umwelt-online: Abfallablagerungsverordnung (2)
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Anforderungen an den Einbau von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen Anhang 3 06

Aufgrund der Struktur und der mechanischen Eigenschaften von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen, die den Anforderungen des Anhanges 2 entsprechen, sind für ein umweltverträgliches Deponieverhalten folgende ergänzende Anforderungen beim Einbau dieser Abfälle einzuhalten:

1. Reduzierung der Einbaufläche auf das im Einbaubetrieb geringstmögliche Maß, Abdeckung nicht beschickter Flächen mit geeigneten Materialien und Gewährleistung einer gezielten und kontrollierten Ableitung des Oberflächenwassers.

2. Der Einbaubereich ist arbeitstägig mit einem Gefälle zwischen 5 und 10 % zu profilieren. Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten. Soweit erforderlich sind weitere bautechnische Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser zu treffen.

3. Zur Gewährleistung eines gering durchlässigen Deponiekörpers ist der Abfall im Dünnschichtverfahren verdichtet einzubauen. Durch Einstellung eines optimalen Wassergehaltes der Abfälle ist eine höchstmögliche Verdichtbarkeit zu gewährleisten. Dazu ist in einem Versuchsfeld die höchstmögliche Einbaudichte (Trockendichte) in Abhängigkeit von Wassergehalt (möglichst nicht mehr als 55 Masse-% bezogen auf die Trockenmasse) und aufgebrachter Verdichtungsenergie zu bestimmen. Während des Deponiebetriebes ist nach Einbau von jeweils 5000 m3 oder 5000 Mg nachzuweisen, dass mindestens 95 % der so ermittelten höchstmöglichen Einbaudichte erreicht werden. Ändert sich die Abfallzusammensetzung wesentlich, ist die höchstmögliche Einbaudichte erneut zu bestimmen.

4. Mechanischbiologisch behandelte Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit Gipsabfällen oder gefährlichen Abfällen abgelagert werden.

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Vorgaben zur Analytik
(Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von behandelten Abfällen)
für die Anhänge 1 bis 3
Anhang 4 06

1 Sach- und Fachkunde

1.1 Probenahme

Die Probenahme nach § 5 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen.

1.2 Prüflaboratorien

Die Probenuntersuchungen nach § 5 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17.025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs.

2 Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).

3 Bestimmung der Parameter

Die Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Der Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen erfolgt nach DIN EN 13.657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen.

3.1 Festigkeit (Anhang 1 und 2 Nr. 1)

3.1.1 Flügelscherfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.01) DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)

3.1.2 Axiale Verformung (Anhang 1 Nr. 1.02)

DIN 18.136 (Ausgabe November 2003)

3.1.3 Einaxiale Druckfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.03)

DIN 18.136 (Ausgabe November 2003) 3.1.4 Festigkeit (Anhang 2 Nr. 1)

Die Festigkeit ist in Anlehnung an DIN 18.137-3 und GDA-Empfehlung E 3-8 als Scherfestigkeit im direkten Scherversuch zu bestimmen.

Die Versuche werden in einem Rahmenschergerät mit einer Nennreibungsfläche von mindestens 900 cm2 (30 cm x 30 cm) durchgeführt. Nur bei Abfällen kleiner 25 mm können auch Geräte mit geringerer Nennreibungsfläche eingesetzt werden.

Der Abfall wird mit den Werten aus den Versuchen zur Herstellung des verdichteten Prüfkörpers oder mit den Werten der im Betrieb eingestellten Einbaudichte und des im Betrieb eingestellten Wassergehaltes eingebaut.

Es werden mindestens drei Einzelprüfungen mit verschiedenen Normalspannungen durchgeführt. Die einzustellenden Laststufen müssen die auftretenden Vertikalspannungen im Deponiekörper umfassen. Die Vorschubgeschwindigkeit soll im Bereich von 0,3 bis 1,0 mm/h liegen. Der Versuch kann beendet werden, wenn ein ausgeprägter Bruchzustand erreicht wird, wenn die Reibungsspannung bei weiterem Verschiebungsweg konstant bleibt (Gleitzustand) oder wenn die maximal mögliche Verschiebung erreicht wurde.

