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Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 129, ber. 2015 L 21 S. 22;
VO (EU) 275/2014 - ABl. Nr. L 80 vom 19.03.2014 S. 1;
VO (EU) 2015/1017 - ABl. Nr. L 169 vom 01.07.2015 S. 1;
VO (EU) 2017/1953 - ABl. Nr. L 286 vom 01.11.2017 S. 1;
VO (EU) 2017/2396 - ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 34 Inkrafttreten, ber. 2018 L 127 S. 10;
VO (EU, Euratom) 2018/1046 - ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1 Inkrafttreten Anwenden Übergangsbestimmungen;
VO (EU) 2019/495 - ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 16 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/1153 - ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 38aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 29 der VO (EU) 2021/1153 - Übergangsbestimmungen
Hebt VO"en (EG) 680/2007 und (EG) 67/2010 auf.
Hinweis s.: VO (EU) 2016/1649
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um gemäß den Zielen der Strategie Europa 2020 zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum zu gelangen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, braucht die Union moderne und leistungsstarke Infrastrukturen, die zur Verbindung und zur Integration der Union und aller ihrer Regionen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie beitragen. Diese Verbindungen sollten es ermöglichen, den freien Verkehr für Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen zu verbessern. Die transeuropäischen Netze sollten grenzübergreifende Verbindungen erleichtern, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt fördern und zu einer wettbewerbsfähigeren sozialen Marktwirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen.
(2) Die durch diese Verordnung geschaffene Fazilität "Connecting Europe" (CEF für "Connecting Europe Facility") soll die Investitionen im Bereich der transeuropäischen Netze beschleunigen und eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor erzeugen und gleichzeitig die Rechtssicherheit steigern und den Grundsatz der Technologieneutralität wahren. Die CEF sollte es ermöglichen, Synergien zwischen den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie optimal zu nutzen, um so die Wirksamkeit der Maßnahmen der Union zu steigern und eine Optimierung der Durchführungskosten zu ermöglichen.
(3) Der Kommission zufolge werden die bis zum Jahr 2020 erforderlichen Investitionen in die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie auf 970.000 Mio. EUR veranschlagt.
(4) Diese Verordnung setzt für die Durchführung der CEF im Zeitraum von 2014 bis 2020 eine Finanzausstattung in Höhe von 33.242.259.000 EUR zu jeweiligen Preisen fest, die für das Europäische Parlament und den Rat während des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 4 bildet.
(5) Im Hinblick auf eine optimale Verwendung der der CEF zugewiesenen Haushaltsmittel sollte die Kommission im Anschluss an die Halbzeitevaluierung der CEF in der Lage sein, eine Mittelübertragung zwischen den Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie vorzuschlagen; dieser Vorschlag sollte dem jährlichen Haushaltsverfahren unterliegen.
(6) Der aus dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichteten Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11.305.500.000 EUR zu jeweiligen Preisen sollte zur Bindung von Haushaltsmitteln für Finanzierungsinstrumente nach dieser Verordnung erst ab dem 1. Januar 2017 verwendet werden.
(7) Die Errichtung effizienter Verkehrs- und Energieinfrastrukturnetze ist eine der zwölf Kernmaßnahmen, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 13. April 2011 mit dem Titel: "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen - Gemeinsam für neues Wachstum" aufgeführt hat.
(8) Die Kommission hat sich selbst verpflichtet, den Klimawandel als Aspekt in Ausgabenprogrammen der Union zu berücksichtigen und mindestens 20 % des Unionshaushalts klimabezogenen Zielen zu widmen. Es muss sichergestellt werden, dass Maßnahmen zur Minderung und Anpassung an den Klimawandel sowie zur Risikovorbeugung und zum Risikomanagement bei der Vorbereitung, Konzeption und Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gefördert werden. Infrastrukturinvestitionen, die unter diese Verordnung fallen, sollten dabei helfen, den Übergang zu einer CO2-armen und klima- und katastrophenresistenten Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern und dabei die Besonderheiten der Regionen mit natürlichen und demografischen Nachteilen, insbesondere der Regionen in äußerster Randlage und Inselregionen, berücksichtigen. Insbesondere in den Bereichen Verkehr und Energie sollte die CEF zu den mittel- und langfristigen Zielen einer Verringerung der CO2-Emissionen beitragen.
(9) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zur "Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa" 6 hat das Europäische Parlament betont, wie wichtig es ist, eine rasche Umsetzung der Digitalen Agenda der Union sicherzustellen und weitere Anstrengungen zu unternehmen, um bis 2020 das Ziel zu erreichen, allen Unionsbürgern, auch in weniger entwickelten Regionen, Zugang zum Hochgeschwindigkeitsinternet zu verschaffen. Das Europäische Parlament unterstrich, dass Investitionen in eine effektive Verkehrsinfrastruktur eine Schlüsselrolle für Europa dabei zukommt, seine Wettbewerbsfähigkeit zu verteidigen und den Weg für ein langfristiges Wirtschaftswachstum nach der Krise zu ebnen, und dass das transeuropäische Verkehrsnetz ("TEN-V") lebenswichtig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und einen wichtigen europäischen Mehrwert zu erbringen. Das Europäische Parlament brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die TEN-V dementsprechend eine Schlüsselpriorität im MFR sein sollten und eine Erhöhung der TEN-V-Mittel im MFR erforderlich war. Darüber hinaus stellte das Europäische Parlament fest, dass es seiner Ansicht nach erforderlich sei, die Wirkung der Finanzierung durch die Union und die durch Kohäsions- und europäische Struktur- und Investitionsfonds sowie Finanzierungsinstrumente gebotenen Möglichkeiten zur Finanzierung wichtiger nationaler und grenzübergreifender Energieinfrastrukturvorhaben mit europäischer Priorität zu maximieren, und betonte die Notwendigkeit einer erheblichen Zuweisung aus dem Haushalt der Europäischen Union für Finanzierungsinstrumente in diesem Bereich.
(10) Zur Finanzierung von Infrastrukturen in grenzübergreifenden Regionen im Rahmen der Entwicklung der Netze insgesamt sollten Synergien zwischen den Finanzierungsinstrumenten der CEF und anderen Unionsfonds gefördert werden.
(11) Am 28. März 2011 hat die Kommission das Weißbuch mit dem Titel "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem" (im Folgenden "Weißbuch") angenommen. Im Weißbuch wird eine Verringerung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors um mindestens 60 % bis 2050 im Vergleich zu 1990 angestrebt. Was die Infrastruktur angeht, ist das Ziel des Weißbuchs die Schaffung eines umfassend funktionsfähigen und unionsweiten multimodalen TEN- V-Kernnetzes bis 2030. Die Interoperabilität könnte durch innovative Lösungen gesteigert werden, mit denen die Kompatibilität zwischen den beteiligten Systemen verbessert würde. Das Weißbuch zielt auch auf die Optimierung der Leistung multimodaler Logistikketten ab, unter anderem durch stärkere Nutzung energieeffizienterer Verkehrsträger. Daher werden darin die folgenden einschlägigen Ziele für die TEN-V-Politik festgelegt: 30 % der im Straßenverkehr über eine Entfernung von mehr als 300 km beförderten Güter sollten bis 2030 auf andere Verkehrsträger verlagert werden, bis 2050 mehr als 50 %; die Länge des bestehenden Hochgeschwindigkeitsschienennetzes soll bis 2030 verdreifacht werden, und bis 2050 soll der Personenverkehr über mittlere Entfernungen mehrheitlich auf der Schiene abgewickelt werden; bis 2050 sollten alle Flughäfen des Kernnetzes an das Schienennetz angeschlossen sein und alle Seehäfen an das Schienengüterverkehrsnetz und, wo möglich, an das Binnenschifffahrtsnetz.
(12) In seiner Entschließung vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr 7 hat das Europäische Parlament betont, dass eine effiziente Verkehrspolitik einen Finanzrahmen erfordert, der den Herausforderungen angemessen ist, und dass zu diesem Zweck die derzeit für Verkehr und Mobilität bereitgestellten Mittel erhöht werden sollten; es hielt ferner die Schaffung einer Fazilität zur Koordinierung und Optimierung der Inanspruchnahme verschiedener Quellen für die Finanzierung von Verkehrsvorhaben sowie aller auf Unionsebene verfügbaren finanziellen Mittel und Mechanismen für nötig.
(13) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juni 2009 zur Überprüfung der TEN-V-Politik die Notwendigkeit bekräftigt, weiter in die Verkehrsinfrastruktur zu investieren, um einen sachgerechten Ausbau des TEN-V für alle Verkehrsträger sicherzustellen, das die Grundlage für den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit sowie für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union und ihrer Verbindungen zu Nachbarländern bildet, mit Konzentration auf den damit verbundenen europäischen Mehrwert. Der Rat unterstrich auch, dass die Union die erforderlichen Finanzmittel verfügbar machen muss, um Investitionen in TEN-V-Vorhaben zu stimulieren, und dass insbesondere eine angemessene finanzielle Unterstützung aus dem TEN-V-Haushalt für die vorrangigen Vorhaben, die relevante grenzübergreifende Abschnitte umfassen und deren Durchführung sich über 2013 hinaus erstrecken würde, mit den institutionellen Beschränkungen des MFR-Programms in Einklang gebracht werden muss. Nach Auffassung des Rates sollten öffentlich-private Partnerschaften in diesem Zusammenhang gegebenenfalls weiterentwickelt und unterstützt werden.
(14) Auf der Grundlage der im Weißbuch festgelegten Ziele geben die TEN-V-Leitlinien, die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 festgelegt sind, die Infrastruktur des TEN-V an, spezifizieren die von ihr zu erfüllenden Anforderungen und stellen Maßnahmen für die Durchführung bereit. Diese Leitlinien sehen insbesondere die Fertigstellung des Kernnetzes durch die Schaffung neuer Infrastrukturen sowie die umfassende Modernisierung und Sanierung bestehender Infrastrukturen bis 2030 vor.
(15) Nach Analyse der Verkehrsinfrastrukturpläne der Mitgliedstaaten schätzt die Kommission, dass sich der Investitionsbedarf im Verkehrsbereich im gesamten TEN-V- Netz für den Zeitraum 2014-2020 auf 500.000 Mio. EUR beläuft, wovon schätzungsweise 250.000 Mio. EUR in das Kernnetz des TEN-V zu investieren sind.
(16) Die geografische Anpassung der Schienengüterverkehrskorridore, wie in der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 vorgesehen, und der Kernnetzkorridore nach Teil I von Anhang I der vorliegenden Verordnung sollte, soweit dies angemessen ist, unter Berücksichtigung der Ziele der jeweiligen Instrumente sichergestellt werden, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Entwicklung und Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu optimieren. Schienengüterverkehrskorridore sollten ausschließlich den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 unterliegen, einschließlich Änderungen hinsichtlich ihrer Angleichung.
(17) Im Rahmen der im Februar 2009 eingeleiteten Überprüfung der TEN-V-Politik wurde eine besondere Sachverständigengruppe zur Unterstützung der Kommission gebildet, die sich mit der Frage der Finanzierungsstrategie und mit Finanzierungsperspektiven für das TEN-V befasst hat. Die Sachverständigengruppe Nr. 5 hat auf Erfahrungen externer Sachverständiger aus verschiedenen Bereichen zurückgegriffen: Infrastrukturbetreiber, Infrastrukturplaner, nationale, regionale und lokale Vertreter, Umweltsachverständige, Wissenschaftler und Vertreter des Privatsektors. Der im Juli 2010 verabschiedete Abschlussbericht der Sachverständigengruppe Nr. 5 10 enthält 40 Empfehlungen, von denen einige in dieser Verordnung berücksichtigt wurden. In diesem Bericht wird u.a. empfohlen, dass die Kommission einen einheitlichen Rahmen für Kombinationen von Finanzhilfen der Union und solchen seitens öffentlich-privater Partnerschaften (im Folgenden "ÖPP") im Bereich TEN-V vorlegen sollte, der sowohl die Mittel unter der Kohäsionspolitik als auch des TEN-V-Haushalts erfasst.
(18) Die Erfahrungen mit dem MFR (2007-2013) haben gezeigt, dass einige Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, erhebliche Schwierigkeiten bei der fristgemäßen Fertigstellung komplexer grenzübergreifender Verkehrsinfrastrukturvorhaben mit einem hohen europäischen Mehrwert sowie bei der Ermöglichung einer effizienten Nutzung von Unionsmitteln haben. Um die Vollendung von Verkehrsvorhaben, insbesondere grenzübergreifender Vorhaben, mit einem hohen europäischen Mehrwert zu verbessern, sollte ein Teil der Kohäsionsfondszuweisung (11.305.500.000 EUR) für die Finanzierung von Verkehrsvorhaben im Kernverkehrsnetz oder Verkehrsvorhaben im Zusammenhang mit horizontalen Prioritäten in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, im Rahmen der CEF übertragen werden. In einer Anfangsphase sollten bei der Wahl der für die Finanzierung geeigneten Vorhaben die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds berücksichtigt werden. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, bei ihren Anstrengungen zur Entwicklung einer angemessenen Anzahl von Vorhaben unterstützen, insbesondere durch die Stärkung der institutionellen Kapazität der betreffenden öffentlichen Verwaltungen und die Organisation zusätzlicher Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, wobei sie für ein transparentes Verfahren bei der Auswahl der Vorhaben sorgen sollte.
(19) Der Betrag in Höhe von 11.305.500.000 EUR, der vom Kohäsionsfonds übertragen wird und ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, auszugeben ist, sollte nicht zur Finanzierung von Maßnahmen mit Synergien zwischen den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energie-Sektoren verwendet werden, die zu Vorhaben von gemeinsamen Interesse beitragen, die aus Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen, die mehrere Sektoren betreffen, hervorgehen.
(20) Die institutionellen und administrativen Kapazitäten sind wesentliche Voraussetzungen für eine effiziente Verwirklichung der Ziele der CEF. Die Kommission sollte soweit möglich angemessene Mittel zur Verfügung stellen, damit in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorhaben auf den Weg gebracht und umgesetzt werden können.
(21) In ihrer Mitteilung vom 17. November 2010 mit dem Titel: "Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein integriertes Energienetz" hat die Kommission die vorrangigen Korridore aufgezeigt, die erforderlich sind, damit die Union ihre ehrgeizigen Energie- und Klimaschutzziele bis 2020 im Hinblick auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die Integration erneuerbarer Energiequellen erreicht und die Netze für eine weitere Verringerung der CO2-Emissionen des Energiesystems über 2020 hinaus vorbereitet werden.
(22) Es sind umfangreiche Investitionen erforderlich, um die Energieinfrastruktur in Europa zu modernisieren und auszubauen, die Netze über die Grenzen hinweg miteinander zu verbinden und die Isolation von Mitgliedstaaten im Energiebereich zu beenden, damit die zentralen energiepolitischen Ziele der Union - Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit - in kosteneffektiver Weise erreicht werden. Der Kommission zufolge beläuft sich der geschätzte Investitionsbedarf für die Energieinfrastruktur bis 2020 auf 1.000.000 Mio. EUR, wovon rund 200.000 Mio. EUR auf Investitionen in Infrastrukturen für Elektrizitäts- und Erdgastransport und -speicherung entfallen, die als für Europa relevant angesehen werden. Gemäß dem an den Rat übermittelten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und -lücken" sind bei den Vorhaben von europäischer Bedeutung Investitionen in Höhe von rund 100.000 Mio. EUR dem Risiko ausgesetzt, nicht erbracht zu werden, da Hindernisse im Zusammenhang mit der Erteilung von Genehmigungen, der Regulierung oder der Finanzierung bestehen.
(23) Wegen der dringenden Notwendigkeit, die Energieinfrastruktur der Zukunft aufzubauen, und der erheblichen Steigerung des Investitionsvolumens verglichen mit Trends der Vergangenheit ist es erforderlich, bei der Art der Unterstützung für die Energieinfrastruktur auf Unionsebene wesentliche Veränderungen vorzunehmen. In seinen Schlussfolgerungen vom 28. Februar 2011 hat der Rat die Energiekorridore als Prioritäten für Europa bestätigt.
(24) In Bezug auf den Energiesektor rief der Europäische Rat in seiner Tagung am 4. Februar 2011 die Kommission auf, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu verbessern und einen Regulierungsrahmen zu fördern, der Anreize für Investitionen bietet. Er unterstrich, dass der Großteil der Investitionen vom Markt aufzubringen sein würde, deren Kosten durch Entgelte zu decken wären. Der Europäische Rat erkannte an, dass öffentliche Mittel für Vorhaben nötig sind, die unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit oder Solidarität erforderlich sind und keine marktgestützte Finanzierung mobilisieren können. Er wies ferner auf die Notwendigkeit hin, die Energieinfrastruktur Europas zu modernisieren und auszubauen und über die Grenzen hinweg einen Verbund der Netze zu schaffen, damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis funktionieren kann, alternative Versorgungs- bzw. Transitrouten und Energiequellen erschlossen werden und sich erneuerbare Energiequellen entwickeln und mit herkömmlichen Quellen in Wettbewerb treten können. Er verlangte mit Nachdruck, dass der Energiebinnenmarkt bis 2014 vollendet werden soll, damit Gas und Strom ungehindert fließen können, und dass nach 2015 kein Mitgliedstaat mehr von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgekoppelt oder mit dem Problem konfrontiert sein sollte, dass seine Energieversorgungssicherheit durch einen Mangel an angemessenen Verbindungen gefährdet ist. Im Rahmen der beiden ersten Jahresarbeitsprogramme, die gemäß dieser Verordnung angenommen werden, sollte Vorhaben von gemeinsamem Interesse und dazugehörigen Maßnahmen, mit denen die Isolation im Energiebereich beendet und Energieengpässe beseitigt werden sollen, im Hinblick auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts Vorrang eingeräumt werden.
