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Regelwerk, EU-Chronologisch, EU 1987, Anlagentechnik - EU Bund

Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation

(ABl. Nr. L 36 vom 07.02.1987 S. 31;
VO (EU) 1025/2012 - ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 *aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 29 der VO (EU) Nr. 1025/2012 - Inkrafttreten Gültig - Entsprechungstabelle

Der Rat der Europäischen  Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und die für ihre Aufstellung erforderlichen Arbeiten müssen insbesondere folgenden Aspekten Rechnung tragen:

Aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG werden die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Normungsgremien unterrichtet, wenn Normungsgremien beabsichtigen, eine Norm aufzustellen oder zu ändern; gemäß der genannten Richtlinie kann die Kommission Aufträge erteilen, um Normungsarbeiten von gemeinsamem Interesse einvernehmlich und in einem frühen Stadium durchführen zu lassen.

Diese Richtlinie enthält nicht alle Bestimmungen, die für die Durchführung einer gemeinsamen Normungspolitik auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation erforderlich sind.

Der zunehmende Umfang der technischen Überschneidungen zwischen den verschiedenen Normungsbereichen, vor allem zwischen der Informationstechnik und der Telekommunikation, rechtfertigt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien, die sich zur Behandlung der gemeinsamen Bereiche zusammenschließen müssen.

Vor kurzem wurden von der Kommission Vereinbarungen im Rahmen der mit der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT) unterzeichneten gemeinsamen Absichtserklärung sowie im Rahmen der allgemeinen Leitlinien, die Gegenstand eines Übereinkommens mit der Gemeinsamen Europäischen Normeninstitution "Europäisches Komitee für Normung Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung" (CEN/CENELEC) sind, geschlossen.

Die Richtlinie 86/36l/EWG79 umfasst Programme, in deren Rahmen die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen - gegebenenfalls im Benehmen mit - dem Europäischen Komitee für Normung und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung - in diesem Bereich an gemeinsamen technischen Spezifikationen arbeitet die Europäischen Fernmeldenormen (NET) entsprechen

Die öffentlichen Lieferauftrage sind ein geeigneter Bereich in dem eine umfassendere Übernahme von Normen für den Informations- und Datenaustausch im Rahmen des Offenen Systemverbunds (Open Systems Interconnection) durch Hinweise beim Kauf gefördert werden können.

Es ist erforderlich einen Ausschuss mit der Aufgabe zu betrauen die Kommission bei der Verfolgung der in dem Beschluss vorgesehenen Zielsetzungen und Tätigkeiten zu unterstützen

- beschließt:

Artikel 1

Für diesen Beschluss gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Technische Spezifikation": Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt wie Qualitätsstufen Gebrauchstauglichkeit Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Vorschriften für das Erzeugnis hinsichtlich Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung;
  2. Gemeinsame technische Spezifikation technische Spezifikation die erarbeitet wurde um die einheitliche Anwendung in sämtlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sicherzustellen
  3. Norm technische Spezifikation die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung gebilligt worden ist, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;
  4. Internationale Norm: Norm die von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist;
  5. "Entwurf einer internationalen Norm (DIS)": Normentwurf, der von einer anerkannten internationalen Normenorganisation verabschiedet worden ist;
  6. "Internationale technische Telekommunikationsspezifikation" die technische Spezifikation aller oder einiger Merkmale eines Erzeugnisses, empfohlen von Organisationen wie dem Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Telefondienst oder der CEPT;
  7. "Europäische Norm": Norm, die von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß ihren satzungsmäßigen Bestimmungen gebilligt worden ist; .
  8. "Europäische Vornorm": Norm, die unter dem Bezugszeichen "ENV" von den Normenorganisationen, mit denen die Gemeinschaft Abkommen geschlossen hat, gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen angenommen worden ist;
  9. "Funktionelle Norm": Norm, die eine komplexe Funktion liefern soll, die zur Kompatibilität der Systeme erforderlich ist und die im allgemeinen durch die Verknüpfung mehrerer bereits von den Normenorganisationen gemäß deren satzungsmäßigen Bestimmungen entsteht;
  10. "Funktionelle Spezifikation": Spezifikation, mit der die Anwendung einer oder mehrerer OSI-Normen zur Unterstützung einer spezifischen Anforderung für die Kommunikation zwischen Systemen der Informationstechnik im einzelnen festgelegt wird (von Organisationen wie dem Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegraphen- und Fernsprechdienst oder der CEPT empfohlen); -
  11. "Technische Vorschrift": Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Einhaltung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, mit Ausnahme der von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen;
  12. "Bescheinigung der Konformität": Vorgang, durch den mit Hilfe eines Konformitätszertifikats oder eines Konformitätszeichens bescheinigt wird, dass ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung mit bestimmten Normen oder technischen Spezifikationen übereinstimmt;
  13. "Informationstechnik": Systeme, Anlagen, Bauteile und Softwareprodukte, die erforderlich sind; um das Wiederauffinden, die Verarbeitung und Speicherung von Informationen in allen Bereichen des menschlichen Lebens (Heim, Büro, Fabrik usw.) zu gewährleisten, und die im allgemeinen bei elektronischen oder ähnlichen Verfahren eingesetzt werden;
  14. "Öffentliche Lieferaufträge":
  15. "Fernmeldeverwaltungen": Verwaltungen oder anerkannte private Betriebsgesellschaften in der Gemeinschaft die öffentliche Telekommunikationsdienste anbieten

