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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1619 vom 19.06.2024, ber. L 2024/90708)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zweck der Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in Bezug auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) ist es, die Harmonisierung des Bankenaufsichtsrahmens voranzutreiben und letztlich den Bankenbinnenmarkt zu vertiefen. Die zuständigen Behörden sollten bestrebt sein, sicherzustellen, dass der Aufsichtsrahmen auf Institute im Sinne der genannten Richtlinie in verhältnismäßiger Weise angewandt wird, und sie sollten insbesondere darauf abzielen, die Befolgungs- und Meldekosten für kleine und nicht komplexe Institute so weit wie möglich zu senken, und zwar unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlungen in dem Bericht mit dem Titel "Study of the Cost of Compliance with Supervisory Reporting Requirements" (Studie über die Kosten der Einhaltung aufsichtlicher Meldepflichten), der 2021 von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) veröffentlicht wurde und in dem eine durchschnittliche Senkung der Meldekosten um 10 % bis 20 % angestrebt wurde.

(2) Die zuständigen Behörden, ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Führungsorgane sollten unabhängig und frei von politischem und wirtschaftlichem Einfluss sein. Das Risiko von Interessenkonflikten untergräbt die Integrität des Finanzsystems der Union und steht dem Ziel einer integrierten Banken- und Kapitalmarktunion im Wege. In der Richtlinie 2013/36/EU sollte detaillierter festgelegt werden, wie die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane, unabhängig und objektiv handeln. In diesem Zusammenhang sollten Mindestanforderungen festgelegt werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und "Drehtüreffekte" zu begrenzen, indem insbesondere während Karenzzeiten ein Verbot des Handels mit von beaufsichtigten Unternehmen begebenen Instrumenten und eine maximale Amtszeit für einschlägige Mitglieder von Führungsorganen vorgesehen werden. Die EBa sollte an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über die Vermeidung von Interessenkonflikten herausgeben, die sich auf international bewährte Verfahren stützen.

(3) Mitarbeiter und Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde, für die Karenzzeiten gelten, sollten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben, deren Zweck darin bestehen sollte, sie dafür zu entschädigen, dass sie für einen bestimmten Zeitraum keine Beschäftigung bei Unternehmen aufnehmen können, für die diese Karenzbeschränkungen gelten. Die Entschädigung sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der einschlägigen Karenzzeit stehen, und ihre Form sollte von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.

(4) Die Aufseher sollten bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen mit größtmöglicher Integrität handeln. Um für mehr Transparenz zu sorgen und hohe ethische Standards sicherzustellen, sollten Mitarbeiter und Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde jährlich eine Interessenerklärung vorlegen. In dieser Erklärung sollten Informationen über die von einem Mitglied gehaltenen Finanzinstrumente offengelegt werden, um die Risiken aufgrund etwaiger dadurch bedingter Interessenkonflikte zu verringern und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Risiken angemessen zu steuern. Eine Interessenerklärung sollte nicht die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach geltendem nationalen Recht berühren.

(5) Die Erbringung der in Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Kernbankdienstleistungen sollte von einer ausdrücklichen und harmonisierten Zulassungsanforderung im Unionsrecht abhängig gemacht werden, die besagt, dass in einem Drittland niedergelassene Unternehmen, die solche Kernbankdienstleistungen in der Union erbringen wollen, zumindest eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat errichten sollten und dass eine solche Zweigstelle nach dem Unionsrecht zugelassen sein muss, es sei denn, das Unternehmen beabsichtigt, Bankdienstleistungen in der Union über ein Tochterunternehmen zu erbringen.

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