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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Versatzverordnung und zur Zweiten Änderung der Deponieverordnung
Vom 12. August 2004
(BGBl. I Nr. 44 vom 24.08.2004 S. 2190)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Artikel 1
Verordnung zur Änderung der Versatzverordnung
Die Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) wird wie folgt geändert:
In Anlage 2 Tabelle 1a wird in Spalte 2 an den Angaben "< 6" und "< 12" jeweils das Fußnotenzeichen "1)" angebracht und am Ende der Tabelle 1a folgende Fußnote angefügt:
"1) Eine Überschreitung des Werts ist unter der im Einzelfall festzustellenden Voraussetzung zulässig, dass sie nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude führen."
Artikel 2
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Deponien und Langzeitlager*)
Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), geändert durch die Verordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4417), wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Abweichend von § 6 Abs. 2 dürfen" durch die Wörter "Abweichend von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und zweiter Anstrich dürfen" ersetzt.
2. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "0 und III" durch die Wörter "0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein" ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter "0 oder III" durch die Wörter "0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1).
(Stand: 06.02.2021)
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