umwelt-online: Ta Abfall Anhang A, B
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Unterlagen für Anträge auf Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen in Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren  Anhang A
14. Zusätzliche Unterlagen für SAV/CPB
14.1 Beschreibung des Betriebes ( § 6 Abs. 3 Nr. 1 UVPG)
14.1.1 Wesentliche verfahrenstechnische Einrichtungen mit Angabe der Auslegedaten
14.1.2 Betriebsdatenblätter
14.1.3 Art und Menge der Betriebsstoffe
14.1.4 Tägliche Betriebszeiten der Anlage
14.1.5 Betriebliche Überwachung der Anlage
14.1.6 Maßnahmen des Arbeitsschutzes
14.1.7 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verwertung von Reststoffen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ( § 6 Abs. 3 Nr. 3 UVPG)
14.1.8 Maßnahmen zur Nutzung der beim Betrieb entstehenden Wärme ( § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG, § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG)
14.1.9 Entsorgung von Rückständen und Abwässern ( § 6 Abs. 3 Nr. 2 UVPG)
14.1.9.1 Herkunft und Entsorgung der Prozeßabwässer
14.1.9.2 Herkunft und Verbleib der anfallenden Rückstände mit Nachweis ihrer Verwertung oder der geordneten Entsorgung als Abfälle
14.2 Sicherheitsanalyse 16
14.3 Verfahrensfließbilder einschließlich Massenfließschema unter Verwendung der Vorschriften DIN 28004, Blatt 1 bis 4
14.4 Maschinenaufstellungsplan im Maßstab 1 : 100 17
14.5 Schematische Darstellung der wesentlichen verfahrenstechnischen Einrichtungen
14.6 Unterlagen für eine Genehmigung nach § 4 BImSchG 18 (soweit nicht erfaßt)
14.7 Unterlagen für eine Erlaubnis nach § 10 der Dampfkesselverordnung DampfkV (jetzt BetrSichV)(soweit erforderlich)
14.8 Unterlagen für eine Erlaubnis nach § 9 VbF (jetzt BetrSichV)
14.9 Unterlagen über wasserrechtliche Eignungsfeststellungen
14.10 Unterlagen für weitere Genehmigungen (soweit erforderlich)
15. Zusätzliche Unterlagen für SAD/UTD/MD
15.1 Hydrologie
15.1.1 Oberirdische Gewässer
- Fließgewässer einschließlich Einzugsgebiete
- stehende Gewässer einschließlich Einzugsgebiete
- Abflußspenden, Fließzeiten
- Wasserstände
- Gewässergüte
15.1.2 Grundwasser
- Räumliche Verteilung der Grundwasserregime (Grundwasser-, Porenwasser-, Kluftwasserleiter, Grundwasserhemmer, Grundwassernichtleiter)
- Grundwasseroberflächen, Grundwasserdruckflächen
- Gebirgs-, Gesteinsdurchlässigkeiten
- Grundwasserneubildung
- Vorflutverhältnisse (Einzugs- und Abstromgebiete)
- Grundwasserchemismus (Vorbelastung, Korrosivität, Altersbestimmungen)
15.1.3 Wasserwirtschaftliche Nutzungen
- Grundwasserentnahmen für Trink- und Brauchwasserzwecke
- Entnahme von Oberflächenwasser
