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Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1;
VO (EU) 1210/2011 - ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2011 S. 2;
VO (EU) 784/2012 - ABl. Nr. L 234 vom 31.08.2012 S. 4;
VO (EU) 1042/2012 - ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 19;
VO (EU) 1143/2013 - ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2013 S. 10;
VO (EU) 176/2014 - ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1902 - ABl. Nr. L 269 vom 19.10.2017 S. 13 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/7 - ABl. L 2 vom 04.01.2019 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1868 - ABl. L 289 vom 08.11.2019 S. 9 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2830 - ABl. L 2023/2830 vom 20.12.2023aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 57 der VO (EU) 2023/2830 - Entprechungstabelle
Änd.: Titel 19
s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/87/EG wurde überarbeitet und durch die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft 2 und die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten 3 geändert. Eine der bei der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Verbesserungen war, dass als Grundprinzip für die Zuteilung von Zertifikaten die Versteigerung festgelegt werden sollte, weil sie das einfachste und nach allgemeiner Auffassung wirtschaftlich effizienteste System ist. Die Effizienz des Emissionshandelssystems bedarf eines eindeutigen CO2-Preissignals, damit die Verringerung von Treibhausgasemissionen zu den geringsten Kosten erreicht wird. Versteigerungen sollten ein solches CO2-Preissignal unterstützen und stärken.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche unter Kapitel III der genannten Richtlinie fallenden Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Somit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zertifikate zu versteigern, die nicht kostenlos zugeteilt werden. Sie dürfen kein anderes Mittel der Zuteilung nutzen und dürfen auch Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, weder zurückhalten noch löschen, anstatt sie zu versteigern.
(3) Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG enthält mehrere Zielsetzungen für das Auktionsverfahren. Es sollte vorhersehbar sein, besonders in Hinsicht auf den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen. Die Versteigerungen sollten so konzipiert sein, dass die in das Emissionshandelssystem einbezogenen kleinen und mittleren Unternehmen einen uneingeschränkten, fairen und gleichberechtigten Zugang haben, dass Kleinemittenten Zugang gewährt wird, dass alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben, dass die Teilnehmer den Auktionsbetrieb nicht untergraben und dass die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme daran wirtschaftlich ist und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden.
(4) Diese Zielsetzungen sollten im Zusammenhang mit den Gesamtzielen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG gesehen werden, also unter anderem stärkere Harmonisierung, Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und größere Vorhersehbarkeit, die zusammengenommen das CO2-Preissignal verstärken dürften, damit eine Emissionsverringerung zu den geringsten Kosten erreicht wird. Tatsächlich setzen die vermehrten Anstrengungen zur Emissionsreduktion größtmögliche Effizienz auf der Grundlage von unionsweit vollständig harmonisierten Zuteilungsbedingungen voraus.
(5) Gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden in der Handelsperiode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 15 % der unter Kapitel II der genannten Richtlinie fallenden Zertifikate versteigert, und derselbe Prozentsatz gilt nach Artikel 3d Absatz 2 auch für die Versteigerung der unter Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate in der Periode ab 1. Januar 2013. Gemäß Artikel 3d Absatz 3 ist eine Verordnung zu erlassen, die die Einzelheiten der Versteigerung aller unter Kapitel II fallenden und nicht gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 oder Artikel 3f Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG kostenfrei zugeteilten Zertifikate durch die Mitgliedstaaten regelt.
(6) Der Mehrheit der Interessenvertreter, die an der Anhörung vor Erlass dieser Verordnung teilgenommen haben, der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Folgenabschätzung der Kommission zufolge lassen sich die Gesamtziele der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG am ehesten mit einer gemeinsamen Auktionsinfrastruktur verwirklichen, bei der die Versteigerungen über eine gemeinsame Auktionsplattform durchgeführt werden. Ein solches Konzept beugt jeglicher Störung des Binnenmarkts vor. Es ermöglicht das höchste Maß an wirtschaftlicher Effizienz und gestattet es, auf der Grundlage von unionsweit vollständig harmonisierten Bedingungen Zertifikate über Versteigerungen zuzuteilen. Die Durchführung von Versteigerungen im Wege einer gemeinsamen Auktionsplattform stärkt zudem am besten das CO2-Preissignal, das Wirtschaftsteilnehmer brauchen, um die für die kostengünstigste Verringerung der Treibhausgasemissionen erforderlichen Investitionsentscheidungen zu treffen.
(7) Der Mehrheit der Interessenvertreter, die an der Anhörung vor Erlass dieser Verordnung teilgenommen haben, der überwältigenden Mehrheit der Mitgliedstaaten und der Folgenabschätzung der Kommission zufolge lassen sich auch die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG am besten mit einer gemeinsamen Auktionsinfrastruktur verwirklichen, bei der die Versteigerungen über eine gemeinsame Auktionsplattform durchgeführt werden. Dieses Konzept ist der wirtschaftlichste Weg, Zertifikate zu versteigern, ohne dass unnötige Verwaltungskosten entstehen, die bei der Nutzung von mehreren Auktionsinfrastrukturen zwangsläufig anfallen würden. Es bietet de jure und de facto am ehesten einen offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Versteigerungen. Ein solches gemeinsames Konzept würde die Vorhersehbarkeit des Auktionskalenders sicherstellen und die Deutlichkeit des CO2-Preissignals am besten stärken. Eine gemeinsame Auktionsinfrastruktur ist besonders wichtig, um gleichberechtigten Zugang für kleine und mittlere Unternehmen, die in das Emissionshandelssystem einbezogen sind, und Zugang für Kleinemittenten zu gewähren, da es für solche Unternehmen eine besondere finanzielle Belastung bedeuten würde, sich mit mehr als einer Auktionsplattform vertraut zu machen, sich dort registrieren zu lassen und daran teilzunehmen. Eine gemeinsame Auktionsplattform erleichtert die größte unionsweite Beteiligung und verringert damit am ehesten das Risiko, dass Teilnehmer die Auktionen untergraben, indem sie sie als Mittel für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch nutzen.
(8) Um aber das Risiko eines eingeschränkten Wettbewerbs auf dem CO2-Markt zu mindern, bietet diese Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nicht an der gemeinsamen Auktionsplattform teilzunehmen ("optout"), sondern eine eigene Auktionsplattform zu bestellen, sofern diese Optout-Plattformen in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt werden. Grundlage für die Aufführung einer Optout-Plattform in den Anhang ist die Notifizierung der Plattform durch den betreffenden Mitgliedstaat an die Kommission. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch zwangsläufig eine nicht vollständige Harmonisierung des Auktionsverfahrens, weswegen die Regeln in dieser Verordnung innerhalb eines Anfangszeitraums von höchstens fünf Jahren mit Anhörung von Interessenvertretern überprüft werden sollten, damit die im Lichte der erworbenen Erfahrung für notwendig erachteten Änderungen vorgenommen werden können. Nach dem Eingang der Notifizierung eines Mitgliedstaats über eine Optout-Plattform sollte die Kommission unverzüglich für die Aufführung der Optout-Plattform in den Anhang dieser Verordnung sorgen.
(9) Außerdem sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, etwa bei der Vorbereitung einer geplanten Änderung dieser Verordnung zur Aufführung von Optout-Plattformen bei der Auktionsaufsicht einen Bericht über die Funktionsweise der Auktionsplattform zu verlangen, die er bestellen möchte. Ferner sollte die Auktionsaufsicht die Vereinbarkeit jeder Auktionsplattform mit dieser Verordnung und mit den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG prüfen und den Mitgliedstaaten, der Kommission sowie der jeweiligen Auktionsplattform darüber Bericht erstatten. Eine solche Prüfung sollte die Auswirkung der Versteigerungen auf die Marktposition der Auktionsplattformen auf dem Sekundärmarkt einschließen. Damit versteigernde Mitgliedstaaten nicht ungewollt über das eigentliche Mandat hinaus an eine Auktionsplattform gebunden bleiben, sollte jeder Vertrag zur Bestellung einer Auktionsplattform geeignete Bestimmungen enthalten, nach denen die Auktionsplattform sämtliche Sachanlagen und immateriellen Aktiva aushändigen muss, die ihre Nachfolgerin für die Durchführung von Versteigerungen braucht.
(10) Die Entscheidungen über die Zahl der Auktionsplattformen und die Art Einrichtung, die als Auktionsplattform fungieren darf, untermauern die Bestimmungen in dieser Verordnung über einen vorhersehbaren Auktionskalender, die Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu den Versteigerungen und die Konzeption der Versteigerungen sowie die Bestimmungen über die Verwaltung von Sicherheiten, der Zahlung und Lieferung sowie über die Auktionsaufsicht. Die Kommission könnte solche Bestimmungen nicht in einer vollständig harmonisierten Verordnung erlassen, ohne die Zahl der Auktionsplattformen und die besonderen Möglichkeiten der für die Durchführung der Versteigerungen ausgewählten Einrichtung zu kennen. Die Maßnahmen dieser Verordnung bauen daher zunächst darauf auf, dass Versteigerungen über eine gemeinsame Auktionsplattform abgewickelt werden, sehen aber gleichzeitig ein Verfahren vor, mit dem die Zahl und Qualität etwaiger anderer Auktionsplattformen festgestellt werden kann, die ein Mitgliedstaat möglicherweise nutzen möchte.
(11) Angesichts der in Erwägungsgrund 10 dargelegten Zwänge sollte die Aufführung einer Optout-Auktionsplattform in einen Anhang dieser Verordnung an Bedingungen oder Verpflichtungen geknüpft sein. Die Aufnahme einer Optout-Plattform in einen Anhang dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der Befugnis der Kommission, die Streichung einer Auktionsplattform insbesondere im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung oder gegen die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG vorzuschlagen. Bei Nichterfolgen der Aufführung sollte der versteigernde Mitgliedstaat seine Zertifikate über die gemeinsame Auktionsplattform versteigern. Die Kommission sollte in der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Kommissionsverordnung vorsehen, dass in dem Fall, in dem die Optout-Plattform gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG verstößt, alle Verfahren im Zusammenhang mit der Versteigerung von Zertifikaten ausgesetzt werden.
(12) Die Kommission sollte nach Maßgabe des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG die ausführlichen Vorschriften für das von der Optout-Auktionsplattform durchzuführende Auktionsverfahren bewerten; die Kommission hört den in Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ausschuss an. Eine solche Bewertung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Bestellung einer Optout-Auktionsplattform, die jeder nicht an der gemeinsamen Auktionsplattform teilnehmende Mitgliedstaat auf nationaler Ebene vornimmt, ähnlich streng kontrolliert wird, wie die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme. Die an der gemeinsamen Vergabe der gemeinsamen Auktionsplattform beteiligten Mitgliedstaaten üben diese Kontrolle zusammen mit der Kommission aus, die an dem gesamten Verfahren mitwirkt. Außerdem erhalten nicht an der gemeinsamen Auktionsplattform teilnehmende Mitgliedstaaten unter geeigneten Bedingungen, die von der Kommission und den daran teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbart und in der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren festgehalten werden, Beobachterstatus im gemeinsamen Vergabeverfahren.
(13) Diese Verordnung sollte für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel II und Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG ab 1. Januar 2012 bzw. ab 1. Januar 2013 gelten. Sie sollte auch vor Beginn der Periode ab 2013 für die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG gelten, wenn dies notwendig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Kohlenstoff- und der Strommärkte zu sichern.
(14) Aus Gründen der Einfachheit und der Zugänglichkeit sollten die versteigerten Zertifikate innerhalb von fünf Handelstagen lieferbar sein. Derart kurze Lieferfristen würden jeden potenziell negativen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Auktionsplattformen und den Handelsplätzen auf dem Sekundärmarkt für Zertifikate begrenzen. Außerdem sind kurze Lieferfristen einfacher, fördern eine breite Beteiligung und mindern damit das Risiko des Marktmissbrauchs und sorgen dafür, dass in das System einbezogene kleine und mittlere Unternehmen und Kleinemittenten besseren Zugang haben. Es ist nicht Aufgabe von Versteigerungen, Forwards und Futures zu liefern; vielmehr muss der Markt optimale Lösungen bieten, um auf die Nachfrage nach Derivaten von Zertifikaten zu reagieren. Es sollte die Möglichkeit geboten werden, im Laufe des Verfahrens zur Bestellung der Auktionsplattform zwischen Zwei-Tage-Spot- und Fünf-Tage-FuturesKontrakten zu wählen, um die beste Lösung für das zu wählende optimale Auktionsobjekt zu prüfen. Während ein Zwei-Tage-Spot-Kontrakt kein Finanzinstrument im Sinne des Finanzmarktrechts der Union ist, sind Fünf-TageFutures Finanzinstrumente im Sinne der Finanzmarkt regeln der Union.
(15) Die Entscheidung für oder gegen ein Finanzinstrument als Auktionsobjekt sollte Teil des Verfahrens für die Auswahl der Auktionsplattform sein und sollte auf der Grundlage der Gesamtbewertung der Kosten und des Nutzens der Lösungen getroffen werden, die die am wettbewerblichen Vergabeverfahren teilnehmenden Bewerber anbieten. Gegenstand dieser Bewertung sollten vor allem die Kosteneffizienz, der gleichberechtigten Zugang für in das Handelssystem einbezogene kleine und mittlere Unternehmen und Kleinemittenten, angemessene Schutzmechanismen und die Marktaufsicht sein.
(16) Bis die für die Lieferung von Zertifikaten erforderlichen Rechtsvorschriften und technischen Mittel geschaffen sind, empfiehlt es sich, einen alternativen Weg für die Versteigerung von Zertifikaten vorzusehen. Zu diesem Zweck sieht diese Verordnung die Möglichkeit vor, Futures und Forwards mit einem Liefertermin bis spätestens 31. Dezember 2013 zu versteigern. Solche Futures und Forwards sind Finanzinstrumente, die sowohl dem Auktionator als auch den Bietern Schutzmechanismen analog zu denen bieten, die es im Rahmen der Finanzmarktregeln gibt. Im Sinne dieser Verordnung unterscheiden sich Futures von Forwards darin, dass für erstere Nachschussleistungen bar erfolgen müssen, während sie bei letzteren in Form einer nicht bar hinterlegten Sicherheit erfolgen können. Die Mitgliedstaaten sollten abhängig davon, welche Nachschussbestimmungen ihrer Haushaltslage am ehesten entgegen kommen, wählen können, welche Art Produkt sie für die Versteigerung von Lizenzen nutzen wollen. Sollte es notwendig werden, auf solche Alternativen für die Zertifikatversteigerung zurückzugreifen, würden Futures und Forwards vorläufig über eine oder zwei Auktionsplattformen versteigert werden.
