neu geregelt in der Deponieverordnung
umwelt-online: Ta Abfall (3)
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5.2.2 Bearbeitung der Annahmeerklärung im Entsorgungsnachweis
Für die Bearbeitung der Annahmeerklärung sind vom Betreiber der Abfallentsorgungsanlage die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
In den Fällen nach den Buchstaben a und b kann der Betreiber der Abfallentsorgungsanlage geeignete Dritte beauftragen. 5.2.3 Annahmekontrolle
Bei Anlieferung des Abfalls in der Abfallentsorgungsanlage ist eine Annahmekontrolle durchzuführen. Die Annahmekontrolle hat zu umfassen:
Stimmt das Ergebnis der Identitätskontrolle mit den Angaben der Verantwortlichen Erklärung überein, ist der Abfall anzunehmen.
Stimmt das Ergebnis der Identitätskontrolle nicht mit den Angaben der Verantwortlichen Erklärung überein, ist der Sachverhalt bei demjenigen aufzuklären, der die Verantwortliche Erklärung unterzeichnet hat. Wenn die Abfallentsorgungsanlage zur Entsorgung dieses Abfalls zugelassen ist, kann der Abfall angenommen werden. Der Vorgang ist nach Nr. 5.4.3 zu dokumentieren.
Die Übergabe des Abfalls ist auf dem betriebsinternen Laufzettel zu dokumentieren. 5.2.5 Ausgangskontrolle
Vor der Ausfahrt des Lieferfahrzeugs ist der betriebsinterne Laufzettel zu prüfen und zurückzunehmen. 5.3 Personal 5.3.1 Allgemeines
Der Betreiber der Abfallentsorgungsanlage muß jederzeit über ausreichendes und für die jeweilige Aufgabe qualifiziertes Personal verfügen. Die aufgabenspezifische Schulung und Weiterbildung des Personals sind sicherzustellen. 5.3.2 Leitungspersonal
Die Anlagenleitung und die Leiter der Organisationseinheiten nach Nr. 5.1 müssen über Zuverlässigkeit, Fachkunde und praktische Erfahrung verfügen.
Die Fachkunde ist über eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, Fachhochschule oder Ingenieurschule nachzuweisen.
Die Fachkunde kann auch durch eine vergleichbare Ausbildung oder langjährige praktische Erfahrung nachgewiesen werden. 5.3.3 Sonstiges Personal
Das sonstige Personal muß über Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen. Die Sachkunde kann z.B. durch die Ausbildung in der Fachrichtung Ver- und Entsorger oder durch eine vergleichbare Ausbildung oder langjährige praktische Erfahrung nachgewiesen werden. 5.4 Information und Dokumentation 5.4.1 Betriebsordnung
Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat vor Inbetriebnahme der Anlage eine Betriebsordnung zu erstellen. Sie ist fortzuschreiben.
Die Betriebsordnung hat die maßgeblichen Vorschriften für die betriebliche Sicherheit und Ordnung zu enthalten. Sie ist der zuständigen Behörde vorzulegen. 5.4.2 Betriebshandbuch
Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat vor Inbetriebnahme der Anlage ein Betriebshandbuch zu erstellen. Es ist fortzuschreiben.
Im Betriebshandbuch sind für den Normalbetrieb, die Instandhaltung und für Betriebsstörungen die für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle und die Betriebssicherheit der Anlage erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die erforderlichen Maßnahmen sind mit Alarm- und Maßnahmeplänen abzustimmen.
Im Betriebshandbuch sind die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Personals nach Nr. 5.3, die Arbeitsanweisungen, die Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sowie die Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach den Nrn. 5.4.3 und 5.4.4 festzulegen. 5.4.3 Betriebstagebuch 5.4.3.1 Inhalt der Betriebstagebuchs
Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebs ein Betriebstagebuch zu führen.