3.2 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2 Nr. 2)

3.2.1 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01)

DIN ISO 11.465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse - Gravimetrisches Verfahren

E DIN EN 14.346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts

3.2.2 Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2)

DIN EN 13.137 (Ausgabe Dezember 2001)

3.3 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 1 und 2 Nr. 3)

LAGA-Richtlinie KW/04 - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 16. November 2004

3.4 Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter (Anhang 1 und 2 Nr. 4)

DIN EN 12.457-4 (Ausgabe Januar 2003)

3.4.1 pH-Wert des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.01)

DIN 38.404-C5 (Ausgabe Jan ar 1984) 4

3.4.2 Leitfähigkeit des Eluates (Anhang 1 und 2 Nr. 4.02)

DIN EN 27.888 (Ausgabe November 1993)

3.4.3 Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.03)

DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) alternativ Untersuchung bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 (Anhang 1 Fußnote 8) Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Auslaugungsverhaltens - Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/base Zugabe; DIN CEN/TS 14.429 (Vornorm, Ausgabe Januar 2006)

3.4.4 Phenole im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.04)

DIN 38.409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)

3.4.5 Arsen im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.05)

DIN EN ISO 11.969 (Ausgabe November 1996) alternativ

DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.6 Blei im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.06)

E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.7 Cadmium im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.07)

E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ

DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.8 Chrom(VI) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.08) E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ

DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.9 Kupfer im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.09)

E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.10 Nickel im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.10)

E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.11 Quecksilber im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.11) DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)

3.4.12 Zink im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.12)

E DIN ISO 11.047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.13 Fluorid im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.13) DIN 38.405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)

3.4.14 Ammoniumstickstoff im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.14)

DIN EN ISO 11.732 (Ausgabe Mai 2005)

3.4.15 Cyanide, leicht freisetzbar, im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.15)

DIN 38.405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)

Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38.405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981)

3.4.16 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) im Eluat (Anhang 1 und 2 Nr. 4.16)

DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005)

3.4.17 Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrockenrückstand des Eluats (Anhang 1 und 2 Nr. 4.17)

DIN 38.409-H1-2 (Ausgabe Januar 1987)

3.4.18 Barium im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.18)

DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.19 Chrom, gesamt, im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.19)

DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.20 Molybdän im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.20)

DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.21 Antimon im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.21)

DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998) alternativ DIN EN ISO 11.969 (Ausgabe November 1996)

3.4.22 Selen im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.22)

DIN EN ISO 11.885 (Ausgabe April 1998)

3.4.23 Chlorid im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.23)

DIN EN ISO 10.304-2 (Ausgabe November 1996)

3.4.24 Sulfat im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.24)

DIN EN ISO 10.304-2 (Ausgabe November 1996)

3.4.25 Thallium im Eluat

DIN 38.406-26 (Ausgabe Juli 1997)

3.5 Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz Atmungsaktivität (AT4) (Anhang 2 Nr. 5)

Atmungsaktivität bestimmt über 4 Tage im Laborversuch

3.5.1 Testgerät:

Die Bestimmung des AT4 erfolgt mit einem Sapromat, Respiromat oder einem gleichwertigen Gerät. Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.

3.5.2 Temperatur:

20±1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum.

3.5.3 Probenlagerung:

Innerhalb von 48 h nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4 °C maximal 24 h zulässig. Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 h nach der Probennahme bei -18 bis -20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 h erfolgen, dabei darf die Temperatur 20 °0 nicht überschreiten.

3.5.4 Probenaufbereitung:

Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf < 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.