(17) Angesichts des Wunsches nach Einfachheit, Gerechtigkeit und Kosteneffizienz und des Erfordernisses, das Risiko für Marktmissbrauch zu senken, sollten Versteigerungen in einem einzigen Durchgang, mit geschlossenem Orderbuch und mit einem Einheitspreis durchgeführt werden. Außerdem sollten gleichlautende Gebote durch ein Zufallsverfahren geregelt werden, um Unsicherheit für die Bieter zu schaffen und Absprachen über den Gebotspreis unhaltbar zu machen. Es kann erwartet werden, dass sich der Clearingpreis eng an den maßgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt annähert, während ein Clearingpreis, der wesentlich unter dem maßgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt liegt, wohl auf Mängel der Versteigerung hindeutet. Würde ein solcher Clearingpreis als maßgeblich akzeptiert, so könnte dies das Kohlenstoff-Preissignal verzerren, den Kohlenstoffmarkt stören und nicht gewährleisten, dass die Bieter einen gerechten Preis für die Zertifikate zahlen. Deswegen sollte die Versteigerung in einem solchen Fall annulliert werden.
(18) Eine relativ hohe Auktionsfrequenz ist wünschenswert, um die Auswirkungen der Versteigerungen auf das Funktionieren des Sekundärmarktes zu begrenzen, während gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die Versteigerungen umfangreich genug sind, um für eine hinreichende Beteiligung zu sorgen. Eine relativ hohe Frequenz senkt das Risiko des Marktmissbrauchs, da sie den Wert, der für Bieter in einzelnen Versteigerungen auf dem Spiel steht, verringert und ihnen mehr Flexibilität gibt, um auf nachfolgenden Versteigerungen ihre Marktstellung zu korrigieren. Deswegen sollte diese Verordnung eine Frequenz von mindestens wöchentlichen Versteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG vorsehen. Wegen des deutlich geringeren Volumens der unter Kapitel II derselben Richtlinie fallenden Zertifikate reicht es, wenn für diese Zertifikate mindestens alle zwei Monate eine Versteigerung stattfindet.
(19) Um Vorhersehbarkeit für den Sekundärmarkt zu schaffen, sollte diese Verordnung die folgenden Regeln und Verfahren vorsehen: Erstens: Sie sollte vorsehen, dass die Mengen aller in den Jahren 2011 und 2012 zu versteigernden Zertifikate so bald wie möglich nach Annahme dieser Verordnung festgelegt werden. Die derart festgelegten Mengen und die Auktionsobjekte, über die sie versteigert werden sollen, werden in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Zweitens: Sie sollte klare und transparente Regeln enthalten, nach denen die Menge der in jedem nachfolgenden Jahr zu versteigernden Zertifikate festgelegt wird. Drittens: Sie sollte Regeln und Verfahren enthalten, nach denen für jedes Kalenderjahr ein detaillierter Auktionskalender aufgestellt wird, der weit vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres alle sachdienlichen Informationen zu jeder einzelnen Versteigerung enthält. Nachträgliche Änderungen des Auktionskalenders sollten auf wenige genau vorgegebene Umstände beschränkt sein. Etwaige Änderungen sollten so vorgenommen werden, dass sie die Vorhersehbarkeit des Auktionskalenders möglichst wenig beeinträchtigen.
(20) In der Regel sollte die zu versteigernde Menge pro Jahr gleich der Menge der diesem Jahr zugewiesenen Zertifikate sein. Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG sollten in den Jahren 2011 und 2012 nur ausnahmsweise versteigert werden. Da voraussichtlich von der zweiten auf die dritte Handelsperiode übertragene Zertifikate, zertifizierte Emissionsreduktionseinheiten (ZER) und gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG zu verkaufende Zertifikate zur Verfügung stehen werden, empfiehlt es sich, die Auswirkungen etwaiger "frühzeitiger Versteigerungen" in den Jahren 2011 und 2012 durch Anpassung der Menge der 2013 und 2014 zu versteigernden Zertifikate auszugleichen.
(21) In Einklang mit der Nachfrage auf dem Sekundärmarkt sollte die Menge der pro Jahr zu versteigernden Zertifikate gleichmäßig auf das Jahr verteilt werden.
(22) Ein offener Zugang ist erforderlich, um die Teilnahme zu fördern und so sicherzustellen, dass das Auktionsergebnis durch Wettbewerb bestimmt wird. Eine weitere Voraussetzung für eine hohe Beteiligung an den Versteigerungen und für ein wettbewerbsbestimmtes Auktionsergebnis ist das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Auktionsverfahrens, insbesondere was mögliche Störungen durch Teilnehmer anbelangt, die Versteigerungen als Mittel für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch nutzen wollen. Um einen störungsfreien Ablauf der Versteigerungen sicherzustellen, sollten für den Zugang zu den Versteigerungen Mindestanforderungen an angemessene Kontrollen der Sorgfaltspflicht gegenüber den Kunden gelten. Im Interesse der Kosteneffizienz solcher Kontrollen sollte die Berechtigung, die Zulassung zu Versteigerungen zu beantragen, nur leicht feststellbaren, genau abgegrenzten Kategorien von Teilnehmern erteilt werden, insbesondere den unter das Emissionshandelssystem fallenden Betreibern ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern sowie geregelten Finanzeinrichtungen wie Wertpapierfirmen und Kreditinstituten. Auch Unternehmenskooperationen von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern in Form von Partnerschaften, JointVentures und Gelegenheitsgesellschaften, die als Vermittler im Auftrag ihrer Mitglieder handeln, sollten berechtigt sein, eine Bieterzulassung für Versteigerungen zu beantragen. Es wäre daher empfehlenswert, anfangs die Berechtigung, die Zulassung zu den Versteigerungen zu beantragen, einzuschränken, ohne der Möglichkeit vorzugreifen, aufgrund der Erfahrung aus den Versteigerungen oder nachdem die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG geprüft hat, ob der Markt für Emissionszertifikate hinreichend vor Marktmissbrauch geschützt ist, den Zugang zu den Versteigerungen auf weitere Teilnehmerkategorien auszudehnen.
(23) Der Rechtssicherheit wegen sollte diese Verordnung außerdem vorsehen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 4 für die Auktionsplattform gelten. Dies ist besonders wichtig angesichts der Tatsache, dass die Auktionsplattform nicht nur Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, sondern auch Anlagenbetreibern und Luftfahrzeugbetreibern sowie anderen Personen Zugang gewähren muss, die auf eigene Rechnung und im Namen von Dritten bieten dürfen, die selbst nicht unter die Richtlinie 2005/60/EG fallen.
(24) In Bezug auf den Zugang zu den Versteigerungen sollte diese Verordnung den Teilnehmern die Wahl lassen zwischen dem direkten Zugang über das Internet oder spezielle Verbindungen, dem Zugang über zugelassene und der Aufsicht unterliegende Finanzintermediäre oder dem Zugang über andere Personen, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt haben, auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts - wobei ihr Hauptgeschäft keine Wertpapier- und Bankendienstleistungen sein dürfen - Gebote abzugeben, sofern diese anderen Personen Maßnahmen im Rahmen des Anlegerschutzes und der Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden beachten, die den für Wertpapierfirmen geltenden Maßnahmen gleichwertig sind.
(25) Durch die Aufnahme weiterer, von den Mitgliedstaaten zugelassener Personen in die Liste der Personen, die berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, sollten die Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber indirekten Zugang nicht nur über Finanzintermediäre, sondern auch über andere Intermediäre erhalten, mit denen bereits eine Kundenbeziehung besteht, wie ihre Strom- oder Kraftstofflieferanten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates 5 von der genannten Richtlinie ausgenommen sind.
(26) Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte diese Verordnung detaillierte Bestimmungen für andere Aspekte des Versteigerungsverfahrens enthalten wie die Losgröße, die Möglichkeit, Gebote zurückzuziehen oder zu ändern, die für die Gebote und die Zahlung verwendete Währung, die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung sowie die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung einer Zulassung.
(27) Jeder Mitgliedstaat sollte einen Auktionator bestellen, der für die Versteigerung von Zertifikaten im Namen des ihn bestellenden Mitgliedstaats zuständig ist. Die Auktionsplattform sollte ausschließlich für die Durchführung der Versteigerungen zuständig sein. Ein und derselbe Auktionator sollte von mehr als einem Mitgliedstaat bestellt werden können. Der Auktionator sollte für jeden ihn bestellenden Mitgliedstaat gesondert handeln. Seine Aufgabe sollte es sein, die Zertifikate auf der Auktionsplattform zu versteigern und die Auktionserlöse der einzelnen ihn bestellenden Mitgliedstaaten entgegenzunehmen und an den jeweiligen Mitgliedstaat auszuzahlen. Es ist wichtig, dass die Vereinbarung zwischen jedem Mitgliedstaat und seinem Auktionator mit der Vereinbarung zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform vereinbar ist und dass letztere im Falle eines Konflikts Vorrang hat.
(28) Der Auktionator, der von einem Mitgliedstaat bestellt wird, der nicht an der gemeinsamen Plattform teilnimmt, sondern seine eigene Auktionsplattform bestellt, sollte nicht nur von der Auktionsplattform des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch von der gemeinsamen Auktionsplattform anerkannt werden. Dies ist wünschenswert, um den Weg für einen reibungslosen Übergang von der Optout-Plattform zur gemeinsamen Auktionsplattform zu ebnen, sollte ein solcher Übergang namentlich aufgrund der Nichtaufführung der Auktionsplattform in einem Anhang dieser Verordnung erforderlich sein.
(29) Eine Auktionsplattform muss deswegen ein geregelter Markt sein, damit die auf dem Sekundärmarkt verfügbare organisatorische Infrastruktur für den Ablauf der Versteigerungen genutzt werden kann. Denn für geregelte Märkte gelten namentlich nach der Richtlinie 2004/39/EG und nach der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) 6 eine Reihe von Schutzbestimmungen für die Abwicklung der Geschäfte. Diese Schutzbestimmungen umfassen Vorkehrungen für die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen von Interessenkonflikten auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Teilnehmer, für das Erkennen und Management der Risiken, denen diese ausgesetzt sind, und das Ergreifen wirksamer Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken, für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe ihrer Systeme, indem wirksame Notmaßnahmen für den Fall eines Systemzusammenbruchs getroffen werden, für transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel, für die Festlegung objektiver Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen und für die Erleichterung eines reibungslosen und rechtzeitigen Abschlusses der innerhalb ihrer Systeme ausführten Geschäfte sowie für die Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.
(30) Die Vorschrift, nach der die Auktionsplattform ein geregelter Markt sein muss, hat darüber hinaus weitere Vorteile. So kann auf der organisatorischen Infrastruktur, der Erfahrung, den Fähigkeiten und den transparenten obligatorischen Betriebsregeln des Marktes aufgebaut werden. Dies ist unter anderem wichtig für das Clearing oder die Abrechnung von Geschäften sowie für die Überwachung der Einhaltung der markteigenen Regeln und anderer rechtlicher Verpflichtungen wie das Verbot von Marktmissbrauch und die Bereitstellung außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. Dies ist kostenwirksam und trägt dazu bei, die Operationalität der Versteigerungen zu wahren. Nach den geltenden Regeln für Interessenkonflikte müsste der Auktionator von der Auktionsplattform, deren Eignern oder deren Marktbetreiber unabhängig sein, um das ordnungsgemäße Funktionieren des geregelten Marktes nicht zu untergraben. Darüber hinaus sind zahlreiche potenzielle Auktionsteilnehmer bereits Mitglieder oder Teilnehmer der verschiedenen geregelten Märkte, die auf dem Sekundärmarkt aktiv sind.
(31) Gemäß der Richtlinie 2004/39/EG werden geregelte Märkte und ihre Betreiber von der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt oder sein Marktbetreiber registriert ist oder seinen Sitz hat (d. h. dem Herkunftsmitgliedstaat), zugelassen und beaufsichtigt. Unbeschadet einschlägiger Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG, insbesondere etwa im einzelstaatlichen Recht für Marktmissbrauch vorgesehener strafrechtlicher Sanktionen, gilt für geregelte Märkte das öffentliche Recht des Herkunftsmitgliedstaats. Sie unterliegen daher der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Herkunftsmitgliedstaat. Dieser Rechtsrahmen gilt für den Handel, im Gegensatz zur Versteigerung und auch nur für Finanzinstrumente und nicht für Spotkontrakte. Der Rechtssicherheit wegen sollte diese Verordnung daher vorsehen, dass der Herkunftsmitgliedstaat des als Auktionsplattform agierenden geregelten Marktes dafür sorgt, dass in seinem einzelstaatlichen Recht die Versteigerungen, die von der unter seine Zuständigkeit fallenden Auktionsplattform durchgeführt werden, in die einschlägigen Vorschriften des betreffenden Rechtsrahmens einbezogen sind. Außerdem sollte diese Verordnung festlegen, dass die Auktionsplattform eine außergerichtliche Streitbeilegung vorsieht. Weiterhin sollte der betreffende Mitgliedstaat das Recht gewähren, gegen die Entscheidungen des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Rechtsmittel einzulegen, unabhängig davon, ob das Auktionsobjekt ein Finanzinstrument oder ein Spotkontrakt ist.
(32) Das wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Bestellung der Auktionsplattform muss den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen sicherstellen, sofern dies im Vergaberecht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist. Die Auktionsplattform sollte an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein. An die Auktionsplattform darf mehr als ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein. Die Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform sollte auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren befristet sein. Die Bestellung von OptoutPlattformen sollte auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren befristet sein, der um zwei weitere Jahre verlängert werden kann, in denen die Regeln für alle Auktionsplattformen überprüft werden sollten. Der Zeitraum von drei Jahren für die Optout-Auktionsplattform soll dieser ein Mindestmandat sichern und gleichzeitig dem bestellenden Mitgliedstaat erlauben, sich der gemeinsamen Plattform anzuschließen, wenn er sich nach Ablauf dieses Dreijahreszeitraums hierzu entschließen sollte, ohne die Möglichkeit des bestellenden Mitgliedstaats zu beschneiden, die Bestellung der Optout-Plattform um zwei weitere Jahre zu verlängern, bis die Ergebnisse der Überprüfung durch die Kommission vorliegen. Nach Ablauf jedes Mandats sollte ein neues wettbewerbliches Vergabeverfahren stattfinden, sofern dies nach dem Vergaberecht der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich ist. Aus der Auswahl einer gemeinsamen Auktionsplattform für die Versteigerungen werden sich voraussichtlich nur geringe Auswirkungen für den Sekundärmarkt ergeben, da lediglich Zertifikate mit Lieferung binnen spätestens fünf Tagen versteigert werden sollen.