Artikel 2

Zur Förderung der Normung in Europa und der Aufstellung und Anwendung von Normen auf dem Gebiet der Informationstechnik und von funktionellen Spezifikationen im Bereich der Telekommunikation werden auf Gemeinschaftsebene folgende Maßnahmen unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 durchgeführt:

  1. In regelmäßigen Abständen und mindestens einmal jährlich wird der vorrangige Normungsbedarf auf der Grundlage der internationalen Normen, die internationalen Normentwürfe oder der Dokumente die diesen Normen gleichzusetzen sind festgestellt um die Arbeitsprogramme festzulegen und die europäischen Normen und funktionellen Spezifikationen aufstellen zu lassen, die für nötig erachtet werden, um den Informations- und Datenaustausch und die Kompatibilität der Systeme zu gewährleisten.
  2. Auf der Basis der auf internationaler Ebene durchgeführten Normungsarbeiten
  3. Die Anwendung der Normen und funktionellen Spezifikationen wird dadurch erleichtert, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen koordiniert werden:

Die Anwendung der Normen und funktionellen Spezifikationen auf dem Gebiet den Informationstechnik und der Telekommunikation wird bei öffentlichen Aufträgen und technischen Vorschriften gefördert.

Artikel 3

(1) Die spezifischen Ziele der vorgesehenen Maßnahmen sind im Anhang beschrieben.

(2) Dieser Beschluss gilt für

(3) Dieser Beschluss gilt nicht für

Artikel 4

Bei der Ermittlung des Normungsbedarfs sowie bei der Aufstellung des Arbeitsprogramms für die Normung und die Ausarbeitung von funktionellen Spezifikationen stützt die Kommission sich insbesondere auf die Informationen, die ihr aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG mitgeteilt werden.

Die Kommission überträgt nach Anhörung des in Artikel 7 vorgesehenen Ausschusses die technischen Arbeiten den zuständigen europäischen Normungsorganisationen oder technischen Fachgremien (CEN, CENELEC und CEPT) und ersucht die erforderlichenfalls um die Aufstellung der entsprechenden europäischen Normen oder, funktionellen Spezifikationen. Die diesen Organisationen zu erteilenden Aufträge sind dem in Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Ausschuss gemäß den Verfahren dieser Richtlinie zur Zustimmung zu unterbreiten.

Es darf kein Auftrag erteilt werden, der sich mit irgendeinem Teil der aufgrund der Richtlinie 86/361/EWG begonnenen oder aufgestellten Arbeitsprogramme überschneidet.

Artikel 5

(1) In Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Verfahren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei öffentlichen Lieferaufträgen auf dem Gebiet der Informationstechnik

Bezug genommen wird, so dass diese Normen bei der Übermittlung und dem Austausch von Informationen und Daten und für die Kompatibilität der Systeme zugrunde gelegt werden.