3.5.5 Einstellung des Wassergehaltes:

300 g der aufbereiteten Probe werden mit 300 ml Leitungswasser angefeuchtet und in die in Bild 1 beschriebene Apparatur überführt. Nach Auflegen des Deckels und Abdichtung wird ein Unterdruck von ca. 100.000 Pa (Wasserstrahlvakuum) angelegt und über 30 min gehalten. Das abfiltrierte Wasservolumen ist zu bestimmen und von den zugegebenen 300 ml Leitungswasser abzuziehen. Die so ermittelte Wassermasse ist dem Teil der Probe zuzugeben, der in die Testapparatur eingebaut wird.

Liegt der Wassergehalt der einzusetzenden Probe über dem ermittelten Wassergehalt, so ist die Probe ohne weiteres Anfeuchten in die in Bild 1 beschriebene Apparatur zu überführen, über 30 min dem Unterdruck in der Saugnutsche auszusetzen und in die Testapparatur einzubauen.

Bild 1: Apparatur zur Einstellung des Wassergehaltes
Geräte:
Saugflasche, vakuumfest, Inhalt 1 bis 2 Liter,
mit Gummikonus
Filternutsche, Durchmesser 120 mm, Filterplatte (P1),
Inhalt 1 Liter,

Ausführung mit senkrechten Seitenwänden

Aluminiumplatte, Durchmesser

gleich Innendurchmesser Nutsche
Vakuumpumpe und Unterdruckmanometer

3 .5.6 Probemenge:

Es werden 40 g Probe, die auf den oben ermittelten Wassergehalt eingestellt wurde, eingesetzt.

3.5.7 Anzahl der Parallelansätze:

Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

3.5.8 Versuchsdauer und Auswertung:

Der Bewertungszeitraum beträgt 4 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn der mittlere Sauerstoffverbrauch, ausgedrückt als 3-Stunden-Mittelwert, 25 % des Wertes beträgt, der sich als 3-Stunden-Mittelwert im Bereich der größten Steigung des Sauerstoffverbrauchs innerhalb der ersten 4 Tage ergibt.

Die Masse des in der lag-Phase verbrauchten Sauerstoffs wird von der Masse des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase + 4 Tage) verbrauchten Sauerstoffs abgezogen und darf nicht mehr als 10 % des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.

Die Messwerte sind stündlich zu erfassen.

Zur Darstellung der Analysenfunktion und der 3-Stunden-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Stunden) und auf der y-Achse die summierten. Sauerstoffmassen (in mg O2 je g Trockenmasse) aufgetragen.

3.5.9 Angabe des Ergebnisses:

Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in mg 02 je g Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 % vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den 2 verbleibenden Werten.

3.6 Gasbildung (GB21) (Anhang 2 Nr. 5)

Gasbildung bestimmt über 21 Tage im Laborversuch

3.6.1 Allgemeines:

Der Gärtest wird auf Grundlage der DIN 38414 Teil 8 [DEV S8, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung; Schlamm und Sedimente (Gruppe 5); Bestimmung des Faulverhaltens (S8); Beuth Verlag GmbH; Berlin 1985] mit Modifikationen (s. Nr. 3.6.4-3.6.11) durchgeführt. Alle Abweichungen von der nachfolgend aufgeführten Methode sind zu dokumentieren.

3.6.2 Versuchsaufbau und Gasmessung:

Für die Durchführung der Bestimmung wird eine Apparatur nach Bild 2 verwendet.

"Sie besteht aus einem Eudiometerrohr (B) mit einem Volumen von 300 bis 400 ml, das von oben nach unten graduiert ist (Skalenteilungswert 5 ml) und mit einem Glasschliff auf die Standflasche (A), Volumen etwa 500 ml, aufgesetzt wird. Durch den Böden des Eudiometerrohres geht ein Verbindungsrohr (C), das dem in der Standflasche entwickelten Faulgas den Eintritt in das Messrohr ermöglicht. Das Verbindungsrohr wird durch vierseitig angebrachte Glasstäbe in der Position gehalten (E). Am unteren Ende des Eudimeterrohres ist eine Glasolive angebracht, von der eine ausreichend lang bemessene Schlauchverbindung (F) zu einem Niveaugefäß (G) aus Glas oder Kunststoff (Volumen mindestens 750 ml) führt. Am oberen Ende des Eudiometerrohres ist ein Kegelhahn (H) zur Entnahme von Gasproben und zur Einstellung des Nullpunktes (D) angebracht." [DIN 38414 Teil 8, Seite 3]