(33) Die Durchführung der Versteigerungen, die Aufstellung und Verwaltung des Auktionskalenders und verschiedene andere Aufgaben im Zusammenhang mit den Versteigerungen wie die Pflege einer aktuellen Website, die unionsweit zugänglich ist, macht eine gemeinsam durchgeführte Maßnahme der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 7 (Haushaltsordnung) erforderlich. Die Notwendigkeit einer solchen gemeinsam durchgeführten Maßnahme ergibt sich aus dem unionsweiten Geltungsbereich des Emissionshandelssystems, den übergeordneten politischen Zielen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG und der Tatsache, dass die Kommission gemäß der Richtlinie 2003/87/EG direkt zuständig ist für die Einzelheiten der Durchführung zahlreicher Merkmale des Emissionshandelssystems, die sich unmittelbar namentlich auf den Auktionskalender und auf die Auktionsaufsicht auswirken. Deswegen sollte die Verordnung vorsehen, dass das wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform und der Auktionsaufsicht durch ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 8 durchgeführt wird. Gemäß Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 finden auf ein gemeinsames Vergabeverfahren der Mitgliedstaaten und der Kommission die für die Kommission geltenden Vergaberegeln Anwendung. Da das Vergabeverfahren unionsweit durchgeführt wird, sollten die Vergabevorschriften der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 im erforderlichen Umfang auf das gemeinsame Vergabeverfahren Anwendung finden. In der vorliegenden Verordnung sollte spezifiziert werden, für welche Auktionsdienste die Mitgliedstaaten Aufträge vergeben und welche Leistungen der technischen Unterstützung die Kommission ausschreibt, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Ergänzung unvollständiger Anhänge dieser Verordnung, die geeignete Auktionsfrequenz, die Koordinierung der Auktionskalender der einzelnen Auktionsplattformen, die Beschränkung der Gebotsmenge sowie Änderungen dieser Verordnung, namentlich geplante Verknüpfungen mit anderen Systemen und Dienstleistungen, damit die Auktionsregeln außerhalb der Union richtig verstanden werden. Solche Dienstleistungen kann die Kommission von der gemeinsamen Auktionsplattform beziehen, die über die größte Erfahrung mit der Durchführung von Versteigerungen im Namen von mehr als einem Mitgliedstaat verfügt. Dies steht einer Anhörung anderer Auktionsplattformen oder anderer Interessenvertreter nicht im Wege.
(34) Die Auktionsplattformen sollten im Wege eines offenen, transparenten Wettbewerbsverfahrens bestellt werden, es sei denn, für die Bestellung der Auktionsplattform durch einen nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme beteiligten Mitgliedstaat gelten nach Unions- wie auch nach einzelstaatlichem Vergaberecht keine Vergaberegeln. Bei der Bestellung der Auktionsplattformen sowie der mit ihnen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme sollte berücksichtigt werden, welche Lösungen die Bewerber anbieten, um Kosteneffizienz zu gewährleisten, um kleinen und mittleren Unternehmen vollen, gerechten und gleichen Zugang und Kleinemittenten überhaupt Zugang zur Angebotseinstellung bei Auktionen zu bieten und um für eine solide Auktionsaufsicht einschließlich der Bereitstellung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens zu sorgen. An die Auktionsplattform, die Forwards oder Futures versteigert, kann der Auftrag ausnahmsweise auf der Grundlage vergeben werden, dass sie die Zugangsbestimmungen, Zahlungs- und Lieferungsregeln sowie Regeln für die Marktaufsicht anwendet, die auf dem Sekundärmarkt gelten. Die besonderen Verfahren, nach denen die Auftragsvergabe für die gemeinsame Auktionsplattform erfolgt, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgehalten werden, in der gemäß Artikel 125c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt ist, welche praktischen Regeln für die Bewertung der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.
(35) Nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme zur Auftragsvergabe an die gemeinsame Auktionsplattform beteiligte Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen, die die an der gemeinsamen Maßnahme beteiligten Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren und in der Vereinbarung über ein gemeinsames Vergabeverfahren festhalten, für das ganze gemeinsame Vergabeverfahren oder einen Teil davon Beobachterstatus erhalten, sofern die geltenden Regeln für öffentliche Vergabeverfahren, einschließlich der Vorschriften betreffend Interessenkonflikte und Wahrung der Vertraulichkeit, beachtet werden. Ein solcher Zugang könnte wünschenswert sein, um bei den Aspekten des Auktionsverfahrens, die in dieser Verordnung nicht vollständig harmonisiert sind, die Konvergenz zwischen den Optout-Auktionsplattformen und der gemeinsamen Auktionsplattform zu erleichtern.
(36) Mitgliedstaaten, die sich nicht an einem gemeinsamen Vergabeverfahren zur Bestellung der gemeinsamen Auktionsplattform beteiligen wollen, sondern ihre eigene Auktionsplattform bestellen wollen, sollten die Kommission hiervon innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kenntnis setzen. Außerdem muss die Kommission prüfen, ob Mitgliedstaaten, die ihre eigene Auktionsplattform bestellen, die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass das Auktionsverfahren den Bestimmungen dieser Verordnung und den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht. Darüber hinaus muss die Kommission den detaillierten Auktionskalender, den andere Auktionsplattformen als die gemeinsame Auktionsplattform vorschlagen, mit dem Auktionskalender der gemeinsamen Auktionsplattform koordinieren. Sobald die Kommission alle Optout-Auktionsplattformen überprüft hat, sollte sie diese Plattformen, die betreffenden Mitgliedstaaten sowie etwaige Vorgaben oder Pflichten, einschließlich Vorgaben oder Pflichten für die jeweiligen Auktionskalender, in einen Anhang dieser Verordnung aufnehmen. Mit einer solchen Aufführung bestätigt sie nicht, dass der bestellende Mitgliedstaat die für die Bestellung der gewählten Auktionsplattform geltenden Regeln für öffentliche Vergabeverfahren beachtet hat.
(37) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmen die Mitgliedstaaten die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Um jeden Zweifel auszuräumen, sollte die vorliegende Verordnung festlegen, dass die Versteigerungserlöse direkt an den von jedem Mitgliedstaat bestellten Auktionator überwiesen werden.
(38) Da die Versteigerung von Zertifikaten deren Erstemission in den Sekundärmarkt statt der kostenlosen Direktzuteilung an Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber bedeutet, sollte(n) das bzw. die Clearing- oder Abrechnungssystem(e) nicht verpflichtet sein, im Falle einer Panne bei der Lieferung, die sich ihrer Kontrolle entzieht, eine bestimmte Leistung zur Lieferung der Zertifikate an den erfolgreichen Bieter oder seine Rechtsnachfolger zu erbringen. Deswegen sollte diese Verordnung vorsehen, dass die einzigen Behelfe, über die erfolgreiche Bieter und ihre Rechtsnachfolger im Falle der Nichtlieferung versteigerter Zertifikate verfügen, darin bestehen, eine spätere Lieferung zu akzeptieren. Allerdings muss es unbedingt möglich sein, versteigerte Zertifikate, die wegen unvollständiger Zahlung nicht geliefert werden, in späteren Versteigerungen derselben Auktionsplattform erneut zu versteigern.
(39) Da die einzige Verpflichtung der Mitgliedstaaten in der Lieferung von Zertifikaten besteht, sollen diese auch bei Versteigerungen keine anderen Sicherheiten als Zertifikate hinterlegen müssen. Diese Verordnung sollte daher vorsehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Versteigerung von Zwei-Tage-Spot- oder Fünf-Tage-Futures-Kontrakten gemäß dieser Verordnung lediglich verpflichtet sind, die zu versteigernden Zertifikate vorab in einem von den als Verwahrer fungierenden Clearing- oder Abrechnungssystemen gehaltenen Treuhandkonto beim Unionsregister zu hinterlegen.
(40) Allerdings müssen die Auktionsplattform und jedes mit ihnen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystem geeignete Verfahren für Sicherheitsleistungen und andere Risikomanagementmaßnahmen anwenden, um unabhängig von einem etwaigen Zahlungsausfall seitens eines erfolgreichen Bieters oder dessen Rechtsnachfolgers sicherzustellen, dass den Auktionatoren für die versteigerten Zertifikate der volle Auktionsclearingpreis gezahlt wird.
(41) Aus Gründen der Kosteneffizienz sollten erfolgreiche Bieter die Zertifikate, die ihnen in der Versteigerung zugeteilt wurden, bereits vor Lieferung der Zertifikate handeln dürfen. Eine Ausnahme von dieser Notwendigkeit der Vertretbarkeit ist nur möglich, wenn die Zertifikate innerhalb von zwei Handelstagen nach der Versteigerung geliefert werden. Gleichzeitig sieht diese Verordnung die Möglichkeit vor, nicht nur von einem erfolgreichen Bieter, sondern auch von dessen Rechtsnachfolger Zahlungen zu akzeptieren und letzterem Zertifikate zu liefern. Diese Möglichkeit sollte jedoch ausschließen, dass die Voraussetzungen dafür, eine Bieterzulassung für Versteigerungen beantragen zu können, umgangen werden.
(42) Struktur und Höhe der von den Auktionsplattformen und dem mit ihnen verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystem erhobenen Gebühren sollten nicht ungünstiger sein als vergleichbare Gebühren und Bedingungen für Geschäfte auf dem Sekundärmarkt. Der Transparenz halber sollten alle Gebühren und Bedingungen nachvollziehbar, nach Einzelposten aufgeschlüsselt und öffentlich einsehbar sein. Allgemein sollten die Kosten des Auktionsverfahrens durch die Gebühren abgedeckt werden, die die Bieter nach dem Vertrag zur Bestellung der Auktionsplattform zahlen. Für die Auftragsvergabe an eine kosteneffiziente gemeinsame Auktionsplattform ist jedoch wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme von Anfang an beteiligen. Deswegen sollte von Mitgliedstaaten, die sich an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme erst später beteiligen, verlangt werden, dass sie ihre Kosten selbst tragen, und diese Beträge sollten von den Kosten abgezogen werden, die ansonsten die Bieter übernehmen. Diese Bestimmungen sollten jedoch die Mitgliedstaaten nicht benachteiligen, die sich nach Ablauf des Mandats einer Optout-Plattform an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen wollen. Auch sollten Mitgliedstaaten nicht benachteiligt werden, wenn sie sich in Ermangelung der Aufführung einer notifizierten Optout-Plattform an der gemeinsamen Maßnahme vorübergehend beteiligen. Wenn überhaupt, sollte der Auktionator lediglich die Kosten für den Zugang zur Auktionsplattform tragen, etwaige anfallende Kosten des Clearing- und Abrechnungssystems hingegen sollten nach der allgemeinen Regel von den Bietern getragen werden.
(43) Dennoch empfiehlt es sich vorzusehen, dass die Kosten für die Auktionsaufsicht von den Mitgliedstaaten zu tragen und von den Auktionserlösen abzuziehen sind. Darüber hinaus sollte der Vertrag zur Bestellung der Auktionsaufsicht die Kosten der Auktionsaufsicht, die im Wesentlichen von der Zahl der Versteigerungen abhängen, von allen anderen Kosten differenzieren. Die genaue Abgrenzung zwischen diesen Kosten sollte durch das gemeinsame Vergabeverfahren festgelegt werden.
(44) Es sollte eine unabhängige Auktionsaufsicht bestellt werden, die überwacht, ob das Auktionsverfahren mit den Zielen des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG übereinstimmt, ob diese Verordnung beachtet wird und ob es Hinweise auf wettbewerbsschädigendes Verhalten oder Marktmissbrauch gibt, und die darüber Bericht erstattet. Die Überwachung der Versteigerungen erfordert - wie auch die Versteigerungen als solche - eine gemeinsam durchgeführte Maßnahme der Mitgliedstaaten und der Kommission, weshalb ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt werden sollte. Die Auktionsplattformen, die Auktionatoren und die zuständigen einzelstaatlichen Behörden für die Aufsicht über die Auktionsplattform, die Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Personen, die im Namen anderer Auktionsteilnehmer bieten dürfen, bzw. für die Untersuchung und Ahndung von Marktmissbrauch sollten verpflichtet sein, mit der Auktionsaufsicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
(45) Um die Unparteilichkeit der Auktionsaufsicht sicherzustellen, sollten bei der Einsetzung der Auktionsaufsicht gezielt Bewerber berücksichtigt werden, die aufgrund ihrer etwaigen Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt und ihrer internen Risikominderungsverfahren das geringste Risiko eines Interessenkonflikts oder Risiko von Marktmissbrauch aufweisen, ohne dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, ihre Aufgaben rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen.
(46) Wettbewerbsschädigendes Verhalten und Marktmissbrauch sind mit den Grundsätzen der Offenheit, Transparenz, Harmonisierung und Nichtdiskriminierung, die dieser Verordnung zugrunde liegen, unvereinbar. Deswegen sollte diese Verordnung geeignete Bestimmungen enthalten, die das Risiko solcher Verhaltensweisen bei Versteigerungen einschränken. Eine gemeinsame Auktionsplattform, ein einfaches Versteigerungskonzept, eine relativ hohe Auktionsfrequenz, die Auflösung gleichlautender Angebote durch Zufallsauswahl, ein angemessener Zugang zu den Versteigerungen, die einheitliche Weitergabe von Informationen und die Transparenz aller Vorschriften - dies alles trägt dazu bei, das Risiko von Marktmissbrauch zu mindern. Da Finanzinstrumente als Mittel für die Versteigerung von Zertifikaten gewählt wurden, kommen sowohl dem Auktionator als auch den Bietern die Schutzmechanismen zugute, die es im Rahmen der Finanzmarkt-regeln gibt. Um das Risiko von Marktmissbrauch in dem Fall zu mindern, dass das Auktionsobjekt kein Finanzinstrument ist, sollte diese Verordnung Vorschriften enthalten, die denen vergleichbar sind, die für Finanzinstrumente gelten. Eine unparteiische Auktionsaufsicht sollte den gesamten Auktionsverlauf einschließlich der Versteigerungen selbst und die Anwendung der Auktionsvorschriften bewerten.
(47) Außerdem ist es unverzichtbar, die Integrität des Auktionators sicherzustellen. Bei der Bestellung des Auktionators sollten die Mitgliedstaaten daher gezielt Bewerber berücksichtigen, die aufgrund ihrer etwaigen Tätigkeiten auf dem Sekundärmarkt und ihrer internen Risikominderungsverfahren das geringste Risiko eines Interessenkonflikts oder Risiko von Marktmissbrauch aufweisen, ohne dass ihre Fähigkeit beeinträchtigt wäre, ihre Aufgaben rechtzeitig, fachgerecht und in Einklang mit höchsten Qualitätsstandards zu erfüllen. Aus dieser Anforderung ergibt sich zwangsläufig, dass es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt ist, Insider-Informationen über die Versteigerungen mit ihrem Auktionator zu teilen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot sollte wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen nach sich ziehen.
(48) Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Auktionsplattform das Verhalten der Bieter überwacht und in Einklang mit der Informationspflicht nach der Richtlinie 2003/6/EG und der Meldepflicht nach der Richtlinie 2005/60/EG die zuständigen nationalen Stellen über etwaigen Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterrichtet.
(49) Bei der Anwendung ihrer einzelstaatlicher Maßnahmen zur angemessenen Umsetzung der Titel III und IV der Richtlinie 2004/39/EG und der Richtlinie 2003/6/EG sollten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union zur Durchführung der betreffenden Richtlinien ordnungsgemäß Rechnung tragen.
(50) Außerdem sollte diese Verordnung die Möglichkeit vorsehen, den Anteil an der insgesamt in Einzelversteigerungen oder in einem Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikatmenge, für den ein einzelner Bieter bieten kann, zu beschränken oder andere geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Angesichts des hiermit verbundenen Verwaltungsaufwands sollte von dieser Möglichkeit allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die zuständigen einzelstaatlichen Behörden von einem Fall von Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unterrichtet wurden und beschlossen haben, nichts zu unternehmen, und wenn die Notwendigkeit ihrer Anwendung und die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme nachgewiesen sind. Diese Möglichkeit sollte nur mit der vorherigen Stellungnahme der Kommission in Anspruch genommen werden können. Bevor die Kommission Stellung nimmt, sollte sie die Mitgliedstaaten und die Auktionsaufsicht zu dem Vorschlag der Auktionsplattform konsultieren. Die Einschätzung der Kommission selbst, ob gemäß Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG der Markt für Emissionszertifikate hinreichend vor Marktmissbrauch geschützt ist, ist für diese Stellungnahme ebenfalls maßgeblich.