- Sümpfungsmaßnahmen
15.2 Geologische Verhältnisse
15.2.1 Gesteinsarten
- mineralogisch-petrographisch-geochemische Beschreibung
- Verwitterungsgrade
15.2.2 Geologische Struktur
- Stratigraphische Darstellung, Mächtigkeit der Gesteinsarten
- Lagerungsverhältnisse
- Trennflächengefüge (Klüfte, Störungen)
- Verkarstungen
15.2.3 Seismizität
- Intensität
- Häufigkeit seismischer Ereignisse
- Regionale Verteilung
15.3 Ingenieurgeologische/geotechnische Verhältnisse
- Lockergesteinsarten (bodenmechanische Klassifizierung)
- Festgesteinsarten (felsmechanische Klassifizierung)
- Festigkeit des Gebirges/des Gesteins
- Verformbarkeit des Gebirges/des Gesteins
- Beanspruchung des Gebirges (durch aktive Störungen, Verkarstung, Bergbau u. ä.)
15.4 Beschreibung des Betriebes ( § 6 Abs. 3 Nr. 1 UVPG)
15.4.1 Betriebsplan
15.4.2 Öffnungs- und Betriebszeiten
15.4.2.1 Übertageanlage
15.4.2.2 Untertageanlage 21
15.4.3 Betriebsablauf 22/ 28
15.4.4 Personal- und Geräteeinsatz 23
15.4.5 Maßnahmen des Arbeits-, Unfall-, Brandschutzes
15.4.6 Maßnahmen der betrieblichen Eigenüberwachung
15.4.6.1 Abfalluntersuchungen
15.4.6.2 Erhebung von meteorologischen Daten 20
15.4.6.3 Erhebung von Daten über die Beschaffenheit von Grund- und Oberflächenwasser im Rahmen eines "Überwachungsplanes Wasser" 20
15.4.6.4 Erhebung von Sickerwasserdaten 20
15.4.6.5 Messung staub- und gasförmiger Emissionen
15.4.6.6 Messung von Lärmemissionen
15.4.6.7 Unterhaltung und Kontrolle der Entwässerungssysteme 20
15.4.6.8 Kontrolle des Verformungsverhaltens des Deponiekörpers und der Deponiebasis
15.4.6.9 Messung der Wetter- und Abwettermenge 21
15.4.7 Fassung und Behandlung von Deponiegas 20
15.4.8 Fassung, Behandlung und Beseitigung von Abwasser
15.5 Standortbezogene Sicherheitsbeurteilung 21
15.5.1 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis
15.5.2 Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase
15.5.3 Langzeitsicherheitsnachweis 21
15.6 Lage- und Höhenplan M 1 : 1000 mit Darstellung des gegenwärtigen und des geplanten Endzustandes 20
15.7 Lageplan M 1 : 1000 mit Eintragung sämtlicher Betriebseinrichtungen und Nebenanlagen
15.8 Kartographische Darstellung der geologischen/hydrogeologischen Situation der Anlage zur Ablagerung
15.9 Lageplan M 1 : 1000 mit Darstellung der untertägigen Transportstrecken und Ablagerungsbereichen
15.10 Grubenriß M 1 : 1000 21
15.11 Längs- und Querschnitte des Deponiegeländes und des Deponiekörpers mit Eintragung der Grundwasserstände 20
15.12 Eignungsfeststellungen für Bau- und Dichtungsmaterialien 20
15.13 Bergrechtlicher Betriebsplan (soweit vorhanden) 21
15.14 Fachgutachten 27

