umwelt-online: Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (4)

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17. Folgender Artikel 43a wird eingefügt:

" Artikel 43a Differenzierte Behandlung von Investoren

(1) Unterstützung aus den ESI-Fonds für bei den Endbegünstigten investierte Finanzinstrumente und Gewinne und andere Erträge oder Renditen wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch diese Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, können für eine differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingesetzt wird, der EIB verwendet werden. Eine solche differenzierte Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es erforderlich ist, die parallele Bereitstellung privater Mittel zu mobilisieren und eine Hebelwirkung der öffentlichen Finanzierung zu erzielen.

(2) Die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 und 39a Absatz 3 beinhalten gegebenenfalls auch eine Bewertung der Notwendigkeit und des Umfangs der differenzierten Behandlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und/oder eine Beschreibung des Mechanismus, der zur Feststellung der Notwendigkeit und des Umfangs einer solchen differenzierten Behandlung eingesetzt wird.

(3) Die differenzierte Behandlung darf nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen. Sie darf nicht dazu führen, dass nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren oder die EIB, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingesetzt wird, eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet.

(4) Durch die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren werden die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht berührt."

18. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Artikels 43a werden Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:

  1. weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;
  2. gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des ESI-Fonds-Beitrags zu dem Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, entstehen;
  3. gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments."

19. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;".

b) Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

"g) Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden;

h) Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente;".

20. Artikel 49 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, übermitteln. Er kann ferner Anmerkungen zur Sichtbarkeit der Unterstützung aus den ESI-Fonds und zur Sensibilisierung für die Ergebnisse einer solchen Unterstützung machen. Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen."

21. Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Von 2016 bis einschließlich 2023 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen; dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung. In der Sitzung werden auch die Kommunikations- und Informationstätigkeiten des Programms überprüft, insbesondere die Ergebnisse und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung aus den ESI-Fonds."

22. Artikel 56 Absatz 5 wird gestrichen.

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