"Sperrflüssigkeit: 30 ml Schwefelsäure, H2SO4 (ρ = 1,84 g/ml), werden zu 11 destilliertem Wasser gegeben; in dieser Mischung werden unter leichtem Erwärmen 200 g Natriumsulfat-Decahydrat, Na2SO4 * 10 H2O, gelöst. Die Lösung wird durch Zugabe einiger Tropfen Methylorange-Lösung (0,1 g Methylorange-Natriumsalz gelöst in 100 ml destilliertem Wasser) rotorange gefärbt. Die Sperrflüssigkeit ist bei Raumtemperatur aufzubewahren. Bei niedrigen Temperaturen kann Natriumsulfat auskristallisieren, das erst durch Erwärmen der Mischung wieder in Lösung gebracht werden muß." [DIN 38414 Teil 8, Seite 3]

"Die Standflasche (A) wird mit der angegebenen Menge Probe, Impfschlamm und Wasser gefüllt; die in der Flasche enthaltene Luft wird mit Stickstoff verdrängt und das Eudiometerrohr (B) aufgesetzt. Mit Hilfe des Niveaugefäßes (G) wird bei geöffnetem Hahn (H) des Eudiometerrohres das Niveau der Sperrflüssigkeit auf die 0-Marke eingestellt. Dabei darf auf keinen Fall Sperrflüssigkeit in das Verbindungsrohr (C) und damit in den Probenraum übertreten.

Das Niveaugefäß muss noch etwa zu einem Viertel gefüllt sein. Anschließend wird der Hahn (H) geschlossen. Die Standflasche (A) mit der ... "Probenmischung" ... ist im Dunkeln aufzubewahren. Das entwickelte Gasvolumen wird jeweils bei Niveaugleichheit der Sperrflüssigkeit mit dem Eudiometerrohr und Niveaugefäß abgelesen, nachdem vorher der Inhalt der Standflasche (A) vorsichtig umgeschwenkt wurde." [DIN 38414 Teil 8, Seite 5]

"Bei jeder Ablesung des Gasvolumens im Eudiometerrohr sind Temperatur und Luftdruck zu bestimmen, um das Gasvolumen auf den Normzustand umrechnen zu können. Das Niveau der Sperrflüssigkeit wird - je nach Gasentwicklung - nach jeder oder nach mehreren Ablesungen bei geöffnetem Hahn (H) auf 0 eingestellt; dabei darf keine Luft durch den Hahn (H) angesaugt werden." [DIN 38414 Teil 8, Seite 5]

Bild 2: Versuchsapparatur zur Bestimmung des Faulverhaltens von Schlämmen [DIN 38414 Teil 8, Seite 6]
A Standflasche mit Schlammprobe, Inhalt 500 ml,
z.B. Standflasche DIN 12039- W 500
B Eudiometerrohr, Inhalt 300 bis 400 ml,
Durchmesser 30 bis 35 mm, Skalenteilungswert 5 ml
C Verbindungsrohr, Durchmesser etwa 6 mm
D Nullmarke
E Haltestifte bzw. Abstandhalter oder Lochverbindung
zwischen Mantel des Eudiometerrohres und Verbindungsrohr
F Schlauchverbindung
G Niveaugefäß, Inhalt min. 750 ml, z.B. Stutzenflasche DIN 12037-K1
H Einweg-Kegelhahn, z.B. Küken DIN 12541 - EM 3

3.6.3 Temperatur

35± 1 °C im temperierten Wasserbad oder Klimaraum [nach DIN 38414 Teil 8].