(51) Die anderen Personen, denen ein Mitgliedstaat die Genehmigung erteilt hat, im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts Gebote abzugeben, sollten die Verhaltensregeln in dieser Verordnung beachten, damit sichergestellt ist, dass ihre Kunden hinreichend geschützt sind.
(52) Diese Verordnung sollte für alle Auktionsplattformen eine Sprachenregelung vorsehen, die Transparenz gewährleistet und ein Gleichgewicht schafft zwischen dem Ziel des nichtdiskriminierenden Zugangs zu den Versteigerungen einerseits und einer möglichst kosteneffizienten Regelung andererseits. Unterlagen, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sollten in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, nämlich Englisch, veröffentlicht werden. Die Verwendung einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache ist bereits in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 9 vorgesehen.
(53) Die Mitgliedstaaten können auf eigene Kosten die Übersetzung sämtlicher Unterlagen in ihre Amtssprache(n) übernehmen. Tut ein Mitgliedstaat dies, so sollten die OptoutPlattformen ebenfalls sämtliche sie betreffenden Unterlagen in die Sprache(n) des betreffenden Mitgliedsstaats auf Kosten des Mitgliedsstaates, der die Auktionsplattform bestellt hat, übersetzen. Infolgedessen sollten die Auktionsplattformen daher auch in der Lage sein, alle mündlichen und schriftlichen Mitteilungen von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, die eine Bieterzulassung haben oder die bei einer Versteigerung ein Gebot einstellen, in jeder Sprache zu bearbeiten, für die ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten eine Übersetzung bereitgestellt hat, wenn diese Personen dies verlangen. Die Auktionsplattformen dürfen diesen Personen die dadurch anfallenden zusätzlichen Kosten nicht in Rechnung stellen. Stattdessen sollten diese Kosten gleichmäßig von allen Bietern an der betreffenden Auktionsplattform getragen werden, um unionsweit für gleichen Zugang zu den Versteigerungen zu sorgen.
(54) Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte diese Verordnung auch andere Aspekte der Versteigerung näher regeln, wie die Veröffentlichung, Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse, den Schutz vertraulicher Informationen, die Berichtigung von Fehlern bei einer Zahlung oder Übertragung von Zertifikaten und den im Rahmen dieser Verordnung hinterlegten oder freigegebenen Sicherheiten, das Recht auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Auktionsplattform sowie das Inkrafttreten.
(55) Wenn Wertpapierfirmen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden Gebote für Finanzinstrumente abgeben, so gilt dies im Sinne dieser Verordnung als Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit.
(56) Diese Verordnung nimmt weder die Prüfung der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG, ob der Markt für Emissionszertifikate hinreichend vor Marktmissbrauch geschützt ist, vorweg noch, etwaige Vorschläge der Kommission, um diesen Schutz zu gewährleisten. Ziel dieser Verordnung ist es, für faire und ordnungsgemäße Handelsbedingungen zu sorgen, bis die Ergebnisse der Prüfung der Kommission vorliegen.
(57) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags, etwa im Zusammenhang mit Vorkehrungen für einen gerechten, vollständigen und gleichen Zugang aller unter das System der Union für den Handel mit Treibhausgasemission fallenden kleinen und mittleren Unternehmen und Zugang von Kleinemittenten.
(58) Diese Verordnung gilt unbeschadet der anwendbaren Binnenmarktregeln.
(59) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und deren Artikel 11 sowie mit Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wurden. Daher hindert sie die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran, ihre verfassungsrechtlichen Vorschriften über Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden.
(60) Um Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Versteigerungen rechtzeitig stattfinden, sollte diese Verordnung dringend in Kraft treten.
(61) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf und weitere Aspekte der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.
Artikel 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Zuteilung durch Versteigerung von in den Handelsperioden ab dem 1. Januar 2013 abzugebenden Zertifikaten gemäß Kapitel II (Luftverkehrstätigkeiten) der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß Kapitel III (ortsfeste Anlagen) der genannten Richtlinie.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen 11 12 19
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Konzeption der Versteigerung
Artikel 4 Auktionsobjekte 11 13
(1) Zertifikate werden auf einer Auktionsplattform im Wege standardisierter elektronischer Kontrakte zum Verkauf angeboten (,das Auktionsobjekt').
(2) Jeder Mitgliedstaat versteigert Zertifikate in der Form von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures.
Artikel 5 Format der Versteigerung
Die Versteigerungen werden in einem Auktionsformat durchgeführt, bei dem Bieter ihre Gebote innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters für Gebote abgeben, ohne die Gebote anderer Bieter sehen zu können, und bei dem jeder erfolgreiche Bieter unabhängig von seinem Preisgebot für jedes Zertifikat denselben in Artikel 7 genannten Auktionsclearingpreis bezahlt.
Artikel 6 Einstellung und Rücknahme von Geboten 11 19
(1) Der Mindestumfang eines Gebots ist ein Los.
Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 Zertifikaten.
(2) Jedes Gebot enthält Folgendes:
(3) Jedes Gebot kann nur im vorgegebenen Zeitfenster für Gebote eingestellt, geändert oder zurückgenommen werden.
Eingestellte Gebote dürfen innerhalb einer Frist, die vor Schließung des Zeitfensters für Gebote endet, geändert oder zurückgenommen werden. Die betreffende Auktionsplattform legt diese Frist fest und veröffentlicht sie mindestens fünf Handelstage vor der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf ihrer Website.
Nur eine natürliche, in der Union niedergelassene Person, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d benannt wurde und befugt ist, einen Bieter für alle Zwecke im Zusammenhang mit den Versteigerungen einschließlich der Einstellung eines Gebots zu binden (im Folgenden "der Bietervertreter" genannt), ist berechtigt, ein Gebot im Namen eines Bieters einzustellen, zu ändern oder zurückzunehmen.
Ein einmal eingestelltes Gebot ist bindend, es sei denn, es wird gemäß diesem Absatz zurückgenommen oder geändert oder es wird gemäß Absatz 4 zurückgenommen.
(4) Die maßgebliche Auktionsplattform kann auf Wunsch eines Bietervertreters ein von dem betreffenden Bieter fälschlich auf der Auktionsplattform eingestelltes Gebot nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, aber vor Festlegung des Auktionsclearingpreises als zurückgenommen behandeln, wenn sie davon überzeugt ist, dass bei der Gebotseinstellung ein echter Fehler unterlaufen ist.
(5) Die Annahme, Übermittlung und Einstellung eines Gebots auf einer Auktionsplattform seitens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstituts gilt als Wertpapierdienstleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.
Artikel 7 Auktionsclearingpreis und Auflösung gleichlautender Gebote 12 13 19
(1) Der Auktionsclearingpreis wird nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bestimmt.
(2) Eine Auktionsplattform ordnet die eingestellten Gebote nach der Höhe des Preisgebots. Lauten mehrere Gebote auf denselben Preis, so werden sie durch Zufallsauswahl anhand eines Algorithmus geordnet, den die Auktionsplattform vor der Versteigerung bestimmt.
Die Gebotsmengen werden beginnend mit dem höchsten Preisgebot aufsummiert. Der Preis des Gebots, bei dem die Summe der Gebotsmengen die versteigerte Zertifikatmenge erreicht oder überschreitet, ist der Auktionsclearingpreis.
(3) Alle Gebote, die die gemäß Absatz 2 ermittelte Summe der Gebotsmengen ergeben, werden zum Auktionsclearingpreis zugeteilt.
(4) Überschreitet die Gesamtmenge der gemäß Absatz 2 ermittelten erfolgreichen Gebote die versteigerte Zertifikatmenge, so wird dem Bieter, der das letzte Gebot, mit dem gemäß Absatz 2 die Summe der Gebotsmenge vervollständigt wird, abgegeben hat, die verbleibende Menge versteigerter Zertifikate zugeteilt.
(5) Bleibt die gemäß Absatz 2 geordnete Gesamtgebotsmenge unterhalb der Menge der zu versteigernden Zertifikate, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(6) Liegt - unter Berücksichtigung der kurzfristigen Preisvolatilität für Zertifikate über einen bestimmten Zeitraum vor der Versteigerung - der Auktionsclearingpreis wesentlich unter dem Preis, der unmittelbar vor und während der Öffnung des Zeitfensters für Gebote auf dem Sekundärmarkt galt, so annulliert die Auktionsplattform die Versteigerung.
(7) Vor einer Versteigerung legt die Auktionsplattform nach Anhörung der zuständigen Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 sowie nach Unterrichtung der in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden fest, nach welcher Methode Absatz 6 angewandt wird.
Zwischen zwei Zeitfenstern für Gebote auf derselben Auktionsplattform kann diese die Methode ändern. Sie unterrichtet unverzüglich die zuständige Vergabebehörde gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 und die in Artikel 56 genannten zuständigen nationalen Behörden.
Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der zuständigen Vergabebehörde - sofern eine solche abgegeben wurde - soweit irgend möglich.
(8) Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten vier geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit Satz 1 verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf weniger als vier Versteigerungen in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung.
Wird eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG annulliert, so wird die zu versteigernde Menge gleichmäßig auf die nächsten beiden geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt. Darf die zu versteigernde Menge eines Mitgliedstaats aus annullierten Versteigerungen nicht gleichmäßig im Einklang mit den vorangehenden Satz verteilt werden, so versteigert der betreffende Mitgliedstaat diese Zertifikate auf der ersten nachfolgenden Versteigerung in Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung.
Wird eine Versteigerung annulliert, die bereits Mengen aus einer zuvor annullierten Versteigerung umfasst, so werden die Versteigerungsmengen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 ab der ersten Versteigerung, bei der keine Anpassungen wegen früherer Annullierungen vorgenommen werden, verteilt.
Kapitel III
Auktionskalender
Artikel 8 Zeitplan und Frequenz 11 12 13 19
(1) Eine Auktionsplattform führt Versteigerungen gesondert während ihres eigenen regelmäßig wiederkehrenden Zeitfensters für Gebote durch. Das Zeitfenster für Gebote wird an ein und demselben Handelstag geöffnet und geschlossen. Es bleibt während mindestens zwei Stunden geöffnet. Die Zeitfenster für Gebote von zwei oder mehr Auktionsplattformen dürfen sich nicht überschneiden, und zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeitfenstern für Gebote müssen mindestens zwei Stunden liegen.
(2) Die Auktionsplattform setzt die Tage und Uhrzeiten der Versteigerungen unter Berücksichtung von gesetzlichen Feiertage, die sich auf internationale Finanzmärkte auswirken, oder anderen relevanten Ereignissen oder Umständen fest, die die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen beeinträchtigen und Änderungen erforderlich machen könnten. In den beiden Wochen über Weihnachten und Neujahr jedes Jahres findet keine Versteigerung statt.
(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Auktionsplattform nach Anhörung der Kommission die Uhrzeiten eines Zeitfensters für Gebote ändern, indem sie dies allen voraussichtlich betroffenen Personen mitteilt. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission - sofern eine solche abgegeben wurde - soweit irgend möglich.
(4) Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG.
An maximal zwei Tagen pro Woche, an denen eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform eine Versteigerung durchführt, darf keine andere Auktionsplattform eine Versteigerung durchführen. Führt die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform an mehr als zwei Tagen in einer Woche Versteigerungen durch, so legt sie fest, an welchen beiden Tagen keine anderen Versteigerungen stattfinden dürfen, und veröffentlicht diese Tage. Dies geschieht spätestens zum Zeitpunkt der Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11.
(5) Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
Die Menge von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, wird grundsätzlich gleichmäßig auf die Versteigerungen in einem gegebenen Jahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird.
Darf die Jahresmenge der zu versteigernden Zertifikate eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Jahr nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gleichmäßig in Losen von 500 Zertifikaten auf die Versteigerungen verteilt werden, so verteilt die betreffende Auktionsplattform diese Menge auf weniger Versteigerungstermine, wobei sie sicherstellt, dass die Menge mindestens auf Quartalsbasis versteigert wird.
(6) Zusätzliche Bestimmungen über den Zeitplan und die Frequenz der Versteigerungen einer anderen Auktionsplattform als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen sind in Artikel 32 enthalten.
Artikel 9 Umstände, die die Durchführung von Versteigerungen verhindern 13 19
Unbeschadet gegebenenfalls der Anwendung der in Artikel 58 genannten Regeln kann eine Auktionsplattform eine Versteigerung annullieren, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieser Versteigerung gefährdet ist oder wahrscheinlich gefährdet wird. Die Menge der Zertifikate aus den annullierten Versteigerungen wird gemäß Artikel 7 Absatz 8 verteilt.
Artikel 10 Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG 11 14 17 19 19a
(1) Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr ab 2019 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG ist die gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 1a der Richtlinie festgelegte Zertifikatmenge.
(2) Die Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG setzt sich zusammen aus der Menge der Zertifikate gemäß Absatz 1 und dem gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Menge der in einem beliebigen Kalenderjahr von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG trägt Artikel 10a Absatz 5a der Richtlinie 2003/87/EG, den vorzunehmenden Änderungen gemäß Artikel 1 Absätze 5 und 8 des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates 17, den Änderungen gemäß Artikel 10c, Artikel 12 Absatz 4, den Artikeln 24, 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 Rechnung.
(4) Unbeschadet des Beschlusses (EU) 2015/1814 wird jede spätere Änderung der Menge der in einem gegebenen Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.
Bei außergewöhnlichen Sachverhalten, insbesondere wenn der kumulierte Jahreswert solcher Änderungen 50.000 Zertifikate für einen bestimmten Mitgliedstaat nicht überschreitet, können diese Änderungen auf die Menge der im folgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet werden, es sei denn, ein Mitgliedstaat beantragt bei der Kommission bis 30. April 2020, dass dieser Schwellenwert für den 2021 beginnenden Zeitraum nicht anzuwenden ist.
Jede Menge von Zertifikaten, die in einem gegebenen Kalenderjahr wegen der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Rundung nicht versteigert werden darf, wird auf die Menge der im darauffolgenden Kalenderjahr zu versteigernden Zertifikate angerechnet.
(5) Die Menge der unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Zertifikate, die 2020 versteigert werden sollen, umfasst auch die in Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie genannte Menge von 50 Mio. nicht zugeteilten Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve. Diese Zertifikate werden zu gleichen Teilen auf die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2018 an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligt waren, aufgeteilt und der Menge der durch sie jeweils zu versteigernden Zertifikate hinzugefügt. Die Menge von 50 Mio. Zertifikaten wird im Prinzip gleichmäßig auf die im Jahr 2020 zu haltenden Versteigerungen verteilt.
Artikel 11 Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden 11 13 17 19
Nach Anhörung der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Versteigerungsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die in einem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffende Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des Transaktionsprotokolls der Europäischen Union (im Folgenden "EUTL") angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassenden delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des EUTL zu erfassen.