   

Erläuterungen zu den Antragsunterlagen

  1. Der Antrag ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten.
  2. Das vorgesehene Verfahren ist anzugeben (z.B. als Anlage zur Zwischenlagerung, chemisch/physikalischen oder biologischen Behandlung, Verbrennung, oberirdischen/ untertägigen Ablagerung von Abfallen).
  3. Bei Anlagen zur Behandlung von Abfällen ist der geplante stündliche Durchsatz, bei Anlagen zur Lagerung oder Ablagerung von Abfällen das maximal zur Verfügung stehende Volumen anzugeben.
  4. Als Übersichtslageplan ist ein Auszug aus der topographischen Karte mit Eintragung des Standortes der Anlage und der Umgebung in einem Umkreis von mindestens 10 km Durchmesser sowie der Hauptan- und -abfahrtswege für die Abfallanlieferung einzureichen.
  5. Für den Inhalt der Bauvorlagen sind die landesrechtlichen Vorschriften über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren maßgebend.
  6. Die Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften der Länder an Angaben und Unterlagen im Erlaubnisverfahren sind zu berücksichtigen.
  7. Soweit nach Vorschriften des Landeswasserrechts erforderlich.
  8. Die Zusammenfassung des Erläuterungsberichts soll in allgemein verständlicher, für die Auslegung geeigneter Form die Anlage und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft darstellen. Sie soll auch eine Lagedarstellung der Anlage in Kartenauszügen enthalten.
  9. Die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sollen besonders gekennzeichnet werden.
  10. Auf Ausweisungen in bestehenden räumlichen und sachlichen (Teil-)Programmen und (Teil-)Plänen des Bundeslandes kann Bezug genommen werden.
  11. Auf einen bestehenden Abfallentsorgungsplan kann Bezug genommen werden.
  12. Die Darstellung der Bauschutzbereiche kann im Übersichtsplan erfolgen, wenn dadurch dessen Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
  13. Berechnet aus jährlichen Betriebsstunden und geplantem Stundendurchsatz für Abfalle und voraussichtlichem Anfall an Abwasser, Abgas und Rückständen.
  14. Sofern ein Lageplan nach 6.5 entsprechende Ausweisungen enthält, kann auf diesen Bezug genommen werden.
  15. Auf Darstellungen in einem Lageplan nach 6.3 oder 6.7.1 oder auf Unterlagen nach 6.8 kann verwiesen werden.
  16. Bei der Erstellung der Sicherheitsanalyse sind die Vorschriften der §§ 7 bis 9 der 12. Verordnung zur Durchführung des BImSchG in der Fassung vom 19.04.1988 (BGBl. I S. 625) zu beachten.
  17. Aus diesem Plan sollen bauliche Ausführung und Verwendungszweck der einzelnen Räume der Anlage hervorgehen. Die größeren, ortsfesten Maschinen, Apparate usw. sollen eingetragen und die Treppen, Bühnen und Rettungswege eingezeichnet sein. Die erforderlichen Angaben können auch in den Bauzeichnungen gemacht werden, wenn diese dadurch ihre Übersichtlichkeit nicht verlieren.
  18. Nur für Anlagen nach Nr. 8.1 (SAV) oder Nr. 8.6 (CPB) des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 608) geänderten Fassung.
  19. Auf Bauvorlagen nach 6.7 kann Bezug genommen werden.
  20. Diese Anforderungen gelten nur für die oberirdische Ablagerung (SAD/MD).
  21. Diese Anforderungen gelten nur für die untertägige Ablagerung (UTD/MD).
  22. Der Betriebsablauf ist unter Darstellung der Anlieferung von Abfallen, der Eingangskontrolle, der erforderlichen Vorbehandlungsmaßnahmen, des Einbaus von Abfallen sowie der Abdeckung des eingebauten Abfalls zu beschreiben.
  23. Personal- und Geräteeinsatz ist bezogen auf Maßnahmen zur Eingangskontrolle, Vorbehandlungsmaßnahmen, Ablagerung sowie für die Unterhaltung und die Kontrolle von Betriebseinrichtungen darzustellen.
  24. Im Bestandsplan sind Lage und Umgebung der Anlage in einer Karte mit Höhenlinien darzustellen. Darüber hinaus sind insbesondere zu folgenden Punkten Aussagen zu treffen und zu bewerten:
    - Landschaftsfaktoren/-bestandteile (u. a. Klima, Relief, Gewässer, Tier- und Pflanzenwelt)
    - bestehende und geplante Nutzungen
    - Schutzgebiete.
  25. Im Eingriffsplan sind die im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Anlage geplanten baulichen Anlagen, technischen Einrichtungen und vorgesehenen Betriebsabläufe sowie deren Auswirkung (z.B. Geruch, Lärm, Staub, Kleinklima) darzustellen.
  26. Im Ausgleichsplan sind die Ziele des Ausgleichs und die landschaftspflegerischen Maßnahmen vor Beginn, während und nach Beendigung des Anlagenbetriebes darzustellen, insbesondere
    - Festlegung und Sicherung erhaltungswürdiger Landschaftsbestandteile
    - Anlage von Sichtschutzpflanzungen und sonstige Eingrünungsmaßnahmen
    - Durchführung von Ersatzmaßnahmen
    - Sicherung des Oberbodens
    - Gestaltung der Geländeoberfläche
    - Biotopgestaltende Maßnahmen
    - Zeitlicher und räumlicher Verlauf der durchzuführenden Boden-, Saat- und Pflanzarbeiten einschließlich Massen-, Flächen- und Mengenangaben.
    - Beobachtung, Auswertung, Lenkung und Pflege der Vegetations- und Biotopentwicklung
    - Kostenschätzung der Ausgleichsmaßnahmen.
  27. Die Erforderlichkeit und die Erstellung von Fachgutachten ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
  28. Die Beschreibung des Betriebsablaufs soll die Anlieferung von Abfallen, die Eingangskontrolle, erforderliche Vorbehandlungsmaßnahmen durch den Betreiber der Entsorgungsanlage, die notwendigen Umschlagvorgänge, den Transport nach unter Tage, den untertägigen Transport, die Ablagerung von Abfällen und den Abschluß einzelner Ablagerungsabschnitte berücksichtigen.
  29. Auf Aussagen in bergrechtlichen Betriebsplänen kann Bezug genommen werden.