3.6.4 Probenlagerung:

Innerhalb von 48 h nach der Probennahme müssen die Probenaufbereitungen abgeschlossen und der Test gestartet sein. In diesem Zeitraum sind Temperaturen über 4°C maximal 24 h zulässig. Ist diese Vorgehensweise nicht zu gewährleisten, so ist die Probe innerhalb von 24 h nach der Probennahme bei -18 bis -20 °C einzufrieren. Das Einfrieren der Probe ist bei der Auswertung zu dokumentieren. Das schonende Auftauen der Probe soll innerhalb von 24 h erfolgen, dabei darf die Temperatur 35 °C nicht überschreiten.

3.6.5 Probenaufbereitung:

Die Originalprobe ist in ihrer Gesamtheit feucht auf< 10 mm zu zerkleinern. Gegebenenfalls können Störstoffe (Glas, Steine und Metalle) vor dem Zerkleinern ausgeschleust werden. Ihre Massenanteile sind bei der Auswertung des Versuchs zu berücksichtigen.

3.6.6 Impfschlamm:

"Als Impfschlamm eignet sich Faulschlamm einer kommunalen Kläranlage, der keiner messbaren Hemmung während der Faulung unterlegen ist und der etwa einen Monat unter den nachstehenden Bedingungen gehalten wurde. Er darf keine gröberen Teile enthalten und soll möglichst wenig Gas entwickeln. Es ist zweckmäßig, ein größeres Volumen (etwa 10 l) des Impfschlammes mit etwa 5 % Trockenrückstand unter anaeroben Bedingungen im geschlossenen System bei (35 ± 1) °C bereitzuhalten, um eine größere Anzahl von Untersuchungen gleichzeitig durchführen zu können. Im letzten Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Umgebungstemperatur keinen größeren Schwankungen unterliegt (z.B. Abdeckung der Apparatur durch eine Haube o.ä.). Dem Impfschlamm ..." kann "... bei der weiteren Lagerung alle 2 Wochen ein geringer Volumenanteil an faulfähigen Stoffen (etwa 0,1 %) in Form von Rohschlamm ..." zugesetzt werden. "... Der Rohschlamm muss frei von toxischen Stoffen sein und sollte keine größeren Teile enthalten. Nach jeder Zugabe muss gründlich gemischt werden. Dieser Impfschlamm darf erst 1 Woche nach der letzten Rohschlammzugabe für den Versuchsansatz verwendet werden." [DIN 38414 Teil 8, Seite 4]

3.6.7 Probenmasse:

Es werden 50 g der aufbereiteten Probe in die Versuchsapparatur eingesetzt. Die Proben werden mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt.

3.6.8 Referenzansatz:

Zur Kontrolle der Gasbildung des Impfschlammes wird mikrokristalline Cellulose eingesetzt. Dazu werden 1 g Cellulose mit 50 ml Impfschlamm versetzt und der Ansatz mit Leitungswasser auf 300 ml aufgefüllt. Der Referenzansatz kann während der gesamten Versuchsdauer gerührt werden.

Bei dem Referenzansatz müssen mindestens 400 NI/kg erreicht werden, anderenfalls sind die Ergebnisse zu verwerfen und die Versuchsbedingungen und der Impfschlamm müssen überprüft werden.

3.6.9 pH-Wert:

Der pH-Wert des Testansatzes muss bei Beginn und Ende gemessen werden.

Wird ein pH-Wert von 6,8 unter- oder von 8,2 überschritten, so darf die Bestimmung nicht gewertet werden. Wird der pH-Wert schon zu Beginn über- bzw. unterschritten und zur Einstellung des pH-Wertes ein Alkalisierungsmittel (Natronlauge oder Kalilauge) bzw. Salzsäure zum Senken des pH-Wertes verwendet, so ist dies bei der Angabe des Ergebnisses zu dokumentieren.

3.6.10 Anzahl der Parallelansätze:

Die Proben werden in drei Parallelansätzen untersucht.