Artikel 12 Jahresmenge zu versteigernder Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG 13 19
(1) Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die jedes Jahr zu versteigern sind, beträgt 15 % der Menge dieser Zertifikate, die in dem betreffenden Jahr voraussichtlich im Umlauf sein werden. Beträgt die in einem gegebenen Jahr versteigerte Menge mehr oder weniger als 15 % der für dieses Jahr tatsächlich in Umlauf gebrachten Menge, so wird die im folgenden Jahr zu versteigernde Menge um die Differenz berichtigt. Etwaige nach dem letzten Jahr einer Handelsperiode noch zu versteigernde Zertifikate werden in den ersten vier Monaten des folgenden Jahres versteigert. Artikel 10 Absatz 4 gilt für jede spätere Änderung der Menge der zu versteigernden Zertifikate.
Die Menge Zertifikate, die im letzten Jahr jeder Handelsperiode versteigert werden sollen, trägt den Zertifikaten Rechnung, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG verbleiben.
(2) Für jedes Kalenderjahr in einem gegebenen Handelszeitraum wird die Menge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG auf der Grundlage der Menge gemäß Absatz 1 dieses Artikels und dem gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie bestimmten Anteil der Zertifikate des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt.
Artikel 13 Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden 13 19
(1) - gestrichen -
(2) Nach Anhörung der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen die Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die in jedem Kalenderjahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffende Auktionsplattform veröffentlicht den Auktionskalender bis zum 30. September des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des EUTL angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu erlassenden delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im Auktionskalender des EUTL zu erfassen. Unbeschadet der Frist für die Veröffentlichung des Auktionskalenders für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG im Rahmen von Artikel 11 dieser Verordnung können die betreffenden Plattformen die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Kapiteln II und II der Richtlinie 2003/87/EG gleichzeitig bestimmen.
Die Zeitfenster für Gebote, die einzelnen Mengen, die Versteigerungstermine sowie das Auktionsobjekt und die Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die im letzten Jahr einer Handelperiode in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen, können von der betreffenden Auktionsplattform angepasst werden, um die Zertifikate zu berücksichtigen, die in der Sonderreserve gemäß Artikel 3f der genannten Richtlinie verbleiben.
(3) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 2 auf den gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Beschluss der Kommission.
(4) Die Vorschriften für den Kalender für Einzelversteigerungen von Zertifikaten gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die von einer anderen Auktionsplattform als den gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen durchgeführt werden, werden gemäß Artikel 32 dieser Verordnung bestimmt und veröffentlicht.
Artikel 32 gilt auch für Auktionen, die gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform durchgeführt werden.
Artikel 14 Anpassungen des Auktionskalenders 11 17 19
(1) Die Bestimmungen und Veröffentlichungen der jährlich zu versteigernden Mengen sowie der Zeitfenster für Gebote, der einzelnen Mengen, der Versteigerungstermine, des Auktionsobjekts und der Termine für Zahlung und Lieferung der Zertifikate in Verbindung mit Einzelversteigerungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 sowie Artikel 32 Absatz 4 dürfen nicht geändert werden, es sei denn, die Anpassungen gehen auf einen der folgenden Umstände zurück:
(2) Ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen, wie diese Änderung vorzunehmen ist, so nimmt die betreffende Auktionsplattform diese Änderung erst nach Anhörung der Kommission vor. Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 finden Anwendung.
Kapitel IV
Zugang zu den Versteigerungen
Artikel 15 Personen, die in einer Versteigerung direkt bieten dürfen 19
In einer Versteigerung dürfen nur Personen direkt bieten, die gemäß Artikel 18 berechtigt sind, eine Bieterzulassung zu beantragen, und die gemäß den Artikeln 19 und 20 zum Bieten zugelassen sind.
Artikel 16 Zugangsmöglichkeiten 11 13 19
(1) Eine Auktionsplattform stellt die Mittel für den Zugang zu ihren Versteigerungen nichtdiskriminierend zur Verfügung.
(1a) Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der Auktionsplattform oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden.
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform stellt sicher, dass der Fernzugriff auf ihre Versteigerungen über eine elektronische Schnittstelle möglich ist, auf die sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.
Außerdem kann jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit bieten, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen.
(3) Eine Auktionsplattform kann auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.
Artikel 17 Schulung und Hilfedienst 11
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bietet ein praktisches Online- Schulungsprogramm für sein Versteigerungsverfahren an, das Anleitungen für das Ausfüllen und Einreichen von Formularen und eine Simulation für die Gebotseinstellung bei einer Versteigerung umfasst. Außerdem bietet sie einen Hotlinedienst an, der an jedem Handelstag zumindest während der Arbeitszeiten per Telefon, Fax und E-Mail erreichbar ist.
Artikel 18 Für die Beantragung einer Bieterzulassung berechtige Personen 11 13 19
(1) Die folgenden Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen zu beantragen:
(2) Unbeschadet der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2014/65/EU sind Personen, die unter diese Ausnahme fallen und die gemäß Artikel 59 dieser Verordnung zugelassen sind, berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden ihres Hauptgeschäfts zu beantragen, sofern ein Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung auf eigene Rechnung oder im Namen der Kunden ihres Hauptgeschäfts genehmigen kann.
(3) - gestrichen -
(4) Bieten die in Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Personen im Namen von Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ihrerseits berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen.
Bieten die Kunden der in Unterabsatz 1 genannten Personen ihrerseits im Namen ihrer Kunden, so müssen sie sich vergewissern, dass diese Kunden ebenfalls berechtigt sind, die direkte Gebotseinstellung nach Absatz 1 oder 2 zu beantragen. Dies gilt auch für alle weiteren nachgeordneten Kunden, die indirekt in den Versteigerungen bieten.
(5) Solange sie ihre Rolle im Zusammenhang mit den Versteigerungen wahrnehmen, sind die folgenden Personen weder berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung bei den betreffenden Versteigerungen zu beantragen, noch dürfen sie über eine oder mehrere Personen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 zur Gebotseinstellung zugelassen sind, an den Versteigerungen teilnehmen, unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung oder im Namen einer anderen Person bieten:
(6) - gestrichen -
(7) Die nach den Artikeln 44 bis 50 bestehende Möglichkeit für eine Auktionsplattform und das mit ihr verbundene Clearingoder Abrechnungssystem, vom Rechtsnachfolger eines erfolgreichen Bieters eine Zahlung anzunehmen, ihm Zertifikate zu liefern und eine Sicherheit von im anzunehmen, darf die Anwendung der Artikel 17 bis 20 nicht untergraben.
Artikel 19 Anforderungen für die Zulassung als Bieter 11 17
(1) Mitglieder oder Teilnehmer des von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, bei denen es sich um berechtigte Personen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 handelt, werden ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern sie
(3) Personen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 18 Absatz 2 fallen und im Namen ihrer Kunden bieten, weisen nach, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die betreffende Auktionsplattform kann sich auf zuverlässige Kontrollen verlassen, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, deren Kunden oder die Kunden ihrer Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 vorgenommen haben.
Es ist Aufgabe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Personen, dafür zu sorgen, dass sie der Auktionsplattform auf deren Aufforderung gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe d jederzeit nachweisen können, dass die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 20 Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Bieterzulassung 11 13 17 19
(1) Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einstellen, beantragen die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter.
Mitglieder oder Teilnehmer eines von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarkts, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, werden ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.
(2) Zur Einreichung des Antrags auf die Zulassung als Bieter gemäß Absatz 1 wird der Auktionsplattform ein ausgefülltes Antragsformular übermittelt. Die betreffende Auktionsplattform macht das Antragsformular und den Online-Zugriff verfügbar und pflegt beide.
(3) Einem Antrag auf Bieterzulassung sind ordnungsgemäß beglaubigte Kopien aller Unterlagen beizufügen, die die Auktionsplattform als Beleg dafür verlangt, dass der Antragsteller die Anforderungen des Artikels 19 Absätze 2 und 3 erfüllt. Ein Antrag auf Bieterzulassung umfasst dabei mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Unterlagen.
(4) Ein Antrag auf Bieterzulassung wird den zuständigen nationalen Vollzugsorganen eines Mitgliedstaats, die gemäß Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e Ermittlungen vornehmen, oder einer zuständigen Stelle der Union, die an grenzüberschreitenden Ermittlungen beteiligt ist, auf Aufforderung zusammen mit den Belegen zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt.
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,
(6) - gestrichen -
(7) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verpflichtet einen Antragsteller, der eine Bieterzulassung für ihre Versteigerungen beantragt, dafür zu sorgen, dass seine Kunden jeder Anforderung gemäß Absatz 5 nachkommen und dass die Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 dies ebenfalls tun.
(8) Ein Antrag auf Bieterzulassung gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller die von einer Auktionsplattform verlangten Auskünfte nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, die in einem gemäß Absatz 5 Buchstabe a, d oder e an ihn gerichteten Auskunftsersuchen der betreffenden Auktionsplattform genannt ist und mindestens fünf Handelstage ab dem Datum des Auskunftsersuchens beträgt, oder wenn er nicht antwortet oder nicht bereit ist, an einem Gespräch oder Ermittlungen oder Überprüfungen gemäß Absatz 5 Buchstabe b oder c teilzunehmen und dabei zu kooperieren.
(9) Ein Antragsteller erteilt einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform keine falschen oder irreführenden Auskünfte. Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, offen und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte.
(10) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit.
Die betreffende Auktionsplattform kann
Artikel 21 Verweigerung, Entzug oder Aussetzung einer Zulassung 11 19
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Maßnahmen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert.
In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 (FIU) in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung.
(3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern bzw. eine bereits erteilte Bieterzulassung entziehen oder aussetzen, wenn eine Person
(4) Den in Absatz 3 genannten Personen wird die Verweigerung, der Entzug oder die Aussetzung der Zulassung mitgeteilt und in der Entscheidung über die Verweigerung, den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eine angemessene Frist gesetzt, um sich schriftlich zu äußern.
Die betreffende Auktionsplattform prüft die schriftliche Antwort der Person und, sofern dies gerechtfertig ist,
Die Auktionsplattform teilt der betreffenden Person ihre Entscheidung mit.
(5) Personen, deren Bieterzulassung gemäß Absatz 1, 2 oder 3 entzogen oder ausgesetzt wurde, treffen angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass ihr Ausscheiden aus den Versteigerungen
Die zur Beachtung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen sind in der Verweigerung, dem Entzug oder der Aussetzung der Bieterzulassung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu spezifieren, und die Auktionsplattform prüft, ob diese Maßnahmen beachtet werden.
Kapitel V
Bestellung und Aufgaben des Auktionators
Artikel 22 Bestellung des Auktionators 11 13 19
(1) Jeder Mitgliedstaat bestellt einen Auktionator. Kein Mitgliedstaat versteigert Zertifikate, ohne einen Auktionator bestellt zu haben. Mehrere Mitgliedstaaten können denselben Auktionator bestellen.
(2) Der bestellende Mitgliedstaat bestellt den Auktionator so frühzeitig vor Beginn der Versteigerungen, dass die erforderlichen Vereinbarungen mit der von diesem Mitgliedstaat bestellten oder zu bestellenden Auktionsplattform, einschließlich eines damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, getroffen und durchgeführt werden können, damit der Auktionator auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(3) Im Falle von Mitgliedstaaten, die nicht an den gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, bestellt der bestellende Mitgliedstaat den Auktionator, damit er die erforderlichen Vereinbarungen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, einschließlich jedweden damit verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems, treffen und durchführen und so gemäß Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 1 auf der Grundlage gegenseitig vereinbarter Bedingungen auf solchen Plattformen im Namen des bestellenden Mitgliedstaats Zertifikate versteigern kann.
(4) Die Mitgliedstaaten legen keine Insider-Informationen gegenüber Personen offen, die für den Auktionator arbeiten, es sei denn, die für den Mitgliedstaat tätigen oder handelnden Personen nehmen eine solche Offenlegung im normalen Rahmen ihrer Arbeit, der Ausübung ihres Berufes oder der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im jeweils nötigen Umfang vor und der Mitgliedstaat hat sich vergewissert, dass der Auktionator zusätzlich zu den in Artikel 18 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Maßnahmen über geeignete Maßnahmen verfügt, um Insider-Geschäfte oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen durch Beschäftigte eines Auktionators zu verhindern.
(5) Die im Namen eines Mitgliedstaats zu versteigernden Zertifikate werden dann von den Versteigerungen zurückgehalten, wenn in dem Mitgliedstaat kein Auktionator ordnungsgemäß bestellt wurde oder wenn die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen nicht getroffen wurden oder nicht in Kraft sind.
(6) Absatz 5 greift etwaigen Rechtsfolgen des Unionsrechts für einen Mitgliedstaat nicht vor, der seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 nicht nachkommt.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Kontaktangaben des Auktionators mit.
Der Name und die Kontaktangaben des Auktionators werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Artikel 23 Aufgaben des Auktionators 19
(1) Der Auktionator nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
(2) Der Auktionator jedes Mitgliedstaats, der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 5 versteigert, nimmt die Versteigerungserlöse aus diesen Zertifikaten auf einem Namens-Bankkonto des Auktionators entgegen, das er bis spätestens 1. Oktober 2019 für die Entgegennahme von gemäß Artikel 10 Absatz 5 geschuldeten Zahlungen angegeben hat. Der Auktionator sorgt dafür, dass diese Versteigerungserlöse spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke des Artikels 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilte Konto ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung kann der Auktionator etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung abziehen, sofern sein Mitgliedstaat der Kommission und allen anderen Mitgliedstaaten zuvor den Betrag und den Grund dieser Gebühren mitgeteilt hat.
Artikel 24 Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds 11 13 19
(1) Für die Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 und Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG, die ab dem Jahr 2021 auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollen, ist die Europäische Investitionsbank (EIB) der Auktionator. Artikel 22 Absätze 2 und 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 1 gelten sinngemäß für die EIB. Die EIB sorgt als Auktionator dafür, dass die Versteigerungserlöse spätestens 15 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Versteigerungserlöse erzielt wurden, in das von der Kommission für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilte Konto ausgezahlt werden. Vor der Auszahlung kann sie im Einklang mit der zwischen der Kommission und der EIB gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission 22 getroffenen Vereinbarung etwaige zusätzliche Gebühren für die Verwahrung und Auszahlung abziehen.
(2) Die jährlichen Versteigerungsmengen von Zertifikaten gemäß Absatz 1 werden zusammen mit den von den Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 dieser Verordnung beteiligt sind, zu versteigernden Jahresmengen versteigert und gemäß Artikel 8 Absatz 5 gleichmäßig verteilt.
(3) Die Mengen der Zertifikate gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden grundsätzlich in dem Zehnjahreszeitraum ab dem 1. Januar 2021 in gleichen Jahresmengen versteigert.
Die Kommission überprüft die Verteilung der Zertifikate, die noch zu versteigern sind, nachdem zu jeder im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Vergabebeschluss ergangen ist. Solche Überprüfungen finden alle zwei Jahre und erstmals spätestens am 30. Juni 2022 statt. Bei jeder Überprüfung wird besonderes Augenmerk auf die für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Finanzmittel, den zur Unterstützung bei der Projektentwicklung verfügbaren Höchstbetrag aus dem Innovationsfonds, den von der Kommission für Kleinprojekte reservierten Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für die ausgewählten Projekte vorgesehene Unterstützung sowie die Auszahlungs- und die Einziehungsquote gerichtet.
