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Durchführungsbeschluss 2013/390/EU der Kommission vom 18. Juli 2013 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 15649 (Teil 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 196 vom 19.07.2013 S. 22;
Beschl. (EU) 2019/1698 - ABl. L 259 vom 10.10.2019 S. 65aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2019/1698
Hinweis s.: | Normenübersicht - BAUA EU |
Liste zur Veröffentlichung/Übereinstimmung und Sicherheitsanforderungen gemäß RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen die Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.
(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2001/95/EG gilt ein Produkt als sicher - soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden -, wenn es den nicht bindenden nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.
(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG sind die europäischen Normen von den europäischen Normungsgremien auf der Grundlage der Aufträge der Kommission zu erarbeiten.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.
(5) Am 21. April 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/323/EG zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind 2.
(6) Am 6. September 2005 erteilte die Kommission den europäischen Normungsgremien den Auftrag M/372 zur Ausarbeitung einer oder mehrerer europäischer Normen zur Eindämmung der Hauptgefahren im Zusammenhang mit schwimmenden Freizeitartikeln zum Gebrauch auf und im Wasser, nämlich der Gefahr des Ertrinkens bzw. Beinahe-Ertrinkens, sowie anderer konstruktionsbedingter Gefahren wie Abtreiben, Halte-Verlust, Sturz aus großen Höhen, Einschluss oder Verwickeln über bzw. unter der Wasseroberfläche, unvorhersehbarer Verlust der Schwimmfähigkeit, Kentern und Kälteschock sowie benutzungsinhärenter Gefahren wie Kollision und Aufprall oder Gefahren durch ablandige Winde, Strömung und Gezeiten.
(7) Das Europäische Komitee für Normung (CEN) nahm daraufhin eine Serie europäischer Normen (EN 15649 Teil 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser an.
(8) Die europäischen Normen der Serie EN 15649 (Teil 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser werden dem Auftrag M/372 gerecht und stehen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG im Einklang. Die Verweise auf diese Normen sollten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die folgenden europäischen Normen erfüllen die allgemeine Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der Risiken, die sie abdecken.
Die Verweise auf die Normen EN 15649-1:2009 + A1:2012, EN 15649-2:2009 + A1:2012, EN 15649-3:2009 + A1:2012, EN 15649-4:2010 + A1:2012, EN 15649-5:2009, EN 15649- 6:2009 und EN 15649-7:2009 werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 18. Juli 2013
____________
1) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.
2) ABl. Nr. L 104 vom 23.04.2005 S. 39.
ENDE |
(Stand: 15.11.2019)
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