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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/901 der Kommission vom 17. April 2026 über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/901 vom 27.04.2026)


Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2019/1698

Ergänzende Informationen
Normenübersicht // Normen - BAUA, Besch. (EU) 2026/901 - Archiv 2019/1698, Mitt. 2017


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ersetzte die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, ohne dass die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie geändert wurde.

(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/988 dürfen Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/988 gilt ein Produkt als sicher, wenn es den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die durch diese Normen geregelt werden, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der spezifischen Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen geregelt werden sollen, um sicherzustellen, dass Produkte, die diesen europäischen Normen gerecht werden, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/988 entsprechen.

(5) Auf der Grundlage des Beschlusses 2011/479/EU der Kommission 4 zur Festlegung der Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Turngeräte genügen müssen, beauftragte die Kommission mit Schreiben M/507 vom 5. September 2012 das Europäische Komitee für Normung (im Folgenden "CEN") mit der Ausarbeitung europäischer Normen für Turngeräte.

(6) Daraufhin überarbeitete das CEN die Normen EN 915:2008 und EN 12196:2003. Dies führte zur Annahme der Norm EN 915:2024 für Stufenbarren und der Norm EN 12196:2023 für Pferde und Böcke.

(7) Auf der Grundlage des Beschlusses 2008/264/EG der Kommission 5 zur Festlegung von Brandsicherheitsanforderungen, denen Europäische Normen für Zigaretten genügen müssen, beauftragte die Kommission mit Schreiben M/425 vom 27. Juni 2008 das CEN, europäische Normen für Brandsicherheitsanforderungen für Zigaretten auszuarbeiten.

(8) Daraufhin überarbeitete das CEN die Norm EN 16156:2010. Im Anschluss wurde die Norm EN 16156:2024 über die Zündneigung angenommen.

(9) Auf der Grundlage des Beschlusses 2013/121/EU der Kommission 6 zur Festlegung der Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder genügen müssen, beauftragte die Kommission mit Durchführungsbeschluss vom 22. Juli 2014 7

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