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Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 150 vom 07.06.2019 S.253, ber. 2020 L 212 S. 20 A, ber. 2023 L 48 S. 103;
RL (EU) 2021/338 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit Umsetzung)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurden als Reaktion auf die Finanzkrise erlassen, die 2007/2008 ihren Ausgang nahm. Sie haben entscheidend zur Stärkung des Finanzsystems in der Union beigetragen und die Widerstandsfähigkeit der Institute gegenüber möglichen zukünftigen Schocks erhöht. Doch konnten diese Maßnahmen trotz ihres Umfangs nicht alle festgestellten Schwachstellen, die sich auf die Institute auswirken, beseitigen. Zudem waren einige der ursprünglich vorgeschlagenen Maßnahmen Gegenstand von Überprüfungsklauseln oder nicht hinreichend präzisiert, um eine reibungslose Umsetzung zu gewährleisten.
(2) Mit dieser Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht klar genug sind und daher unterschiedlich ausgelegt werden oder sich für bestimmte Institute als übermäßige Belastung erwiesen haben. Darüber hinaus werden Anpassungen an der Richtlinie 2013/36/EU vorgenommen, die sich entweder aus der Verabschiedung anderer einschlägiger Unionsrechtsakte wie der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 oder der gleichzeitig vorgeschlagenen Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben. Im Interesse von Kohärenz und Vergleichbarkeit zwischen Rechtssystemen sorgen die vorgeschlagenen Änderungen zudem für eine bessere Anpassung des bestehenden Regulierungsrahmens an internationale Entwicklungen.
(3) Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften können Mutterunternehmen von Bankengruppen sein; bei solchen Holdinggesellschaften ist die Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis vorgeschrieben. Da die von einer solchen Holdinggesellschaft kontrollierten Institute nicht immer gewährleisten können, dass die Anforderungen auf konsolidierter Basis innerhalb der gesamten Gruppe eingehalten werden, ist es notwendig, dass bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in den direkten Anwendungsbereich der Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überführt werden, um die Einhaltung auf konsolidierter Basis sicherzustellen. Deshalb sollten ein eigenes Zulassungsverfahren für und direkte Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass solche Holdinggesellschaften direkt für die Sicherstellung der Einhaltung der konsolidierten Aufsichtsanforderungen verantwortlich gemacht werden können, ohne zusätzliche Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis einzuführen.
(4) Die Zulassung und Beaufsichtigung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften sollten die Gruppen nicht daran hindern, im Hinblick auf die Einhaltung der konsolidierten Anforderungen über spezifische interne Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe nach eigenem Ermessen zu entscheiden; ferner sollten dadurch nicht direkte Aufsichtsmaßnahmen gegenüber denjenigen Instituten der Gruppe berührt werden, die damit befasst sind, die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis sicherzustellen.
(Stand: 17.02.2023)
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