neu geregelt in der Deponieverordnung

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4. Zuordnung von Abfällen zu Entsorgungsverfahren und -anlagen

4.1 Grundsatz

Abfälle sind nach den Anforderungen der Nr. 4.3 vorrangig zu verwerten. Falls es für die Verwertung erforderlich ist, sind die Abfälle vorher zu behandeln.

Ist eine Verwertung auch nach Vorbehandlung nicht möglich, dürfen Abfälle in sonstiger Weise entsorgt werden. Dabei sind die Abfälle, soweit erforderlich, so zu behandeln, daß schädliche und gefährliche Inhaltsstoffe in den Abfällen durch thermische, chemisch/physikalische oder biologische Behandlung nach Nr. 8 soweit zerstört, umgewandelt, abgetrennt, konzentriert oder immobilisiert werden, daß sie, soweit nicht verwertbar, ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit abgelagert werden können. Dabei ist eine Volumenreduzierung anzustreben. 4.2 Vermischungsverbot

Die zuständigen Behörden haben im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung sowie der abfallrechtlichen Zulassung sicherzustellen, daß die Abfallzusammensetzung und Schadstoffkonzentration nicht zum Zweck der Umgehung der in den Nrn. 4.3 und 4.4 vorgesehenen Zuordnung zu Entsorgungswegen und -anlagen beeinflußt wird.

Abfälle dürfen grundsätzlich nicht vermischt werden, auch wenn sie denselben Abfallschlüssel aufweisen, es sei denn, dies erfolgt in Verbindung mit dem Entsorgungs-/Verwertungsnachweis entsprechend der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung und im Auftrag und nach Maßgabe des Betreibers der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage oder des Verwerters.

4.3 Verwertung

4.3.1 Allgemeines

Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie

  1. technisch möglich ist,
  2. die hierbei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar sind und
  3. für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauftragung Dritter geschaffen werden kann.
4.3.2 Verwertungsmöglichkeiten

Die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde hat zu überwachen, daß der Abfallerzeuger seinen Verpflichtungen zur stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen nachkommt. Dies kann erfolgen

  1. innerhalb des Betriebes des Abfallerzeugers,
  2. in Anlagen anderer Betreiber oder
  3. außerhalb von Anlagen nach Buchstabe a oder b, z.B. im Straßenbau.

Die Voraussetzungen der Nrn. 4.3.3 bis 4.3.5 müssen erfüllt sein. Dabei hat die zuständige Behörde auch zu prüfen, ob die vorgesehene Art der Verwertung sich insgesamt nachteiliger auf die Umwelt auswirkt als andere Entsorgungsverfahren. 4.3.3 Technische Möglichkeit

Technisch möglich ist die Verwertung, wenn ein geeignetes Verfahren zur Verfügung steht. Dabei sind alle tatsächlich in Betracht kommenden Verwertungstechniken auszuschöpfen. Die Verwertung von Abfällen ist auch als technisch möglich anzusehen, wenn nur Verfahren zur Verfügung stehen, die eine vorherige Behandlung der Abfälle erfordern. In derartigen Fällen hat die Verwertung auch die Durchführung von Behandlungsmaßnahmen zu umfassen. 4.3.4 Zumutbarkeit

Zumutbar ist die Verwertung von Abfällen insbesondere dann, wenn sie von anderen vergleichbaren Entsorgungspflichtigen durchgeführt wird. Bei der Feststellung der Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, ob

4.3.5 Vorhandensein und Schaffung eines Marktes

Ein Markt ist für die gewonnenen Stoffe oder Energie dann vorhanden, wenn der Absatz derzeit und für einen angemessenen Zeitraum sichergestellt erscheint. Ein Markt kann insbesondere dann durch Beauftragung Dritter geschaffen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Verwertung der Abfälle mehrerer Abfallerzeuger ermöglicht wird. 4.3.6 Unterrichtung anderer Behörden

Liegen bei der Prüfung des Entsorgungsnachweises durch die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde Erkenntnisse über die Verwertbarkeit eines Abfalls vor, hat sie dies der für den Abfallerzeuger zuständigen Behörde mitzuteilen. Soweit der Abfall aus einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage stammt, ist auch die für die Überwachung der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG zuständige Behörde zu unterrichten.

