Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
- Haushaltsordnung -

(ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1, ber. 2021 L 65 S. 80;
VO (EU, Euratom) 2022/2434 - ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EU, Euratom) 966/2012

Hebt VO (EU) 1268/2012 auf.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, 172, 175, 177 und 178, Artikel 189 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 2, Artikel 322 Absatz 1 und Artikel 349, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dreijähriger Umsetzung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden "Haushaltsplan") sollten weitere Änderungen daran vorgenommen werden, um Engpässe bei der Umsetzung durch verstärkte Flexibilität zu beseitigen, die Durchführung für die Interessenträger und die Dienststellen zu vereinfachen, die Ergebnisorientierung zu verstärken und Zugänglichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(2) Um die Komplexität der Haushaltsordnung für den Haushaltsplan zu verringern und die einschlägigen Vorschriften in einer einzigen Verordnung zu bündeln, sollte die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 6 aufheben. Im Interesse der Klarheit sollten die wesentlichen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in die vorliegende Verordnung integriert und andere Bestimmungen in Verwaltungsleitfäden aufgenommen werden.

(3) Die wesentlichen Haushaltsgrundsätze sollten beibehalten werden. Bestehende Abweichungen von diesen Grundsätzen für spezifische Bereiche wie Forschung, Maßnahmen im Außenbereich und die Strukturfonds sollten geprüft und so weit wie möglich vereinfacht werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch relevant sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt ist und welchen Aufwand sie für die Interessenträger verursachen.

(4) Die Vorschriften für die Übertragung von Mitteln sollten klarer strukturiert werden, und es sollte eindeutig zwischen automatischen und nicht automatischen Übertragungen unterschieden werden. Die betreffenden Unionsorgane sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat sowohl zu den automatischen als auch zu den nicht automatischen Übertragungen Informationen vorlegen.

(5) Die Übertragung externer zweckgebundener Einnahmen auf Nachfolgeprogramme und -maßnahmen und die Nutzung solcher Einnahmen im Rahmen dieser Programme und Maßnahmen sollte im Hinblick auf die effiziente Verwendung dieser Mittel zugelassen werden. Interne zweckgebundene Einnahmen sollten nur auf das unmittelbar folgende Haushaltsjahr übertragen werden dürfen, es sei denn, diese Verordnung sieht etwas anderes vor.

(6) In Bezug auf interne zweckgebundene Einnahmen sollte die Finanzierung neuer Immobilienprojekte mit Einnahmen aus der Vermietung und aus der Veräußerung von Gebäuden zulässig sein. Zu diesem Zweck sollten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen gelten, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen.

(7) Die Unionsorgane sollten Zuwendungen jeder Art zugunsten der Union annehmen dürfen.

(8) Es sollte eine Bestimmung eingeführt werden, die es juristischen Personen ermöglicht, für Werbezwecke oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung Veranstaltungen oder Aktivitäten mittels Sachleistungen zu sponsern.

(9) Der Begriff der Leistung sollte in Bezug auf den Haushalt präzisiert werden. Leistung sollte mit der unmittelbaren Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verknüpft sein. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte definiert werden und es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistung, Indikatoren, Ergebnissen und Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung festgelegt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Leistungsterminologie, insbesondere zu "Output" und "Ergebnis", festgelegt werden, wobei Konflikte mit bestehenden Leistungsrahmen der verschiedenen Programme zu vermeiden sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion