zurück

Artikel 67 Sonstige Bestimmungen 19 24

(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn

  1. ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,
  2. ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1),
  3. ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMa gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2),
  4. ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und die geschlechtsneutrale Vergütungspolitik verfügt, die die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 74 verlangen,
  5. - gestrichen -
  6. - gestrichen -
  7. ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  8. ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
  9. - gestrichen -
  10. die von einem Institut gehaltene strukturelle Liquiditätsquote gegen Artikel 413 oder 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt oder das Institut wiederholt und dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 412 der genannten Verordnung verstößt,
  11. - gestrichen -
  12. - gestrichen -
  13. ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
  14. ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind,
    oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141),
  15. ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde,
  16. ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind.
  17. ein Mutterinstitut, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen.
  18. ein Institut die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht einhält,
  19. ein Institut oder eine natürliche Person wiederholt gegen eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegte Entscheidung verstößt,
  20. ein Institut die Vergütungsanforderungen gemäß den Artikeln 92, 94 und 95 der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt,
  21. ein Institut in Fällen, in denen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorherige Erlangung der Genehmigung der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist, ohne diese Genehmigung handelt oder diese Genehmigung auf der Grundlage falscher Aussagen erlangt hat oder die Bedingungen nicht einhält, unter denen diese Genehmigung erteilt worden ist,
  22. ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, Bedingungen, Anpassungen und Abzüge in Bezug auf Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
  23. ein Institut die Anforderungen hinsichtlich seiner großen Risikopositionen gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
  24. ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Verschuldungsquote, einschließlich der Anwendung der in Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen, nicht erfüllt,
  25. ein Institut in Bezug auf die in Artikel 430 Absätze 1 bis 3 und in Artikel 430a

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion