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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1401 der Kommission vom 12. August 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 im Hinblick auf europäische Normen für bestimmte Artikel für Säuglinge und Kleinkinder, Kindermöbel, Turngeräte, Feuerzeuge sowie IKT-Ausrüstung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 213 vom 16.08.2022 S. 59)
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gem. RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.
(2) Mit Schreiben M/264 vom 16. Dezember 1997 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Ausarbeitung europäischer Normen für die Sicherheit von Artikeln für Säuglinge und Kleinkinder ("Auftrag M/264").
(3) Auf der Grundlage dieses Auftrags verabschiedete das CEN die Norm EN 716-1:2017 "Möbel - Kinderbetten und Reisekinderbetten für den Wohnbereich - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen" sowie eine konsolidierte Norm EN 716-1:2017+AC:2019 mit der Berichtigung AC:2019. Die konsolidierte Norm EN 716-1:2017+AC:2019 erfüllt die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Der Verweis auf die Norm EN 716-1:2017+AC:2019 sollte daher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(4) Am 27. Juli 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/479/EU 2 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte genügen müssen.
(5) Mit Schreiben M/507 vom 5. September 2012 beauftragte die Kommission das CEN mit der Ausarbeitung europäischer Normen für Turngeräte. Auf der Grundlage dieses Auftrags verabschiedete das CEN die Norm EN 914:2008 "Turngeräte - Barren und kombinierte Stufenbarren/Barren - Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit", und der Verweis auf die Norm wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 3.
(6) Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Marktentwicklung erarbeitete das CEN die neue Norm EN 914:2020, die der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG entspricht. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und den Verweis auf die Norm EN 914:2008 ersetzen.
(7) Am 2. Juli 2010 erließ die Kommission den Beschluss 2010/376/EU 4 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für die Bettruhe von Kindern genügen müssen.
(8) Mit Schreiben M/497 vom 20. Oktober 2011 beauftragte die Kommission das CEN mit der Ausarbeitung europäischer Normen betreffend die Sicherheit von Kinderartikeln, Cluster 2 - Risiken in Verbindung mit Produkten für die Bettruhe. Auf der Grundlage dieses Auftrags verabschiedete das CEN die Norm EN 1130-1:1996 "Möbel - Krippen und Wiegen für den Wohnbereich - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen" und die Norm EN 1130-2:1996 "Möbel - Krippen und Wiegen für den Wohnbereich - Teil 2: Prüfverfahren". Die Verweise auf diese Normen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 5.
(9) Unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse und der Marktentwicklung verabschiedete das CEN die neue Norm EN 1130:2019 "Kindermöbel - Krippen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren", die der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG entspricht. Der Verweis auf die Norm EN 1130:2019 sollte daher die Verweise auf die Normen EN 1130-1:1996 und EN 1130-2:1996 ersetzen.
(10) Anschließend arbeitete CEN die Berichtigung EN 1130:2019/AC:2020 aus, um die chemische Abkürzung für Mangan zu korrigieren. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Norm EN 1130:2019 zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, den Verweis auf die Berichtigung EN 1130:2019/AC:2020 zusammen mit der Norm EN 1130:2019 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(11) Am 7. März 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2013/121/EU 6
(Stand: 06.09.2022)
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