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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 80 vom 19.03.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 1, insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 ist die Kommission im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Finanzierungsprioritäten im Verkehrsbereich dargelegt sind, die für die Dauer des Bestehens der CEF in den Arbeitsprogrammen im Zusammenhang mit förderfähigen Aktionen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Daher muss der delegierte Rechtsakt, der die Finanzierungsprioritäten im Verkehrsbereich enthält, vor Verabschiedung der Arbeitsprogramme erlassen werden.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 sind bei den Finanzierungsprioritäten im Verkehrsbereich die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten förderfähigen Aktionen zu berücksichtigen, die einen Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 leisten.

(3) Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten förderfähigen Aktionen werden in den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung weiter ausgeführt, in denen auch die maximalen Fördersätze für diese Aktionen festgelegt sind. Es ist daher angebracht, sich bei der Festlegung der Finanzierungsprioritäten im Verkehrsbereich auf die in diesen Artikeln aufgeführten Aktionen zu stützen.

(4) Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführt sind, können in die in Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung genannten mehrjährigen Arbeitsprogramme aufgenommen werden. Nicht in Anhang I Teil I der Verordnung aufgeführte Projekte, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung förderfähig sind, können in die jährlichen Arbeitsprogramme aufgenommen werden.

(5) Da sich Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 auf die spezifischen Ziele im Verkehrsbereich nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung bezieht, ist es angemessen, dass sich auch diese Delegierte Verordnung auf diese Ziele bezieht.

(6) Im Rahmen der jährlichen Arbeitsprogramme sollen auch Finanzierungsinstrumente einen EU-Beitrag erhalten; daher sollte in den vorliegenden Rechtsakt eine entsprechende Priorität aufgenommen werden.

(7) Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten programmunterstützenden Aktionen, bei denen es sich um Ausgaben der Kommission für technische und administrative Unterstützung im Rahmen der Verwaltung der Fazilität "Connecting Europe" handelt und die bis zu maximal 1 % des Gesamtbudgets unterstützt werden können, sind nicht Gegenstand der Arbeitsprogramme. Die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten programmunterstützenden Aktionen, die einen Beitrag zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse leisten, sind jedoch Gegenstand der Arbeitsprogramme und werden daher als Priorität aufgenommen.

(8) Sämtliche in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Finanzmittel, einschließlich der vom Kohäsionsfonds übertragenen Mittel, werden von denselben Arbeitsprogrammen abgedeckt. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung werden für die vom Kohäsionsfonds übertragenen Mittel spezifische Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.

(9) Diese Delegierte Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 genannten Durchführungsrechtsakte rechtzeitig erlassen werden können

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Text im Anhang dieser Verordnung wird als Teil VI des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 129.

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