(25) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 legt die Prioritäten der transeuropäischen Energieinfrastrukturnetze fest, die bis 2020 umgesetzt sein müssen, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu erreichen; ferner bestimmt sie Regeln zur Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die zur Realisierung dieser Prioritäten erforderlich sind, und legt Maßnahmen im Bereich der Erteilung von Genehmigungen, der öffentlichen Beteiligung und der Regulierung zur Beschleunigung und/oder Vereinfachung der Durchführung dieser Vorhaben fest, einschließlich Kriterien für die allgemeine Förderfähigkeit solcher Vorhaben durch finanzielle Unterstützung der Union.
(26) Im Bereich der Telekommunikation breiten sich immer mehr internetbasierte Infrastrukturen aus, bei denen die Infrastruktur von Breitbandnetzen als Katalysator für die Nutzung digitaler Dienste für zahlreiche Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft dient. Das Internet wird zur beherrschenden Plattform für die Kommunikation, für die Abwicklung von Geschäften, für die Bereitstellung von privaten und öffentlichen Dienstleistungen und für den gesellschaftlichen und kulturellen Zusammenhalt. Darüber hinaus treten "Cloud Computing" und "Software as a Service" als neue Paradigmen im IT-Bereich in Erscheinung. Die europaweite Verfügbarkeit eines flächendeckenden, schnellen Internetzugangs und innovativer digitaler Dienste ist daher für das Wirtschaftswachstum und den Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung.
(27) Moderne, schnelle Netze für das Internet sind eine entscheidende Infrastruktur für die Zukunft, was die Konnektivität europäischer Unternehmen angeht, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden "KMU"), die das Cloud Computing nutzen wollen, um ihre Kosteneffizienz zu verbessern. Um eine Doppelung von Infrastruktur zu vermeiden, eine Verdrängung privater Investoren zu verhindern und den Kapazitätsaufbau zur Schaffung neuer Investitionsmöglichkeiten und zur Förderung der Umsetzung von Kostenreduzierungsmaßnahmen zu verbessern, sollten Maßnahmen ergriffen werden, die die Koordination der Breitbandförderung der Union im Rahmen der CEF und die Breitbandförderung aus allen übrigen verfügbaren Quellen, auch durch nationale Breitbandpläne, verbessern.
(28) In der Strategie Europa 2020 wird zur Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa aufgerufen, die einen stabilen Rechtsrahmen zur Mobilisierung von Investitionen in eine offene und wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internetinfrastruktur und damit zusammenhängende Dienste festlegt. Europa sollte sich zum Ziel setzen, bis 2020 über das weltweit schnellste Breitband-Internet zu verfügen, das auf modernsten Technologien beruht.
(29) Am 31. Mai 2010 kam der Rat zu dem Schluss, dass die Union die erforderlichen Mittel für die Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts auf der Basis schneller und ultraschneller Internet- und interoperabler Anwendungen aufbringen sollte, und erkannte an, dass effiziente und wettbewerbsorientierte Investitionen in Breitbandnetze der nächsten Generation für Innovationen, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und die Wettbewerbsfähigkeit der Union erforderlich sind und eine bessere Lebensqualität durch verbesserte Gesundheitsfürsorge, einen sichereren Verkehr, neue Medienmöglichkeiten und leichteren Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Wissen, besonders grenzübergreifend, bieten können.
(30) Der Privatsektor sollte eine führende Rolle beim Aufbau und bei der Modernisierung von Breitbandnetzen übernehmen und dabei durch wettbewerbsorientierte und investitionsfreundliche rechtliche Rahmenbedingungen unterstützt werden. Wenn private Investitionen nicht ausreichen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, damit die Ziele der Digitalen Agenda erreicht werden. Die öffentliche finanzielle Unterstützung des Breitbandausbaus sollte auf Finanzierungsinstrumente für Programme und Initiativen beschränkt sein, die auf Vorhaben abzielen, welche vom Privatsektor allein nicht finanziert werden können, was durch eine Vorabbewertung zur Ermittlung von Marktunzulänglichkeiten oder suboptimalen Investitionsbedingungen zu belegen wäre.
(31) Demzufolge ist es von entscheidender Bedeutung, unter Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität die unionsweite Einführung von schnellen und ultraschnellen Breitbandnetzen zu fördern und die Entwicklung und Einführung transeuropäischer digitaler Dienste zu erleichtern. Öffentliche Investitionen in schnelle und ultraschnelle Breitbandnetze, die mittels Finanzierungsinstrumenten getätigt werden, dürfen weder zu Wettbewerbsverzerrungen führen noch Investoren abschrecken. Sie sollten eingesetzt werden, um private Investitionen zu mobilisieren, und es sollte nur dann auf sie zurückgegriffen werden, wenn nicht genügend kommerzielles Interesse an entsprechenden Investitionen besteht.
(32) Es sind verschiedene Umsetzungsmethoden nötig, die verschiedene Finanzierungsquoten und Finanzierungsinstrumente erfordern, um die Effizienz und die Wirkung der Finanzhilfe durch die Union zu erhöhen, private Investitionen zu fördern und den spezifischen Anforderungen einzelner Vorhaben zu entsprechen.
(33) Eine Verordnung zu Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur wird Kriterien bestimmen, nach denen entschieden wird, ob Vorhaben von gemeinsamen Interesse im Rahmen dieser Verordnung finanziell unterstützt werden können.
(34) Horizont 2020 - das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation 12 - wird sich unter anderem auf die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen konzentrieren (z.B. durch intelligenten, umweltfreundlichen, zugänglichen und integrierten Verkehr, sichere, saubere und effiziente Energie sowie durch Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglichte Gesundheitsdienste, staatliche Aufgaben und nachhaltige Entwicklung), um die in der Strategie Europa 2020 ermittelten Herausforderungen durch unterstützende Tätigkeiten, die das gesamte Spektrum von der Forschung bis zum Markt abdecken, unmittelbar aufzugreifen. Horizont 2020 wird alle Stufen der Innovationskette unterstützen, insbesondere marktnähere Tätigkeiten, unter anderem auch innovative Finanzierungsinstrumente. Mit dem Ziel, für eine größere Wirkung der Finanzierung durch die Union zu sorgen und um Kohärenz zu gewährleisten, wird die CEF enge Synergien mit Horizont 2020 entwickeln.
(35) In ihrer Mitteilung mit dem Titel: "Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020" vom 20. Juli 2010 legte die Kommission einen Rahmen für Maßnahmen für eine sichere Infrastruktur als Schlüsselelement zur Senkung der Zahl der Straßenverkehrstoten um 50 % bis 2020 fest. Die CEF sollte daher gewährleisten, dass Anträge auf Finanzierung durch die Union die im gesamten einschlägigen Unionsrecht über Straßenverkehrssicherheit festgelegten Sicherheitsanforderungen, -empfehlungen und -ziele erfüllen. In der Bewertung der Leistung der CEF sollte die Senkung der Zahl der Straßenverkehrstoten im Straßennetz der Union Berücksichtigung finden.
(36) Die Union und die meisten Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, während die übrigen Mitgliedstaaten dabei sind, dieses zu ratifizieren. Für die Durchführung der einschlägigen Vorhaben ist es wichtig, die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen gemäß des Übereinkommens bei der Spezifizierung der Vorhaben zu berücksichtigen.
(37) Obschon ein großer Teil der Investitionsmittel für die Strategie Europa 2020 durch den Markt und Regulierungsmaßnahmen aufgebracht werden kann, könnten die Herausforderungen der Finanzierung öffentliche Interventionen und Unterstützung durch die Union in Form von Finanzhilfen und innovative Finanzierungsinstrumente erfordern.
(38) Im Hinblick auf eine optimale Verwendung der Haushaltsmittel der Union sollten Finanzhilfen vorrangig auf Vorhaben abzielen, die nicht in ausreichendem Maße vom Privatsektor finanziert werden.
(39) Eisenbahnvorhaben sollten nicht deshalb von Finanzhilfen im Rahmen dieser Verordnung ausgeschlossen werden, weil sie Einnahmen von obligatorischen Gebühren gemäß der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 generieren.
(40) Fiskalische Maßnahmen in vielen Mitgliedstaaten werden öffentliche Behörden dazu veranlassen, ihre Infrastrukturinvestitionsprogramme neu zu bewerten, oder haben dies bereits getan. In diesem Zusammenhang werden öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) als wirksames Mittel zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben angesehen, die gewährleisten, dass politische Ziele wie der Kampf gegen den Klimawandel, die Förderung alternativer Energiequellen und der Energie- und Ressourceneffizienz, die Unterstützung der Nachhaltigkeit im Verkehr und die Einführung von Breitbandnetzen, erreicht werden. In ihrer Mitteilung vom 19. November 2009 "Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels: Ausbau öffentlich-privater Partnerschaften" hat die Kommission sich selbst verpflichtet, einen verbesserten Finanzierungszugang für ÖPP durch eine Ausweitung der Bandbreite bestehender Finanzierungsinstrumente zu schaffen.
(41) In ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel "Überprüfung des EU-Haushalts" betonte die Kommission, dass für Vorhaben mit langfristigem kommerziellen Potenzial im Regelfall Unionsmittel in Partnerschaft mit dem Finanz- und Bankensektor, insbesondere mit der Europäischen Investitionsbank und den öffentlichen Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten, verwendet werden sollten, aber auch mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und dem privaten Finanzsektor, sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene.
(42) Finanzierungsinstrumente sollten eingesetzt werden, um bestimmte Markterfordernisse zu erfüllen und für Maßnahmen, die einen eindeutigen Mehrwert für die Union aufweisen und den Zielen der CEF entsprechen, ohne eine private Finanzierung zu verdrängen. Sie sollten die Hebelwirkung des Einsatzes von Haushaltsmitteln der Union verbessern und eine stärkere Multiplikatorwirkung im Hinblick auf die Mobilisierung von Finanzmitteln des privaten Sektors erzielen. Dies ist besonders relevant im Kontext von Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten, der angespannten Lage bei den öffentlichen Finanzen und der Notwendigkeit, den wirtschaftlichen Aufschwung in Europa zu stützen. Bevor die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten beschlossen wird, sollte die Kommission das betreffende Finanzierungsinstrument einer Ex-ante-Bewertung, wie nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 erforderlich, unterziehen.
(43) In der Strategie Europa 2020 hat die Kommission zugesagt, Finanzierungsinstrumente der Union als Teil einer kohärenten Finanzierungsstrategie zu mobilisieren, die öffentliche und private Finanzmittel auf Ebene der Union und nationaler Ebene für Infrastrukturen zusammenführt. Dem liegt zugrunde, dass suboptimale Investitionssituationen und Marktunvollkommenheiten in vielen Fällen effizienter durch Finanzierungsinstrumente als durch Zuschüsse angegangen werden können.
(44) Die CEF sollte Finanzierungsinstrumente zur Förderung einer maßgeblichen Beteiligung privater Investoren und Finanzinstitutionen an Infrastrukturinvestitionen vorsehen. Um für den Privatsektor genügend attraktiv zu sein, sollte bei der Gestaltung und Anwendung der Finanzierungsinstrumente auf Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten geachtet werden, gleichzeitig sollten diese Instrumente jedoch dem ermittelten Finanzierungsbedarf in flexibler Weise entsprechen können. Bei der Gestaltung dieser Instrumente sollten die Erfahrungen bei der Anwendung von Finanzierungsinstrumenten im MFR 2007-2013 genutzt werden, wie das Kreditgarantieinstrument für TEN-V-Vorhaben (LGTT), die Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung (RSFF), der Europäische Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur ("Fonds Marguerite") und das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen der Projektanleiheninitiative im Rahmen von Europa 2020.
(45) Das Potenzial für innovative Finanzinstrumente, beispielsweise Projektanleihen, zur Unterstützung der Finanzierung von Transportinfrastrukturen mit europäischem Mehrwert sollte, entsprechend der Ergebnisse der Ex-Ante-Bewertungen und anderer einschlägiger Bewertungen, vor allem dem Ergebnis der unabhängigen Bewertung der Projektanleiheninitiative Europa 2020 im Jahr 2015, ausgelotet werden.
(46) Im Hinblick auf eine optimale Verwendung der der CEF zugewiesenen Haushaltsmittel sollte die Kommission die Kontinuität aller Finanzierungsinstrumente gewährleisten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 eingerichtet wurden, sowie der nach dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 eingerichteten Risikoteilungsinstrumente für Projektanleihen im Rahmen der ihnen nachfolgenden Kredit- und Eigenkapitalinstrumente nach der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage einer Ex-Ante-Bewertung, wie nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen.
(47) Bei der Wahl der effektivsten Art der Finanzierungshilfe sollten sektor- und projektspezifische Merkmale angemessen berücksichtigt werden. Um eine möglichst wirksame Verwendung der Haushaltsmittel der Union zu ermöglichen und um den Multiplikatoreffekt der finanziellen Unterstützung der Union - im Energiesektor - möglichst weitgehend zu verstärken, sofern die Marktakzeptanz ausreichend ist, sollte die Kommission bestrebt sein, dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten Vorrang einzuräumen, soweit dies angezeigt ist, ohne die Obergrenze für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten gemäß dieser Verordnung zu überschreiten. Träger von Energieprojekten sollten dazu ermutigt werden, Möglichkeiten für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten auszuloten, bevor sie finanzielle Unterstützung für Arbeiten beantragen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission durch angemessene Unterstützung für eine größtmögliche Verbreitung von Finanzierungsinstrumenten sorgen.
(48) Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und Kohlendioxid sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union für Studien und - unter bestimmten Voraussetzungen - für Arbeiten in Form von Finanzhilfen oder innovativen Finanzierungsinstrumenten und in Frage kommen. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für diejenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die nach dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Im Energiebereich ist es wichtig, jede Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, insbesondere zwischen Vorhaben, die der Verwirklichung ein und desselben vorrangigen Korridors der Union dienen. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds sichergestellt werden, mit denen intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanziert werden. Für Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gilt ein dreistufiger Ansatz. Erstens: Marktinvestitionen sollten Vorrang haben. Zweitens: Werden die Investitionen nicht über den Markt getätigt, sollten Regulierungsmaßnahmen geprüft werden, erforderlichenfalls sollte der einschlägige Regulierungsrahmen angepasst und die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Regulierungsrahmens sichergestellt werden. Drittens: Reichen die ersten beiden Schritte nicht aus, um die erforderlichen Investitionen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitzustellen, so kann eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden, wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse die anzuwendenden Auswahlkriterien erfüllt.
(49) Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 kommen alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1, 2 und 4 jener Verordnung genannten Kategorien fallen, für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten in Betracht. Finanzhilfen für Arbeiten kommen für Maßnahmen in Betracht, die zu denjenigen Vorhaben von gemeinsamen Interesse beitragen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erhebliche positive externe Effekte hervorbringen und nicht kommerziell tragfähig sind, wie aus dem Geschäftsplan und anderen Bewertungen - insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von nationalen Regulierungsbehörden durchgeführt wurden - hervorgeht.
(50) Um eine sektorale Diversifizierung der Empfänger von Mitteln aus Finanzierungsinstrumenten zu gewährleisten sowie einen Anreiz zur allmählichen geografischen Diversifizierung bezüglich aller Mitgliedstaaten - mit besonderem Schwerpunkt auf den Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können - zu geben, sollte die Kommission in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank durch gemeinsame Initiativen wie das Europäische ÖPP-Kompetenzzentrum (EPEC) und die Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen (Jaspers für "Joint Assistance to Support Projects in European Regions") die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, eine entsprechende Pipeline von Vorhaben zu entwickeln, die für eine Projektfinanzierung in Frage kämen.
(51) Die nach dieser Verordnung zu schaffenden Finanzierungsinstrumente sollten den Vorschriften des Titels VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 1268/2012 17 sowie den Regeln der bewährten Verfahren für Finanzierungsinstrumente entsprechen.
(52) Bezüglich der Bedingungen für die Finanzierungsinstrumente kann es erforderlich werden, zusätzliche Bedingungen in die Arbeitsprogramme aufzunehmen, um beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung der Politik der Union, der technischen Entwicklungen und anderer, möglicherweise relevant werdender Faktoren wettbewerbsfähige Märkte zu gewährleisten.
(53) Mehrjahresprogramme für die Unterstützung durch die CEF sollten auf die Unterstützung der Prioritäten der Union abstellen und gewährleisten, dass die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind und das gemeinsame Handeln der Union und der Mitgliedstaaten Kohärenz, Transparenz und Kontinuität aufweist. Bei Vorschlägen, die im Anschluss an die Umsetzung des ersten Mehrjahresarbeitsprogramms im Bereich Verkehr vorgelegt werden, sollte die Förderfähigkeit von Kosten am 1. Januar 2014 beginnen, um die Kontinuität von Vorhaben sicherzustellen, die bereits von der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 erfasst werden.