Das Betriebstagebuch hat alle für den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage wesentlichen Daten zu enthalten, insbesondere:
Die von der zuständigen Behörde darüber hinausgehend geforderten
Nachweise sind ebenfalls im Betriebstagebuch zu dokumentieren. 5.4.3.2 Führung des Betriebstagebuchs
Das Betriebstagebuch ist vom Leiter der Organisationseinheit "Kontrolle" mindestens wöchentlich abzuzeichnen. Eine Führung des Betriebstagebuchs in Form von Einzelblättern durch Personen aus den verschiedenen Anlagenbereichen nach Nr. 6.1.1 steht nichts entgegen, wenn die Blätter täglich zusammengefaßt werden. Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muß jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können. 5.4.3.3 Aufbewahrungsfristen
Das Betriebstagebuch ist mindestens 5 Jahre lang, bei Deponien mindestens 5 Jahre nach Stillegung der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Bei oberirdischen Deponien sind die Jahresübersichten nach Nr. 5.4.4.2 und die Nachweisbücher der Entsorgungsnachweise mindestens bis zum Ende der Nachsorgephase nach Nr. 9.7.2 aufzubewahren. 5.4.4 Informationspflichten gegenüber der Behörde 5.4.4.1 Meldung von besonderen Vorkommnissen
Störungen, die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Betrieb führen, insbesondere einen Stillstand der Anlage bewirken, sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Meldepflichten nach anderen Rechtsvorschriften von Bund und Ländern bleiben unberührt. 5.4.4.2 Jahresübersicht
Über die Daten der Nr. 5.4.3.1 Buchstaben b, c, e und f ist vom Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage jeweils eine Jahresübersicht zu erstellen, wobei bei den Buchstaben b und c die Abfallschlüssel des Anhangs C zu verwenden sind. Die Angaben nach Buchstabe b sind zusätzlich nach Abfallerzeugern zu gliedern. Die Daten der Nr. 5.4.3.1 Buchstaben e und f sowie bei oberirdischen Deponien und Untertagedeponien Buchstabe g sind darüber hinaus auszuwerten und zu beurteilen.
In die Jahresübersicht ist auch eine quartalsbezogene Bilanzierung der Abfall- und Rückstandsströme einschließlich Betriebsmitteln für jeden Standort, getrennt nach CPB, SAV, SAD, UTD und MD aufzunehmen.
Die Jahresübersicht ist innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. 6. Übergreifende Anforderungen an Zwischenlager, Behandlungsanlagen und Deponien 6.1 Allgemeines 6.1.1 Anlagenbereiche
Zwischenlager nach Nr. 7, Behandlungsanlagen nach Nr. 8, oberirdische Deponien nach Nr. 9 und Untertagedeponien nach Nr. 10 haben mindestens aus Eingangsbereich, Lagerbereich und Arbeitsbereich zu bestehen.
Bei Behandlungsanlagen ist darüber hinaus ein Behandlungsbereich, bei oberirdischen Deponien und Untertagedeponien ein Ablagerungsbereich jeweils getrennt von den übrigen Bereichen einzurichten.
Für Eingangs-, Lager- und Arbeitsbereiche ist mindestens folgendes vorzusehen:
Diese Stoffe und Einrichtungen können auch an zentralen Stellen vorgehalten werden, wenn die Orte oder Bereiche unmittelbar aneinandergrenzen. 6.1.2 Kennzeichnungssystem
In den Planungs- und Betriebsunterlagen für Behandlungsanlagen nach der Nr. 8, für oberirdische Deponien nach Nr. 9 und Untertagedeponien nach Nr. 10 ist ein einheitliches Kennzeichnungssystem für die einzelnen Systeme, Komponenten und Bauteile zu verwenden, nach dem auch die Anlagenkennzeichnung zu erfolgen hat. 6.1.3 Wasserversorgung
DIN 1988 ist einzuhalten. 6.1.4 Rohrleitungen
Alle Rohrleitungen, in denen wassergefährdende Stoffe oder Abfälle befördert werden, sind oberirdisch und so zu verlegen, daß Undichtigkeiten feststellbar und reparierbar sind. Der Untergrund darf durch austretende Stoffe nicht verunreinigt werden. Die Rohrleitungen sind in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit zu prüfen. 6.1.5 Abdichtung
Die Lagerbereiche, Arbeitsbereiche und Behandlungsbereiche sowie alle Bereiche, in denen verunreinigte Wässer anfallen können, sind so abzudichten, daß der Untergrund oder angrenzende Flächen nicht verunreinigt werden können. Diese Bereiche sind in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit zu prüfen.
Darüber hinaus ist der Boden in Bereichen, in denen mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen umgegangen wird, beständig gegen leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe auszuführen und auf Dichtheit prüfbar zu gestalten. 6.1.6 Überdachung
Die Arbeitsbereiche und Lagerbereiche für Behältnisse sowie für offene Behälter sind zu überdachen. 6.1.7 Abwassererfassung und -entsorgung
Die Arbeitsbereiche sowie alle Bereiche, in denen verunreinigte Wässer anfallen können, z.B. Reinigungsplätze für Tankfahrzeuge und Behältnisse, sind mit einer separaten Abwassererfassung (Inselentwässerung) auszurüsten.