Artikel 25 Verfahren für die Löschung von Zertifikaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG 11 12 12a 13 19
(1) Jeder Mitgliedstaat, der im Falle der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate aus der Gesamtmenge seiner zu versteigernden Zertifikate löschen möchte, teilt der Kommission seine Absicht spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Stilllegung folgt, unter Verwendung des Formulars in Anhang I dieser Verordnung mit.
(2) Die Menge der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate wird von der gemäß Artikel 10 dieser Verordnung festgelegten Menge der vom Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate abgezogen, nachdem etwaige Anpassungen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 vorgenommen wurden.
(3) Die Kommission veröffentlicht die gemäß Anhang I übermittelten Angaben des Mitgliedstaats, ausgenommen die Berichte gemäß Nummer 6 des Anhangs.
Kapitel VII
Bestellung einer Auktionsplattform durch Mitgliedstaaten, die an einer gemeinsam mit der Kommission durchgeführten Massnahme teilnehmen, und ihre Aufgaben
Artikel 26 Bestellung einer Auktionsplattform im Wege einer gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission durchgeführten Maßnahme 11 19
(1) Unbeschadet des Artikels 30 bestellen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme nach Maßgabe des vorliegenden Artikels beteiligt sind, eine Auktionsplattform für die Versteigerung von Zertifikaten nach Maßgabe von Artikel 27.
(2) - gestrichen-
Eine gemäß Unterabsatz 1 bestellte Auktionsplattform versteigert bis zum Beginn der Versteigerungen auf der gemäß Absatz 1 bestellten Auktionsplattform Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 28.
(3) Das in Absatz 1 genannte gemeinsame Vergabeverfahren wird gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 durchgeführt.
(4) Die Dauer jedes Mandats der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen beträgt höchstens fünf Jahre. Sind die Bedingungen des Artikels 172 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erfüllt, so können die Mitgliedstaaten und die Kommission die Höchstdauer des Mandats der Auktionsplattform auf sieben Jahre verlängern. Während der Vertragslaufzeit kann die Kommission eine vorherige Marktkonsultation gemäß Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchführen, um die Marktbedingungen zu überprüfen und das neue Vergabeverfahren vorzubereiten.
(5) Der Name und die Kontaktangaben der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(6) Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten der von der Kommission und den teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme beitritt, akzeptiert die von der Kommission und den Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme vor Inkrafttreten der Vereinbarung beigetreten sind, vereinbarten Bedingungen sowie alle bereits im Rahmen dieser Vereinbarung getroffenen Beschlüsse.
Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 beschließt, sich nicht an der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern seine eigene Auktionsplattform zu bestellen, kann unter den Bedingungen, die in der von den Mitgliedstaaten, die sich an der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme beteiligen, und der Kommission geschlossenen Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren niedergelegt sind, vorbehaltlich aller anwendbaren Regeln für öffentliche Ausschreibungen den Status eines Beobachters erhalten.
Artikel 27 Aufgaben der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform 11 13 19
(1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform erbringt den Mitgliedstaaten die folgenden Dienstleistungen, die im Bestellungsvertrag näher ausgeführt sind:
(2) Mindestens 20 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote durch die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform muss diese Auktionsplattform an mindestens ein Clearing- oder Abrechnungssystem angebunden sein
(3) Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestimmung legt die Auktionsplattform der Kommission ihre detaillierte Ausstiegsstrategie vor.
Artikel 28 - gestrichen - 11 19
Artikel 29 Dienstleistungen der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen für die Kommission 11 19
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattformen leisten der Kommission technische Unterstützung bei der Arbeit der Kommission in folgenden Bereichen:
Kapitel VIII
Bestellung von Auktionsplattformen durch Mitgliedstaaten, die eine eigene Plattform wünschen, und deren Aufgaben
Artikel 30 Bestellung einer anderen als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform 11 13 17 19
(1) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, kann seine eigene Auktionsplattform bestellen, um seine Menge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 dieser Verordnung zu versteigern.
(2) - gestrichen -
(3) Mitgliedstaaten, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligen, können zur Versteigerung gemäß Artikel 31 Absatz Absatz 1 dieselbe Auktionsplattform oder eigene Auktionsplattformen bestellen.
(4) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, teilt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung seinen Beschluss mit, sich nicht an der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform zu bestellen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, wählt seine eigene, gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestellte Auktionsplattform im Wege eines Auswahlverfahrens aus, das jeweils mit dem EU-Recht oder dem nationalen Vergaberecht in Einklang steht, wenn nach EU-Recht oder nach nationalem Recht ein Vergabeverfahren erforderlich ist. Für das Auswahlverfahren gelten alle Rechtsmittel und Durchsetzungsverfahren, die das Recht der Union und des jeweiligen Mitgliedstaats vorsehen.
Die Dauer jedes Mandats der in Absatz 1 genannten Auktionsplattform beträgt höchstens drei Jahre und ist um höchstens zwei weitere Jahre verlängerbar.
Die Bestellung der in Absatz 1 genannten Auktionsplattformen setzt voraus, dass die betreffende Auktionsplattform gemäß Absatz 7 in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde. Vor Inkrafttreten der Aufnahme der betreffenden Auktionsplattform in die Liste in Anhang III gemäß Absatz 7 wird die Auktionsplattform nicht bestellt.
(6) Jeder Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, notifiziert der Kommission alle nachstehend genannten Angaben:
(7) Die anderen als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten, die Dauer ihres Mandats und die für sie geltenden Vorschriften oder Verpflichtungen werden in Anhang III aufgenommen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Die Kommission handelt ausschließlich auf Basis dieser Anforderungen und Ziele und berücksichtigt in vollem Umfang die Angaben des betreffenden Mitgliedstaats.
Beschließt ein Mitgliedstaat, der seine eigene Auktionsplattform bestellt hat, dieselbe Auktionsplattform zu denselben Vorschriften und Verpflichtungen wie die der Liste gemäß Unterabsatz 1 zu bestellen, gilt diese Liste weiterhin, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission bestätigen, dass die Anforderungen dieser Verordnung und die Ziele von Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt sind. Zu diesem Zweck übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission insbesondere eine Mitteilung mit den in Absatz 6 genannten Angaben und teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle wichtigen Informationen mit. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über die verlängerte Gültigkeit der Liste.
Solange die in Unterabsatz 1 vorgesehene Liste nicht vorliegt, nutzt ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Plattform bestellen will, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Liste die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, um seinen Anteil an den Zertifikaten zu versteigern, der ansonsten auf der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestellten Auktionsplattform versteigert worden wäre.
Unbeschadet von Absatz 8 kann sich ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine eigene Auktionsplattform bestellen will, dennoch allein mit dem Ziel an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform zu dem in Unterabsatz 3 genannten Zweck zu nutzen. Eine solche Beteiligung erfolgt in Einklang mit Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 2 und unterliegt den Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren.
(8) Ein Mitgliedstaat, der sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 beteiligt, sondern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann gemäß Artikel 26 Absatz 6 der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 beitreten.
Die Menge der Zertifikate, die auf einer anderen als einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert werden sollten, werden gleichmäßig auf die Versteigerungen der betreffenden, gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform verteilt.
Artikel 31 Aufgaben anderer als der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen 13 19
(1) Jede gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nimmt dieselben in Artikel 27 vorgesehenen Aufgaben wahr wie die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform.
Eine gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform ist jedoch von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen und übermittelt ihre Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 27 Absatz 3 dem bestellenden Mitgliedstaat.
(2) - gestrichen -
(3) Die Bestimmungen über den Auktionskalender in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 sowie den Artikeln 9, 10, 12, 14 und 32 gelten für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen.
Artikel 32 Auktionskalender für andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen 11 13 14 17 19
(1) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 20 Mio. und mindestens 3,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 3,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung je Kalenderjahr versteigert werden. Die Menge der Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG, die bei einer Einzelversteigerung dieser Auktionsplattformen versteigert werden, darf in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen jedoch nicht weniger als 1,5 Mio. Zertifikate betragen, wenn gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 eine bestimmte Anzahl Zertifikate von der Menge der zu versteigernden Zertifikate abzuziehen ist.
(2) Bei den Einzelversteigerungen einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform beträgt die Menge der versteigerten Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG höchstens 5 Mio. und mindestens 2,5 Mio. Zertifikate, es sei denn, die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, die der bestellende Mitgliedstaat zu versteigern hat, beträgt in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als 2,5 Mio., was in diesem Fall bewirkt, dass die Zertifikate in einer einzigen Versteigerung im Kalenderjahr zu versteigern sind.
(3) Die Gesamtmenge der Zertifikate gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG, die auf allen gemäß Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen versteigert werden sollen, wird gleichmäßig über ein bestimmtes Kalenderjahr verteilt, mit der Einschränkung, dass im August jedes Jahres nur die Hälfte der in den übrigen Monaten des Jahres versteigerten Menge versteigert wird. Diese Vorschriften gelten als erfüllt, wenn sie von jeder einzelnen gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform erfüllt werden.
(4) Nach Konsultation der Kommission bestimmen die gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen den Auktionskalender mit den Zeitfenstern für Gebote, den einzelnen Mengen, den Auktionsterminen sowie dem Versteigerungsobjekt und den Terminen für Zahlung und Lieferung der Zertifikate, die in jedem Jahr in Einzelversteigerungen versteigert werden sollen. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen die Mengen der Einzelversteigerungen im Einklang mit den Artikeln 10 und 12.
Die betreffenden Auktionsplattformen veröffentlichen den Auktionskalender für Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder so bald wie möglich danach und für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie bis zum 15. Juli des Vorjahres oder so bald wie möglich danach, sofern die Kommission den Zentralverwalter des EUTL angewiesen hat, im Einklang mit den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen delegierten Rechtsakten die entsprechende Auktionstabelle im EUTL zu erfassen. Die betreffenden Auktionsplattformen bestimmen und veröffentlichen die Auktionskalender erst, nachdem die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen die Bestimmung und Veröffentlichung gemäß Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 vorgenommen haben, es sei denn, eine solche Auktionsplattform wurde noch nicht bestellt. Unbeschadet der Frist für die Veröffentlichung des Auktionskalenders für Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG können die betreffenden Plattformen die Auktionskalender für Zertifikate gemäß den Kapiteln II und II der Richtlinie 2003/87/EG gleichzeitig bestimmen.
Die veröffentlichten Kalender müssen mit den einschlägigen Bedingungen und Verpflichtungen in Anhang III in Einklang stehen.
(5) Wird eine Versteigerung einer gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform gemäß Artikel 7 Absatz 5 oder 6 oder Artikel 9 von der Auktionsplattform annulliert, so wird die zu versteigernde Menge entweder gemäß Artikel 7 Absatz 8 oder, wenn die betreffende Auktionsplattform in einem bestimmten Kalenderjahr weniger als vier Versteigerungen durchführt, auf die nächsten zwei geplanten Versteigerungen derselben Auktionsplattform verteilt.
Artikel 33 - gestrichen - 13 19
Kapitel IX 19
Voraussetzungen für die Bestellung des Auktionators und einer Auktionsplattform
Artikel 34 Voraussetzungen für die Bestellung des Auktionators 19
(1) Bei der Bestellung des Auktionators berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber
(2) Die Bestellung des Auktionators setzt voraus, dass der Auktionator mit der betreffenden Auktionsplattform die in Artikel 22 Absätze 2 und 3 genannten Vereinbarungen trifft.
Artikel 35 Voraussetzungen für die Bestellung einer Auktionsplattform 11 13 17 19
(1) Versteigerungen dürfen nur auf einer Auktionsplattform durchgeführt werden, die als ein geregelter Markt zugelassen ist, dessen Betreiber einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert.
Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen ist, kann ein geregelter Markt, dessen Betreiber einen Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 24, jedoch keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, unbeschadet des Unterabsatzes 1 an dem Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung teilnehmen. In diesem Fall, wenn ein solcher geregelter Markt als Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellt wird und dessen Betreiber zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 1 keinen Sekundärmarkt mit Zertifikaten oder deren Derivaten organisiert, muss der Betreiber eine Zulassung einholen und mindestens 60 Handelstage vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote einen Sekundärmarkt mit Zertifikaten und deren Derivaten organisieren, der von der betreffenden Auktionsplattform betrieben wird.
(2) Eine nach Maßgabe dieser Verordnung für die Versteigerung der Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures bestellte Auktionsplattform ist ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Bietern den Zugang zu und die Teilnahme an Versteigerungen zu ermöglichen.
(3) Bei der Bestellung einer Auktionsplattform berücksichtigen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bewerber nachweislich allen nachstehenden Anforderungen genügen:
(4) Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel III der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt wird, in geeigneter Weise auf die Versteigerung von Zwei-Tage-Spots oder Fünf-Tage-Futures angewendet werden.
Eine Auktionsplattform darf nur dann gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellt werden, wenn der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber niedergelassen sind, dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel VI der Richtlinie 2014/65/EU umgesetzt wird, in geeigneter Weise zuzulassen und zu beaufsichtigen.
Sind der geregelte Markt, der sich bewirbt, und sein Marktbetreiber nicht im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gelten die Unterabsätze 1 und 2 sowohl für den Mitgliedstaat der Niederlassung des geregelten Marktes, der sich bewirbt, als auch für den Mitgliedstaat der Niederlassung seines Marktbetreibers.
(5) Die gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels entscheiden, dass ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellter oder zu bestellender geregelter Markt zugelassen wird, wenn dieser Markt und sein Betreiber die Vorschriften des Titels III der Richtlinie 2014/65/EU und die Maßnahmen zu deren Umsetzung in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen. Die Zulassungsentscheidung wird in Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI der Richtlinie 2014/65/EU und den Maßnahmen zu deren Umsetzung in das nationale Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen.
(6) Die in Absatz 5 genannten zuständigen nationalen Behörden gewährleisten eine wirksame Marktbeaufsichtigung und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Bestimmungen des genannten Absatzes nachgekommen wird. Sie müssen in der Lage sein, unmittelbar oder mit Unterstützung anderer gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannter nationaler Behörden die Befugnisse auszuüben, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 69 der genannten Richtlinie in Bezug auf den geregelten Markt und seinen Betreiber gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vorgesehen sind.
Jeder Mitgliedstaat, dem eine zuständige Behörde gemäß Absatz 5 dieses Artikels untersteht, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 70, 71 und 74 der Richtlinie 2014/65/EU für die Personen gelten, die ihren Verpflichtungen aus den Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2014/65/EU in nationales Recht des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen sind.
Im Sinne des vorliegenden Absatzes finden die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 79 bis 87 der Richtlinie 2014/65/EU auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie mit der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 eingerichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Anwendung.
Kapitel X 19
Meldung von Geschäften
Artikel 36 Pflicht zur Meldung von Geschäften 11 19
(1) Die Auktionsplattform meldet der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU benannten zuständigen nationalen Behörde die vollständigen und genauen Einzelheiten jedes Geschäfts, das auf der Auktionsplattform durchgeführt wurde und die Übertragung von Emissionszertifikaten an den erfolgreichen Bieter bewirkt.
