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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 449, ber. L 250 S. 76)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 9 Unterabsatz 3;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine wirkungsvolle Datenanalyse durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollte die Meldung von Geschäften unter Verwendung einheitlicher Standards und Formate erfolgen.

(2) Angesichts der Marktpraktiken, der aufsichtlichen Erfahrungen und der Marktentwicklungen sollte die Bedeutung eines Geschäfts für Meldezwecke breit gefasst werden. Sie sollte den Kauf und den Verkauf meldepflichtiger Instrumente sowie andere Fälle des Erwerbs oder der Veräußerung meldepflichtiger Instrumente abdecken, da diese ebenfalls Bedenken hinsichtlich eines möglichen Marktmissbrauchs aufwerfen können. Auch Änderungen des Nominalbetrags können Bedenken hinsichtlich eines möglichen Marktmissbrauchs aufwerfen, da sie naturgemäß einem zusätzlichen Kauf- oder Verkaufsgeschäft gleichkommen. Damit die zuständigen Behörden diese Änderungen von anderen Käufen oder Verkäufen unterscheiden können, sollten Informationen zu solchen Änderungen in den Geschäftsmeldungen speziell aufgeführt werden.

(3) Handlungen oder Ereignisse, die den zuständigen Behörden zu Marktüberwachungszwecken nicht gemeldet werden müssen, sollten nicht unter den Begriff Geschäft fallen. Um sicherzustellen, dass Informationen zu solchen Handlungen und Ereignissen nicht in Geschäftsmeldungen aufgenommen werden, sollten sie ausdrücklich von der Bedeutung "Geschäft" ausgenommen werden.

(4) Um klarzustellen, welche Wertpapierfirmen Geschäfte melden müssen, sollten die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die zu einem Geschäft führen, präzisiert werden. Entsprechend sollte davon ausgegangen werden, dass eine Wertpapierfirma ein Geschäft ausführt, wenn sie eine in Abschnitt A Nummern 1, 2 und 3 von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte Dienstleistung oder Tätigkeit erbringt, die Anlageentscheidung im Einklang mit einem von einem Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat trifft oder Finanzinstrumente auf oder aus Konten überträgt, vorausgesetzt, diese Dienstleistungen oder Tätigkeiten führten jeweils zu einem Geschäft. Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollte bei Wertpapierfirmen, bei denen angenommen wird, dass sie Aufträge, die zu Geschäften führen, übermittelt haben, jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Geschäfte ausgeführt haben.

(5) Um eine Nichtmeldung oder Doppelmeldung durch Wertpapierfirmen, die einander Aufträge übermitteln, zu vermeiden, sollte sich die Wertpapierfirma, die die Übermittlung des Auftrags beabsichtigt, mit der Firma, die den Auftrag erhält, abstimmen, ob die den Auftrag erhaltende Firma sämtliche Einzelheiten des daraus resultierenden Geschäfts melden oder den Auftrag wiederum einer anderen Wertpapierfirma übermitteln wird. Erfolgt keine Abstimmung, sollte der Auftrag als nicht übermittelt gelten und jede Wertpapierfirma sollte ihre eigene Geschäftsmeldung mit [sämtlichen] Einzelheiten zu dem Geschäft, das die Wertpapierfirma jeweils meldet, übermitteln. Des Weiteren sollten die Einzelheiten in Bezug auf den zwischen Wertpapierfirmen zu übermittelnden Auftrag spezifiziert werden, damit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden relevante, richtige und vollständige Informationen erhalten.

(6) Zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Identifizierung der für die Ausführung von Geschäften verantwortlichen Wertpapierfirmen sollten diese Firmen sicherstellen, dass sie in der gemäß ihrer Geschäftsmeldepflicht übermittelten Geschäftsmeldung mit validierten, ausgestellten und ordnungsgemäß erneuerten Rechtsträgerkennungen (LEI) angegeben werden.

(7) Zur Gewährleistung einer einheitlichen und zuverlässigen Identifizierung in Geschäftsmeldungen genannter natürlicher Personen sollten diese durch eine Zeichenkette bestehend aus dem Land, dessen Staatsbürgerschaft sie haben, gefolgt von Kennungen, die dieses Land ihnen zugewiesen hat, identifiziert werden. Sind solche Kennungen nicht verfügbar, sollten natürliche Personen über Kennungen identifiziert werden, die aus ihrem Geburtsdatum und Namen erstellt wurden.

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