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Entscheidung 2006/514/EG der Kommission vom 20. Juli 2006 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3277)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 200 vom 22.07.2006 S. 35;
Beschl. (EU) 2019/1698 - ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2019/1698
Normenübersicht - BAUA EU
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 4,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses, eingesetzt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG verpflichtet die Hersteller dazu, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen.
(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG wird davon ausgegangen, dass ein Produkt sicher ist - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verweist.
(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sollten europäische Normen von europäischen Normungsgremien im Auftrag der Kommission aufgestellt werden. Die Kommission veröffentlicht die Verweise auf derartige Normen.
(4) Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie legt ein Verfahren fest zur Veröffentlichung von Verweisen auf die von den europäischen Normungsgremien vor Inkrafttreten der Richtlinie angenommenen Normen. Gewährleisten diese Normen, dass die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt ist, so beschließt die Kommission, einen Verweis auf die Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. In diesen Fällen entscheidet die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie, ob die betreffende Norm der allgemeinen Sicherheitsanforderung entspricht. Sie beschließt nach Anhörung des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses die Veröffentlichung der entsprechenden Verweise. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung.
(5) Seit Inkrafttreten der Richtlinie haben die europäischen Normengremien jedoch einige Normen ohne einen Auftrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie angenommen. Die Absicht des Gesetzgebers bestand darin, die Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsgremien zu gewährleisten und geeignete Normen anzuerkennen, die sich zwar auf in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Produkte beziehen, für die aber ein Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Artikel 4 von der Kommission nicht erteilt worden war. Es ist daher angebracht, die Veröffentlichung der Fundstellen solcher Normen in Erwägung zu ziehen und hierzu das Verfahren nach Artikel 4 Absatz 2 anzuwenden.
(6) Die Entscheidung über die Übereinstimmung der im Anhang verzeichneten Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung wird auf Initiative der Kommission getroffen.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Richtlinie 2001/95/EG
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die im Anhang aufgeführten Normen genügen der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG für die Risiken, auf die sie sich beziehen.
Die Fundstellen der Normen im Anhang werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Juli 2006
Anhang |
Artikel 1 und 2 dieser Entscheidung betreffen folgende Normen:
_____________________
1) ABl. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.
(Stand: 15.11.2019)
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