(54) Wegen der zur Durchführung mancher Infrastrukturvorhaben erforderlichen umfangreichen Haushaltsmittel sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Mittelbindungen im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung mancher Maßnahmen in Jahrestranchen aufzuteilen.
(55) In Anbetracht der auf Unionsebene verfügbaren Mittel ist es erforderlich, sich auf die Vorhaben mit dem höchsten europäischen Mehrwert zu konzentrieren, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Die Unterstützung sollte sich daher auf das Kernnetz und auf die Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Verkehrsmanagementsysteme, insbesondere die Flugverkehrsmanagementsysteme, die sich aus der neuen Generation des Europäischen Luftverkehrsmanagementsystems (dem SESAR System) ergeben und Haushaltsmittel der Union von rund 3.000 Mio. EUR erfordern, auf Intelligente Transportsysteme (ITS), Überwachungs- und Informationssysteme für den Schiffsverkehr (VTMIS), Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) und das Europäische System für das Eisenbahnverkehrsmanagement (ERTMS) konzentrieren. Im Bereich Energie sollte sich die finanzielle Unterstützung auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Übertragung von regenerativ erzeugter Energie zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen und die Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionsmittel konzentrieren. Im Bereich Telekommunikation sollte die finanzielle Unterstützung in erster Linie auf Vorhaben abzielen, die Nachfrage nach Breitbandverbindungen schaffen, einschließlich des Aufbaus einer europäischen digitalen Diensteinfrastruktur, die wiederum Investitionen in die Bereitstellung von Breitbandnetzen stimulieren sollte.
(56) Im Bereich Energie sollten die vorgesehenen Haushaltsmittel vorrangig in Form von Finanzierungsinstrumenten zugewiesen werden, sofern die Marktakzeptanz ausreichend ist. Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich Telekommunikation sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen und Vergabeverfahren für Kerndienstplattformen, generische Dienste und horizontale Maßnahmen in Frage kommen. Vorhaben im Bereich Breitbandbereitstellung einschließlich Vorhaben zur Schaffung der Nachfrage nach Breitbandverbindungen sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzierungsinstrumenten in Frage kommen.
(57) Gemäß einer Analyse im Rahmen der Folgenabschätzung zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 liegen die Schätzungen zur Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die den größten Beitrag zur Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete leisten, für den Bereich Strom bei ca. 100 Vorhaben und für den Bereich Gas bei ca. 50 Vorhaben. Ferner ist, ausgehend von dem für die nächsten zwei Jahrzehnte zu erwartenden Übergewicht des Stroms im Energiesystem Europas, damit zu rechnen, dass die Unterstützung von Stromvorhaben von gemeinsamem Interesse den größten Teil des Finanzausstattung für Energie im Rahmen der CEF in Anspruch nehmen wird. Eingedenk dessen, dass diese Schätzungen anzupassen sind, sobald weitere Informationen zur Verfügung stehen, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu gewährleisten, sollte die Kommission Stromvorhaben gebührend berücksichtigen, mit dem Ziel, diesen Vorhaben den größten Teil der finanziellen Unterstützung im Zeitraum 2014 bis 2020 zuzuführen, unter Berücksichtigung der Marktakzeptanz, der Qualität und der Ausgereiftheit der vorgeschlagenen Maßnahmen und ihres Finanzierungsbedarfs. Dieses Ziel greift nicht der etwaigen Neuzuweisung verfügbarer Haushaltsmittel für Energievorhaben vor.
(58) Von der Kommission sollten Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen durchgeführt und dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen mitgeteilt werden, um die Effektivität und Effizienz der Finanzierung und ihrer Auswirkungen auf die Gesamtziele der CEF und der Prioritäten der Strategie Europa 2020 zu beurteilen. Die Kommission sollte die Informationen über spezifische Projekte im Rahmen der CEF veröffentlichen. Diese Informationen sollten jährlich aktualisiert werden.
(59) Was den Verkehrs- und den Energiebereich anbelangt, so wurden auf der Grundlage der sektorspezifischer Leitlinien, die in den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013 und (EU) Nr. 347/2013 festgelegt sind, Listen von Vorhaben, vorrangigen Korridoren und Bereichen erstellt, auf die diese Verordnung Anwendung finden sollte; diese Listen sollten in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden. Was den Verkehrsbereich anbelangt, so sollte - zur Berücksichtigung möglichen Änderungen der politischen Prioritäten und technischen Fähigkeiten sowie bei den Verkehrsflüssen - der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zur Änderung von Teil I des Anhangs I zu erlassen und die Förderprioritäten für Maßnahmen, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 förderfähig sind, in den Arbeitsprogrammen detailliert zu umschreiben.
(60) Zur Berücksichtigung des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs im Rahmen der spezifischen Verkehrsziele und zur Umsetzung der Ergebnisse der Halbzeitbewertung sollte, für den Fall, dass sich eine Abweichung von der Zuweisung für ein spezifisches Verkehrsziel nach Teil VI des Anhangs der vorliegenden Verordnung um mehr als fünf Prozentpunkte als erforderlich erweist, der Kommission gemäß Artikel 290 des AEUV die Befugnis übertragen werden, die Richtprozentsätze für jedes spezifische Verkehrsziel abzuändern. Ungeachtet der Richtprozentsätze für spezifische Verkehrsziele kann der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11.305.500.000 EUR vollständig zur Finanzierung von Vorhaben zur Verwirklichung des Kernnetzes oder von in Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorhaben und Prioritäten verwendet werden.
(61) Um den Schlussfolgerungen aus der Nutzung der CEF, einschließlich jener in ihrer Halbzeitbewertung enthaltenen, Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Liste der allgemeinen Vorgaben, die bei der Festlegung der Vergabekriterien zu berücksichtigen sind, zu erlassen.
(62) Bei der Annahme delegierter Rechtsakte nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihren Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(63) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden 18.
(64) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls die Verhängung von Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Das Europäische Parlament sollte über alle solche Maßnahmen unterrichtet werden.
(65) Zur Gewährleistung eines breiten und fairen Wettbewerbs für Vorhaben, die mit Fördermitteln aus der CEF finanziert werden, sollte die Vertragsform den Zielsetzungen und Umständen des Vorhabens entsprechen. Die Vertragsbedingungen sollten so abgefasst werden, dass die mit dem Auftrag verbundenen Risiken in fairer Weise aufgeteilt werden, um den wirtschaftlichsten Preis und die Erfüllung des Auftrags mit optimaler Effizienz zu erzielen. Dieser Grundsatz sollte unabhängig davon gelten, ob ein nationales oder ein internationales Vertragsmuster angewendet wird.
(66) Einige Infrastrukturprojekte von gemeinsamem Interesse könnten an Nachbarschafts- und Heranführungsländer oder andere Drittländer anknüpfen oder durch sie verlaufen. Die CEF sollte vereinfachte Mittel für die Anbindung und Finanzierung dieser Infrastrukturen bieten, um die Kohärenz zwischen den internen und den externen Instrumenten des Haushalts der Union zu wahren.
(67) Nehmen Drittländer und in Drittländern niedergelassene Stellen an Maßnahmen teil, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, so können Finanzhilfen nur dann gewährt werden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Maßnahme angemessen mit anderen Formen finanzieller Unterstützung gefördert werden kann, die im Rahmen der CEF oder in anderen Unionsprogrammen vorgesehen sind.
(68) Die in Teil V des Anhangs I dieser Verordnung dargelegte allgemeine Orientierung, auf deren Grundlage die Kommission die Folgen in den Bereichen Soziales, Klima und Umwelt berücksichtigen muss, sollte im Bereich Energie im Einklang mit dem Ansatz gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
(69) Im Telekommunikationssektor sollte die allgemeine Orientierung zur Berücksichtigung der stimulierenden Wirkung der Unterstützung durch die Union auf öffentliche und private Investitionen nur auf jene digitalen Diensteinfrastrukturen anwendbar sein, die auf die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen abzielen.
(70) Die allgemeine Orientierung zur Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Dimension sollte in Bezug auf Breitbandnetze nicht anwendbar sein, da alle Investitionen im Breitbandbereich, einschließlich jener innerhalb der Grenzen der Mitgliedstaaten, die Anbindung der transeuropäischen Telekommunikationsnetze verstärken werden.
(71) Die Teilnahme an der CEF von Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") sind, sollte gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen erfolgen. Für diese Zwecke sollte jeder von dieser Verordnung erfasste Sektor als ein separates Programm gelten. Die Teilnahme von EFTA-Staaten an der CEF sollte insbesondere im Telekommunikationsbereich vorgesehen werden.
(72) Was den Verkehr betrifft, so sollten in Bezug auf die Förderfähigkeit von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 enthaltenen Übersichtskarten gelten. In Drittländern, für die die genannte Verordnung keine Übersichtskarten enthält, sollten Vorhaben von gemeinsamem Interesse förderfähig sein, wenn eine andauernde gegenseitige Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Einigung über solche Übersichtskarten besteht.
(73) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Koordinierung der Entwicklung und Finanzierung der transeuropäischen Netze, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Bedürfnisses der Koordinierung dieser Ziele auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(74) Die Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 sollten aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden.
(75) Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach dieser Verordnung rechtzeitig erlassen werden können -
haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel I
Fazilität "Connecting Europe"
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die Fazilität "Connecting Europe" (im Folgenden "CEF") geschaffen, die die Bedingungen, Methoden und Verfahren zur Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Union für transeuropäische Netze festlegt, um Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastrukturen zu unterstützen und potenzielle Synergien zwischen diesen Sektoren zu nutzen. Ferner enthält sie eine Aufstellung der Mittel, die unter dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 bereitzustellen sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 17
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Allgemeine Ziele
Die CEF ermöglicht es, Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Politik für die transeuropäischen Netze in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie vorzubereiten und durchzuführen. Mit der CEF wird insbesondere die Durchführung derjenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterstützt, die die Entwicklung und die Errichtung neuer Infrastrukturen und Dienste oder den Ausbau vorhandener Infrastrukturen und Dienste in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie bezwecken. Der Schwerpunkt wird dabei auf Verbindungslücken im Bereich Verkehr gelegt. Die Fazilität "Connecting Europe" leistet ferner einen Beitrag zur Unterstützung von Vorhaben mit einem europäischen Mehrwert und einem beträchtlichen gesellschaftlichen Nutzen, für die keine angemessene Finanzierung vom Markt bereitgestellt wird. Für die ermittelten Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie gelten folgende allgemeine Ziele:
Artikel 4 Sektorspezifische Ziele 17
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ziele des Artikels 3 trägt die CEF zur Erreichung der in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten, sektorspezifischen Ziele bei:
(2) Im Verkehrssektor unterstützt die CEF Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, die gemäß weiterer Spezifikation nach Artikel 4 der genannten Verordnung die nachstehend aufgeführten Ziele verfolgen:
Die Indikatoren dieses Absatzes gelten nicht für Mitgliedstaaten, die über kein Schienennetz oder kein Binnenwasserstraßennetz verfügen.
Diese Indikatoren sind nicht als Kriterien für die Auswahl oder die Förderfähigkeit von Maßnahmen zu verstehen, die Unterstützung aus der CEF erhalten.
Richtprozentsätze zur Veranschaulichung des Anteils der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gesamthaushaltsmittel, der für die drei verkehrsspezifischen Ziele jeweils zuzuteilen ist, sind in Teil IV des Anhangs I dieser Verordnung angegeben. Die Kommission darf um nicht mehr als fünf Prozentpunkte von diesen Richtprozentsätzen abweichen.
(3) Im Energiesektor unterstützt die CEF Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgen:
Das Erreichen dieses Ziels wird ex post anhand von Folgendem gemessen:
Das Erreichen dieses Ziels wird ex post anhand von Folgendem gemessen:
Die in diesem Absatz genannten Indikatoren, die für die Ex-post-Messung des Erreichens der Ziele genutzt werden, stellen keine Kriterien für die Auswahl oder die Förderfähigkeit von Maßnahmen dar, die eine Unterstützung aus der CEF erhalten.
Die Bedingungen für die Förderfähigkeit für eine finanzielle Unterstützung der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 enthalten; die Kriterien für die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse finden sich in Artikel 4 der genannten Verordnung.
(4) Im Telekommunikationssektor unterstützt die CEF Maßnahmen, mit denen die in der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 festgelegten Ziele verfolgt werden.
Artikel 5 Finanzmittel 15 17 17a
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 30.192.259.000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 21 vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.
(2) Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF deckt Ausgaben für Folgendes ab:
(3) Nach der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 27 Absatz 1 können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission Mittel der in Absatz 1 genannten Zuweisung zwischen den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energie-Sektoren übertragen, ausgenommen der vom Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11.305.500.000 EUR zur Finanzierung von Verkehrsprojekten in den Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können.
(4) Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 bewilligt.
Kapitel II
Formen der Finanzierung und Finanzbestimmungen
Artikel 6 Formen der finanziellen Unterstützung
(1) Die CEF wird durch eine oder mehrere Formen der finanziellen Unterstützung, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen sind, bereitgestellt, insbesondere durch Finanzhilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumente.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung legen die in Artikel 17 genannten Arbeitsprogramme die Arten der finanziellen Unterstützung fest, d.h. Finanzhilfen, Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumente.
(3) Die Kommission kann nach einer Kosten-Nutzen-Analyse die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 62 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen, insbesondere die Exekutivagentur, mit einem Teil der Durchführung der CEF betrauen; dies erfolgt im Hinblick auf die Anforderungen einer optimalen und effizienten Verwaltung der CEF für die drei Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie. Die Kommission kann auch die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen mit einem Teil der Durchführung der CEF betrauen.
Artikel 7 Förderfähigkeit und Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung 17 19
(1) Nur Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 beitragen, sowie programmunterstützende Maßnahmen sind durch eine finanzielle Unterstützung der Union, insbesondere in Form von Finanzhilfen und durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzierungsinstrumente, förderfähig.
(2) Im Verkehrssektor sind nur Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 beitragen, sowie programmunterstützende Maßnahmen durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Finanzierungsinstrumenten nach der vorliegenden Verordnung förderfähig. Nur die nachstehenden Maßnahmen sind durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung förderfähig:
Für verkehrsbezogene Maßnahmen, die einen grenzüberschreitenden Abschnitt oder einen Teil eines solchen Abschnitts betreffen, kann nur dann eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden, wenn zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern eine schriftliche Übereinkunft über die Fertigstellung des grenzüberschreitenden Abschnitts besteht.
(3) Im Energiesektor sind alle Maßnahmen zur Durchführung derjenigen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die vorrangige Korridore und Gebiete gemäß Teil II des Anhangs I der vorliegenden Verordnung betreffen und die die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erfüllen, sowie programmunterstützende Maßnahmen durch eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzierungsinstrumenten, Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzhilfen nach dieser Verordnung förderfähig.
Um einen möglichst effizienten Einsatz der Haushaltsmittel der Union im Hinblick auf eine Verstärkung des Multiplikatoreffekts der finanziellen Unterstützung der Union zu ermöglichen, stellt die Kommission vorrangig finanzielle Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten bereit, wann immer dies angezeigt ist, sofern die Marktakzeptanz ausreichend ist und ohne die Obergrenze für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 4 zu überschreiten.
(4) Im Telekommunikationssektor sind alle Maßnahmen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 283/2014, die die gemäß der genannten Verordnung festgelegten Kriterien und/oder Bedingungen für die Förderfähigkeit erfüllen, durch eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung wie folgt förderfähig:
(5) Maßnahmen mit Synergien zwischen den Sektoren, die einen Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse leisten, die nach mindestens zwei der in Artikel 2 Nummer 1 genannten Verordnungen förderfähig sind, sind nur dann durch eine finanzielle Unterstützung nach der vorliegenden Verordnung zum Zwecke von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die mehrere Sektoren betreffen, gemäß Artikel 17 Absatz 7 förderfähig, wenn die Komponenten und Kosten einer solchen Maßnahme deutlich nach Sektoren im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels getrennt werden können.
Kapitel III
Finanzhilfen
Artikel 8 Formen der Finanzhilfe und förderfähige Kosten
(1) Finanzhilfen nach dieser Verordnung können in einer Form erfolgen, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen ist.
Die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung legen fest, in welcher Form Finanzhilfen zur Finanzierung der betreffenden Maßnahmen verwendet werden können.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Vorhaben ergeben, die in das erste Mehrjahresprogramm und in die Jahresarbeitsprogramme aufgenommen wurden, ab dem 1. Januar 2014 förderfähig sein.
(3) Nur Ausgaben, die in Mitgliedstaaten getätigt wurden, können förderfähig sein, ausgenommen wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse das Hoheitsgebiet von einem oder mehreren Drittländern einbezieht und die Maßnahme unerlässlich ist, um die Ziele des betreffenden Vorhabens zu erreichen.
(4) Die Kosten von Ausrüstungen und Infrastruktur, die vom Empfänger als Investitionsausgaben behandelt werden, können in ihrer Gesamtheit förderfähig sein.
