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Regelwerk, EU 2016, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1649 der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 247 vom 15.09.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -  

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 1, insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. Januar 2014 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 2 zur Festlegung von Förderprioritäten im Verkehrsbereich für die Zwecke der Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme.

(2) Mit seinem Urteil vom 17. März 2016 in der Rechtssache C-286/14 Europäisches Parlament/Europäische Kommission erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 für nichtig und ordnete an, dass ihre Wirkungen aufrechtzuerhalten sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Rechtsakt in Kraft getreten ist, der sie ersetzt.

(3) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sind bei den Förderprioritäten im Verkehrsbereich die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen zu berücksichtigen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beitragen.

(4) Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen werden in den Artikeln 10 und 11 derselben Verordnung weiter ausgeführt, in denen auch die Finanzierungshöchstsätze für diese Maßnahmen festgelegt sind. Es ist daher angebracht, bei der Festlegung der Förderprioritäten im Verkehrsbereich auf die in diesen Artikeln aufgeführten Maßnahmen Bezug zu nehmen.

(5) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführt sind, können in die in Artikel 17 Absatz 3 derselben Verordnung genannten Mehrjahresarbeitsprogramme aufgenommen werden. Nicht in Anhang I Teil I der Verordnung aufgeführte Vorhaben, die aber gemäß Artikel 7 Absatz 2 derselben Verordnung förderfähig sind, können in die Jahresarbeitsprogramme aufgenommen werden.

(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Festlegung der spezifischen Ziele für den Verkehrssektor und angesichts der Tatsache, dass die Kommission mit Artikel 21 Absatz 3 derselben Verordnung ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 26 derselben Verordnung zu erlassen, in denen die Förderprioritäten für den Verkehrssektor im Einzelnen festgelegt werden, die sich in den Arbeitsprogrammen widerspiegeln müssen, werden mit dieser Delegierten Verordnung solche Prioritäten festgelegt, die sich in den Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogrammen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung widerspiegeln müssen.

(7) Im Rahmen der Jahresarbeitsprogramme sollen auch Finanzierungsinstrumente einen EU-Beitrag erhalten; daher sollte in den vorliegenden Rechtsakt eine entsprechende Priorität aufgenommen werden.

(8) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten programmunterstützenden Maßnahmen in Form von Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Fazilität "Connecting Europe" entstehen, in Höhe von bis zu 1 % der Mittelausstattung fallen nicht unter die Arbeitsprogramme. Die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten programmunterstützenden Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, sind jedoch Gegenstand der Arbeitsprogramme und werden daher als Priorität aufgenommen.

(9) Alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Finanzmittel, einschließlich der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Mittel, werden von denselben Arbeitsprogrammen abgedeckt. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung werden für die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Mittel spezifische Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.

(10) Damit die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 17

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