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Regelwerk, EU 2005, Anlagentechnik - EU Bund, s. 2. GPSGV

Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind

(ABl. Nr. L 104 vom 23.04.2005 S. 39)



Anm.: s. Normen über Produkte nach der RL über die allgemeine Produktsicherheit

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2001/95/EG schreibt vor, dass Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen dürfen.

(2) Gemäß dieser Richtlinie ist davon auszugehen, dass ein Produkt sicher ist - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch einschlägige nationale Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine Europäische Norm umsetzen.

(3) Ferner sollen gemäß dieser Richtlinie von europäischen Normungsgremien Europäische Normen festgelegt werden, die gewährleisten, dass die darunter fallenden Produkte der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie genügen.

(4) Nach Konsultation der betroffenen Interessenvertreter sind die Mitgliedstaaten und die Kommission, in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien, zu der Feststellung gelangt, dass schwimmende Freizeitartikel zur Benutzung auf dem oder im Wasser eine Produktkategorie darstellen, für die auf der Grundlage eines von der Kommission nach den Bestimmungen der genannten Richtlinie zu erteilenden Mandats Europäische Normen erstellt werden sollten. Ausgenommen von den in Frage kommenden schwimmfähigen Freizeitartikeln sind die unter die Richtlinie 88/378/EWG des Rates 2 über die Sicherheit von Spielzeug, die Richtlinie 89/686/EWG des Rates 3 über persönliche Schutzausrüstung und die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 über Sportboote fallenden Produkte.

(5) Im Lichte der genannten Konsultationen und Beratungen mit den Behörden der Mitgliedstaaten sollten für die fraglichen Produkte Sicherheitsanforderungen festgelegt werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des im Rahmen der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Erfasste Produkte und Anwendungsbereich

Diese Entscheidung gilt für schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser gemäß den Festlegungen in Teil I des Anhangs, soweit sie nicht durch anderweitige produktspezifische EU-Vorschriften erfasst sind. Von dieser Entscheidung ausgenommen sind insbesondere schwimmfähige Freizeitartikel, die unter die Richtlinien 88/378/EWG, 89/686/EWG und 94/25/EG fallen.

Artikel 2 Sicherheitsanforderungen

Die Sicherheitsanforderungen an die Produkte gemäß Artikel 1 sind in Teil II des Anhangs festgelegt.

Artikel 3 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Sicherheitsanforderungen an schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser  Anhang

Teil I
Produktdefinition

In den Anwendungsbereich dieser Entscheidung fallen schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser, sofern die Schwimmfähigkeit der Erzeugnisse durch Auftrieb mittels gefüllter Luftkammern oder mittels inhärenter Auftriebmittel gewährleistet ist und die Erzeugnisse nicht durch anderweitige produktspezifische EU-Rechtsvorschriften erfasst sind, sie auf dem Wasser oder im Wasser zur Ausübung von Freizeittätigkeiten wie z.B. Spielen im Wasser, Wassersport, Boot fahren, Tauchen oder Schwimmen lernen benutzt werden und nicht zu den typischen, üblicherweise dafür benutzten Produkten gehören. Zum Teil werden die fraglichen Produkte seit Jahren am europäischen Markt angeboten, während andere völlig neu sind und laufend weitere neuartige Produkte hinzukommen.

Bei den fraglichen Erzeugnissen handelt es sich überwiegend um abgeänderte Standardprodukte oder von diesen abgeleitete und daraus weiterentwickelte Ausführungen. Immer häufiger werden Spielplatzgeräte für den Einsatz im Bade- und Wassersportbereich angepasst.

Diese neuen Produkte sollen Spaß und Unterhaltung bieten, gleichzeitig aber auch der Fortbewegung mit hohen Geschwindigkeiten dienen, aktive Betätigung fördern und durch neue Erlebnis-Sportarten wie Tubing und Wildwasser-Rafting einen besonderen Kick vermitteln.

Ausgenommen von dieser Entscheidung sind schwimmfähige Freizeitartikel, die unter die Richtlinie 88/378

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