(5) Ausgaben im Zusammenhang mit Umweltstudien bezüglich des Umweltschutzes und bezüglich der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts können förderfähig sein.
(6) Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten, mit Ausnahme der Mittel, die aus dem Kohäsionsfonds im Verkehrssektor gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds übertragen wurden.
(7) Die förderfähigen Kosten umfassen die Mehrwertsteuer ("MwSt") gemäß Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Bezüglich des vom Kohäsionsfonds übertragenen Betrags in Höhe von 11.305.500.000 EUR zur Ausgabe in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, gelten als Förderfähigkeitsregeln hinsichtlich der Mehrwertsteuer die für den Kohäsionsfonds anwendbaren Förderfähigkeitsregeln gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds.
(8) Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kosten, die Empfängern entstehen, gelten analog auch für Kosten, die durchführenden Einrichtungen entstehen.
Artikel 9 Bedingungen für die Teilnahme 17
(1) Vorschläge werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten durch internationale Organisationen, gemeinsame Unternehmen oder öffentliche oder private Unternehmen oder Stellen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eingereicht.
(1a) Ist dies durch die Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, gerechtfertigt, so können, insbesondere bei Finanzhilfen mit geringem Wert im Sinne des Artikels 185 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten einer Kategorie von Vorschlägen im Rahmen der nach Artikel 17 dieser Verordnung angenommenen Arbeitsprogramme zustimmen, ohne einzelne Antragsteller zu benennen. Eine derartige Zustimmung befreit die Mitgliedstaaten davon, jeden einzelnen Antrag genehmigen zu müssen.
(2) Vorschläge können von Stellen vorgelegt werden, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen in ihrem Namen einzugehen, und Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichwertiger Weise wie im Fall von Rechtspersonen geschützt sind.
(3) Von natürlichen Personen eingereichte Vorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht.
(4) Soweit es zur Erreichung der Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich ist und soweit für ihre Teilnahme eine hinreichende Begründung vorliegt, können Drittländer und in Drittländern niedergelassene Stellen an Maßnahmen teilnehmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen.
Sie erhalten keine finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung, außer wenn dies unerlässlich ist, um die Ziele eines bestimmten Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu erreichen.
(5) Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 17 können zusätzlich spezifische Bestimmungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten.
Artikel 10 Finanzierungssätze 17
(1) Außer in den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Fällen werden Vorschläge anhand von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, die auf den in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsprogrammen beruhen.
(2) Im Verkehrssektor beträgt die finanzielle Unterstützung der Union höchstens
(3) Im Energiesektor beträgt die finanzielle Unterstützung der Union höchstens 50 % der förderfähigen Kosten von Studien und/oder Arbeiten. Die Finanzierungssätze können für Maßnahmen, die auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Sachlage einen hohen Grad an regionaler oder unionsweiter Versorgungssicherheit bieten oder die Solidarität der Union stärken oder hochinnovative Lösungen umfassen, auf höchstens 75 % erhöht werden.
(4) Im Telekommunikationssektor beträgt die finanzielle Unterstützung der Union höchstens
Kerndienstplattformen sind typischerweise durch Vergabe öffentlicher Aufträge zu finanzieren. In Ausnahmefällen können sie - unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung - durch eine Finanzhilfe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert werden.
Maßnahmen im Bereich der Bereitstellung einer kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Internetanbindung in Kommunen werden von der Union unbeschadet des Grundsatzes der Kofinanzierung bis zur Deckung von 100 % der förderfähigen Kosten finanziell unterstützt.
(5) Die Finanzierungssätze können für Maßnahmen, die Synergien zwischen mindestens zwei der durch die CEF erfassten Sektoren mit sich bringen, um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Prozentsätzen angehoben werden. Diese Anhebung gilt nicht für in Artikel 11 genannte Finanzierungssätze.
(6) Der Betrag der finanziellen Unterstützung für die ausgewählten Maßnahmen wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse eines jeden Projekts, der verfügbaren Haushaltsmittel der Union und der angestrebten möglichst großen Hebelwirkung der Unionsmittel angepasst.
Artikel 11 Spezifische Aufrufe für vom Kohäsionsfonds im Verkehrssektor übertragene Mittel
(1) Bezüglich des Betrags in Höhe von 11.305.500.000 EUR, der aus dem Kohäsionsfonds übertragen wird und ausschließlich in den Mitgliedstaaten auszugeben ist, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, erfolgen spezifische Aufrufe für Vorhaben zur Schaffung des Kernnetzes oder für in Teil I von Anhang I festgelegte Vorhaben und horizontale Prioritäten ausschließlich in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können.
(2) Die nach dieser Verordnung für den Verkehrssektor geltenden Bestimmungen gelten ebenfalls für solche spezifischen Aufrufe. Bis zum 31. Dezember 2016 wird bei der Auswahl der förderfähigen Vorhaben den nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds Rechnung getragen. Die der CEF übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturvorhaben gebunden sind, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben gemäß dieser Verordnung gefördert werden können.
(3) Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die mit Mittel aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können und die möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung eines ausgereiften und/oder qualitativ hochwertigen Vorhabens, das jedoch einen ausreichenden Mehrwert für die Union hat, gegenüberstehen, muss den programmunterstützenden Maßnahmen besondere Beachtung zukommen, mit denen die Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdienstes mit Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Vorhaben, die in Teil I von Anhang I aufgelistet sind, angestrebt wird. Zur Sicherstellung der größtmöglichen Ausschöpfung der zugewiesenen Mittel in allen Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, kann die Kommission zusätzliche Aufrufe veranlassen.
(4) Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11.305.500.000 EUR kann erst ab dem 1. Januar 2017 zur Bindung von Haushaltsmitteln für Finanzierungsinstrumente nach dieser Verordnung verwendet werden. Ab diesem Datum kann der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11.305.500.000 EUR zur Bindung von Haushaltsmitteln für Vorhaben verwendet werden, für die von den beauftragten Einrichtungen bereits vertragliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
(5) Unbeschadet des Artikels 10 sind die Finanzierungshöchstsätze bezüglich des vom Kohäsionsfonds übertragenen Betrags in Höhe von 11.305.500.000 EUR zur Ausgabe ausschließlich in Mitgliedstaaten, die mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds gefördert werden können, die für den Kohäsionsfonds anwendbaren Finanzierungshöchstsätze gemäß einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds für Folgendes:
Artikel 12 Streichung, Herabsetzung, Aussetzung und Einstellung der Finanzhilfe
(1) Die Kommission streicht - außer in hinreichend begründeten Fällen - die finanzielle Unterstützung für Studien, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der finanziellen Unterstützung genannten Anfangstermin angelaufen sind, und für alle anderen gemäß dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach diesem Termin angelaufen sind.
(2) Die Kommission kann die finanzielle Unterstützung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder nach einer Bewertung des Projektfortschritts aussetzen, herabsetzen, zurückfordern oder einstellen, insbesondere in dem Fall, dass größere Verzögerungen bei der Durchführung der Maßnahme aufgetreten sind.
(3) Die Kommission kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der gewährten finanziellen Unterstützung verlangen, falls zwei Jahre nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der finanziellen Unterstützung genannten Fertigstellungstermin die Durchführung der Maßnahme, für die die finanzielle Unterstützung gewährt wurde, noch nicht abgeschlossen ist.
(4) Bevor die Kommission einen der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Beschlüsse fasst, prüft sie eingehend den jeweiligen Fall in Abstimmung mit den in Artikel 6 Absatz 3 jeweils genannten Einrichtungen und hört die betroffenen Empfänger an, so dass diese innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen können. Im Anschluss an die Halbzeitbewertung übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat alle Beschlüsse, die bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 17 gefasst wurden.
Kapitel IV
Vergabe öffentlicher Aufträge
Artikel 13 Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die von der Kommission oder einer der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Einrichtungen im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten durchgeführt werden können,
(2) Wenn dies begründet und für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist, kann Absatz 1 auch auf Vergabeverfahren angewendet werden, die von Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.
Kapitel V
Finanzierungsinstrumente
Artikel 14 Arten von Finanzierungsinstrumenten 15 17 17a
(1) Gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingerichtete Finanzierungsinstrumente können verwendet werden, um Stellen, die Maßnahmen als Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 und zur Verwirklichung der einschlägigen Ziele durchführen, den Zugang zu einer Finanzierung zu erleichtern. Diese Finanzierungsinstrumente beruhen auf Vorabbewertungen von Marktunzulänglichkeiten oder suboptimalen Investitionsbedingungen und auf Investitionserfordernissen. Die wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für jedes Finanzierungsinstrument sind die in Teil III des Anhangs I dieser Verordnung festgelegten.
(2) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den Finanzierungsinstrumenten geleistete Beitrag darf insgesamt 8,4 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Alle Finanzierungsinstrumente, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, und das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen, das nach dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG eingerichtet wurde, können gegebenenfalls nach vorheriger Bewertung gemeinsam mit den im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichteten Finanzierungsinstrumenten zusammengeführt werden.
Das Zusammenführen von Projektanleihen erfolgt vorbehaltlich des Zwischenberichts, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG im zweiten Halbjahr 2013 zu erstellen ist. Die Projektanleiheninitiative wird in den Jahren 2014 und 2015 mit einer auf 230.000.000 EUR festgelegten Obergrenze schrittweise anlaufen. Die vollständige Durchführung der Initiative erfolgt vorbehaltlich einer im Jahr 2015 durchzuführenden unabhängigen umfassenden Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 und dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG. Anhand dieser Bewertung und unter Berücksichtigung aller Optionen schlägt die Kommission gegebenenfalls geeignete Änderungen der Regelungen, einschließlich legislativer Änderungen, vor, insbesondere wenn die prognostizierte Marktakzeptanz nicht zufriedenstellend sein sollte oder falls ausreichend andere Quellen der langfristigen Fremdfinanzierung zur Verfügung stehen sollten.
(4) Zur Verwendung können folgende Finanzierungsinstrumente kommen:
(5) Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus den Finanzinstrumenten, die nach der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und aus den Finanzinstrumenten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurden, und die mit Finanzinstrumenten zusammengelegt wurden, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 125.000.000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
(6) Abweichend von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gelten Einnahmen und Rückzahlungen aus dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichteten Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden "Fonds Marguerite") bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 000 EUR als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen.
Artikel 15 Bedingungen für die finanzielle Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente
(1) Mit Finanzierungsinstrumenten unterstützte Maßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen
(2) Die Union, jeder Mitgliedstaat oder andere Investoren können eine finanzielle Unterstützung zusätzlich zu Beiträgen bereitstellen, die durch die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten aufgebracht wurden, sofern die Kommission etwaigen Änderungen der Kriterien für die Förderfähigkeit von Maßnahmen und/oder der Investitionsstrategie des Instruments zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen Beitrags gegebenenfalls erforderlich sind.
(3) Mit den Finanzierungsinstrumenten ist eine Verstärkung der Multiplikatorwirkung der Ausgaben der Union anzustreben, indem zusätzliche Mittel von privaten Investoren mobilisiert werden. Die Finanzierungsinstrumente können annehmbare Renditen generieren, um die Ziele der anderen Partner oder Investoren zu erfüllen, während gleichzeitig angestrebt wird, den Wert der mit Haushaltsmitteln der Union bereitgestellten Vermögenswerte zu bewahren.
(4) Die Finanzierungsinstrumente gemäß dieser Verordnung können mit Finanzhilfen kombiniert werden, die mit Haushaltsmitteln der Union finanziert werden.
(5) Die Kommission kann in den in Artikel 17 aufgeführten Arbeitsprogrammen in Anbetracht der spezifischen Anforderungen der Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie zusätzliche Bedingungen festlegen.
Artikel 16 Maßnahmen in Drittländern
Maßnahmen in Drittländern können durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich sind.
Kapitel Va 18
Mischfinanzierung
Artikel 16a CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten 18
(1) Mischfinanzierungsfazilitäten gemäß Artikel 159 der Haushaltsordnung können im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 für einen oder mehrere der CEF-Sektoren eingerichtet werden. Alle Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, sind durch eine finanzielle Unterstützung in Form von Mischfinanzierungsmaßnahmen förderfähig.
(2) CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.
(3) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag darf insgesamt 10 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.
Zusätzlich zum Schwellenwert gemäß Unterabsatz 1 darf der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag im Bereich Verkehr insgesamt 500.000.000 EUR nicht übersteigen.
Werden die 10 % der Gesamtfinanzausstattung für die Durchführung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht in vollem Umfang für die CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und/oder die Finanzierungsinstrumente verwendet, ist der verbleibende Betrag wieder verfügbar zu machen und innerhalb dieser Finanzausstattung aufzuteilen.
(4) Der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11.305.500.000 EUR darf nicht zur Bindung von Haushaltsmitteln für CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten verwendet werden.
(5) Die im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilität in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gewährte Unterstützung muss der Förderfähigkeit und den Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 7 entsprechen. Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die für durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen zu gewähren ist, wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse, der Verfügbarkeit von EU-Haushaltsmitteln und der notwendigen Maximierung der Hebelwirkung der Unionsmittel angepasst. Die gewährte Finanzhilfe darf die in Artikel 10 festgelegten Finanzierungssätze nicht überschreiten.
(6) Die Kommission untersucht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Möglichkeit, dass von der EIB im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten systematisch Erstausfallgarantien bereitgestellt werden, um Zusätzlichkeit und die Beteiligung privater Koinvestoren in der Verkehrsbranche zu ermöglichen und zu vereinfachen.
(7) Die Union, jeder Mitgliedstaat oder andere Investoren können einen Beitrag zu CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten leisten, sofern die Kommission den Spezifikationen der Förderfähigkeitskriterien für Mischfinanzierungsmaßnahmen und/oder der Investitionsstrategie der CEF-Mischfinanzierungsfazilität zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen Beitrags und zur Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls erforderlich sind. Diese zusätzlichen Mittel werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.
(8) Durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen
(9) Die Bereitstellung der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und die Auswahl der Mischfinanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der im den Jahres- und Mehrjahresprogrammen bestimmten Auswahl- und Vergabekriterien.
(10) Mischfinanzierungsmaßnahmen in Drittländern können durch eine Mischfinanzierungsfazilität der CEF unterstützt werden, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich sind.
Kapitel VI
Programmplanung, Durchführung und Kontrolle
Artikel 17 Mehrjahres- und/oder Jahresarbeitsprogramme 17 18 19
(1) Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten für den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energiesektor jeweils Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme an. Die Kommission kann auch Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme annehmen, die für mehr als einen Sektor gelten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.
(Gültig bis ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/495
(2) Die Kommission überprüft die Mehrjahresarbeitsprogramme mindestens zur Halbzeit. Falls erforderlich ändert sie das Mehrjahresarbeitsprogramm durch einen Durchführungsrechtsakt. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.)
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/495
(2) Die Kommission überprüft die Mehrjahresarbeitsprogramme mindestens zur Halbzeit. Im Verkehrssektor überprüft sie das Mehrjahresarbeitsprogramm, um es angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union anzupassen. Falls erforderlich erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen das Mehrjahresarbeitsprogramm geändert wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.)
(3) Die Kommission nimmt für in Teil I des Anhangs I aufgeführte Vorhaben von gemeinsamem Interesse Mehrjahresarbeitsprogramme für den Verkehrssektor an.
Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 95 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel.
Für die Programmplanung der Mitgliedstaaten sind die in Teil I von Anhang I aufgeführten Vorhaben nicht bindend. Die Entscheidung, diese Vorhaben durchzuführen, fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ist von der Verfügbarkeit öffentlicher Mittel und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Vorhaben gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 abhängig.
(4) Die Kommission nimmt die Jahresarbeitsprogramme in den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energiesektoren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse an, die nicht in den Mehrjahresarbeitsprogrammen enthalten sind.
(5) Die Kommission bestimmt bei der Annahme der Mehrjahresarbeitsprogramme und der sektorbezogenen Jahresarbeitsprogramme die Auswahl- und Vergabekriterien gemäß den Zielen und Prioritäten, die in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung und in den Verordnungen (EU) Nr. 1315/2013, (EU) Nr. 347/2013 und (EU) Nr. 283/2014 festgelegt sind. Bei der Festlegung der Vergabekriterien trägt die Kommission den in Teil V des Anhangs I dieser Verordnung bestimmten allgemeinen Vorgaben Rechnung.
(Gültig ab ... s. Art. 2 der VO (EU) 2019/495
(5a) Im Verkehrssektor werden Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe m eine Priorität eines nach dem 28. März 2019 angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms sein.)
(6) Im Energiesektor wird in den beiden ersten Jahresarbeitsprogrammen Vorhaben von gemeinsamem Interesse und dazugehörigen Maßnahmen Vorrang eingeräumt, mit denen die Isolation im Energiebereich beendet und Energieengpässe beseitigt werden sollen und die auf die Vollendung des Energiebinnenmarkts abzielen.