(2) Die Meldungen über Geschäfte gemäß Absatz 1 werden so schnell wie möglich und spätestens am Ende des auf das betreffende Geschäft folgenden Handelstags übermittelt.
(3) Handelt es sich bei dem erfolgreichen Bieter um eine juristische Person, so verwendet die Auktionsplattform bei der Meldung der Angaben zur Identifizierung des erfolgreichen Bieters gemäß Absatz 5 eine Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 26.
(4) Die Auktionsplattform ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittelung der Meldungen verantwortlich. Soweit Einzelheiten zu Geschäften den Auktionsplattformen nicht vorliegen, übermitteln die Bieter und die Auktionatoren der Auktionsplattform die entsprechenden Informationen.
Enthalten die Geschäftsmeldungen Fehler oder Lücken, so berichtigt die Auktionsplattform, die das Geschäft meldet, die Informationen und übermittelt der zuständigen nationalen Behörde eine berichtigte Meldung.
(5) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält insbesondere den Namen der Zertifikate oder der Zertifikatderivate, die gekauften Mengen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, die Preise und Angaben zur Identifizierung der erfolgreichen Bieter sowie, sofern zutreffend, der Kunden, in deren Namen das Geschäft abgeschlossen wurde.
Der Bericht wird unter Verwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission festgelegten Datenstandards und -formate erstellt und enthält sämtliche sachdienliche Einzelheiten gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission.
Artikel 37 - gestrichen - 19
Artikel 38 - gestrichen - 19
Artikel 39 - gestrichen - 19
Artikel 40 - gestrichen - 19
Artikel 41 - gestrichen - 19
Artikel 42 - gestrichen - 19
Artikel 43 - gestrichen - 19
Kapitel XI
Zahlung und Überweisung der Auktionserlöse
Artikel 44 Zahlung durch erfolgreiche Bieter und Überweisung der Erlöse an die Mitgliedstaaten 13 19
(1) Jeder erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger, einschließlich etwaiger Intermediäre, die in deren Namen handeln, zahlt den geschuldeten Betrag, der ihm gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, für die Zertifikate, für die er nach der Mitteilung gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a den Zuschlag erhalten hat, indem er ihn über das Clearing- oder Abrechnungssystem in verfügbaren Mitteln entweder vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Zertifikate in das Namens-Konto des Bieters bzw. seines Rechtsnachfolgers auf das Namens-Bankkonto des Auktionators überweist oder die Überweisung in die Wege leitet.
(2) Eine Auktionsplattform einschließlich der mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssysteme überweist die Zahlungen, die die Bieter oder jegliche Rechtsnachfolger als Folge der Versteigerung von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG tätigen, an den Auktionator, der die betreffenden Zertifikate versteigert hat.
(3) Die Zahlungen an die Auktionatoren sind in Euro oder - wenn der bestellende Mitgliedstaat nicht der Eurozone angehört - auf dessen Wunsch in der Währung des bestellenden Mitgliedstaats zu leisten, unabhängig davon, in welcher Währung die Bieter die Zahlungen leisten, vorausgesetzt, das betreffende Clearing- oder Abrechnungssystem kann die betreffende Landeswährung verarbeiten.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
Artikel 45 Folgen von Zahlungsverzug oder Nichtzahlung
(1) Einem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern werden die Zertifikate, deren Zuschlag dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, nur dann geliefert, wenn der gesamte geschuldete Betrag, der gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c mitgeteilt wurde, dem Auktionator gemäß Artikel 44 Absatz 1 gezahlt wird.
(2) Ein erfolgreicher Bieter oder sein Rechtsnachfolger, der seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 bis zu dem Termin, der dem erfolgreichen Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe d mitgeteilt wurde, nicht vollständig nachkommt, befindet sich in Zahlungsverzug.
(3) Ist ein Bieter in Zahlungsverzug, so
(4) Ist ein erfolgreicher Bieter in Zahlungsverzug, so gilt unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 Folgendes:
(5) Erfolgt keine Abrechnung, so werden die Zertifikate bei den nächsten beiden geplanten Versteigerungen der betreffenden Auktionsplattform versteigert.
Kapitel XII
Lieferung der Versteigerten Zertifikate
Artikel 46 Übertragung der versteigerten Zertifikate 11 19
Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakte geliefert werden.
Artikel 47 Lieferung der versteigerten Zertifikate
(1) Das Clearing- oder Abrechnungssystem teilt jedes von einem Mitgliedstaat versteigerte Zertifikat einem erfolgreichen Bieter zu, bis die insgesamt zugeteilte Menge der Zertifikatmenge entspricht, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde.
Um die Zertifikatmenge zu erreichen, die einem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, können dem Bieter Zertifikate von mehr als einem Mitgliedstaat zugeteilt werden, die bei derselben Versteigerung Zertifikate versteigern.
(2) Bei Zahlung des geschuldeten Betrags gemäß Artikel 44 Absatz 1 werden jedem erfolgreichen Bieter oder seinen Rechtsnachfolgern die ihm oder ihnen zugeteilten Zertifikate so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Lieferfrist geliefert, indem die Zertifikatmenge, die dem Bieter gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilt wurde, aus einem Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, vollständig oder zum Teil in ein oder mehrere Namens-Konten, die der erfolgreiche Bieter oder seine Rechtsnachfolger halten, oder in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer für den erfolgreichen Bieter oder seine Rechtsnachfolger fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, übertragen wird.
Artikel 48 Verspätete Lieferung der versteigerten Zertifikate
(1) Kann das Clearing- oder Abrechnungssystem wegen Umständen, die sich seiner Kontrolle entziehen, alle oder einen Teil der versteigerten Zertifikate nicht liefern, so liefert es die Zertifikate bei der ersten Gelegenheit, und die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger akzeptieren die Lieferung zu diesem späteren Termin.
(2) Die in Absatz 1 genannte Abhilfe ist die einzige Abhilfe, auf die ein erfolgreicher Bieter oder seine Rechtsnachfolger Anspruch haben, wenn aufgrund von Umständen, die sich der Kontrolle des betreffenden Clearing- oder Abrechnungssystemsentziehen, versteigerte Zertifikate nicht geliefert werden.
Kapitel XIII
Verwaltung von Sicherheiten
Artikel 49 Vom Bieter gestellte Sicherheit
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures werden die Bieter oder Intermediäre, die in ihrem Namen handeln, aufgefordert, eine Sicherheit zu stellen.
(2) Eine von einem erfolglosen Bieter verlangte, nicht in Anspruch genommene Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Schließung des Zeitfensters für Gebote freigegeben.
(3) Eine von einem erfolgreichen Bieter nicht für die Abrechnung verwendete Sicherheit wird zusammen mit den Zinsen, die auf eine Barsicherheit angefallen sind, auf Verlangen so bald wie möglich nach der Abrechnung freigegeben.
Artikel 50 Vom Auktionator gestellte Sicherheit 11
(1) Vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote für die Versteigerung von Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-Futures wird der Auktionator lediglich aufgefordert, Zertifikate als Sicherheit zu stellen, die das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem bis zu ihrer Lieferung treuhänderisch hält.
(2) - gestrichen -
(3) Werden Zertifikate, die nach den Absatz 1 als Sicherheit hinterlegt wurden, nicht verwendet, so kann das Clearing- oder Abrechnungssystem sie nach Ermessen des versteigernden Mitgliedstaates bis zu ihrer Lieferung in einem Namens-Konto belassen, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält.
Kapitel XIV
Gebühren und Kosten
Artikel 51 Struktur und Höhe der Gebühren 19
(1) Struktur und Höhe der von einer Auktionsplattform und den Clearing- oder Abrechnungssystemen erhobenen Gebühren sowie die daran geknüpften Bedingungen sind nicht ungünstiger als vergleichbare Standardgebühren und -bedingungen auf dem Sekundärmarkt.
Sofern dies in den Vergabeunterlagen für das gemeinsame Vergabeverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 5 vorgesehen ist, kann der Betreiber der Auktionsplattform unbeschadet des Unterabsatzes 1 die von den erfolgreichen Bietern entrichteten Gebühren gemäß Artikel 52 Absatz 1 auf höchstens 120 % der vergleichbaren Standardgebühren anheben, die die erfolgreichen Käufer von Zertifikaten am Sekundärmarkt in den Jahren entrichteten, in denen die Versteigerungsmengen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 um über 200 Mio. Zertifikate verringert wurden.
(2) Eine Auktionsplattform und die Clearing- oder Abrechnungssysteme dürfen nur Gebühren, Abzüge oder Bedingungen anwenden, die ausdrücklich in ihrem Bestellungsvertrag aufgeführt sind.
(3) Alle Gebühren und Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind deutlich angegeben, einfach zu verstehen und öffentlich zugänglich. Sie werden nach Posten aufgeschlüsselt, wobei für jeden Betrag anzugeben ist, für welche Art Dienstleistung er erhoben wird.
Artikel 52 Kosten des Auktionsverfahrens 11 19
(1) Unbeschadet von Absatz 2 werden die Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 vorgesehenen Dienstleistungen durch von den Bietern zu entrichtende Gebühren gedeckt, ausgenommen die Kosten der Vereinbarungen zwischen dem Auktionator und der Auktionsplattform gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, aufgrund deren der Auktionator Zertifikate im Namen des bestellenden Mitgliedstaats versteigern kann, die der versteigernde Mitgliedstaat - bis auf die Kosten eines mit der betreffenden Auktionsplattform verbundenen Clearing- und Abrechnungssystems - übernimmt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten werden von den Auktionserlösen abgezogen, die den Auktionatoren gemäß Artikel 44 Absätze 2 und 3 zu zahlen sind.
(2) Unbeschadet des Unterabsatzes 3 können die in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen der Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren oder des Vertrags zur Bestellung einer Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 insofern von Absatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, als von einem Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 seinen Beschluss mitgeteilt hat, sich nicht, wie in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehen, an der gemeinsamen Maßnahme zu beteiligten, der danach aber die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nutzt, verlangt wird, die im Zusammenhang mit der Menge Zertifikate, die dieser Mitgliedstaat versteigert, anfallenden Kosten der in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen von dem Datum an zu bezahlen, an dem er beginnt, über die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform zu versteigern, und zwar bis zur Beendigung oder zum Ablauf des Mandats dieser Auktionsplattform an die betreffende Auktionsplattform, einschließlich des mit ihr verbundenen Clearing- oder Abrechnungssystems.
Gleiches gilt auch für Mitgliedstaaten, die der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Vereinbarung über das gemeinsame Vergabeverfahren beigetreten sind.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat der in Artikel 26 Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme nach Ablauf des in Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mandats beitritt oder wenn er die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nutzt, um in Ermangelung der Aufnahme einer nach Artikel 30 Absatz 6 notifizierten Auktionsplattform in die Liste gemäß Artikel 30 Absatz 7 seinen Anteil an Zertifikaten zu versteigern.
Der Kostenbetrag, den ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz trägt, wird von den Kosten abgezogen, die Bieter nach Maßgabe von Absatz 1 übernehmen.
Kapitel XV
Auktionsüberwachung, Abhilfemassnahmen und Sanktionen
Artikel 53 Auktionsüberwachung 19
(1) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform berichtet zum Ende eines jeden Monats über die Abwicklung der im Vormonat durchgeführten Versteigerungen insbesondere im Hinblick auf
Außerdem legt die Auktionsplattform bis zum 31. Januar jedes Jahres eine Zusammenfassung und eine Analyse der Monatsberichte des Vorjahres vor.
(2) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform übermittelt die in Absatz 1 genannten Berichte an die Kommission, die bestellenden Mitgliedstaaten und ihre gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 benannte zuständige nationale Behörde.
(3) Die einschlägigen Vergabebehörden überwachen die Durchführung des Vertrags zur Bestellung der Auktionsplattform. Die Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, unterrichten die Kommission, wenn die Auktionsplattform in einer Weise gegen den Bestellungsvertrag verstößt, die geeignet wäre, das Auktionsverfahren erheblich zu beeinflussen.
(4) Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG veröffentlicht die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Maßnahme gemäß Artikel 26 Absatz 1 teilnehmen, und der Mitgliedstaaten, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellen, zusammenfassende Berichte über die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Angaben.
(5) Die Auktionatoren, die Auktionsplattformen und die zuständigen nationalen Behörden, die sie überwachen, arbeiten aktiv zusammen und erteilen der Kommission auf Anfrage jede ihnen vorliegende Auskunft im Zusammenhang mit den Versteigerungen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bzw. für die Beaufsichtigung von Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 für andere bieten dürfen, zuständig sind, arbeiten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs aktiv mit der Kommission zusammen, soweit dies für die Überwachung der Versteigerungen erforderlich ist.
(7) Die Verpflichtungen, an die die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 5 und 6 gebunden sind, tragen den Belangen der beruflichen Schweigepflicht Rechnung, der sie nach Unionsrecht unterliegen.
Artikel 54 Überwachung der Beziehungen mit Bietern 11 19
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform überwacht die Beziehungen mit den Bietern, die zum Bieten in ihren Versteigerungen zugelassen sind, während des gesamten Bestehens dieser Beziehung, indem sie
Bei der Prüfung von Angeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die betreffende Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen.
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform
(3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform führt Aufzeichnungen über
(4) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, solange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.
Artikel 55 Meldung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten 11 19
(1) Die in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten zuständigen nationalen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe e und des Artikels 20 Absatz 10 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Verpflichtung, die Bieterzulassung zu verweigern und eine bereits gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 erteilte Bierzulassung zu entziehen oder auszusetzen, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen.
Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehen sind.
Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 20 Absätze 7 und 10, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 58 bis 62 der Richtlinie (EU) 2015/849 gelten diesbezüglich.
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle zusammen, indem sie umgehend
Alle verdächtigen Geschäfte einschließlich versuchter Geschäfte müssen gemeldet werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben werden an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats weitergeleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Auktionsplattform befindet.
In den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Strategien und Verfahren für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und für Kommunikation wird (werden) die Person(en) bezeichnet, deren Aufgabe es ist, Informationen nach dem vorliegenden Artikel zu übermitteln.
(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 37 bis 39, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die betreffende Auktionsplattform gelten.
Artikel 56 Meldung von Marktmissbrauch 11 19
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform meldet der zuständigen nationalen Behörde im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 54 der Richtlinie 2014/65/EU jeden Verdacht auf Marktmissbrauch oder auf versuchten Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt.
(2) Die betreffende Auktionsplattform unterrichtet die Kommission darüber, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt ist und welche Abhilfemaßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um gegen das in Absatz 1 genannte Fehlverhalten vorzugehen.
Artikel 57 Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen 19
(1) Eine Auktionsplattform kann nach Rücksprache mit der Kommission und deren Stellungnahme eine Höchstgebotsmenge oder jede andere Abhilfemaßnahme vorgeben, die erforderlich ist, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Marktmissbrauch, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten sowie von wettbewerbsschädigendem Verhalten zu verringern, sofern eine solche Höchstgebotsmenge oder andere Abhilfemaßnahme das betreffende Risiko wirksam mindert. Die Kommission kann die betreffenden Mitgliedstaaten konsultieren und ihre Stellungnahme zu dem Vorschlag der betreffenden Auktionsplattform einholen. Die betreffende Auktionsplattform berücksichtigt die Stellungnahme der Kommission soweit irgend möglich.
