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Titel II
Vorschriften für öffentliche Aufträge
Kapitel I
Verfahren
Artikel 25 Bedingungen betreffend das GPa und andere internationale Übereinkommen
Sofern durch die Anhänge 1, 2, 4 und 5 sowie die Allgemeinen Anmerkungen zur Anlage I der Europäischen Union zum GPa sowie die anderen internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen abgedeckt, wenden die öffentlichen Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union.
Artikel 26 Wahl der Verfahren
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten nationalen Verfahren an, sofern unbeschadet des Artikels 32 ein Aufruf zum Wettbewerb im Einklang mit dieser Richtlinie veröffentlicht wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren nach Maßgabe dieser Richtlinie anwenden können.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften nach Maßgabe dieser Richtlinie anwenden können.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren oder einen wettbewerblichen Dialog in den folgenden Fällen anwenden können:
Insbesondere Angebote, die nicht den Auftragsunterlagen entsprechen, die nicht fristgerecht eingegangen sind, die nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder die nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind, werden als nicht ordnungsgemäß angesehen. Insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und schriftlich dokumentierte Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt, werden als unannehmbar angesehen.
(5) Der Aufruf zum Wettbewerb erfolgt mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 49.
Wenn der Auftrag im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens vergeben wird, können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Unterabsatzes 1 vorsehen, dass die subzentralen öffentlichen Auftraggeber oder besondere Kategorien von ihnen den Aufruf zum Wettbewerb mittels einer Vorinformation gemäß Artikel 48 Absatz 2 vornehmen können.
Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer Vorinformation gemäß Artikel 48 Absatz 2, sind Wirtschaftsteilnehmer, die auf die Veröffentlichung der Vorinformation hin ihr Interesse bekundet haben, mittels einer "Aufforderung zur Interessensbestätigung" gemäß Artikel 54 aufzufordern, ihr Interesse schriftlich zu bestätigen.
(6) In den konkreten Fällen und unter den konkreten Umständen, die in Artikel 32 ausdrücklich genannt sind, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass öffentliche Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb zurückgreifen können. Die Mitgliedstaaten gestatten die Anwendung dieses Verfahrens nicht in anderen als den in Artikel 32 genannten Fällen.
Artikel 27 Offenes Verfahren
(1) Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben.
Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Dem Angebot beizufügen sind die Informationen für eine qualitative Auswahl, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden.
(2) Haben die öffentlichen Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, die selbst nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wurde, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 1 Unterabsatz 2 auf 15 Tage verkürzt werden, sofern beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
(Stand: 03.11.2023)
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