4.4 Kriterien für die Zuordnung von Abfällen zur sonstigen Entsorgung

4.4.1 Allgemeines

Abfälle, die nachweislich nicht verwertet werden können, sind einer Anlage zur Behandlung oder Ablagerung zuzuordnen, für die der Katalog der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle im Anhang C eine Orientierungshilfe gibt.

Die endgültige Zuordnung eines Abfalls zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage hat im Entsorgungsnachweis insbesondere aufgrund der Abfalleigenschaften und der Zulassung der Abfallentsorgungsanlage zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Abfalleigenschaften sind insbesondere die Angaben zu den Parametern

aus Nr. 4 des Entsorgungsnachweises sowie die Angaben in den Anhängen 1a bis 1f des Entsorgungsnachweises heranzuziehen.

Dabei kann sich im Einzelfall auch ergeben, daß der Abfall in einer Abfallentsorgungsanlage umweltverträglich entsorgt werden kann, für die diese Technische Anleitung keine Anwendung findet. Diese Anlagen sind im Anhang C beispielhaft mit HMV beziehungsweise HMD gekennzeichnet.

Der Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis erfordert folgende Schritte:

  1. Durch den Abfallerzeuger - beim Sammelentsorgungsnachweis durch den Beförderer:
    1. Angabe des Abfallschlüssels mit Entsorgungshinweis gemäß Katalog der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle.
    2. Beschreibung des Abfalls und Auswahl der Abfallentsorgungsanlage in der Verantwortlichen Erklärung des Entsorgungsnachweises unter Berücksichtigung der Kriterien nach den Nrn. 4.4.2 und 4.4.3. Hierbei ist der entsprechende Vordruck zur Deklarationsanalyse (Anhänge 1a - 1f) des Entsorgungsnachweises auszufüllen.
    3. Anfrage bei dem Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage unter Beifügung der Verantwortlichen Erklärung, ob dessen Anlage für die Entsorgung des deklarierten Abfalls zugelassen ist, und ob er bereit ist, diesen Abfall anzunehmen.
  2. Durch den Betreiber der Abfallentsorgungsanlage:
    1. Prüfung der Verantwortlichen Erklärung auf Plausibilität; Vergleich mit der Anlagenzulassung; Prüfung, ob ausreichende Kapazität zur Verfügung steht.
    2. Bei vorliegender Entsorgungsmöglichkeit Übersendung der Verantwortlichen Erklärung und Annahmeerklärung an die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde.
  3. Durch die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde:
    1. Prüfung der Verantwortlichen Erklärung auf Plausibilität; Durchsicht der Annahmeerklärung; Überprüfung, ob der deklarierte Abfall nach der Zulassung entsorgt werden kann; ggf. Bestätigung der vorgesehenen Entsorgung.
    2. Übersendung des Entsorgungsnachweises an den Betreiber der Abfallentsorgungsanlage.

Der Abfallerzeuger darf erst nach Vorliegen der Entsorgungsbestätigung den deklarierten Abfall einem Beförderer für den Transport zur Abfallentsorgungsanlage überlassen.