(7) Die Arbeitsprogramme werden so koordiniert, dass Synergien zwischen den Sektoren Verkehr, Energie und Telekommunikation genutzt werden, insbesondere auf Gebieten wie intelligente Energienetze, Elektromobilität, intelligente und nachhaltige Verkehrssysteme, gemeinsame Wegerechte oder Kopplung der Infrastrukturen. Die Kommission nimmt mindestens einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen, die mehrere Sektoren betreffen, für Maßnahmen an, die gemäß Artikel 7 Absatz 5 förderfähig sind, wobei die Mittelzuweisungen für jeden Sektor entsprechend dem Anteil eines jeden Sektors an den förderfähigen Kosten der für eine Finanzierung im Rahmen der CEF ausgewählten Maßnahmen gewichtet werden.
Artikel 18 Gewährung der finanziellen Unterstützung durch die Union
(1) Nach jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Mehrjahres- oder Jahresarbeitsprogramms gemäß Artikel 17 entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 25 genannten Prüfverfahren über die Höhe der finanziellen Unterstützung, die für die ausgewählten Vorhaben oder Teilvorhaben gewährt werden. Die Kommission legt die Durchführungsbedingungen und -modalitäten fest.
(2) Die Kommission benachrichtigt die Empfänger und die betreffenden Mitgliedstaaten über die Gewährung finanzieller Unterstützung.
Artikel 19 Jahrestranchen
Die Kommission kann die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilen. In diesem Fall weist sie die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Fortschritt der Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung gewährt wird, dem voraussichtlichen Bedarf der Maßnahmen und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.
Die Kommission teilt den Empfängern von Finanzhilfen, den betreffenden Mitgliedstaaten und, falls für Finanzierungsinstrumente anwendbar, den betreffenden Finanzinstitutionen einen vorläufigen Zeitplan für die Zuweisung der verschiedenen Jahrestranchen mit.
Artikel 20 Übertragung der jährlichen Mittel
Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht verwendet worden sind, werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf das Folgejahr übertragen.
Artikel 21 Delegierte Rechtsakte 15
(1) Vorbehaltlich der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats bzw. der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Absatz 2 AEUV wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 dieser Verordnung bezüglich der Änderung von Teil I von Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, um den wechselnden Finanzierungsprioritäten bei den transeuropäischen Netzen und den Änderungen in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegt sind, Rechnung zu tragen. Bei der Änderung von Teil I von Anhang I dieser Verordnung gewährleistet die Kommission, dass
(2) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 dieser Verordnung bezüglich der Änderung der in Teil III von Anhang I dieser Verordnung niedergelegten wichtigsten Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für den Beitrag der Union zu jedem nach dem Fremdkapitalrahmen oder dem Beteiligungsrahmen gemäß Teil III von Anhang I eingerichteten Finanzierungsinstrument zu erlassen, um den Ergebnissen des Zwischenberichts und der unabhängigen umfassenden Bewertung der Pilotphase der Initiative "Europa-2020-Projektanleihen"zu entsprechen, die gemäß dem Beschluss Nr. 1639/2006/EG und der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 eingerichtet wurde und um den sich ändernden Marktbedingungen im Hinblick auf die Optimierung der Gestaltung und Durchführung der Finanzierungsinstrumente nach dieser Verordnung Rechnung zu tragen.
Nimmt die Kommission in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen eine Änderung von Teil III von Anhang I dieser Verordnung vor, so gewährleistet sie jederzeit Folgendes:
(3) Für den Verkehrssektor wird die Kommission im Rahmen der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 und der sektorspezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 zu erlassen, in denen die Förderprioritäten im Einzelnen festgelegt werden, die sich in den in Artikel 17 genannten Arbeitsprogrammen für die Laufzeit der CEF in Bezug auf die förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 widerspiegeln müssen. Die Kommission erlässt bis zum 22. Dezember 2014 einen entsprechenden delegierten Rechtsakt.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Obergrenze auf 10 % anzuheben, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, von den Zuweisungen für ein verkehrssektorspezifisches Ziel um mehr als fünf Prozentpunkte abzuweichen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 im Hinblick auf die Änderung der in Teil IV von Anhang I festgelegten Richtprozentsätze zu erlassen.
(6) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 im Hinblick auf die Änderung der Liste der allgemeinen Vorgaben in Teil V von Anhang I, die bei der Festlegung der Vergabekriterien zu berücksichtigen sind, zu erlassen, um der Halbzeitbewertung dieser Verordnung oder den aus der Anwendung dieser Verordnung gezogenen Schlüssen Rechnung zu tragen. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den entsprechenden sektorspezifischen Leitlinien.
Artikel 22 Verantwortlichkeiten der Empfänger und Mitgliedstaaten 17 18
Im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten und unbeschadet der Verpflichtungen der Empfänger gemäß den Bedingungen für die Erteilung von Finanzhilfen ergreifen die Empfänger und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die eine nach dieser Verordnung bewilligte finanzielle Unterstützung der Union erhalten, sicherzustellen.
Die Mitgliedstaaten führen die technische Überwachung und finanzielle Kontrolle der Vorhaben in enger Zusammenarbeit mit der Kommission aus und bescheinigen, dass die Beträge der für die Vorhaben oder Teilvorhaben getätigten Ausgaben gezahlt worden sind und dass die Zahlung gemäß den einschlägigen Vorschriften erfolgt ist. Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme der Kommission an Kontrollen und Überprüfungen vor Ort verlangen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich, soweit anwendbar mittels eines interaktiven geografischen und technischen Informationssystems über die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und der hierfür getätigten Investitionen, einschließlich des Betrags der für das Erreichen der Klimaschutzziele verwendeten Unterstützung. Auf dieser Grundlage veröffentlicht die Kommission Informationen über die einzelnen Vorhaben im Rahmen der CEF und aktualisiert diese Informationen mindestens einmal jährlich.
Die Ausgabenbescheinigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist im Falle von Finanzhilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt werden, nicht verpflichtend.
Die in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebene jährliche Unterrichtung der Kommission ist bei Finanzhilfen oder anderen Formen der finanziellen Unterstützung, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt wurden, nicht zwingend erforderlich.
Artikel 23 Einhaltung der Politik und des Rechts der Europäischen Union
Nach dieser Verordnung werden ausschließlich Maßnahmen finanziert, die im Einklang mit dem Recht der Union stehen und der einschlägigen Politik der Union entsprechen.
Artikel 24 Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende administrative und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, die Tätigkeiten von allen Empfängern, durchführenden Stellen, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel gemäß dieser Verordnung erhalten haben, anhand von Unterlagen sowie Kontrollen vor Ort zu prüfen.
(3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 24 niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem gemäß dieser Verordnung finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigt, vorliegt.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüsse und Verträge, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, Bestimmungen, die der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, entsprechend ihrer Zuständigkeit derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.
Titel II
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 25 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom CEF-Koordinierungsausschuss unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Der Ausschuss gewährleistet eine horizontale Übersicht über die in Artikel 17 genannten Arbeitsprogramme, um sicherzustellen, dass diese kohärent sind und dass Synergien zwischen den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energie-Sektoren ermittelt, genutzt und bewertet werden. Er bemüht sich insbesondere darum, diese Arbeitsprogramme im Hinblick darauf zu koordinieren, dass Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen, die mehrere Sektoren betreffen, ermöglicht werden.
Artikel 26 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 21 wird der Kommission vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getretenen sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 21 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 27 Bewertung
(1) Im Hinblick auf eine Entscheidung zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen bereitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betreffenden Empfängern spätestens bis zum 31. Dezember 2017 einen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen (hinsichtlich der Ergebnisse und Auswirkungen), über die Effizienz des Mitteleinsatzes und den europäischen Mehrwert der CEF vor. Gegenstand der Bewertung sind zudem das Vereinfachungspotenzial, die interne und externe Kohärenz der Maßnahmen, die weitere Relevanz aller Ziele und deren Beitrag zu den Prioritäten der Union eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, einschließlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ein. Der Bewertungsbericht enthält eine Beurteilung der von der Kommission bei der Verwaltung der CEF auf finanzieller, technischer und personeller Ebene erzielten Skalenerträge und gegebenenfalls der Gesamtzahl der Vorhaben, bei denen die Synergien zwischen den Sektoren genutzt wurden. Im Rahmen dieser Bewertung wird außerdem geprüft, wie die Finanzierungsinstrumente effizienter gestaltet werden können. Im Bewertungsbericht sind Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die CEF trägt der unabhängigen und umfassenden Bewertung der Europa-2020-Projektanleiheninitiative, die im Jahr 2015 durchzuführen ist, Rechnung. Auf der Grundlage dieser Bewertung beurteilen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Relevanz der Europa-2020-Projektanleiheninitiative sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Steigerung des Investitionsvolumens bei vorrangigen Vorhaben und die Verbesserung des Wirkungsgrades der Ausgaben der Union.
(3) Die Kommission nimmt eine Ex-post-Bewertung in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Empfängern vor. Die Ex-post-Bewertung prüft die Wirksamkeit und Effizienz der CEF und ihre Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie ihren Beitrag zu den Prioritäten der Union eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und Umfang und Ergebnisse der für das Erreichen der Klimaschutzziele eingesetzten Unterstützung.
(4) Bei Bewertungen ist der an den Leistungsindikatoren gemäß Artikel 3 und 4 gemessene Fortschritt zu berücksichtigen.
(5) Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können mit Unterstützung anderer möglicher Empfänger eine Bewertung der Durchführungsmodalitäten der Vorhaben sowie der Auswirkungen ihrer Durchführung vornehmen, um zu beurteilen, ob die Ziele, einschließlich der umweltbezogenen Ziele, erreicht worden sind.
(7) Die Kommission kann einen von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Mitgliedstaat auffordern, eine spezifische Bewertung der Maßnahmen und verbundenen Vorhaben, die im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden, vorzunehmen oder ihr gegebenenfalls die für eine Bewertung solcher Vorhaben erforderlichen Informationen und die erforderliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 28 Information, Kommunikation und Publizität
(1) Die betreffenden Empfänger und gegebenenfalls die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen eine angemessene Publizität und Transparenz zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Union bei der Durchführung der Vorhaben informiert wird.
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über die Vorhaben und Ergebnisse der CEF durch. Mittel, die für Kommunikationsmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung zugewiesen werden, tragen zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den in Artikel 3 genannten allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.
Artikel 29 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wird wie folgt geändert:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 wird durch den Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt. Folglich werden die überarbeiteten Schienengüterverkehrskorridore weiterhin den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 unterworfen.
Artikel 30 Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung - einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung - der betreffenden Vorhaben bis zu ihrem Abschluss bzw. der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften, die auf die betreffenden Maßnahmen bis zu deren Abschluss weiterhin Anwendung finden, erteilt worden ist.
Artikel 31 Aufhebung
Unbeschadet des Artikels 30 dieser Verordnung werden die Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Artikel 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
____
1) ABl. C 143 vom 22.05.2012 S. 116.
2) ABl. C 277 vom 13.09.2012 S. 125.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
4) ABl. C 420 vom 20.12.2013 S. 1.
5) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den 17. Dezember 2013 Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 289).
6) ABl. C 380 E vom 11.12.2012 S. 89.
7) ABl. C 351 E vom 02.12.2011, S. 13.
8) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
9) Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 22).
10) http://ec.europa.eu/transport/infrastructure/ten-t-policy/review/doc/ expert-groups/expert_group_5_final_report.pdf.
11) Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die Transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39).
12) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 104).
13) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums (ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32).
14) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
15) Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (OJ L 162, 22.6.2007, p. 1).
16) Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2006, S. 15).
17) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.2012 S. 1).
18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
19) Verordnung (EG) Nr. 67/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010. S. 20).
20) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. Nr. L 86 vom 21.03.2014 S. 14).
21) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. Nr. L 347, vom 20.12.2013 S. 884).
22) Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes Text von Bedeutung für den EWR. (ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2010 S. 1).
23) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. Nr. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
24) Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. Nr. L 292 vom 15.11.1996 S. 2).
25) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. Nr. L 169 vom 01.07.2015 S. 1).
26) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
Anhang I 14 19 |
Teil I
Liste der vorermittelten Vorhaben im Kernnetz im Verkehrssektor
1. Horizontale Prioritäten
Innovatives Management & Dienstleistungen | Einheitlicher europäischer Luftraum - SESAR System |
Innovatives Management & Dienstleistungen | Telematiksysteme für Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr sowie Wasserfahrzeuge
(ITS, ERTMS, RIS und VTMIS) |
Innovatives Management & Dienstleistungen | Seehäfen des Verkehrskernnetzes, Meeresautobahnen und Flughäfen, sichere und geschützte Infrastrukturen |
Neue Technologien und Innovation | Neue Technologien und Innovation gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 |
Ostsee - Adria
Anpassung:
Gdynia - Gdafisk - Katowice/Slawków
Gdaiisk - Warszawa - Katowice
Katowice - Ostrava - Brno - Wien
Szczecin/Swinoujgcie - oznan - Wroclaw - Ostrava
Katowice - Zilina - Bratislava - Wien
Wien - Graz - Villach - Udine - Trieste
Udine - Venezia - Padova - Bologna - Ravenna
Graz - Maribor -Ljubljana - Koper/Trieste
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Gdynia - Katowice | Eisenbahn | Arbeiten |
Gdynia, Gdaisk | Häfen | Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
Warszawa - Katowice | Eisenbahn | Arbeiten |
Wroclaw - Poznan - Szczecin/Swinoujgcie | Eisenbahn | Arbeiten |
Swinoujgcie, Szczecin | Hafen | Hafenanbindungen |
Bielsko Biala - Zilina | Straßenverkehr | Arbeiten |
Katowice - Ostrava - Brno - Wien & Katowice - Zilina - Bratislava - Wien | Eisenbahn | Arbeiten, insbesondere grenzübergreifende Abschnitte PL-CZ, CZ-AT, PL-SK und SK-AT, Bahnstrecke Brno-Prerov; (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen und Anbindungen Flughäfen - Eisenbahn |
Wien - Graz - Klagenfurt - Udine - Venezia - Ravenna | Eisenbahn | teilweiser Bau neuer Strecken (Semmering-Basistunnel und Koralm-Bahnstrecke), Schienenmodernisierung; Arbeiten noch nicht abgeschlossen; (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen; Modernisierung der zweispurigen Verbindung zwischen Udine - Cervignano und Trieste |
Graz - Maribor - Pragersko | Eisenbahn | Studien und Arbeiten für zweite Spur |
Trieste, Venezia, Ravenna, Koper | Häfen | Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
Nordsee - Ostsee
Anpassung:
Helsinki - Tallinn - Riga
Ventspils - Riga
Riga - Kaunas
Klaipeda - Kaunas - Vilnius
Kaunas - Warszawa
Grenze BY - Warszawa - Poznafi - Frankfurt/Oder - Berlin - Hamburg
Berlin - Magdeburg - Braunschweig - Hannover
Hannover - Bremen - Bremerhaven/Wilhelmshaven
Hannover - Osnabrück - Hengelo - Almelo - Deventer - Utrecht
Utrecht - Amsterdam
Utrecht - Rotterdam - Antwerpen
Hannover - Köln - Antwerpen
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Helsinki - Tallinn | Häfen, Meeresautobahnen | Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen und ihrer Anbindungen, Eisbrecher- Kapazitäten, Meeresautobahnen |
Tallinn - Riga- Kaunas - Warszawa | Eisenbahn | (detaillierte) Studien für neue, vollständig bezüglich UIC-Lichtraumprofil interoperable Strecke; Beginn der Arbeiten für die neue Strecke vor 2020; Modernisierung und neue Strecke auf Staatsgebiet PL; Anbindungen Eisenbahn - Flughäfen/Häfen, Schienen- Straßen-Terminals, Meeresautobahnen |
Ventspils - Riga | Eisenbahn | Modernisierung, Hafenanbindungen, Meeresautobahnen |
Klaipeda - Kaunas | Eisenbahn | Modernisierung, Hafenanbindungen, Meeresautobahnen |
Kaunas - Vilnius | Eisenbahn | Modernisierung, Anbindungen Flughäfen, Schienen- Straßen-Terminals |
Via-Baltica-Korridor | Straßenverkehr | Arbeiten an grenzüberschreitenden Abschnitten (EE, LV, LT, PL) |
Grenze BY - Warszawa - Poznafi - Grenze DE | Eisenbahn | Arbeiten an bestehender Strecke, Studien für Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr |
Grenze PL - Berlin - Hannover - Amsterdam/Rotterdam | Eisenbahn | Studien und Modernisierung mehrerer Abschnitte (Amsterdam - Utrecht - Arnhem; Hannover - Berlin) |
Wilhelmshaven - Bremerhaven - Bremen | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Berlin - Magdeburg - Hannover, Mittellandkanal, westdeutsche Kanäle, Rhein, Waal, Noordzeekanaal, IJssel, Twentekanaal | Binnenschifffahrt | Studien, Arbeiten zur Verbesserung der Schiffbarkeit und Modernisierung von Wasserstraßen und Schleusen |
Schleusen Amsterdam & Amsterdam - Rijnkanaal | Binnenschifffahrt | Studien zu Schleusen noch nicht abgeschlossen; Hafen: Anbindungen (Studien und Arbeiten, einschließlich Modernisierung der Beatrix-Schleuse) |
Mittelmeer
Anpassung:
Algeciras - Bobadilla - Madrid - Zaragoza - Tarragona
Sevilla - Bobadilla - Murcia
Cartagena - Murcia - Valencia - Tarragona
Tarragona - Barcelona - Perpignan - Marseille/Lyon - Torino - Novara - Milano - Verona - Padova - Venezia - Ravenna/Trieste/Koper - Ljubljana - Budapest
Ljubljana/Rijeka - Zagreb - Budapest - Grenze UA
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Algeciras - Madrid | Eisenbahn | Studien noch nicht abgeschlossen, Beginn der Arbeiten vor 2015, abzuschließen bis 2020 |
Sevilla - Antequera - Granada - Almería - Cartagena - Murcia - Alicante - Valencia | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Madrid - Zaragoza - Barcelona | Eisenbahn | Modernisierung bestehender Strecken (Spurweite, Neben- und Abstellgleise, Bahnsteige) |
Valencia - Tarragona - Barcelona | Eisenbahn | Bau 2014 - 2020 |
Barcelona | Hafen | Anbindungen Eisenbahn an Hafen und Flughafen |
Barcelona - Perpignan | Eisenbahn | grenzübergreifender Abschnitt, Arbeiten noch nicht abgeschlossen, neue Strecke fertiggestellt bis 2015, Modernisierung der bestehenden Strecke (Spurweite, Neben- und Abstellgleise, Bahnsteige) |
Perpignan - Montpellier | Eisenbahn | Umgehung Nîmes - Montpellier Inbetriebnahme 2017, Montpellier - Perpignan 2020 |
Lyon | Eisenbahn | Entlastung der Engpässe Lyon: Studien und Arbeiten |
Lyon - Avignon - Marseille | Eisenbahn | Modernisierung |
Lyon - Torino | Eisenbahn | grenzübergreifender Abschnitt, Arbeiten Basistunnel; Studien und Arbeiten Zufahrtstrecken |
Milano - Brescia | Eisenbahn | teilweise Modernisierung, teilweise neue Hochgeschwindigkeitsstrecke |
Brescia - Venezia - Trieste | Eisenbahn | Beginn der Arbeiten an verschiedenen Abschnitten vor 2014 in Synergie mit Modernisierungsmaßnahmen, die in sich überschneidenden Abschnitten wie im Korridor Ostsee - Adria durchgeführt werden |
Milano - Cremona - Mantova - Porto Levante/Venezia - Ravenna/Trieste | Binnenschifffahrt | Studien und Arbeiten |
Cremona, Mantova, Venezia, Ravenna, Trieste | Binnenhäfen | Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
Trieste - Divaca | Eisenbahn | Studien und Teilmodernisierung noch nicht abgeschlossen; grenzübergreifender Abschnitt fertigzustellen nach 2020 |
Koper - Divaca - Ljubljana - Pragersko | Eisenbahn | Studien und Modernisierung/teilweise neue Strecke |
Rijeka - Zagreb - Budapest | Eisenbahn | Studien und Arbeiten (einschließlich Bau einer neuen Spur und einer zweiten Spur zwischen Rijeka und Grenze HU |
Rijeka | Hafen | Modernisierung und Ausbau der Infrastruktur, Entwicklung multimodaler Plattformen und Anbindungen |
Ljubljana - Zagreb | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Knoten Ljubljana | Eisenbahn | Eisenbahnknoten Ljubljana, einschließlich multi-modale Plattform; Anbindung Eisenbahn - Flughafen |
Pragersko - Zalalövö | Eisenbahn | grenzübergreifender Abschnitt: Studien, Beginn der Arbeiten vor 2020 |
Lendava - Letenye | Straßenverkehr | grenzübergreifend, Modernisierung |
Boba - Székesfehérvár | Eisenbahn | Modernisierung |
Budapest - Miskolc - Grenze UA | Eisenbahn | Modernisierung |
Vásárosnamény - Grenze UA | Straßenverkehr | grenzübergreifend, Modernisierung |
Orient/Östliches Mittelmeer
Anpassung:
Hamburg - Berlin
Rostock - Berlin - Dresden
Bremerhaven/Wilhelmshaven - Magdeburg - Dresden
Dresden - Üstí nad Labem - Melník/Praha - Kolín
Kolín - Pardubice - Brno - Wien/Bratislava - Budapest - Arad - Timisoara - Craiova - Calafat - Vidin - Sofia
Sofia - Plovdiv - Burgas
Plovdiv - Grenze TR
Sofia - Thessaloniki - Athína - Piraeus - Lemesos - Lefkosia
Athína - Patras/Igoumenitsa
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Dresden - Praha | Eisenbahn | Studien für Hochgeschwindigkeitsschienenverkehr |
Praha | Eisenbahn | Modernisierung, Umgehung Güterverkehr; Anbindung Eisenbahn-Flughafen |
Hamburg - Dresden - Praha - Pardubice | Binnenschifffahrt | Studien Elbe und Vltava, Arbeiten zur Verbesserung der Schiffbarkeit und Modernisierung |
Schleusen Decín | Binnenschifffahrt | Studien |
Praha - Brno - Breclav | Eisenbahn | Modernisierung, einschließlich des Eisenbahnknotens Brno und der multimodalen Plattform; |
Breclav - Bratislava | Eisenbahn | grenzübergreifend, Modernisierung |
Bratislava - Hegyeshalom | Eisenbahn | grenzübergreifend, Modernisierung |
Mosonmagyaróvár - Grenze SK | Straßenverkehr | grenzübergreifend, Modernisierung |
Tata - Biatorbágy | Eisenbahn | Modernisierung |
Budapest - Arad - Timieoara - Calafat | Eisenbahn | Modernisierung in HU fast abgeschlossen, in RO noch nicht abgeschlossen |
Vidin - Sofia - Burgas - /Grenze TR Sofia - Thessaloniki - Athína/Piraeus | Eisenbahn | Studien und Arbeiten Vidin - Sofia - Thessaloniki - Athína; Modernisierung Sofia - Burgas-/Grenze TR |
Vidin - Craiova | Straßenverkehr | grenzübergreifend, Modernisierung |
Thessaloniki, Igoumenitsa | Hafen | Modernisierung und Ausbau der Infrastruktur, multimodale Anbindungen |
Athína/Piraeus/Heraklion - Lemesos | Hafen, Meeresautobahnen | Hafenkapazität und multimodale Anbindungen |
Lemesos - Lefkosia | Häfen, multi- modale Plattformen | Modernisierung der modalen Anbindung einschließlich Südring Lefkosia, Studien und Arbeiten, Verkehrsmanagamentsysteme |
Lefkosia - Larnaca | multimodale Plattformen | multimodale Anbindungen und Telematiksysteme |
Patras | Hafen | Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
Athína - Patras | Eisenbahn | Studien und Arbeiten, Hafenanbindungen |
Skandinavien - Mittelmeer
Anpassung:
Grenze RU - Hamina/Kotka - Helsinki - Turku/Naantali - Stockholm - Malmö
Oslo - Göteborg - Malmö - Trelleborg
Malmö - København - Kolding/Lübeck - Hamburg - Hannover
Bremen - Hannover - Nürnberg
Rostock - Berlin - Leipzig - München
Nürnberg - München - Innsbruck - Verona - Bologna - Ancona/Firenze
Livorno/La Spezia - Firenze - Roma - Napoli - Bari - Taranto - Valletta
Napoli - Gioia Tauro - Palermo/Augusta - Valletta
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Hamina/Kotka - Helsinki | Hafen, Eisenbahn | Hafenanbindungen, Modernisierung Eisenbahn, Eisbrecher-Kapazitäten |
Helsinki | Eisenbahn | Anbindung Eisenbahn - Flughafen |
Grenze RU - Helsinki | Eisenbahn | Arbeiten noch nicht abgeschlossen |
Helsinki - Turku | Eisenbahn | Modernisierung |
Turku/Naantali - Stockholm | Häfen, Meeresautobahnen | Hafenanbindungen, Eisbrecher-Kapazitäten |
Stockholm - Malmö (Nordisches Dreieck) | Eisenbahn | Arbeiten auf bestimmten Abschnitten noch nicht abgeschlossen |
Trelleborg - Malmö - Göteborg - Grenze NO | Eisenbahn, Hafen, Meeresautobahnen | Arbeiten, multimodale Plattformen und Hafen-Hinterland-Verbindungen |
Fehmarn | Eisenbahn | Studien noch nicht abgeschlossen, Bauarbeiten, feste Querung Fehmarnbelt ab 2015 |
København - Hamburg via Fehmarn: Anschlüsse | Eisenbahn | Anschlüsse DK bis 2020 abzuschließen, Anschlüsse DE in zwei Phasen abzuschließen: Elektrifizierung (eine Spur) und Abschluss der festen Querung; zwei Spuren sieben Jahre später |
Rostock | Häfen, Meeresautobahnen | Anbindungen Häfen an Eisenbahn; schadstoffarme Fähren; Eisbrecher-Kapazitäten |
Rostock - Berlin - Nürnberg | Eisenbahn | Studien und Modernisierung |
Hamburg/Bremen - Hannover | Eisenbahn | Studien noch nicht abgeschlossen |
Halle - Leipzig - Nürnberg | Eisenbahn | Arbeiten noch nicht abgeschlossen, Abschluss bis 2017 |
München - Wörgl | Eisenbahn | Zugang zum Brenner-Basistunnel und grenzübergreifender Abschnitt: Studien |
Brenner-Basistunnel | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Fortezza - Verona | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Napoli - Bari | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Napoli - Reggio Calabria | Eisenbahn | Modernisierung |
Verona - Bologna | Eisenbahn | Modernisierung läuft |
Ancona, Napoli, Bari, La Spezia, Livorno | Häfen | Hafenanbindungen, (weitere) Entwicklung multimodaler Plattformen |
Messina - Catania - Augusta/Palermo | Eisenbahn | Modernisierung (restliche Abschnitte) |
Palermo/Taranto - Valletta/Marsaxlokk | Häfen, Meeresautobahnen | Hafenanbindungen |
Valletta - Marsaxlokk | Hafen, Flughafen | Modernisierung der modalen Anbindung einschließlich Marsaxlokk - Luqa - Valletta |
Bologna - Ancona | Eisenbahn | Modernisierung |
Rheingebiet - Alpen
Anpassung:
Genova - Milano - Lugano - basel
Genova -Novara - Brig - Bern - basel - Karlsruhe - Mannheim - Mainz - Koblenz - Köln
Köln - Düsseldorf - Duisburg - Nijmegen/Arnhem - Utrecht - Amsterdam
Nijmegen - Rotterdam - Vlissingen
Köln - Liège - Bruxelles/Brussel - Gent
Liège - Antwerpen - Gent - Zeebrugge
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Genova | Hafen | Hafenanbindungen |
Genova - Milano/Novara - Grenze CH | Eisenbahn | Studien; Beginn der Arbeiten vor 2020 |
basel - Antwerpen/Rotterdam - Amsterdam | Binnenschifffahrt | Arbeiten zur Verbesserung der Schiffbarkeit |
Karlsruhe - basel | Eisenbahn | Arbeiten laufen |
Frankfurt - Mannheim | Eisenbahn | Studien laufen |
Liège | Eisenbahn | Schienenanbindung Hafen und Flughafen |
Rotterdam - Zevenaar | Eisenbahn | Studien laufen, Modernisierung |
Zevenaar - Emmerich - Oberhausen | Eisenbahn | Arbeiten laufen |
Zeebrugge - Gent - Antwerpen - Grenze DE | Eisenbahn | Modernisierung |
Atlantik
Anpassung:
Algeciras - Bobadilla - Madrid
Sines / Lisboa - Madrid - Valladolid
Lisboa - Aveiro - Leixões/Porto
Aveiro - Valladolid - Vitoria - Bergara - Bilbao/Bordeaux - Paris - Le Havre/Metz - Mannheim/Strasbourg
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Hochgeschwindigkeits- schienenstrecke Sines/Lisboa - Madrid | Eisenbahn, Häfen | Studien und Arbeiten laufen, Modernisierung der modalen Anbindung Häfen Sines/Lisboa |
Hochgeschwindigkeitsschienenstrecke Porto - Lisboa | Eisenbahn | Studien laufen |
Eisenbahnverbindung Aveiro - Salamanca - Medina del Campo | Eisenbahn | grenzübergreifend: Arbeiten laufen |
Eisenbahnverbindung Bergara - San Sebas- tián - Bayonne | Eisenbahn | Abschluss in ES voraussichtlich 2016, in FR 2020 |
Bayonne - Bordeaux | Eisenbahn | Öffentliche Anhörung läuft |
Bordeaux - Tours | Eisenbahn | Arbeiten laufen |
Paris | Eisenbahn | südliche Hochgeschwindigkeits- umgehung |
Baudrecourt - Mannheim | Eisenbahn | Modernisierung |
Baudrecourt - Strasbourg | Eisenbahn | Arbeiten laufen, Abschluss 2016 |
Le Havre - Paris | Binnenschifffahrt | Modernisierung |
Le Havre - Paris | Eisenbahn | Studien, Modernisierung |
Le Havre | Hafen, Eisen- bahn | Studien und Arbeiten in Bezug auf Hafenkapazität, Meeresautobahnen und Anbindungen |
Nordsee - Mittelmeer
Anpassung:
Belfast - Baile Ätha Cliath/Dublin - Corcaigh/Cork
(Gültig ab ... s Art. 2 der VO (EU) 2019/495
Shannon Foynes/Baile Átha Cliath/Dublin/Corcaigh/Cork - Le Havre/Calais/Dunkerque/Zeebrugge/Terneuzen/Gent/Antwerpen/Rotterdam/Amsterdam.)
