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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 286 vom 01.11.2017 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 mit dem Titel "Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt - Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft" legt eine europäische Vision für die Internetanbindung der Bürger und Unternehmen im digitalen Binnenmarkt dar und beschreibt Maßnahmen, mit denen die Internetanbindung in der Union verbessert werden könnte.

(2) In ihrer Mitteilung vom 26. August 2010 mit dem Titel "Eine Digitale Agenda für Europa" weist die Kommission darauf hin, dass der Bereitstellung von Breitbandanschlüssen in der Strategie Europa 2020 große Bedeutung für die Förderung der sozialen Inklusion und der Wettbewerbsfähigkeit in der Union beigemessen wird und bekräftigt darin das Ziel, dass alle Europäer bis 2020 Zugang zu Internetgeschwindigkeiten von über 30 Mbit/s haben sollen und mindestens 50 % aller europäischen Haushalte Internetzugänge mit über 100 Mbit/s haben sollen.

(3) Unter den Maßnahmen zur Förderung der Vision der Internetanbindung in der gesamten Union setzt sich die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. September 2016 für die Schaffung lokaler drahtloser Zugangspunkte durch einfachere Planungsverfahren und geringere rechtliche Hindernisse ein. Mit solchen Zugangspunkten - einschließlich denjenigen, die für die Bereitstellung anderer öffentlicher Dienstleistungen benötigt werden oder keinen gewerblichen Charakter haben - lässt sich die Granularität der Internetversorgung entsprechend der Bedarfsentwicklung leichter erhöhen, womit ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der vorhandenen drahtlosen Kommunikationsnetze und zum Aufbau künftiger Generationen solcher Netze geleistet werden kann. Diese Zugangspunkte sollten so eingerichtet werden, dass sie Teil eines Netzes mit einem einzigen unionsweit gültigen Authentifizierungssystem werden können, an das weitere kostenlose lokale drahtlose Netze für die Internetanbindung angeschlossen werden können. Das System sollte den Datenschutzanforderungen der Union und der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 nachkommen.

(4) Im Rahmen dieser Verordnung gilt als kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Internetanbindung, in Bezug auf die Kostenlosigkeit, eine solche ohne entsprechendes Entgelt, sei es durch direkte Zahlung oder auf andere Art und Weise geleistet, in Form von beispielsweise Werbung oder der Übermittlung personenbezogener Daten für gewerbliche Zwecke. In Bezug auf die Diskriminierungsfreiheit bedeutet es, dass die Internetanbindung unbeschadet der erforderlichen Einschränkungen nach dem Unionsrecht oder nach dem einzelstaatlichen Recht, das im Einklang mit dem Unionsrecht steht, bereitgestellt wird und dem Bedürfnis der Sicherstellung eines reibungslos funktionierenden Netzes und insbesondere einer für die Nutzer gerechten Zuteilung der Kapazitäten zu den Spitzenzeiten unterfällt.

(5) Ein wettbewerbsfähiger Markt und ein Rechtsrahmen, der sich an Entwicklungen anpassen kann und der Wettbewerb, Investitionen und eine flächendeckende Verfügbarkeit und Nutzung von Anbindungen mit sehr hoher Kapazität fördert, sowie transeuropäische Netze und neue Geschäftsmodelle sind die wichtigsten Impulsgeber für Investitionen in Netze mit hoher und sehr hoher Kapazität, mit denen die Bürger in der gesamten Union mit einer Internetanbindung versorgt werden können.

(6) Angesichts der Mitteilung der Kommission vom 14. September 2016 und zur Förderung der Inklusion im digitalen Bereich sollte die Union die Bereitstellung einer hochwertigen, kostenlosen und diskriminierungsfreien lokalen drahtlosen Netzanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, unterstützen. Die Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 5 und (EU) Nr. 283/2014 6 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten keine Bestimmungen über eine solche Unterstützung.

(7) Durch eine solche Unterstützung sollten öffentliche Stellen im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 dazu angeregt werden, eine kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Netzanbindung als Nebenleistung zu ihrer öffentlichen Dienstleistung anzubieten, sodass die Menschen in den Kommunen aus hohen Breitbandgeschwindigkeiten Nutzen ziehen und die Möglichkeit haben, ihre digitalen Kompetenzen in den Zentren des öffentlichen Lebens auszuweiten. Zu diesen Stellen könnten auch Stadtverwaltungen, Gemeindeverbände, sonstige lokale Behörden und öffentliche Einrichtungen, Bibliotheken oder Krankenhäuser gehören.

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