßt.
10. Besondere Anforderungen an Untertagedeponien im Salzgestein
10.1 Grundsatz
Bei der Ablagerung von Abfällen in untertägigen Anlagen im Salzgestein sollen die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre ferngehalten werden. Die untertägige Ablagerung hat so zu erfolgen, daß keine Nachsorge erforderlich ist.
Bei Untertagedeponien wird unterschieden zwischen:
10.2 Standort
Das Salzgestein am Standort muß
10.3 Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung
Der Nachweis der Eignung des Gebirges für die Anlage einer Untertagedeponie muß durch eine standortbezogene Sicherheitsbeurteilung erbracht werden. Diese Sicherheitsbeurteilung hat das Gesamtsystem "Abfall-Untertagebauwerk-Gebirgskörper" zu berücksichtigen.
Grundlage der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung ist die Analyse der zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten bei Errichtung, beim Betrieb und in der Nachbetriebsphase. Hieraus sind die erforderlichen Kontroll- und Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Zur standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung sind folgende Einzelnachweise zu führen:
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(Stand: 06.12.2018)
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