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Probenahme und Analyseverfahren  Anhang B

Probenahme und Untersuchung von Abfallen im Rahmen der Deklarations- und Identifikationsanalyse zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang D und zur Bestimmung des Heizwertes.

1. Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen gemäß Anhang D und die Bestimmung des Heizwertes gemäß 4.4.2.2 dieser Technischen Anleitung ist nach den Richtlinien PN 2/78 und PN 2/78K "Richtlinie zur Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen" (Stand: 5/79) bzw. "Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen" (Stand: 12/83) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vorzunehmen. Diese Richtlinien sind mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden:
1.1 Homogenität/ Heterogenität
Es gilt die folgende Zuordnung:

Homogen sind in der Regel

  1. alle flüssigen und pumpfähigen Abfalle,
  2. andere Abfalle, deren Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist, beispielsweise Kunststoffabfall, Metallspäne, Staub, Farb- und Lackschlamm, Filterstäube aus Verbrennungsanlagen, Reaktionsprodukte aus Rauchgasreinigungsanlagen.

Heterogen sind alle anderen Abfälle.

1.2 Anzahl der Proben und Probemenge von Abfällen, die nicht in Behältnissen angeliefert werden (z.B. Tankfahrzeuge, LKW, Bahnkesselwagen)
Anzahl der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel:
  1. bei homogenem Abfall - 1 Probe je Lieferung,
  2. bei heterogenem Abfall - je angefangene 5 t bzw. 5 m3 1 Probe.

Mindestprobenmenge je Einzelprobe:

  1. bei homogenem Abfall- 1000 g bzw. ml,
  2. bei heterogenem Abfall - 1000 g bzw. ml,

es sei denn, die große Stückigkeit des Abfalles erfordert eine größere Probemenge.

1.3 Anzahl der Proben und Probemenge von Abfällen, die in Behältnissen angeliefert werden
Inhalt je Behältnis Gesamte Abfallmenge Probemenge und Anzahl der zu beprobenden Behältnisse für eine Laboratoriumsprobe 1
unter 0,5 kg beliebig ausreichend für eine Sammelprobe von mindestens 1 kg aus mindestens 3 Behältnissen
0,5 kg bis 5 kg beliebig ausreichend für eine Sammelprobe von mindestens 1 kg aus mindestens 3 Behältnissen
über 5 kg beliebig ausreichend Für eine Sammelprobe von 1 bis 2,5 kg aus mindestens 3 Behältnissen -
1.4 Erfassung von Abfällen aus Haushaltungen, Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen, die unter § 1 Abs. 2 der Abfallbestimmungs-Verordnung fallen

Die Annahme der Abfalle hat durch Fachpersonal nach den Anforderungen der Nr. 7.6 dieser Technischen Anleitung zu erfolgen (Mindestqualifikation entsprechend Chemielaborant).

Eine Beprobung der Abfälle aus Haushaltungen entfällt, es sei denn, es werden Behältnisse mit unbekanntem Inhalt angeliefert; sie bedürfen einer besonderen analytischen Untersuchung und Beurteilung.

Abfalle aus Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen sind vom Besitzer so zu beschreiben, daß auf eine analytische Untersuchung verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere für Laborabfälle und Chemikalienreste. Der Abfall muß dann im Labor untersucht werden, wenn er infolge nicht ausreichender Deklaration nicht organoleptisch beurteilt werden kann.

2. Bestimmung der Parameter nach Anhang D und des Heizwertes

Die Bestimmung der im Anhang D dieser Technischen Anleitung aufgeführten Parameter und des Heizwertes ist nachfolgenden Verfahren durchzuführen