4.4.2 Zuordnungskriterien für die Behandlung

4.4.2.1 Chemisch/physikalische und biologische Behandlung

Ein Abfall ist vorzugsweise der chemisch/physikalischen oder biologischen Behandlung zuzuordnen, wenn er in mehr als unerheblicher Menge umweltgefährdende Stoffe oder Stoffgemische enthält, die zur Verwertung oder sonstigen Entsorgung abgetrennt, umgewandelt oder immobilisiert werden können und dadurch in ihrer Schädlichkeit vermindert werden. Für die chemisch/physikalische oder biologische Behandlung sind neben den Anforderungen nach Nr. 4.4.1 die Parameter in Anhang 1a des Entsorgungsnachweises von Bedeutung. 4.4.2.2 Verbrennung

Ein Abfall ist vorzugsweise der Verbrennung zuzuordnen, wenn er organische Stoffe nach Nr. 4.4.3.1 Abs. 4 enthält, die nach dem Stand der Technik thermisch zerstört werden können, oder in umweltgefährdender Menge sonstige organische Anteile enthält. Für die Verbrennung sind neben den Anforderungen nach Nr. 4.4.1 die Parameter in Anhang 1b des Entsorgungsnachweises und die selbstgängige Brennbarkeit des Abfalls (Heizwert > 7000 kJ/kg) von Bedeutung. 4.4.3 Zuordnungskriterien für die Ablagerung 4.4.3.1 Oberirdische Ablagerung

Abfälle können der oberirdischen Deponie zugeordnet werden, wenn unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 4.4.1 die Zuordnungswerte aus Anhang D eingehalten werden. Bei nicht ausreichender Festigkeit (Zuordnungswert D1 des Anhangs D) ist eine Verfestigung zur Einhaltung dieses Zuordnungswertes zulässig.

Neben den Anforderungen nach Nr. 4.4.1 und den Zuordnungswerten aus Anhang D sind folgende Kriterien zu beachten:

  1. Abfälle dürfen nur dann oberirdisch abgelagert werden, wenn von ihnen dabei keine erheblichen Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft ausgehen.
  2. Abfälle, bei denen aufgrund der im Entsorgungsnachweis beschriebenen Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulierbaren organischen Stoffen (z.B. organische Halogenverbindungen, organische Phosphorverbindungen) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist, sind grundsätzlich nicht einer oberirdischen Deponie zuzuordnen.
  3. Bei Überschreitung des Zuordnungswertes D2 (Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz) aus Anhang D kann eine oberirdische Ablagerung zugelassen werden, wenn in Verbindung mit den Angaben der Nrn. 1 bis 7 des Entsorgungsnachweises der Nachweis erbracht wird, daß der Abfall unter Ablagerungsbedingungen zu keinen Reaktionen führt, durch die Schadstoffe in erhöhtem Maße freigesetzt werden können, oder nachgewiesen wird, daß die Überschreitung nicht auf den Gehalt an organischem Kohlenstoff zurückzuführen ist.

Abfälle, die die Zuordnungswerte D1, D3, D4.08, D4.16, D4.18, D4.19 oder D4.20 aus Anhang D nicht einhalten, sollen der chemisch/physikalischen oder biologischen Behandlung zugeordnet werden. Für Abfälle, die die Zuordnungswerte D4.08, D4.16, D4.18 und D4.20 aus Anhang D nicht einhalten, ist alternativ eine Zuordnung zur Ablagerung in Untertagedeponien zu prüfen.

Abfälle, die die Zuordnungswerte D2 (soweit organischer Kohlenstoff), D3, D4.04 oder D4.19 aus Anhang D überschreiten, oder die in Abs. 2 Buchstabe b genannten Abfälle sollen der Verbrennung zugeordnet werden. 4.4.3.2 Untertägige Ablagerung

Abfälle können der Untertagedeponie zugeordnet werden, wenn sie keine Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können und wenn sie in Abhängigkeit vom Anlagentyp und den spezifischen Ablagerungsbedingungen über ausreichende Festigkeiten zur Ablagerung verfügen bzw. diese im Endzustand erreichen.

Der Untertagedeponie dürfen nicht zugeordnet werden:

  1. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit) selbstentzündlich oder selbstgängig brennbar sind sowie Abfälle, die explosibel sind.
  2. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Salzgestein zu

    führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden.