Impfschlamm und Cellulose werden in zwei Parallelansätzen untersucht.

3.6.11 Versuchsdauer und Auswertung:

Die Ermittlung der gebildeten Gasvolumina erfolgt analog DIN 38414 Teil 8, Nr. 10:

Vorlage für die Datensammlung und Berechnung für jeden Ansatz ist Tabelle 1. Mit folgender Gleichung ist die Berechnung des Normvolumens des in den einzelnen Zeitabschnitten gebildeten Gases durchzuführen:

(pL - pw) ⋅ T0
V0 = V ⋅
  (1) [nach DIN 38414 Teil 8, S. 8]
  p0 ⋅ T  
V0 Gasvolumen, in ml
V gebildetes Gasvolumen, in ml
pL Luftdruck zum Zeitpunkt der Ablesung, in mbar
pw Dampfdruck des Wassers bei der Temperatur des umgebenden Raumes, in mbar
T0 Normtemperatur, T0 = 273 K
p0 Normdruck, P0 = 1013 mbar
T Temperatur des Gases bzw. des umgebenden Raumes, in K

Tabelle 1: Muster für die Auswertung des Tests [nach DIN 38414 Teil 8, S. 9]

1 2 3 4 5 6 7
Datum Uhrzeit Gebildetes
Gasvolumen
Temperatur
Dampfdruck des Wassers Luftdruck
Norm-
volumen
    V
ml
T
K
pw
mbar
pL
mbar
V0
Nml

Das Versuchsprotokoll nach Tabelle 1 ist für jede angesetzte Mischung aus der Probe (V0 ≅ Vp), dem Referenzansatz (V0 ≅ VR) und dem Impfschlamm (V0 ≅ VIS) zu führen. Das angefallene Gasvolumen wird schrittweise in der Reihenfolge der Ablesungen summiert. Änderungen des Totvolumens, aufgrund veränderter Temperatur- und Druckverhältnisse zwischen den Ablesungen, sind unerheblich und können deshalb vernachlässigt werden. [DIN 38414 Teil 8]

Für die weitere Berechnung sind die Gasvolumina der Probe sowie des Impfschlammes (als arithmetische Mittel des Doppelansatzes) in Tabelle 2 einzutragen.

Das Netto-Gasvolumen (VN) der Probe ergibt sich für gleiche Versuchszeiten als Differenz der Gasvolumina von Probe sowie des arithmetischen Mittels des Doppelansatzes für den Impfschlamm.

Die spezifische Gasbildung Vs von der Probe während der Versuchsdauer berechnet man von Ablesung zu Ablesung schrittweise nach der Gleichung:

  ΣVn ⋅ 102
Vs =
  (2) [nach DIN 38414 Teil 8, S. 9]
m ⋅ wT  


Vs spezifisches, auf die Trockenmasse bezogenes gebildetes Gasvolumen während der Versuchszeit, in l/kg
ΣVn gebildetes Netto-Gasvolumen für die betrachtete Versuchsdauer, in ml
m Masse der eingewogenen Probe, in g
wT Trockenmasse der Probe, in %

Tabelle 2: Muster für die Ermittlung der auf die Trockenmasse bezogenen Gasbildung [nach DIN 38414 Teil 8, S. 10]

1 2 3 4 5
Versuchsdauer Summe der Normvolumina Anteiliges aus dem Impfschlamm
entwickeltes Normvolumen
Netto-Gasvolumen
der Probe
(Spalte 2-Spalte 3)
Spezifische Gasbildung,
bezogen auf die Trockenmasse
d Vp
Nml
VlS
Nml
(VN)
Nml
Vs
NI/kg

Bezugsgröße für die Gasbildung ist die Trockenmasse der Probe [NI/kg TS].

Der Bewertungszeitraum beträgt 21 Tage und beginnt nach der anfänglichen lag-Phase. Die lag-Phase ist beendet, wenn die mittlere Gasbildung, ausgedrückt als 3-Tage-Mittelwert, 25 % des Wertes beträgt, der sich als 3-Tage-Mittelwert im Bereich der größten Steigung der Gasbildungsfunktion innerhalb der ersten 21 Tage ergibt.

