umwelt-online: Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (3)

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Kapitel 3
Auf die direkte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

Artikel 150 Evaluierungsausschuss

(1) Antragsunterlagen werden von einem Evaluierungsausschuss bewertet.

(2) Der Evaluierungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt.

Der Evaluierungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.

(3) Die Mitglieder des Bewertungsausschusses, die Finanzhilfeanträge oder Angebote bewerten, müssen mindestens zwei organisatorische Einheiten der Unionsorgane oder der in Artikel 68, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Wenn in den Vertretungen und den lokalen Stellen außerhalb der Union, wie Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern sowie in den in den Artikeln 68, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union keine getrennten Einheiten vorhanden sind, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Evaluierungsausschuss unterstützen.

Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

(4) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, der Anträge in einem Wettbewerb um Preisgelder bewertet, können in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Personen oder externe Sachverständige sein.

(5) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses und die externen Sachverständigen müssen Artikel 61 einhalten.

Artikel 151 Klarstellung und Korrektur von Antragsunterlagen

Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer berichtigen.

Legt ein Teilnehmer Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht der Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte - außer in hinreichend begründeten Fällen - den Teilnehmer darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern.

Solche Informationen, Klarstellungen oder Bestätigungen dürfen Antragsunterlagen nicht wesentlich ändern.

Artikel 152 Garantien

(1) Außer bei Verträgen und Finanzhilfen mit einem Wert von bis zu 60.000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies verhältnismäßig ist, nach Risikoanalyse des Anweisungsbefugten von folgenden Akteuren die Vorlage einer Garantie verlangen:

  1. von Auftragnehmern oder Begünstigten, um die mit Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen ("Garantie für Vorfinanzierungen");
  2. von Auftragnehmern, um im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten ("Erfüllungsgarantie");
  3. von Auftragnehmern, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen ("Gewährleistungseinbehalt").

Die JRC ist von der Verpflichtung zur Stellung von Garantien ausgenommen.

Alternativ zum Verlangen einer Garantie für Vorfinanzierungen kann der zuständige Anweisungsbefugte bei Finanzhilfen entscheiden, die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vorzunehmen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet, ob die Garantie auf Euro oder auf die Währung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung lauten muss.

(3) Die Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt, die bzw. das vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird.

Auf Ersuchen des Auftragnehmers oder Begünstigten und sofern dies vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Garantien können durch eine selbstschuldnerische Garantie des Auftragnehmers oder des Begünstigten und eines Dritten ersetzt werden;
  2. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Garantie kann durch eine unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten ersetzt werden.

(4) Die Garantie muss darin bestehen, dass die Bank, das Finanzinstitut oder der Dritte eine unwiderrufliche akzessorische Sicherheit leistet oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten einstehen.

(5) Wenn der zuständige Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Auftragnehmer oder Begünstigten die Ersetzung der von diesem Garantiegeber gestellten Garantie.

Artikel 153 Garantie für Vorfinanzierungen

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