Abwasser aus den inselentwässerten Bereichen sowie Spritz- und Waschwässer sind als flüssiger Abfall anzusehen und entsprechend zu entsorgen.
Sonstiges Abwasser darf nur dann abgeleitet werden, wenn die behördlich festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.
Beim Einleiten des Abwassers in Gewässer sind die Anforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzuhalten. 6.1.8 Ausnahmen
Die Anforderungen der Nrn. 6.1.4 bis 6.1.7 gelten nicht für den Ablagerungsbereich von Deponien. 6.2 Abfallanlieferung 6.2.1 Allgemeines
Für die Anlieferung von festen, pastösen, schlammigen und flüssigen Abfällen sind jeweils anlagenspezifische Anlieferungsbedingungen festzulegen.
Soweit Abfälle in Behältnissen angeliefert werden, sind grundsätzlich Wechselbehältnisse vorzusehen. Soweit Abfälle in Einwegbehältnissen angeliefert werden, sind bevorzugt verbrennbare Einwegbehältnisse zu verwenden. Dies gilt nicht für die Ablagerung.
Jedes Behältnis ist beschriftet anzuliefern, so daß Herkunft und Inhalt jederzeit identifizierbar sind.
Die Anlieferung hat so zu erfolgen, daß entweder eine Übernahme in die Lagerbereiche oder im Falle der Verbrennung oder Ablagerung auch eine direkte Beschickung oder Ablagerung möglich ist. Abfälle, die gelagert oder untertägig abgelagert werden sollen und die in nicht den vorgenannten Anforderungen entsprechenden oder beschädigten oder anderweitig ungeeigneten Behältnissen angeliefert werden, sind in geeignete Behältnisse oder Behälter umzufüllen oder einzusetzen. Bei oberirdischen Deponien dürfen Abfälle in beschädigten Behältnissen nur dann direkt abgelagert werden, wenn dadurch beim Einbau der Behältnisse im Deponiekörper keine unzulässigen Schadstofffreisetzungen auftreten.
Die Annahme von Abfällen in oberirdischen Deponien nach Nr. 9 soll über Übergabeeinrichtungen erfolgen. Diese sind räumlich so anzuordnen, daß sie den Anlieferungsverkehr vom Deponieverkehr trennen.
Entleerte Einwegbehältnisse sind der Verbrennung zuzuführen oder von einer Ablagerung oder Verwertung zu reinigen. 6.2.2 Krankenhausspezifische Abfälle
Über die Anforderungen nach Nr. 6.2.1 hinaus sind krankenhausspezifische Abfälle in Behältnissen anzuliefern, die auf die spätere Entsorgungsart abgestimmt sind. Die Abfallart mit Abfallschlüssel 971 04 ist in verbrennbaren bauartzugelassenen Einwegbehältnissen anzuliefern. Die Abfallart mit Abfallschlüssel 971 01 kann entweder in verbrennbaren, bauartzugelassenen Einwegbehältnissen oder in Einwegbehältnissen in bauartzugelassenen Wechselbehältnissen in bauartzugelassenen Wechselbehältnissen angeliefert werden. Ein unbefugtes Öffnen und Umfüllen dieser Behältnisse sowie das Sortieren der Abfälle ist nicht zulässig.
6.3 Anlagenbereiche 6.3.1 Eingangsbereich
Der Eingangsbereich hat mindestens zu bestehen aus:
es sei denn, es wird nachgewiesen, daß diese Einrichtungen in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang vorhanden sind oder auf sie verzichtet werden kann, z.B. bei Anlieferung der Abfälle über Rohrleitungen. 6.3.2 Arbeitsbereich
Probenahmestellen im Eingangsbereich sind Arbeitsbereiche.
Arbeitsbereiche sind mit Einrichtungen zum Öffnen, Umfüllen, Entleeren und Reinigen von Behältnissen auszurüsten.
Die Arbeitsbereiche sind zu kennzeichnen.
Soweit Behältnisse, von denen bei Öffnung Gefahren ausgehen können, geöffnet werden oder Abfälle zu handhaben sind, von denen Gefahren ausgehen können, ist ein Sicherheitsbereich einzurichten. Dieser Sicherheitsbereich muß sich innerhalb eines Arbeitsbereiches befinden. Er ist so auszulegen, daß bei Störungen die Funktionstüchtigkeit der angrenzenden Anlagenteile nicht beeinträchtigt wird.
Auf die Einrichtung von Arbeits- und Sicherheitsbereichen kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, daß diese Bereiche in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zu anderen Entsorgungs- oder Produktionsanlagen vorhanden sind.
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(Stand: 16.06.2018)
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