2.1 Festigkeit
2.1.1 Flügelscherfestigkeit (D1.01) DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)
2.1.2 Axiale Verformung (D1.02) DIN 18127 (Ausgabe Mai 1987)
2.1.3 Bruchfestigkeit (Fließwert) (D1.03) DIN 18136 (Ausgabe März 1987)
2.2 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (D2) DIN 38414-53 (Ausgabe November 1985)
2.3 Extrahierbare lipophile Stoffe (D3) DIN 38409-H17 / gravimetrische Bestimmung (Ausgabe Mai 1981) LAGA-Richtlinie KW 85 (Stand Februar 1990) /Extraktion
2.4 Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter D4.01-D4.20 - DIN 38414-S4 (Ausgabe Okt. 1984)
Folgende Ergänzungen / Abweichungen sind zu beachten:
- Die Originalstruktur der einzusetzenden Probe sollte weitestgehend erhalten bleiben. Grobstückige Anteile sind zu zerkleinern.
- Es soll eine Weithals-Glasflasche (10 cm Durchmesser) verwendet werden.
- 1 mal pro Minute über Kopfschütteln
- Zentrifugieren
- Es sind 250-ml-Filter-Spritzen mit 0,45-µm-Filter zu verwenden.
2.4.1 pH-Wert des Eluates (D4.01) DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984)
2.4.2 Leitfähigkeit des Eluates (D4.02) DIN 38404-C8 (Ausgabe September 1985)
2.4.3 TOC im Eluat (D4.03) DIN 38409-H3-1 (Ausgabe Juni 1983)
2.4.4 Phenole im Eluat (D4.04) DIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)
2.4.5 Arsen im Eluat (D4.05) DIN 38405-D18 (Ausgabe September 1985)
2.4.6 Blei im Eluat (D4.06) DIN 38406-E6-1 (Ausgabe Mai 1981)
2.4.7 Cadmium im Eluat (D4.07) DIN 38406-E19-1 (Ausgabe Juli 1980)
2.4.8 Chrom-VI im Eluat (D4.08) DIN 38405-D24 (Ausgabe Mai 1987)
2.4.9 Kupfer im Eluat (D4.09) DIN 38406-E21 (Ausgabe September 1980)
2.4.10 Nickel im Eluat (D4.10) DIN 38406-E21 (Ausgabe September 1980)
2.4.11 Quecksilber im Eluat (D4.11) DIN 38406-E12-3 (Ausgabe Juli 1980)
2.4.12 Zink im Eluat (D4.12) DIN 38406-E8-1 (Ausgabe Oktober 1980)
2.4.13 Fluorid im Eluat (D4.13) DIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)
2.4.14 Ammonium im Eluat (D4.14) DIN 38406-E5-1 (Ausgabe Oktober 1983)
2.4.15 Chlorid im Eluat (D4.15) DIN 38405-D1 (Ausgabe Dezember 1985)
2.4.16 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (D4.16) DIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981)
2.4.17 Sulfat im Eluat (D4. 17) DIN 38405-D5-2 (Ausgabe Januar 1985)
2.4.18 Nitrit im Eluat (D4.18) DIN 38405-D10 (Ausgabe Februar 1981)
2.4.19 AOX im Eluat (D4.19) DIN 38409-H14 (Ausgabe März 1985)
2.4.20 Wasserlöslicher Anteil (D4.20) DIN 38409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987)
2.5 Heizwert DIN 51900, Teil 1, 2 und 3 (Ausgabe August 1977)
DIN 51900, Teil 1 (Entwurf, Ausgabe April 1988)
3. Bewertung der Meßergebnisse
3.1 Deklarationsanalyse
Die im Anhang D zur Kontrolle der Zuordnung der Abfälle gesetzten Zuordnungswerte gelten als nicht eingehalten, wenn die im Rahmen der Verantwortlichen Erklärung durchzuführende Deklarationsanalyse nach dem Verfahren unter 2. des Anhangs erhaltene Ergebnisse diese Werte überschreiten.
3.2 Identitätskontrolle
Bei der Überprüfung der Übereinstimmung der in der Verantwortlichen Erklärung beschriebenen Eigenschaften eines Abfalls bei Anlieferung an der jeweiligen Anlage sind neben anderen Kriterien auch die Ergebnisse der Identifikationsanalyse heranzuziehen. Die Identität des Abfalls gilt noch als nachgewiesen bei Abweichungen bis zum Zweifachen der Werte der Deklarationsanalyse.

________________
1) Die Zahlenangaben gelten für Behältnisse gleichartigen Inhalts. Werden die Behältnisse in einen Auffangbehälter entleert, kann an Steile dieser Regelung auch eine Sammelprobe aus diesem Auffangbehälter entnommen werden.

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