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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 176/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Mengen Treibhausgasemissionszertifikate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass der zeitliche und administrative Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung geregelt werden, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. Sie sieht außerdem vor, dass die Kommission das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes überwacht.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 2 wurden die Mengen der pro Jahr zu versteigernden Zertifikate nach Abzug der kostenlosen Zuteilung aus der EU-weiten Menge der im selben Jahr vergebenen Zertifikate festgelegt. In der Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission 3 wurde eine Abweichung von diesem Zeitplan vorgesehen, um die Menge der frühzeitig, nämlich vor 2013 zu versteigernden Zertifikate festzulegen und die entsprechenden Mengen von den 2013 und 2014 zu versteigernden Mengen abzuziehen, um in erster Linie den reibungslosen Übergang vom zweiten zum dritten Handelszeitraum sicherzustellen und damit der Notwendigkeit, in den ersten Jahren des dritten Handelszeitraums die Erfüllung der Vorschriften abzusichern, hinreichend Rechnung zu tragen. Diese jährlichen Mengen wurden zu einem Zeitpunkt, zu dem eine laufende wirtschaftliche Erholung beobachtet und angenommen wurde, auf der Grundlage der bestimmenden Faktoren des Angebots an und der Nachfrage nach Zertifikaten festgelegt.

(3) Den außergewöhnlichen Änderungen bei den treibenden Kräften, die das Gleichgewicht zwischen der Nachfrage nach und dem Angebot an Zertifikaten bestimmen, sollte Rechnung getragen werden, darunter namentlich der erneut schwachen Konjunktur sowie vorübergehenden Faktoren, die direkt mit dem Übergang zur Phase 3 zusammenhängen, einschließlich des Anstiegs der für die zweite Handelsperiode gültigen Zertifikate, die in der genannten Periode nicht zur Erfüllung der Vorschriften genutzt werden, der ansteigenden Mengen zertifizierter Emissionsreduktionen (CER) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) aus Projekten zur Emissionsminderung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) oder der Bestimmungen über die gemeinsame Umsetzung (JI), die den unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Betreibern zur Abgabe zur Verfügung stehen, der Monetisierung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer für die dritte Handelsperiode zur Förderung von Demonstrationsprojekten für CO2-Abscheidung und -Speicherung und für innovative Technologien für erneuerbare Energien (NER300) gemäß dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission 4 und der Freigabe von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer, die für die zweite Handelsperiode nicht benötigt werden. Auch wenn diese Faktoren allesamt, wenn auch in unterschiedlichem Maße, mit Unsicherheit behaftet sind, ist es wichtig, die angemessenen Berichtigungen der Mengen, die 2014-2020 jährlich versteigert werden sollen, rechtzeitig festzulegen.

(4) Das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (carbon leakage, d. h. des Anstiegs der Treibhausgasemissionen in Drittländern, in denen die Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt,) zu senken und zu vermeiden, dass bestimmte, dem internationalen Wettbewerb ausgesetzte energieintensive Sektoren und Teilsektoren in der EU wirtschaftlich benachteiligt werden, sind wichtige Belange der EU-Klimapolitik. Die Kommission prüfte daher anhand von Hypothesen, die bis Januar 2014 gelten, wie sich die Änderung des Versteigerungszeitplans 5 voraussichtlich auf die Wettbewerbssituation von energieintensiven Industriezweigen auswirken wird. Bei der

Folgenabschätzung wurde darauf hingewiesen, dass mit der Richtlinie 2003/87/EG Maßnahmen eingeführt wurden, wie die weiterhin kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Aufstellung einer Liste von Industriesektoren, für die ein Risiko der Verlagerung der CO2-Emissionen angenommen wird, um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in energieintensiven Industriezweigen zu begegnen. Die Änderung der Versteigerungstermine wirkt sich nicht auf den Umfang der jedes Jahr vergebenen kostenlos zugeteilten Zertifikate oder auf die Gesamtzertifikatmenge (Obergrenze) für den 2013 beginnenden Zeitraum aus. Die potenziellen Auswirkungen auf die CO2-Kosten können im Laufe der Zeit unterschiedlich ausfallen, werden jedoch laut Folgenabschätzung voraussichtlich innerhalb des CO2- Preisdurchschnitts bleiben, der in der Folgenabschätzung der Kommission zu dem Paket von Durchführungsmaßnahmen für die Ziele der EU auf den Gebieten Klimawandel und erneuerbare Energien bis 2020 6 und der späteren Analyse 7

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