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Regelwerk, EU 2019, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65 A;
Beschl. (EU) 2020/1808 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 140 A;
Beschl. (EU) 2022/1401 - ABl. L 213 vom 16.08.2022 S. 59 A;
Beschl. (EU) 2024/2406 - ABl. L 2024/2406 vom 13.09.2024 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung - Ersetzt gem. Erwägungsgrund 26 die Mitt. 2017/C 267/03 und  *

Entsch."en K(2004) 1493, 2005/718/EG, 2006/514/EG und 2009/18/EG
Beschl."e 
2011/496/EU, 2012/29/EU, 2013/390/EU, 2014/357/EU, 2014/358/EU, 2014/359/EU, 2014/531/EU, 2014/875/EU, (EU) 2015/681, (EU) 2015/1345 und (EU) 2017/1014

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen BAUA / Besch. (EU) 2019/1698 - Archiv 2019/10

Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

  • Beschl. (EU) 2015/1320 über die Streichung der Verweise auf die Normen für Schnullerhalter, für Schnuller, für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen und für Grillgeräte
  • Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" - Entscheidung 2010/15/EU (ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2010 S. 1)
  • Entschl. 2021/C 425/04

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(2) Am 27. Juli 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/479/EU 2 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte genügen müssen.

(3) Mit Schreiben M/507 vom 5. September 2012 beantragte die Kommission beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) die Ausarbeitung europäischer Normen, um die gemäß den Sicherheitsanforderungen bestehenden Hauptrisiken im Zusammenhang mit Turngeräten einzudämmen. Auf der Grundlage dieses Antrags nahm das CEN die Norm EN 913:2008 "Turngeräte - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" an. Ein Verweis auf diese Norm wurde auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2014/357/EU der Kommission 3 am 11. Juli 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union 4 veröffentlicht.

(4) Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Entwicklung des Marktes erarbeitete das CEN die neue europäische Norm EN 913:2018.

(5) Die europäische Norm EN 913:2018 erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(6) Am 29. November 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/786/EU 5

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(Stand: 13.09.2024)

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