Glasgow/Edinburgh - Liverpool/Manchester - Birmingham
Birmingham - Felixstowe/London /Southampton
London - Lille - Brussel/Bruxelles
Amsterdam - Rotterdam - Antwerpen - Brussel/Bruxelles - Luxembourg
Luxembourg - Metz - Dijon - Macon - Lyon - Marseille
Luxembourg - Metz - Strasbourg - basel
Antwerpen/Zeebrugge - Gent - Dunkerque/Lille - Paris
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Corcaigh/Cork - Dublin - Baile Ätha Cliath/ Belfast | Eisenbahn | Studien und Arbeiten; Anschlüsse Baile Ätha Cliath/ Dublin (DART) |
Belfast | Hafen, multi- modale Verbindungen | Modernisierung |
Glasgow - Edinburgh | Eisenbahn | Modernisierung |
Manchester - Liverpool | Eisenbahn | Modernisierung und Elektrifizierung, einschließlich Northern Hub |
Birmingham - Reading - Southampton | Eisenbahn | Modernisierung der Güterverkehrsstrecke |
Baile Ätha Cliath/Dublin, Corcaigh/Cork, Southampton | Häfen, Eisen- bahn | Studien und Arbeiten in Bezug auf Hafenkapazität, Meeresautobahnen und Anbindungen |
Dunkerque | Hafen | weitere Entwicklung multimodaler Plattformen und Anbindungen |
Calais - Paris | Eisenbahn | Vorstudien |
Bruxelles/Brussel | Eisenbahn | Studien und Arbeiten (Nord-Süd-Anbindung konventionell und Hochgeschwindigkeit) |
Felixstowe - Midlands | Eisenbahn, Hafen, multimodale Plattformen | Modernisierung Eisenbahn, Hafenanbindungen und multimodale Plattformen |
Maas, einschließlich Maaswerken | Binnenschifffahrt | Modernisierung |
Albertkanaal/Kanal Bocholt-Herentals | Binnenschifffahrt | Modernisierung |
Rhein-Schelde-Korridor Volkerak-Schleuse und Kreekrak-Schleuse, Krammer-Schleuse und Schleuse bei Hansweert | Binnenschifffahrt | Schleusen: Studien laufen |
Terneuzen | Seeverkehr | Schleusen: Studien laufen; Arbeiten |
Terneuzen - Gent | Binnenschifffahrt | Studien, Modernisierung |
Zeebrugge | Hafen | Schleusen: Studien, Anbindungen (Studien und Arbeiten) |
Antwerpen | Seeverkehr, Hafen, Eisenbahn | Schleusen: Studien laufen; Hafen: Anbindungen (einschließlich zweiter Schienenverkehrszugang zum Hafen von Antwerpen) |
Rotterdam - Antwerpen | Eisenbahn | Modernisierung der Güterschienenverkehrsstrecke |
Kanal Seine Nord; Seine - Escaut | Binnenschifffahrt | Studien und Arbeiten; Modernisierung einschließlich grenzüberschreitende und multimodale Verbindungen |
Dunkerque - Lille | Binnenschifffahrt | Studien laufen |
Antwerpen, Bruxelles/Brussel, Charleroi | Binnenschifffahrt | Modernisierung |
Modernisierung Wasserstraßen in der Wallonie | Binnenschifffahrt | Studien, Modernisierung, intermodale Verbindungen |
Bruxelles/Brussel - Luxembourg - Strasbourg | Eisenbahn | Arbeiten laufen |
Antwerpen - Namur - Grenze LU - Grenze FR | Eisenbahn | Modernisierung der Güterschienenverkehrsstrecke |
Strasbourg - Mulhouse - basel | Eisenbahn | Modernisierung |
Eisenbahnverbindungen Luxembourg - Dijon - Lyon (TGV Rhein - Rhône) | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Lyon | Eisenbahn | östliche Umgehung: Studien und Arbeiten |
Kanal Saône - Mosel/Rhein | Binnenschifffahrt | Vorstudien laufen |
Rhône | Binnenschifffahrt | Modernisierung |
Hafen Marseille-Fos | Hafen | Anbindungen und multimodale Terminals |
Lyon - Avignon - Hafen Marseille - Fos | Eisenbahn | Modernisierung |
Rhein - Donau
Anpassung:
Strasbourg - Stuttgart - München - Wels/Linz
Strasbourg - Mannheim - Frankfurt - Würzburg - Nürnberg - Regensburg - Passau - Wels/Linz
München/Nürnberg - Praha - Ostrava/Prerov - Zilina - Kosice - Grenze UA
Wels/Linz - Wien - Bratislava - Budapest - Vukovar
Wien/Bratislava - Budapest - Arad - Braeov/Craiova - Bucureeti - Constanla - Sulina
Vorermittelte Abschnitte einschließlich Vorhaben:
Eisenbahnverbindung Strasbourg - Kehl Appenweier | Eisenbahn | Arbeiten Anbindung Appenweier |
Karlsruhe - Stuttgart - München | Eisenbahn | Studien und Arbeiten laufen |
Ostrava/Prerov - Zilina - Kosice - Ua border | Eisenbahn | Modernisierung, multimodale Plattformen |
Zlín - Zilina | Straßenverkehr | grenzübergreifender Straßenabschnitt: |
München - Praha | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Nürnberg - Praha | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
München - Mühldorf - Freilassing - Salzburg | Eisenbahn | Studien und Arbeiten laufen |
Salzburg - Wels | Eisenbahn | Studien |
Nürnberg - Regensburg - Passau - Wels | Eisenbahn | Studien und Arbeiten laufen |
Eisenbahnverbindung Wels - Wien | Eisenbahn | Abschluss voraussichtlich 2017 |
Wien - Bratislava / Wien - Budapest / Bratislava - Budapest | Eisenbahn | Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr (einschließlich der Angleichung der Verbindungen zwischen den drei Städten) |
Budapest - Arad | Eisenbahn | Studien zum Hochgeschwindigkeitsnetz zwischen Budapest und Arad |
Komárom - Komárno | Binnenschifffahrt | Studien und Arbeiten für eine grenzübergreifende Brücke |
Arad - Braeov - Bucureeti - Constanla | Eisenbahn | Modernisierung bestimmter Abschnitte; Studien Hochgeschwindigkeitsverkehr |
Main - Main-Donau-Kanal | Binnenschifffahrt | Studien und Arbeiten an verschiedenen Abschnitten und Engpässen; Binnenhäfen: multimodale Anbindungen an Eisenbahn |
Slavonski Brod | Hafen | Studien und Arbeiten |
Giurgiu, Galali | Hafen | Weiterentwicklung multimodaler Plattformen und Verbindungen mit dem Hinterland: Studien und Arbeiten |
Donau (Kehlheim - Constanla/Midia/Sulina) | Binnenschifffahrt | Studien und Arbeiten an verschiedenen Abschnitten und Engpässen; Binnenhäfen: multimodale Anbindungen |
Sava | Binnenschifffahrt | Studien und Arbeiten an verschiedenen Abschnitten und Engpässen (einschließlich grenzübergreifender Brücke) |
Bucureeti - Dunäre Kanal | Binnenschifffahrt | Studien und Arbeiten |
Constanla | Hafen, Meeresautobahnen | Hafenanbindungen, Meeresautobahnen (einschließlich Eisbrecher-Kapazitäten) |
Craiova - Bucureeti | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
3. Andere Abschnitte des Kernnetzes
Sofia bis Grenze FYROM | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien laufen |
Sofia bis Grenze Serbien | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien laufen |
Timieoara - Grenze Serbien | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien laufen |
Wroclaw - Praha | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien |
Nowa Söl - Hradec Králové | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Arbeiten |
Brno - Grenze AT | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Modernisierung |
Budapest - Zvolen | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Modernisierung |
Budapest - Grenze RS | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien |
Bottnischer Korridor: Luleå - Oulu | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Iasi - Grenze MD | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien noch nicht abgeschlossen und Arbeiten |
Suceava - Grenze UA | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Vorrangige Vorhaben gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (Praha - Linz, neuer Hochkapazitäts- Schienenstrang: Zentrale Trans-Pyrenäen-Verbindung, "Eiserner Rhein" (Rheidt-Antwerpen)) | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Studien laufen |
Târgu Neamt - Ungheni | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Modernisierung |
Marijampole - Kybartai (Grenze LT/RU) | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Modernisierung |
Vilnius - Grenze LT/BY | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Modernisierung |
Ioannina - Kakavia (Grenze EL/AL) | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Studien |
Kleidi - Polikastro - Evzonoi (Grenze EL/FYROM) | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Modernisierung |
Serres - Promahonas - Grenze EL/BG | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Arbeiten laufen |
Alexandroupoli - Kipoi Grenze EL/TR | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Studien und Arbeiten |
Dubrovnik - Grenze HR/ME | Grenzübergreifend | Straßenverkehr | Arbeiten |
Kgdzierzyn Kozle - Chalupki-granica | Grenzübergreifend | Eisenbahn | Arbeiten |
a Coruña - Vigo - Palencia Gijón - Palencia | Engpass | Eisenbahn, Meeresauto- bahnen | Arbeiten laufen (einschließlich Häfen und multimodaler Plattformen) |
Frankfurt - Fulda - Erfurt - Berlin | Engpass | Eisenbahn | Studien |
Eisenbahn Egnatia | Engpass | Eisenbahn | Studien laufen |
Sundsvall - Umeå - Luleå | Engpass | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Zagreb - Grenze SR | Engpass | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
a Coruña - Madrid (Hochgeschwindigkeits- schienenstrecke) | Engpass | Eisenbahn | Arbeiten laufen |
Stockholm - Gävle - Sundsvall | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Arbeiten |
Mjölby - Hallsberg - Gävle | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Arbeiten |
Bothnian - Kiruna - Grenze NO | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Milford Hafen - Swansea - Cardiff | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung |
Eisenbahnverbindung Sionainn/Shannon Faing/Foynes - Gabhal Luimnigh/Limerick Junction | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien |
Hochgeschwindigkeit 2 | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien und Arbeiten für eine Hochgeschwindigkeits- strecke London - Midlands |
Grenze Ua - Kraköw - Katowice - Wroclaw - Dresden | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Arbeiten |
Riga - Grenze RU/BY | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung |
Vilnius - Grenze BY | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung, Anbindung Flughafen |
Kybartai - Kaunas | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung |
Tallinn - Tartu - Koidula - Grenze RU | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung |
Marseille - Toulon - Nice - Ventimiglia - Genova | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien Hochgeschwindigkeits- verkehr |
Bordeaux - Toulouse | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien Hochgeschwindigkeits- verkehr |
Helsinki - Oulu | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung von Abschnitten |
Bilbao - Pamplona - Zaragoza - Sagunto | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Brunsbüttel - Kiel (Nord-Ostseekanal) | Kernnetz - Sonstiges | Binnenschifffahrt | Verbesserung der Navigations- bedingungen |
Cardiff - Bristol - London | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung, einschließlich Crossrail |
Alba-Iulia - Turda - Dej - Suceava - Paecani - Iaei | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Bucureeti- Buzäu | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung und Wiederaufbau der Schienenverkehrs- infrastruktur, und Verbindungen mit dem Hinterland; |
Ruhrgebiet - Münster - Osnabrück - Hamburg | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung des Abschnitts Münster - Lünen (zweigleisige Strecke) |
Nantes - Tours - Lyon | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien und Arbeiten |
Ploieeti - Suceava | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Studien |
Heraklion | Kernnetz - Sonstiges | Flughafen, Infrastruktur/ Systeme des kombinier- ten Verkehrs | Studien und Bauarbeiten, Modernisierung und Entwicklungs- infrastruktur, multimodale Anbindungen |
Huelva - Sevilla | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Arbeiten laufen |
Fredericia - Frederikshavn | Kernnetz - Sonstiges | Eisenbahn | Modernisierung, einschließlich Elektrifizierung |
Barcelona - Valencia - Livorno | Kernnetz - Sonstiges | Meeresautobahn | Modernisierung |
Teil II
Liste der vorrangigen Infrastrukturkorridore und Gebiete im Energiesektor
1. Vorrangige Stromkorridore
(1) Offshore-Netz der nördlichen Meere ("NSOG"): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich;
(2) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa ("NSI West Electricity"): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten dieses Raums und mit dem Mittelmeerraum, einschließlich der Iberischen Halbinsel, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren und die Binnennetzinfrastruktur zur Förderung der Marktintegration in diesem Raum auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich;
(3) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa ("NSI East Electricity"): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
(4) Stromverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum ("BEMIP Electricity"): Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten und zur Förderung der Marktintegration, unter anderem durch das Hinwirken auf die Integration erneuerbarer Energieträger in diesem Raum.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden.
2. Vorrangige Gaskorridore
(1) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa ("NSI West Gas"): Gasinfrastruktur für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich;
(2) Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa ("NSI East Gas"): Gasinfrastruktur für regionale Verbindungen zwischen dem Ostseeraum, der Adria und der Ägäis, dem östlichen Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sowie in diesen Räumen und um die Diversifizierung und Sicherheit der Gasversorgung zu verbessern.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
(3) Südlicher Gaskorridor ("SGC"): Infrastruktur für eine Gasfernleitung vom Kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Nahen Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern;
(4) Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum ("BEMIP Gas" für "Baltic Energy Market Interconnection Plan in gas"): Gasinfrastruktur zur Beendigung der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten, zum entsprechenden Ausbau der Binnennetzinfrastruktur und zur stärkeren Diversifizierung und Sicherung der Lieferungen in den Ostseeraum.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden.
3. Vorrangige thematische Gebiete
(1) Realisierung intelligenter Netze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Reaktion bei der Nachfrage der Verbraucher.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
(2) Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union, das in der Lage ist,
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
(3) Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
Teil III
Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren in Bezug auf Finanzierungsinstrumente
Ziel und Begründung
Ziel der Finanzierungsinstrumente im Rahmen der CEF ist es, Infrastrukturvorhaben den Zugang zu Projekt- und Unternehmensfinanzierung zu erleichtern, indem Finanzmittel der Union als Hebel eingesetzt werden.
Die Finanzierungsinstrumente sollen zur Finanzierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit einem klaren europäischen Mehrwert beitragen und die stärkere Beteiligung des Privatsektors an langfristigen Finanzierungen entsprechender Vorhaben in den Verkehrs-, Telekommunikations- und Energiesektoren, einschließlich Breitbandnetze, erleichtern.
Mit den Finanzierungsinstrumenten werden Vorhaben mit mittel- bis langfristigem Finanzierungsbedarf gefördert; dadurch sollen größere Vorteile in Bezug auf Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung erzielt werden.
Damit soll den Akteuren des Infrastruktursektors wie Finanzierern, Behörden, Infrastrukturbetreibern, Bauunternehmen und Betreibern ein kohärentes, marktorientiertes Instrumentarium der finanziellen Unterstützung der Union an die Hand gegeben werden.
Die Finanzierungsinstrumente umfassen
die dazu beitragen sollen, Marktbeschränkungen zu überwinden, indem die Finanzierung und/oder die Risikoprofile von Infrastrukturinvestitionen verbessert werden. Dies wiederum soll den Zugang von Unternehmen und anderen Empfängern zu Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und anderen Formen der privaten Finanzierung verbessern.
Vor der endgültigen Ausgestaltung des Fremdfinanzierungs- und des Eigenkapitalinstruments führt die Kommission eine Ex-ante-Bewertung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch. Bewertungen bestehender vergleichbarer Finanzierungsinstrumente fließen gegebenenfalls in diese Bewertung ein.
I. Fremdfinanzierungsinstrument
1. Allgemeine Bestimmungen
Das Fremdfinanzierungsinstrument soll zu einer Beseitigung der Mängel der europäischen Fremdkapitalmärkte durch Risikoteilung bei Fremdfinanzierungen beitragen. Fremdfinanzierung wird von betrauten Einrichtungen oder spezialisierten Investitionsgesellschaften in Form von vorrangigen und nachrangigen Verbindlichkeiten oder Bürgschaften bereitgestellt.
Das Fremdfinanzierungsinstrument besteht aus einem Risikoteilungsinstrument für Darlehen und Bürgschaften und aus der Projektanleiheninitiative. Die Projektträger können außerdem Eigenkapitalfinanzierung im Rahmen des Eigenkapitalinstruments in Anspruch nehmen.
a. Risikoteilungsinstrument für Darlehen und Bürgschaften
Das Risikoteilungsinstrument für Darlehen und Bürgschaften dient der Schaffung einer zusätzlichen Risikokapazität in den betrauten Einrichtungen. Damit können die betrauten Einrichtungen nachrangige und vorrangige Verbindlichkeiten mit oder ohne Sicherheitsleistung für Vorhaben und Unternehmen bereitstellen, um den Zugang der Projektträger zu Bankkrediten zu erleichtern. Ist die Fremdkapitalfinanzierung nachrangig, so ist sie gegenüber der vorrangigen Verbindlichkeit nachrangig, rangiert aber vor Eigenkapital und entsprechenden eigenkapitalbezogenen Finanzierungsformen.
Die nachrangige Fremdkapitalfinanzierung ohne Sicherheitsleistung übersteigt nicht 30 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit.
Die vorrangige Fremdkapitalfinanzierung im Rahmen des Fremdfinanzierungsinstruments übersteigt nicht 50 % des Gesamtbetrags der vorrangigen Verbindlichkeit, die von der betrauten Einrichtung oder der spezialisierten Investitionsgesellschaft bereitgestellt wird.
b. Projektanleiheninitiative
Das Risikoteilungsinstrument für Projektanleihen wird als nachrangige Fremdkapitalfinanzierung konzipiert, um Projektgesellschaften, die sich vorrangiges Fremdkapital in Form von Anleihen beschaffen, die Finanzierung zu erleichtern. Dieses Bonitätsverbesserungsinstrument soll dazu beitragen, dass das vorrangige Fremdkapital die Einstufung in "Investment Grade" erzielen kann.
Die Projektanleiheninitiative ist gegenüber der vorrangigen Verbindlichkeit nachrangig, rangiert aber vor Eigenkapital und eigenkapitalbezogenen Finanzierungsformen.
Die nachrangige Fremdkapitalfinanzierung übersteigt nicht 30 % des Gesamtbetrags der ausgegebenen vorrangigen Verbindlichkeit.
2. Finanzielle Parameter und Hebelwirkung
Die Parameter für Risiko- und Einnahmenteilung werden so gewählt, dass bestimmte politische Ziele, etwa die Ausrichtung auf bestimmte Projektkategorien, erreicht werden können, auch wenn das Fremdfinanzierungsinstrument seinen marktabhängigen Charakter bewahrt.
Die erwartete Hebelwirkung des Fremdfinanzierungsinstruments - definiert als die Gesamtfinanzierung (d. h. Unionsbeitrag zuzüglich der Beiträge anderer Finanzierungsquellen) dividiert durch den Unionsbeitrag - wird sich voraussichtlich in einer Größenordnung von 6 bis 15 bewegen und ist abhängig von der Art der betreffenden Operation (Höhe des Risikos, angestrebte Empfänger und jeweilige Kreditfinanzierung).
3. Kombination mit anderen Finanzierungsquellen
Die Finanzierung über das Fremdfinanzierungsinstrument kann mit den nachstehend aufgeführten anderen zweckgebundenen Haushaltsbeiträgen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der einschlägigen Rechtsgrundlage kombiniert werden:
4. Durchführung
Betraute Einrichtungen
Die betrauten Einrichtungen werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgewählt.
Die Durchführung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung kann in Form einer direkten Übertragung von Aufgaben an die betrauten Einrichtungen erfolgen. Bei Instrumenten mit direkter Aufgabenübertragung (d. h. im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung) verwalten die betrauten Einrichtungen den Beitrag der Union zum Fremdfinanzierungsinstrument und sind Partner im Rahmen der Risikoteilung.
Ferner kann die Errichtung spezialisierter Investitionsgesellschaften erwogen werden, um die Zusammenführung der Beiträge verschiedener Investoren zu ermöglichen. Der Beitrag der Union kann dem Beitrag anderer Investoren nachrangig sein.
Ausgestaltung und Durchführung
Die Ausgestaltung wird an die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten allgemeinen Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente angepasst.
Die genauen Bestimmungen und die Bedingungen für die Durchführung des Fremdfinanzierungsinstruments, einschließlich der Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der jeweiligen betrauten Einrichtung festgelegt, wobei die Bestimmungen dieses Anhangs und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu berücksichtigen sind.
Treuhandkonto
Die betraute Einrichtung richtet ein Treuhandkonto für die Bereitstellung des Unionsbeitrags und die Einnahmen aus dem Unionsbeitrag ein.