Das Volumen des in der lag-Phase gebildeten Gases wird vom Volumen des in der gesamten Versuchsdauer (lag-Phase + 21 Tage) gebildeten Gases abgezogen und darf nicht mehr als 10 % des Gesamtwertes betragen. Ansonsten darf die Bestimmung nicht gewertet werden.

Bis zum Erreichen der maximalen Gasbildungsrate ist arbeitstäglich abzulesen.

Zur Darstellung der Analysenfunktion und der 3-Tage-Mittelwerte werden auf der x-Achse die Versuchsdauer (in Tagen) und auf der y-Achse die summierten Gasvolumina (in NI/kg Trockenmasse) aufgetragen.

3.6.12 Angabe des Ergebnisses:

Das Ergebnis wird mit zwei signifikanten Stellen in NI/kg Trockenmasse angegeben. Es sind der Mittelwert und die Standardabweichung der Dreifachbestimmung anzugeben. Weicht ein einzelner Wert der Dreifachbestimmung mehr als 20 % vom Mittelwert ab, so ist der Wert als Ausreißer zu eliminieren. Die Berechnung des neuen Mittelwertes erfolgt aus den 2 verbleibenden Werten.

Das Ergebnis für die Referenzansätze ist anzugeben.

3.7 Brennwert (Anhang 2 Nr. 6)

DIN 51900, Teil 1 (Ausgabe April 2000), DIN 51900, Teil 2 und 3 (Ausgabe August 1977)

3.8 Wassergehalt (Anhang 3)

DIN 18121, Teil 1 (Ausgabe April 1998)

3.9 Dichte (Anhang 3)

Dichte der eingebauten Abfälle, Feldversuch, DIN 18125, Teil 2 (Ausgabe August 1999)

4 Bewertung der Messergebnisse

4.1 Bei Kontrollanalysen gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang 1 noch als gegeben, wenn die ermittelten Werte die folgenden Abweichungen von den Zuordnungswerten nicht überschreiten:

Parameter maximal zulässige Abweichung
2.01 Glühverlust 50 % (relativ)
2.02 TOC 50 % (relativ)
3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz 25 % (relativ)
4.01 pH-Wert 0,5 pH-Einheiten
4.02 Leitfähigkeit 10 % (relativ)
4.03 bis 4.24 Eluatkriterien jeweils 50 % (relativ)

Dabei muss der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert nach Anhang 1 einhalten.

4.2 Bei Kontrollanalysen für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gilt die Einhaltung der Zuordnungswerte des Anhanges 2 für folgende Parameter als noch gegeben, wenn ein Parameter den nachfolgend aufgeführten jeweiligen Grenzwert zwar überschreitet, dieser Grenzwert vom 80 %-Perzentilwert aller Messwerte der letzten zwölf Monate nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat (Nummern in Klammern beziehen sich auf Anhang 2):

- TOC(Nr. 2): = 21 %
- DOC (Eluat, Nr. 4.03): = 600 mg/l
- AT4 (Nr. 5): = 10 mg/g
- GB21 (Nr. 5): = 30 l/kg
- Brennwert (Nr. 6): = 7000 kJ/kg

Für die übrigen Parameter des Anhanges 2 gilt Nummer 4.1 entsprechend.

5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Es sind erschienen:

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1) Wird ersetzt durch PN 98-1 (zur zeit Entwurf September 1999).

2) Wird ersetzt durch DIN EN 13137 (zur zeit Norm-Entwurf, Ausgabe April 1998).

3) Wird ersetzt durch DIN EN 12457-4 (zur Zeit Norm-Entwurf, Ausgabe Februar

4) Wird ersetzt durch DIN 38.404-C5 (zurzeit Entwurf Stand August 2005).

ENDE

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