(2) Die Höchstgebotsmenge wird entweder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einer bestimmten Versteigerung versteigerten Zertifikate oder als Prozentsatz der Gesamtzahl der in einem bestimmten Jahr versteigerten Zertifikate ausgedrückt, je nachdem, was am geeignetsten ist, um das Risiko des Marktmissbrauchs zu senken.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Höchstgebots-menge die Höchstzahl Zertifikate, für die die in Artikel 18 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Personengruppen, die unter eine der folgende Kategorien fallen, direkt oder indirekt ein Gebot einstellen dürfen:
Artikel 58 Marktverhaltensregeln oder andere vertragliche Vereinbarungen 11
Die Artikel 53 bis 57 gelten unbeschadet jeder anderen Maßnahme, die eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer vertraglicher Vereinbarungen treffen darf, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Artikeln 53 bis 57 steht oder sie untergräbt.
Artikel 59 Verhaltensregeln für andere Personen, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 18 Absatz 2 befugt sind, im Namen anderer zu bieten 19
(1) Dieser Artikel gilt für
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten im Rahmen ihrer Beziehung zu ihren Kunden die folgenden Verhaltensregeln:
Der Betrag der in Buchstabe e genannten Einlage wird gerecht und angemessen berechnet.
Die Methode zur Berechnung der in Buchstabe e genannten Einlage ist in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten.
Wird ein Teil der in Buchstabe e genannten Einlage nicht zur Zahlung von Zertifikaten verwendet, so wird er dem Zahler innerhalb einer angemessenen Frist nach der Versteigerung erstattet, wie in den gemäß Buchstabe d geschlossenen Vereinbarungen festgehalten ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen beachten die folgenden Verhaltensregeln, wenn sie auf eigene Rechnung oder im Namen ihrer Kunden Gebote einstellen:
(4) Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden, die von den Mitgliedstaaten der Niederlassung der in Absatz 1 genannten Personen benannt werden, diese Personen zur Ausübung der in dem genannten Absatz genannten Tätigkeiten zuzulassen und die Beachtung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln zu überwachen und durchzusetzen sowie gegebenenfalls etwaige Beschwerden wegen Nichtbeachtung der Verhaltensregeln zu behandeln.
(5) Die zuständigen in Absatz 4 genannten einzelstaatlichen Behörden gewähren die Zulassung lediglich den in Absatz 1 genannten Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(6) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der in Absatz 1 genannten Person die Zulassung erteilt wurde, überwachen die in Absatz 5 aufgeführten Bedingungen und setzen sie durch. Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass
(7) Die Kunden der in Absatz 1 genannten Bieter können Beschwerden betreffend die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verhaltensregeln nach Maßgabe der Verfahrensregeln, die in dem Mitgliedstaat, in dem die in Absatz 1 genannten Personen der Aufsicht unterliegen, für die Behandlung solcher Beschwerden gelten, an die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden richten.
(8) Die in Absatz 1 genannten Personen, die gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 zur Gebotseinstellung auf einer Auktionsplattform zugelassen sind, können in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kunden ohne weitere rechtliche oder administrative Anforderungen seitens der Mitgliedstaaten Bieterdienstleistungen erbringen.
Kapitel XVI
Transparenz und Vertraulichkeit
Artikel 60 Veröffentlichung 11 17 19
(1) Sämtliche Rechtsvorschriften, Leitfäden, Anleitungen, Formulare, Unterlagen, Ankündigungen, einschließlich des Auktionskalenders, sowie sämtliche anderen nicht vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Versteigerungen einer bestimmten Auktionsplattform, einschließlich der Liste der Personen mit Bieterzulassung zu den Versteigerungen, jede Entscheidung einschließlich einer Entscheidung gemäß Artikel 57 über die Vorgabe einer Höchstgebotsmenge und andere Abhilfemaßnahmen, die erforderlich sind, um ein tatsächliches oder erkennbares potenzielles Risiko von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, krimineller Tätigkeit oder Marktmissbrauch auf dieser Auktionsplattform zu verringern, werden auf einer speziellen Auktionswebsite der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht, die diese stets auf dem neuesten Stand hält.
Nicht mehr aktuelle Informationen werden archiviert. Die Archive müssen über dieselbe Auktionswebsite aufgerufen werden können.
(2) - gestrichen -
(3) Eine Liste der Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Websites der Personen, die bei Versteigerungen einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform im Namen anderer bieten dürfen, wird auf der Website der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht.
Artikel 61 Bekanntgabe und Mitteilung der Auktionsergebnisse 19 19a
(1) Eine Auktionsplattform gibt die Ergebnisse jeder von ihr durchgeführten Versteigerung und mindestens die folgenden Informationen bekannt:
(2) Die Auktionsplattformen geben die Ergebnisse jeder Versteigerung so bald wie möglich bekannt. Die Informationen zu den Auktionsergebnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b werden spätestens 5 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote, die Informationen zu den Auktionsergebnissen gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis g hingegen spätestens 15 Minuten nach Schließung des Zeitfensters für Gebote bekannt gegeben.
(3) Parallel zu der Bekanntgabe der in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Informationen gemäß Absatz 2 teilt die Auktionsplattform jedem erfolgreichen Bieter, der über ihr System bietet, Folgendes mit:
(4) Eine Auktionsplattform teilt einem erfolgreichen Bieter, der in einer ihrer Versteigerungen geboten und eine andere Währung als den Euro gewählt hat, den Wechselkurs mit, anhand dessen sie den geschuldeten Betrag in der vom erfolgreichen Bieter gewählten Währung berechnet hat.
Der Wechselkurs ist der Kurs, der von einer anerkannten Finanznachrichtenagentur, die in dem Vertrag über die Bestellung der betreffenden Auktionsplattform genannt ist, unmittelbar nach Schließung des Zeitfensters für Gebote veröffentlicht wurde.
(5) Eine Auktionsplattform setzt das betreffende mit ihr verbundene Clearing- oder Abrechnungssystem über die Informationen in Kenntnis, die sie jedem erfolgreichen Bieter gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat.
Artikel 62 Schutz vertraulicher Informationen 11 19
(1) Folgende Informationen sind vertraulich:
(2) Eine Person, die vertrauliche Informationen direkt oder indirekt erhalten hat, gibt diese außer nach Maßgabe von Absatz 3 nicht weiter.
(3) Absatz 2 steht der Weitergabe vertraulicher Informationen nicht im Wege, die
(4) Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht widerrechtlich weitergegeben werden, und die Folgen einer solchen widerrechtlichen Weitergabe durch eine Auktionsplattform, einschließlich deren Beschäftigte, sind im Bestellungsvertrag festgehalten.
(5) Eine Auktionsplattform, einschließlich deren Beschäftigten, die vertrauliche Informationen erhalten hat, verwendet diese ausschließlich zur Erfüllung ihrer Pflichten oder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit den Auktionen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 schließen keineswegs den Austausch vertraulicher Informationen aus zwischen einer Auktionsplattform und
Nach diesem Absatz ausgetauschte vertrauliche Informationen dürfen nicht unter Verstoß gegen Absatz 2 an andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Personen weitergegeben werden.
(7) Alle Beschäftigten oder ehemaligen Beschäftigten einer Auktionsplattform, die mit den Versteigerungen zu tun hatten, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht und sorgen dafür, dass vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses Artikels geschützt sind.
Artikel 63 Sprachenregelung 19
(1) Schriftliche Informationen, die eine Auktionsplattform gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 3 oder im Rahmen ihres Bestellungsvertrags bereitstellt und die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, liegen in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor.
(2) Ein Mitgliedstaat kann auf eigene Kosten für die Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen einer Auktionsplattform in seine Amtssprache(n) sorgen.
Sorgt ein Mitgliedstaat auf eigene Kosten für eine Übersetzung aller von Absatz 1 erfassten Informationen, die von der gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform bereitgestellt werden, so muss auch jeder Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 30 Absatz 1 eine Auktionsplattform bestellt hat, für eine Übersetzung aller unter Absatz 1 fallenden Informationen, die diese gemäß Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bereitstellt, in die betreffenden Sprachen auf eigene Kosten sorgen.
(3) Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in einer Amtssprache der Union bereitzustellen, so können Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, und Personen mit Bieterzulassung Folgendes in dieser gemäß Absatz 4 gewählten Amtssprache der Union einreichen:
Eine Auktionsplattform kann eine beglaubigte Übersetzung in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache verlangen.
(4) Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, wählen eine Amtssprache der Union, in der sie alle Mitteilungen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 10, Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 61 Absatz 3 erhalten.
Alle anderen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen einer Auktionsplattform an Personen, die eine Bieterzulassung beantragt haben, Personen mit Bieterzulassung und Bieter, die an einer Versteigerung teilnehmen, erfolgen in der gemäß Unterabsatz 1 gewählten Sprache ohne Zusatzkosten für die genannten Personen, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, gemäß Absatz 2 eine Übersetzung in dieser Sprache bereitzustellen.
Selbst wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 beschlossen hat, eine Übersetzung in der gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewählten Sprache bereitzustellen, kann die Person, die eine Bieterzulassung beantragt, die Person mit Bieterzulassung oder der Bieter, der an einer Versteigerung teilnimmt, auf ihr bzw. sein Recht gemäß Unterabsatz 2 vorliegenden Absatzes verzichten, indem sie bzw. er der betreffenden Auktionsplattform sein schriftliches Einverständnis damit erklärt, dass diese lediglich eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache verwendet.
(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Richtigkeit einer Übersetzung gemäß Absatz 2 verantwortlich.
Personen, die gemäß Absatz 3 die Übersetzung einer Unterlage vorlegen, und eine Auktionsplattform, die gemäß Absatz 4 eine übersetzte Mitteilung übermittelt, müssen sicherstellen, dass die Übersetzung das Original getreu wiedergibt.
Kapitel XVII
Schlussbestimmungen
Artikel 64 Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels 11 19
(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 dieser Verordnung als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Beaufsichtigung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.
Artikel 65 Fehlerbehebung
(1) Jeder Fehler bei einer Zahlung oder einer Übertragung von Zertifikaten oder der Hinterlegung oder Freigabe einer Sicherheit oder Einlage im Rahmen dieser Verordnung ist dem Clearingoder Abrechnungssystem mitzuteilen, sobald jemand davon Kenntnis erlangt.
(2) Das Clearing- oder Abrechnungssystem trifft jede erforderliche Maßnahme, um Fehler bei einer Zahlung oder Übertragung von Zertifikaten oder bei der Hinterlegung oder Freigabe von Sicherheiten oder Einlagen im Rahmen dieser Verordnung, die ihnen auf welchem Wege auch immer zur Kenntnis gebracht werden, zu berichtigen.
(3) Jeder, der von einem Fehler gemäß Absatz 1 profitiert, der wegen der Rechte einer dritten Partei, die in gutem Glauben Zertifikate gekauft hat, nicht gemäß Absatz 2 berichtigt werden kann, und der von dem Fehler wusste oder von ihm hätte wissen müssen und ihn dem Clearing- oder Abrechnungssystem nicht gemeldet hat, wird für etwa entstandenen Schaden haftbar gemacht.
Artikel 66 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. November 2010
2) ABl. L 8 vom 13.01.2009 S. 3.
3) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 63.
4) ABl. L 309 vom 25.11.2005 S. 15.
5) ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.
6) ABl. L 96 vom 12.04.2003 S. 16.
7) ABl. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.
8) ABl. L 357 vom 31.12.2002 S. 1.
9) ABl. L 345 vom 31.12.2003 S. 64.
10) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
12) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
13) ABl. L 24 vom 29.01.2004 S. 1.
14) ABl. C 95 vom 16.04.2008 S. 1.
15) ABl. L 166 vom 11.06.1998 S. 45.
16) ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36.
17) Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1).
18) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
19) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).
20) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26).
21) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
22) Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.05.2019 S. 6).
23) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
24) Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 08.12.2011 S. 1).
25) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
26) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 449).
Formblatt für die Mitteilung der freiwilligen Löschung von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG | Anhang I 11 19 |
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG | ||
1. | Mitgliedstaat und Behörde, die die Mitteilung vorlegen: | |
2. | Datum der Mitteilung: | |
3. | Angaben zu der stillgelegten Anlage für die Stromerzeugung (im Folgenden "Anlage") im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats im Einklang mit den Daten, die in dem mittels Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten EUTL erfasst sind, unter anderem: | |
a) | Name der Anlage: | |
b) | Anlagenkennung im EUTL: | |
c) | Name des Anlagenbetreibers: | |
4. | Datum der Stilllegung der Anlage und des Entzugs der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen: | |
5. | Beschreibung und Angabe der zusätzlichen nationalen Maßnahmen, die Auslöser für die Stilllegung der Anlage waren: | |
6. | geprüfte Emissionsberichte der Anlage aus den fünf Jahren vor dem Jahr der Stilllegung: | |
7. | Gesamtmenge der zu löschenden Zertifikate: | |
8. | Jahre, über die die Löschung der Zertifikate verteilt werden soll: | |
9. | genaue Menge der zu löschenden Zertifikate für jedes der in Nummer 8 genannten Jahre: |
Geforderte Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 3 | Anhang II |
Geforderte Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 20 Absatz 3
Andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und für sie geltende Vorschriften oder Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absatz 7 | Anhang III 12 12a 13 17 19 19a |
Andere als die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellten Auktionsplattformen, die sie bestellenden Mitgliedstaaten und für sie geltende Vorschriften oder Verpflichtungen gemäß Artikel 30 Absatz 7
Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen |
||
1 - gestrichen - | ||
Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen |
||
2 - gestrichen - | ||
Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen |
||
3 - gestrichen - | ||
Vom Vereinigten Königreich bestellte Auktionsplattformen | ||
4 | Auktionsplattform | ICE Futures Europe (ICE) |
Rechtsgrundlage | Artikel 30 Absatz 1 | |
Mandatsdauer | Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 10. November 2017 bis spätestens 9. November 2022. | |
Begriffsbestimmungen | Für die der ICE zur Auflage gemachten Bedingungen und Verpflichtungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
|
Bedingungen | Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der ICE organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der ICE oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. | |
Verpflichtungen |
|
|
Von Deutschland bestellte Auktionsplattformen |
||
5 | Auktionsplattform | European Energy Exchange AG (EEX) |
Rechtsgrundlage | Artikel 30 Absatz 1 | |
Mandatsdauer | Unbeschadet Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 2 frühestens ab dem 5. Januar 2019 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bis zum 4. Januar 2024. | |
Bedingungen | Die Zulassung zu den Versteigerungen ist nicht an eine Mitglied- oder Teilnehmerschaft an dem von der EEX organisierten Sekundärmarkt oder an einem anderen von der EEX oder einem Dritten betriebenen Handelsplatz gebunden. | |
Verpflichtungen |
|
- aufgehoben - | Anhang IV 14 17 19 |
ENDE | |
(Stand: 12.01.2024)
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