5. Verwendung des Unionsbeitrags
Der Unionsbeitrag wird verwendet
6. Preisfestsetzung, Risiko- und Einnahmenteilung
Das Fremdfinanzierungsinstrument ist entgeltlich; der Preis wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen und Kriterien der betrauten Einrichtungen oder der spezialisierten Investitionsgesellschaften und nach marktüblichen Grundsätzen dem Empfänger in Rechnung gestellt.
Was die direkte Übertragung von Aufgaben an die betrauten Einrichtungen anbelangt, so findet das Risikoteilungssystem seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die betraute Einrichtung den Darlehensnehmern berechnet, zwischen der Union und der betrauten Einrichtung.
Was die direkte Übertragung von Aufgaben an die betrauten Einrichtungen anbelangt, so findet das Risikoteilungssystem seinen Niederschlag in einer entsprechenden Aufteilung der Risikovergütung, die die betraute Einrichtung den Darlehensnehmern berechnet, zwischen der Union und der betrauten Einrichtung.
Unbeschadet des gewählten Risikoteilungssystems trägt die betraute Einrichtung immer einen Teil des festgelegten Risikos und immer den vollen Anteil des Restrisikos.
Das durch den Unionshaushalt abgedeckte Höchstrisiko übersteigt nicht 50 % des Risikos des angestrebten Schuldenportfolios im Rahmen des Fremdfinanzierungsinstruments. Die Obergrenze von 50 % für die maximale Risikoübernahme gilt für die Zielgröße der spezialisierten Investitionsgesellschaften.
7. Anträge und Genehmigungsverfahren
Anträge sind an die betraute Einrichtung bzw. eine spezialisierte Investitionsgesellschaft gemäß deren üblichen Antragsverfahren zu richten. Die betrauten Einrichtungen und die spezialisierten Investitionsgesellschaften genehmigen die Vorhaben gemäß ihren internen Verfahren.
8. Laufzeit des Fremdfinanzierungsinstruments
Die Kommission nimmt die Mittelbindung für die letzte Tranche des Unionsbeitrags zum Fremdfinanzierungsinstrument bis zum 31. Dezember 2020 vor. Die tatsächliche Genehmigung der Fremdfinanzierung durch die betrauten Einrichtungen oder die spezialisierten Investitionsgesellschaften muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.
9. Ende der Laufzeit
Der dem Fremdfinanzierungsinstrument zugewiesene Unionsbeitrag wird dem entsprechenden Treuhandkonto gutgeschrieben, wenn die Fremdfinanzierung ausläuft oder zurückgezahlt wird. Auf dem Treuhandkonto verbleiben ausreichende Mittel, um die Gebühren oder Risiken im Zusammenhang mit dem Fremdfinanzierungsinstrument bis zum Ende ihrer Laufzeit zu decken.
10. Berichterstattung
Die Verfahren für die Berichterstattung über die Durchführung des Fremdfinanzierungsinstruments werden von der Kommission und der betrauten Einrichtung in der Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt.
Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der betrauten Einrichtungen jährlich bis 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung, die vorherrschenden Marktbedingungen für den Einsatz des Instruments, die aktualisierten Vorhaben und die Projektplanung, einschließlich Informationen über Vorhaben in verschiedenen Phasen des Verfahrens, unter Wahrung der Vertraulichkeit und sensibler Marktauskünfte gemäß Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht.
11. Überwachung, Kontrolle und Bewertung
Die Kommission überwacht die Durchführung des Fremdfinanzierungsinstruments - gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort - und führt Überprüfungen und Kontrollen in Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.
12. Programmunterstützende Maßnahmen
Die Durchführung des Fremdfinanzierungsinstruments kann durch eine Reihe flankierender Maßnahmen unterstützt werden. Hierzu kann unter anderem Folgendes gehören: technische und finanzielle Unterstützung, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Kapitalgeber und Programme mit Anreizen für private Investoren.
Die Europäische Investitionsbank leistet auf Ersuchen der Kommission oder der betroffenen Mitgliedstaaten technische Unterstützung, einschließlich zur finanziellen Strukturierung, für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, unter anderem auch für Vorhaben zur Verwirklichung der Kernnetzkorridore gemäß Teil I. Diese technische Unterstützung schließt auch Unterstützung für die Verwaltungen im Hinblick auf den Ausbau angemessener institutioneller Kapazität ein.
II. Eigenkapitalinstrument
1. Allgemeine Bestimmungen
Das Eigenkapitalinstrument soll zu einer Beseitigung der Mängel der europäischen Kapitalmärkte beitragen, indem Eigenkapitalinvestitionen und eigenkapitalähnliche Investitionen ermöglicht werden.
Der Unionsbeitrag wird auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
Die Projektträger können zusätzlich Fremdfinanzierung im Rahmen des Fremdfinanzierungsinstruments in Anspruch nehmen.
2. Finanzielle Parameter und Hebelwirkung
Die Investitionsparameter werden so gewählt, dass bestimmte politische Ziele, etwa die Ausrichtung auf bestimmte Kategorien von Infrastrukturvorhaben, erreicht werden können, wobei das Instrument seinen marktabhängigen Charakter bewahrt.
Die erwartete Hebelwirkung des Eigenkapitalinstruments - definiert als die Gesamtfinanzierung (d. h. Unionsbeitrag zuzüglich der Beiträge anderer Investoren) dividiert durch den Unionsbeitrag - wird sich voraussichtlich in einer Größenordnung von 5 bis 10 bewegen und ist abhängig von Besonderheiten des Marktes.
3. Kombination mit anderen Finanzierungsquellen
Die Finanzierung über das Eigenkapitalinstrument kann mit den nachstehend aufgeführten anderen zweckgebundenen Haushaltsbeiträgen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der einschlägigen Rechtsgrundlage kombiniert werden:
4. Durchführung
Betraute Einrichtungen
Die betrauten Einrichtungen werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgewählt.
Die Durchführung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung kann in Form einer direkten Übertragung von Aufgaben an die betrauten Einrichtungen im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Bei Instrumenten mit direkter Aufgabenübertragung (d. h. im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung) verwalten die betrauten Einrichtungen den Unionsbeitrag zum Eigenkapitalinstrument.
Ferner kann die Errichtung spezialisierter Investitionsgesellschaften erwogen werden, um die Zusammenführung der Beiträge verschiedener Investoren zu ermöglichen. Der Beitrag der Union kann dem Beitrag anderer Investoren nachrangig sein.
Um bestimmte politische Ziele zu erreichen, kann die betraute Einrichtung in ausreichend begründeten Fällen den Unionsbeitrag als Koinvestition für ein spezifisches Vorhaben bereitstellen.
Ausgestaltung und Durchführung
Die Ausgestaltung wird an die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten allgemeinen Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente angepasst.
Die genauen Bestimmungen und die Bedingungen für die Durchführung des Eigenkapitalinstruments, einschließlich der Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der jeweiligen betrauten Einrichtung festgelegt, wobei die Bestimmungen dieses Anhangs und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu berücksichtigen sind.
Treuhandkonto
Die betraute Einrichtung richtet ein Treuhandkonto für die Bereitstellung des Unionsbeitrags und die Einnahmen aus dem Unionsbeitrag ein.
5. Verwendung des Unionsbeitrags
Der Unionsbeitrag wird verwendet
6. Preisfestsetzung, Risiko- und Einnahmenteilung
Die Vergütung für das Beteiligungskapital umfasst die üblichen Ertragskomponenten, die den Beteiligungskapitalinvestoren zugerechnet werden, und hängt von der Leistung der betreffenden Investitionen ab.
7. Anträge und Genehmigungsverfahren
Anträge sind an die betraute Einrichtung bzw. eine spezialisierte Investitionsgesellschaft gemäß deren üblichen Antragsverfahren zu richten. Die betrauten Einrichtungen und die spezialisierten Investitionsgesellschaften genehmigen die Vorhaben gemäß ihren internen Verfahren.
8. Laufzeit des Eigenkapitalinstruments
Die Kommission nimmt die Mittelbindung für die letzte Tranche des Unionsbeitrags zum Eigenkapitalinstrument bis zum 31. Dezember 2020 vor. Die tatsächliche Genehmigung der Beteiligungskapitalinvestitionen durch die betrauten Einrichtungen oder die spezialisierten Investitionsgesellschaften muss bis zum 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein.
9. Ende der Laufzeit
Der dem Eigenkapitalinstrument zugewiesene Unionsbeitrag wird dem entsprechenden Treuhandkonto gutgeschrieben, wenn die Investitionen beendet oder anderweitig fällig sind. Auf dem Treuhandkonto verbleiben ausreichende Mittel, um die Gebühren oder Risiken im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalinstrument bis zum Ende der Laufzeit zu decken.
10. Berichterstattung
Die Verfahren für die jährliche Berichterstattung über die Durchführung des Eigenkapitalinstruments werden von der Kommission und der betrauten Einrichtung in der Vereinbarung im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt.
Außerdem erstattet die Kommission mit Unterstützung der betrauten Einrichtungen jährlich bis 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung gemäß Artikel 140 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Bericht.
11. Überwachung, Kontrolle und Bewertung
Die Kommission überwacht die Durchführung des Eigenkapitalinstruments - gegebenenfalls auch durch Kontrollen vor Ort - und führt Überprüfungen und Kontrollen in Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.
12. Unterstützende Maßnahmen
Die Durchführung des Eigenkapitalinstruments kann durch eine Reihe flankierender Maßnahmen unterstützt werden. Hierzu kann unter anderem Folgendes gehören: technische und finanzielle Unterstützung, Maßnahmen zur Sensibilisierung der Kapitalgeber und Programme mit Anreizen für private Investoren.
Teil IV
Richtprozentsätze für spezifische Verkehrsziele
Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel mit Ausnahme der den programmunterstützenden Maßnahmen zugewiesenen Mittel werden wie folgt auf die spezifischen Verkehrsziele gemäß Artikel 4 Absatz 2 aufgeteilt:
Der aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11.305.500.000 EUR werden vollständig zur Finanzierung von Vorhaben zur Verwirklichung des Kernnetzes oder von in Teil I dieses Anhangs festgelegten Vorhaben und Prioritäten verwendet.
Teil V:
Liste der allgemeinen Vorgaben, die bei der Festlegung der Vergabekriterien zu berücksichtigen sind
Bei der Festlegung der Vergabekriterien gemäß Artikel 17 Absatz 5 sind mindestens die folgenden allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen:
Teil VI
Finanzierungsprioritäten im Verkehrsbereich für die mehrjährigen und jährlichen Arbeitsprogramme
1. Finanzierungsprioritäten für mehrjährige Arbeitsprogramme
1.1. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Schließung von Lücken, der Beseitigung von Engpässen, der Verbesserung der Interoperabilität im Schienenverkehr und insbesondere der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte:
1.2. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, in Vorbereitung der erwarteten künftigen Verkehrsströme und zur Ermöglichung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch die Umstellung auf innovative, CO2-arme und energieeffiziente Verkehrstechnologien, bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit:
1.3. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und der Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastruktur:
1.4. Programmunterstützende Aktionen
2. Finanzierungsprioritäten für jährliche Arbeitsprogramme
2.1. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Beseitigung von Engpässen, der Verbesserung der Interoperabilität im Schienenverkehr, der Schließung von Lücken und insbesondere der Verbesserung der grenzüberschreitenden Abschnitte:
2.2. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Gewährleistung langfristig nachhaltiger und effizienter Verkehrssysteme, in Vorbereitung der erwarteten künftigen Verkehrsströme und zur Ermöglichung der Dekarbonisierung aller Verkehrsträger durch die Umstellung auf innovative, CO2-arme und energieeffiziente Verkehrstechnologien bei gleichzeitiger Optimierung der Sicherheit:
2.3. Finanzierungsprioritäten für das Ziel der Optimierung der Integration und Interkonnektivität der Verkehrsträger und der Steigerung der Interoperabilität von Verkehrsdiensten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Zugänglichkeit der Verkehrsinfrastruktur:
2.4. CEF-Finanzierungsinstrumente
Anhang II |
"Anhang Liste erster Güterverkehrskorridore
Mitgliedstaaten | Hauptrouten1 | Einrichtung von Güterverkehrskorridoren: | |
"Rhein - Alpen" | NL, BE, DE, IT | Zeebrugge-Antwerpen/Amsterdam/ Vlissingen (+)/Rotterdam- Duisburg-[basel]-Milano- Genova | bis 10. November 2013 |
"Nordsee - Mittelmeer" | NL, BE, LU, FR, UK (+) | Glasgow (*)/Edinburgh (*)/Southampton (*)/Felixstowe (*)-London (+)/Dunkerque (+)/Lille (+)/Liège (+)/Paris (+)/ Amsterdam (+)-Rotterdam-Zeebrugge (+)/Antwerpen-Luxembourg- Metz-Dijon-Lyon/[basel]-Marseille (+) | bis 10. November 2013 |
"Skandinavien - Mittelmeer" | SE, DK, DE, AT, IT | Stockholm/[Oslo] (+)/Trelleborg (+)- Malmö-København-Ham- burg-Innsbruck-Verona-La Spezia (+)/ Livorno (+)/Ancona (+)/ Taranto (+)/Augusta (+)/ Palermo | bis 10. November 2015 |
"Atlantik" | PT, ES, FR, DE (+) | Sines-Lisboa/Leixões
Sines-Elvas/Algeciras |
bis 10. November 2013 |
"Ostsee - Adria" | PL, CZ, SK, AT, IT, SI | Swinoujscie (+)/Gdynia-Katowice- Ostrava/Zilina-Bratislava/ Wien/Klagenfurt-Udine-Venezia/ Trieste/ /Bologna/Ravenna
Graz-Maribor-Ljubljana-Koper/Trieste |
bis 10. November 2015 |
"Mittelmeer" | ES, FR, IT, SI, HU, HR (+) | Almería-Valencia/Algeciras/ Madrid-Zaragoza/Barcelona- Marseille-Lyon-Turin-Milano-Verona-Padova/ Venezia-Trieste/Koper- Ljubljana-Budapest
Ljubljana (+)/Rijeka (+)-Zagreb (+)-Budapest-Zahony (Grenze Ungarn-Ukraine) |
bis 10. November 2013 |
"Orient/Östliches Mittelmeer" | CZ, AT, SK, HU, RO, BG, EL, DE (*) |
Bremerhaven (*)/Wilhelmshaven (*)/Rostock (*)/Hamburg (*)- Praha-Wien/Bratislava-Budapest
|
bis 10. November 2013 |
"Nordsee - Ostsee" (°) | DE, NL, BE, PL, LT, LV (*), EE (*) | Wilhelmshaven (+)/Bremerhaven/Hamburg (+)/ Amsterdam/(+)Rotterdam/Antwerpen- Aachen/Berlin-Warszawa-Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas-Riga (*)-Tallinn (*) | bis 10. November 2015 |
"Rhein- Donau" | FR, DE, AT, SK, HU, RO | Strasbourg-Mannheim-Frankfurt-Nürnberg-Wels
Strasbourg-Stuttgart-München-Salzburg- Wels-Wien-Bratislava-Budapest-Arad-Brasov/ Craiova-Bucuresti-Constanta Cierna und Tisou (Grenze Slowakei/Ukraine)- Kosice-Zilina- Horní Lidec-Praha-München/ Nürnberg |
bis 10. November 2020 |
(1) "/" kennzeichnet Alternativrouten. Im Einklang mit den TEN-V-Leitlinien müssen die Korridore Atlantik und Mittelmeer künftig durch die Schienengüterverkehrsverbindung Sines/Algeciras-Madrid-Paris ergänzt werden, die die Zentralpyrenäen mit einem Basistunnel durchquert.
(+) Mit + gekennzeichnete Routen werden spätestens drei Jahre nach dem in dieser Tabelle genannten Datum für die Einrichtung in die jeweiligen Korridore einbezogen. Bestehende Strukturen gemäß Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden angepasst, wenn weitere Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber an den jeweiligen Korridoren teilnehmen. Diese Einbeziehung stützt sich auf Marktstudien und berücksichtigt den Aspekt des bestehenden Personen- und Güterverkehrs im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. (*) Mit * gekennzeichnete Routen werden spätestens fünf Jahre nach dem in dieser Tabellen genannten Datum für die Einrichtung in die jeweiligen Korridore einbezogen. Bestehende Strukturen gemäß Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden angepasst, wenn weitere Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber an den jeweiligen Korridoren teilnehmen. Diese Einbeziehung stützt sich auf Marktstudien und berücksichtigt den Aspekt des bestehenden Personen- und Güterverkehrs im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. (°) Bis zur Verwirklichung der "Rail Baltica"-Eisenbahnlinie mit der Regelspurweite 1.435 mm werden die Besonderheiten der verschiedenen Spurweitensysteme bei der Einrichtung und beim Betrieb dieses Korridors berücksichtigt. Die Einrichtung dieses Korridors stützt sich auf Marktstudien und berücksichtigt den Aspekt des bestehenden Personen- und Güterverkehrs im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Der Abschnitt "Cierna und Tisou (Grenze Slowakei/ Ukraine)-Kosice-Zilina-Horní Lidec-Praha" wird bis 10. November 2013 eingerichtet." |
ENDE |
(Stand: 16.07.2024)
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