Außerdem in befahrbaren Grubenräumen:

  1. Abfälle, die penetrant riechen.
  2. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen Gas-Luft-Gemische bilden, welche toxisch oder explosibel sind. Dies bezieht sich insbesondere auf Abfälle, die
4.4.3.3 Monoablagerung

Eine Monoablagerung kann oberirdisch oder untertägig erfolgen. Grundsätzlich gelten die Anforderungen nach den Nrn. 4.4.3.1 und 4.4.3.2.

Eine Zuordnung von Abfällen, deren Sickerwasser nach Art und Menge abschätzbar ist, ist zur oberirdischen Monodeponie auch dann zulässig, wenn einzelne Zuordnungswerte des Anhangs D mit Ausnahme von D1 überschritten werden. In diesen Fällen ist begründet darzulegen, daß sich die oberirdische Monoablagerung insgesamt nicht nachteiliger auf die Umwelt auswirken wird als eine Ablagerung nach den Anforderungen der Nr. 4.4.3.1. Ausgenommen hiervon sind Abfälle nach Nr. 4.4.3.1 Abs. 2 Buchstabe b.
5. Anforderungen an die Organisation und das Personal von Abfallentsorgungsanlagen sowie an die Information und Dokumentation 5.1 Aufbauorganisation 5.1.1 Allgemeines

Abfallentsorgungsanlagen müssen mindestens über eine von den übrigen Organisationseinheiten auch personell getrennte Organisationseinheit "Kontrolle" verfügen.

Die Organisationseinheit "Kontrolle" ist verantwortlich für die Bearbeitung der Annahmeerklärung im Entsorgungsnachweis nach Nr. 5.2.2, die Annahmekontrolle nach Nr. 5.2.3, die Ausgangskontrolle nach Nr. 5.2.5 und sämtliche in den Nrn. 6, 7, 8, 9 und 10 geforderten Kontrollen.

Die Aufbauorganisation der Abfallentsorgungsanlage ist in einem Organisationsplan darzustellen, der die Aufgaben der jeweiligen Organisationseinheiten enthält. Die verantwortlichen Personen und ihre Vertreter sind namentlich anzugeben. Der Organisationsplan ist Teil des Betriebshandbuches nach Nr. 5.4.2. Er ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5.1.2 Sonderregelungen 5.1.2.1 Mehrere Abfallentsorgungsanlagen an einem Standort

Sofern sich mehrere Abfallentsorgungsanlagen oder Teile solcher Anlagen an einem Standort befinden, können die Aufgaben der sich entsprechenden Organisationseinheiten jeweils gemeinsam wahrgenommen werden. 5.1.2.2 Mehrere Abfallentsorgungsanlagen an unterschiedlichen Standorten

Sofern ein Unternehmen an unterschiedlichen Standorten Abfallentsorgungsanlagen betreibt, können sich entsprechende Aufgaben, die keine ständige Anwesenheit vor Ort erfordern, wie z.B. die Bearbeitung der Annahmeerklärung des Entsorgungsnachweises und die Disposition der Abfälle, zusammengefaßt werden. 5.1.2.3 Ausnahmen für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen

Die zuständige Behörde kann bei Abfallentsorgungsanlagen, die

  1. für weniger als zehn unterschiedliche Abfallarten (Abfallschlüssel) zugelassen sind und
  2. jährlich weniger als 5000 Tonnen dieser Abfälle lagern oder behandeln und
  3. weniger als sechs Mitarbeiter beschäftigen oder
  4. die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Produktionsanlage stehen,

Ausnahmen von den Anforderungen nach Nr. 5.1.1 zulassen. 5.2 Ablauforganisation 5.2.1 Allgemeines

Bei der Entsorgung von Abfällen sind die unter den Nrn. 5.2.2 bis 5.2.5 beschriebenen betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.

Von den Anforderungen nach den Nrn. 5.2.3, 5.2.4 und 5.2.5 kann abgewichen werden, wenn die Abfallentsorgungsanlage im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit anderen nach AbfG zugelassenen oder nach BImSchG genehmigten Anlagen steht, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Aufgaben ermöglichen.

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