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Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/357/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte sowie zehn europäischer Normen für Turngeräte mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 175 vom 14.06.2014 S. 40;
Beschl. (EU) 2019/1698 - ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2019/1698

Hinweis s.: Normenübersicht - BAUA EU
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gemäß RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG sind die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Normungsaufträgen der Kommission zu erarbeiten.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5) Am 27. Juli 2011 nahm die Kommission den Beschluss 2011/476/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen 2, an.

(6) Am 5. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Normungsauftrag M/506 zur Entwicklung europäischer Normen für stationäre Trainingsgeräte zur Eindämmung der Hauptrisiken im Zusammenhang mit diesen Geräten nach dem Grundsatz, dass bei normaler und vorhersehbarer Verwendung die Verletzungsgefahr und das Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit und Sicherheit durch ihre Konstruktion oder durch Schutzvorkehrungen minimiert sein müssen. Laut Auftrag ist Folgendes zu berücksichtigen: die Standsicherheit von freistehenden Geräten, scharfe Kanten und Grate, Rohrenden, Quetsch- und Scherstellen sowie rotierende und bewegliche Teile im zugänglichen Bereich, Gewichte, das Besteigen und Verlassen des Trainingsgerätes, Einstell- und Arretierungsmechanismen, Seile, Bänder und Ketten, Drahtseile und Seilrollen, Seil- und Bandführungen, Auflaufstellen, Anordnung von Haltegriffen, integrierte und angebrachte Haltegriffe sowie Drehgriffe, elektrische Sicherheit und die Außerbetriebsetzung durch Stromabschaltung.

(7) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin eine Serie europäischer Normen (EN 957 Teile 2 und 4-10) und die europäische Norm EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte an, die unter den Auftrag der Kommission fallen.

(8) Die europäischen Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und die europäische Norm EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte werden dem Auftrag M/506 gerecht und stehen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Einklang. Daher sollten die Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9) Am 27. Juli 2011 nahm die Kommission den Beschluss 2011/479/EU über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen 3, an.

(10) Am 5. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Normungsauftrag M/507 zur Entwicklung europäischer Normen für Turngeräte zur Eindämmung der Hauptrisiken im Zusammenhang mit diesen Geräten, nämlich Risiken aufgrund unzureichender Belastbarkeit des Geräts, fehlender Standsicherheit oder Stabilität des Geräts, der Verwendung von elektrischer Energie und Betriebsstromkreisen, aufgebrachter mechanischer oder Wasserenergie, der Nutzung des Geräts selbst u. a. durch Fallen, Schnittverletzungen, Fangstellen, Ersticken, Aufpralle und Überlastung, der Erreichbarkeit des Geräts, wozu auch die Erreichbarkeit bei Defekten und in Notsituationen gehört, möglicher Wechselwirkungen zwischen dem Gerät und zeitweilig Anwesenden (z.B. Zuschauern), unzulänglicher Wartung, des Aufbaus, des Abbaus und der Handhabung des Geräts sowie der Exposition gegenüber chemischen Stoffen.

(11) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin zehn europäische Normen für Turngeräte an, die unter den Auftrag der Kommission fallen.

(12) Diese zehn europäischen Normen für Turngeräte werden dem Auftrag M/507 gerecht und stehen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Einklang. Daher sollten die Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(13) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die folgenden europäischen Normen erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdecken.

a) EN ISO 20957-1:2013 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20957-1:2013)",

b) EN 957-2:2003 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 2: Kraft-Trainingsgeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

c) EN 957-4:2006 + A1:2010 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 4: Kraft-Trainingsbänke, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

d) EN 957-5:2009 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 5: Stationäre Trainingsfahrräder und Kurbel-Trainingsgeräte für den Oberkörper, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

e) EN 957-6:2010 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

f) EN 957-7:1998 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 7: Rudergeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

g) EN 957-8:1998 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 8: Stepper, Treppensteiggeräte und Climber - Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

h) EN 957-9:2003 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

i) EN 957-10:2005 "Stationäre Trainingsgeräte - Teil 10: Trainingsfahrräder mit starrem Antrieb oder ohne Freilauf, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

j) EN 913:2008 "Turngeräte - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

k) EN 914:2008 "Turngeräte - Barren und kombinierte Stufenbarren/Barren - Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit",

l) EN 915:2008"Turngeräte - Stufenbarren - Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit",

m) EN 916:2003 "Turngeräte - Sprungkästen - Anforderungen und Prüfverfahren einschließlich Sicherheit",

n) EN 12196:2003 "Turngeräte - Pferde und Böcke - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren",

o) EN 12197:1997 "Turngeräte - Reck - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

p) EN 12346:1998 "Turngeräte - Sprossenwände, Gitterleitern und Kletterrahmen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren",

q) EN 12432:1998 "Turngeräte - Schwebebalken - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren",

r) EN 12655:1998 "Turngeräte - Ringeeinrichtungen - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren",

s) EN 13219:2008 "Turngeräte - Trampoline - Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren".

Artikel 2

Die Fundstellen der Normen EN ISO 20957-1:2013, EN 957-2:2003, EN 957-4:2006+A1:2010, EN 957-5:2009, EN 957-6:2010, EN 957-7:1998, EN 957-8:1998, EN 957-9:2003, EN 957-10:2005, EN 913:2008, EN 914:2008, EN 915:2008, EN 916:2003, EN 12196:2003, EN 12197:1997, EN 12346:1998, EN 12432:1998, EN 12655:1998 und EN 13219:2008 werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. Juni 2014

1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

2) ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2011 S. 16.

3) ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2011 S. 13.

ENDE

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