(2) Um Kompatibilität zwischen Endeinrichtungen zu erzielen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fernmeldeverwaltungen bei denjenigen Diensten, die speziell für den Austausch von Informationen und Daten zwischen Systemen der Informationstechnik bestimmt sind und die nach den in Absatz 1 genannten Normen arbeiten, funktionelle Spezifikationen für den Zugang zu ihren öffentlichen Fernmeldenetzen verwenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten besonderen Umstände zu berücksichtigen, die möglicherweise die Verwendung anderer, in diesem Beschluss nicht vorgesehener Normen und Spezifikationen rechtfertigen:

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich auf der gleichen Grundlage wie in Absatz 1 die Bezugnahme auf Entwürfe internationaler Normen vorschreiben.

(5) Auftragerteilende Stellen, die sich auf Absatz 3 berufen, geben die Gründe dafür nach Möglichkeit (bereits) in den Ausschreibungsunterlagen an und halten in jedem einzelnen Fall

diese Gründe in ihren internen Unterlagen fest, sie stellen diese Angaben unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses den sich bewerbenden Unternehmen sowie dem in Artikel 7 genannten Ausschuss auf Antrag zur Verfügung. Beschwerden über die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 3 können auch direkt an die Kommission gerichtet werden.

(6) Die Kommission stellt sicher, dass dieser Artikel auf alle Gemeinschaftsprojekte und -programme einschließlich der öffentlichen Lieferaufträge, die aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts finanziert werden, angewandt wird.

(7) Die auftragerteilenden Stellen können, sofern sie dies für erforderlich erachten, auf Auftrage mit einem Wert unter 100 000 Euro andere Spezifikationen anwenden sofern diese Anschaffungen der Verwendungen der Normen im Sinne der Absätze 1 und 2 bei Auftragen mit einem höheren als dem in diesem Absatz genannten Wert nicht entgegenstehen Die Notwendigkeit dieser Ausnahmeregelung sowie die Höhe des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes wird binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt überprüft ab dem dieser Beschluss anzuwenden ist..

Artikel 6

Bei der Abfassung oder Änderung von technischen Vorschriften auf den zum Geltungsbereich dieses Beschlusses gehörenden Gebieten legen die Mitgliedstaaten stets die in Artikel 5 genannten Normen zugrunde, wenn diese den geforderten technischen Spezifikationen der Vorschrift in angemessener Weise gerecht werden.

Artikel 7

(1) Ein Beratender Ausschuss mit der Bezeichnung "Gruppe hoher Beamter für die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik unterstützt die Kommission bei der Verfolgung der in dem Beschluss vorgesehenen Ziele und Tätigkeiten Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen die Sachverständige oder Berater hinzuziehen können den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Für Fragen der Telekommunikation ist die in Artikel 5 der Richtlinie 86/361/EWG vorgesehene "Gruppe hoher Beamter Telekommunikation zuständig.

(2) Die Kommission konsultiert den Ausschuss bei der Festlegung der Prioritäten der Gemeinschaft, der Durchführung der im Anhang genannten Maßnahmen, der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Übereinstimmung mit den Normen, der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 5 sowie in anderen Fragen der Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation oder an deren Gebieten, mit denen sie sich überschneiden. Sie hört den Ausschuss auch zu dem in Artikel 8 vorgesehenen Bericht an.

(3) Die Kommission koordiniert die Arbeiten dieser Ausschüsse mit dem in Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Ausschuss insbesondere dann, wenn die Möglichkeit einer Überschneidung für den Fall besteht, dass aufgrund dieses Beschlusses und der genannten Richtlinie Anträge an europäische Normungsgremien gerichtet werden.

(4) Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses können auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaates dem Ausschuss unterbreitet werden.

(5) Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission wahrgenommen.

Artikel 8

Die Kommission legt regelmäßig einen Bericht über den Stand der Normungsarbeiten auf dem Gebiet der Informationstechnik vor, den sie alle zwei Jahre an das Europäische Parlament und an den Rat sendet. Der Bericht enthält die Modalitäten für die Einführung in der Gemeinschaft, die erzielten Ergebnisse, ihre Anwendung bei öffentlichen Lieferaufträgen sowie einzelstaatlichen technischen Vorschriften und vor allem ihre praktische Bedeutung für die Bescheinigung der Konformität.

Artikel 9

Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 83/189/EWG und 86/361/EWG.

Artikel 10

Dieser Beschluss ist nach einem Jahr, gerechnet ab seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, anzuwenden.

Artikel 11

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

1) ABl. EG Nr. C 36 vom 17.2 1986 S. 55

2) ABl. EG Nr. C 303 vom 25.02.1985 S. 2


ENDE

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